Merkblatt Aus- und Weiterbildung

Werbung
MERKBLATT
Recht und Fairplay
BELÄSTIGENDE WERBUNG (Fax, E-Mail, SMS, Telefon)
Unerwünschte Werbung ist häufig ein sehr kostenintensives und nervenaufreibendes
Ärgernis sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden. Im neuen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 8. Juli 2004 in Kraft
getreten ist, sind nunmehr die Umstände, unter welchen von einer solchen
unzulässigen belästigenden Werbung auszugehen ist, ausdrücklich verankert. Dieses
Merkblatt soll aufzeigen, wann belästigende Werbung im Sinne des UWG vorliegt und
was dagegen unternommen werden kann.
1. WERBUNG MITTELS FAX, E-MAIL, SMS
gegenüber Verbrauchern oder Gewerbetreibenden
§ 7 UWG
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
...
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
Gegenüber dem Verbraucher, der zu privaten Zwecken Produkte erwirbt und Leistungen
in Anspruch nimmt, oder dem Gewerbetreibenden ist jegliche Kontaktaufnahme via
Telefax, E-Mail, SMS oder automatischen Anrufmaschinen grundsätzlich unzulässig,
es sei denn, es wurde zuvor ausdrücklich die Einwilligung in diese Form von Werbung
erklärt.
Eine solche Einwilligung liegt beispielsweise vor, wenn um den konkreten Anruf gebeten
worden ist oder wenn im Rahmen eines Gewinnspiels eine Einwilligung für zukünftige
Werbemaßnahmen des Unternehmens gegeben wurde. Die Einwilligung muss freiwillig
erfolgt sein, sie darf also keine Voraussetzung dafür sein, um überhaupt am Gewinnspiel
teilnehmen zu können oder um die eigenen Gewinnchancen zu erhöhen. Zudem muss
Name des Verfassers: Svenja Roth
Durchwahl: 089 / 5116 312
Fax: 089 / 5116 8312
E-Mail: [email protected]
Erstellungsdatum: Oktober 2004
IHK-Service: Tel. 089 / 5116-120
Anschrift: Max-Joseph-Straße 2
Homepage: www.muenchen.ihk.de
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ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Nichterteilung der Einwilligung
keinerlei Auswirkungen auf die Teilnahme und Gewinnchancen hat.
Ausnahme für die E-Mail-Werbung
§ 7 UWG
...
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem
Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
§ 7 Abs. 3 UWG macht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Werbung mittels
E-Mail, danach ist die Nutzung von elektronischen Adressen (E-Mail-Adressen) unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die vier genannten Voraussetzungen müssen
gemeinsam vorliegen, nur dann ist von einer ausnahmsweise zulässigen Werbung per
E-Mail auszugehen. Diese Ausnahme gilt aber ausschließlich für die E-Mail Werbung,
also nicht für Werbung via Telefon, Fax oder SMS!
2. WERBUNG MITTELS TELEFON
§ 7 UWG
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
...
2.: bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren
zumindest mutmaßliche Einwilligung;
a) gegenüber Verbrauchern
Bei der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern gilt der gleiche Grundsatz wie für die
Werbung mittels Fax, E-Mail oder SMS, sie ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es
wurde zuvor ausdrücklich die Einwilligung in diese Form von Werbung erklärt (vgl. oben
1.)
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b) gegenüber Gewerbetreibenden
Lediglich hinsichtlich der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden macht das
Gesetz eine Ausnahme und erlaubt den Anruf zu Werbezwecken, wenn von einer
mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgegangen werden kann. Entscheidend
für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ist, ob der Anrufer unter
Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der
Angerufene sowohl mit dem Inhalt des konkreten Anrufs als auch mit der Werbung
gerade via Telefon einverstanden ist.
Das kann dann der Fall sein, wenn die Einwilligung in einen solchen Anruf nicht bereits
zuvor ausdrücklich verweigert wurde und der Anruf Produkte oder Leistungen betrifft, an
denen der Angerufene aufgrund seiner Tätigkeit ein konkretes Interesse haben könnte
oder wenn schon Geschäftsbeziehungen bestehen. Ein Blick auf die Rechtsprechung
zeigt jedoch, dass ein solches vermutetes Einverständnis nur in Ausnahmefällen
anzunehmen ist, oftmals fehlt es insbesondere an der notwendigen Eilbedürftigkeit für
eine Werbung gerade mittels Telefon.
3. EINWILLIGUNG IN AGBS
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eines zuvor
abgeschlossenen Geschäfts mit dem Inhalt, mit künftigen Werbemaßnahmen
einverstanden zu sein, ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig, denn hier bekommt
der Kunde nicht die (Wahl-) Möglichkeit eingeräumt, seine Einwilligung zu erteilen oder zu
versagen.
4. ANDERE WERBEFORMEN
a) mittels Brief, als Postwurfsendung
Die Briefwerbung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt,
mit dieser Art von Werbung nicht einverstanden zu sein (z.B. wenn am Briefkasten ein
Aufkleber mit dem Hinweis angebracht wird, dass Werbung nicht erwünscht ist).
Zulässig ist trotz dieses Hinweises jedoch nach der Rechtsprechung der Einwurf von
Prospekten, die als Zeitungsbeilage verteilt werden. Denn Gegenstand eines
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Abonnementvertrages ist die einzelne Zeitung wie sie vom Zeitungsverleger hergestellt
wird, also einschließlich der beiliegenden Werbeprospekte.
Der Einwurf von Werbesendungen in Briefen ist ferner dann unzulässig, wenn durch die
Gestaltung des Briefes beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich nicht
um eine werbliche Maßnahme (z.B. durch handschriftlich gestaltete Adresse), oder wenn
im Falle von persönlich gestalteten Werbebriefen der Absender bereits aufgefordert
wurde, weitere Sendungen zu unterlassen.
b) Zusendung unbestellter Waren, nicht bestellte Dienstleistungen
Die Zusendung unbestellter Waren oder die Erbringung nicht bestellter Dienstleistungen
ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Empfänger mit der
Zusendung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt hat. Eine
mutmaßliche Einwilligung liegt beispielsweise bei laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
c) Vertreterbesuche
Vertreterbesuche sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, dem Vertreter ist erkennbar,
dass ein Besuch nicht erwünscht ist (z.B. an der Haustür befindet sich ein
entsprechendes Schild) oder sie verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (wenn sich der
Vertreter den Zutritt unter einem Vorwand erschleicht oder sogar erzwingt).
d) Ansprechen von Passanten, Verteilen von Werbezetteln
Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten auf der Straße, vor dem eigenen
Geschäft, vor dem Geschäft eines Konkurrenten oder an sonstigen Orten, an welchen
sich potenzielle Kunden aufhalten können ist unzulässig.
Zulässig ist dagegen das bloße Verteilen von Druckerzeugnissen, sofern nicht
kommunalrechtliche und polizeirechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ebenso zulässig
ist nach der Rechtsprechung das Ansprechen auf Jahrmärkten und Messen, da hier von
einem Einverständnis des Verbrauchers ausgegangen werden kann (bzw. gerade nicht
erkennbar ist, dass er nicht angesprochen werden möchte) und dies das Wesen von
Messen und Jahrmärkten ausmacht.
5. IDENTITÄT DES ABSENDERS
§ 7 UWG
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
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(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
...
4.: bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die
Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Der Adressat muss jederzeit die Möglichkeit haben, die Einstellung etwaiger
Werbenachrichten zu verlangen und eine einmal erklärte Einwilligung zurückzunehmen.
Daher darf die Identität des Absenders von Werbenachrichten weder verschleiert noch
verheimlicht werden, insbesondere muss die gültige Adresse des Absenders angegeben
sein. Der Adressat darf nicht gezwungen sein, über dem Basistarif liegende
Übermittlungskosten in Kauf zu nehmen, um mit dem Absender in Kontakt zu treten.
6. WAS IST ZU TUN BEI BELÄSTIGENDER WERBUNG?
Eine Werbemaßnahme, die nach den oben genannten Voraussetzungen unzulässig ist,
kann der Betroffene kostenpflichtig abmahnen lassen (vgl. hierzu im Einzelnen das
Merkblatt der IHK München „Abmahnung“, http://www.muenchen.ihk.de, Rubrik Recht &
Fairplay, Wettbewerbsrecht.).
Voraussetzung dafür ist, dass eine zustellfähige Anschrift des Werbenden (inländische,
vollständige Adresse, also nicht nur Telefonnummer oder Postfach) bekannt ist.
Werden beispielsweise Telefaxe versendet, auf denen keine Adresse, sondern nur eine
"0190er“ oder „0900er“-Telefonnummer angegeben ist, kann versucht werden über die
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP), zu ermitteln, welcher
Ansprechpartner sich hinter einer (0)190er oder (0)900er Rufnummer verbirgt. Für die
(0)190er Rufnummern sieht das Mehrwertdienstegesetz ausschließlich eine
schriftliche Anfrage bei der RegTP vor, die innerhalb von zehn Werktagen beantwortet
sein soll. Das für eine Anfrage notwendige Formblatt kann unter www.regtp.de
heruntergeladen werden. Für die (0)900er Rufnummern, die die (0)190er Rufnummern
bis zum 31. Dezember 2005 vollständig ablösen, hält die RegTP eine Datenbank im
Internet bereit, aus der der Empfänger den Anbieter der Mehrwertdiensteleistung erfahren
kann.
Einer Abmahnung wegen belästigender Werbung muss eine eidesstattliche Erklärung
des Betroffenen beigefügt werden, in der er versichert, die konkrete Werbung nicht
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angefordert zu haben und nicht in geschäftlichen Beziehungen mit dem werbenden
Unternehmen zu stehen.
Anbei finden Sie vier Formblätter für eine solche Erklärung (für Fax-, SMS-, E-Mail- und
Telefonwerbung). Die Erklärung - im Falle der unerwünschten Fax- und E-Mail-Werbung
einschließlich des Original-Faxes bzw. der E-Mail - können Sie einem Rechtsanwalt zur
Abmahnung geben oder Sie übersenden diese Unterlagen an die zuständige Industrieund Handelskammer (entsprechend dem Sitz des Gewerbebetriebes des Werbenden).
Bitte übersenden Sie die Unterlagen sofort, da es nach längerem Zeitablauf nicht mehr
glaubhaft ist, dass die Werbung unerwünscht war bzw. da Verjährung eintreten kann,
wodurch der Unterlassungsanspruch kaum mehr durchsetzbar ist.
TIPP: Im Hinblick auf die Telefaxwerbung sollte, sofern möglich, der Empfang über den
Computer geleitet werden. So kann zumindest der Papier- und Tonerverbrauch
eingedämmt werden, indem unerwünschte Faxe einfach gelöscht werden. Weiter kann
auch
die Netzverbindung des Faxgerätes zu besonders empfindlichen Zeiten, beispielsweise
nachts, einfach unterbrochen werden.
Hinweis:
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre
Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der
rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit
größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht
übernommen werden.
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Anlage:
Formblatt Eidesstattliche Versicherung:
- für unerwünschte Faxwerbung: siehe I.
- für unerwünschte SMS-Werbung: siehe II.
- für unerwünschte E-Mail-Werbung: siehe III.
- für unerwünschte Telefon-Werbung: siehe IV.
I.
Eidesstattliche Versicherung
In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und der Strafbarkeit einer
falschen Angabe (§§ 156,163 StGB) erkläre ich zum Zweck der Vorlage bei Gericht an Eides
statt:
Zur Person:
(Meine Personalien)
Name:
________________________________________________________
Vorname:
________________________________________________________
Beruf:
________________________________________________________
Geb.-Datum: ________________________________________________________
Straße,Hs-Nr: ________________________________________________________
PLZ,Ort:
________________________________________________________
Zur Sache:
Die beigefügte Telefax-Werbung wurde nicht angefordert.
Auch bestehen zum Versender der Faxwerbung:
Firma: __________________________________________________
__________________________________________________
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__________________________________________________
__________________________________________________
keine geschäftlichen Beziehungen.
Ort, Datum
__________________
Unterschrift
_______________
II.
Eidesstattliche Versicherung
In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156,163
StGB) und wissend, dass nachfolgende Erklärung zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist,
versichere ich,
Name:
Vorname:
Beruf:
Geb-Datum:
Straße/Haus-Nr:
PLZ, Ort:
an Eides Statt:
Am ....................................... (Datum) gegen .......................................... (Uhrzeit) erhielt ich die
folgende/folgenden SMS auf mein Mobiltelefon (Tel-Nr........................)
Wortlaut:
__________________________________________________
__________________________________________________
Die SMS wurde von mir nicht angefordert. Eine Einwilligung in den Erhalt der SMS
wurde von mir nicht erteilt.
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Ort, Datum
__________________
Unterschrift
_______________
III.
Eidesstattliche Versicherung
In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156,163
StGB) und wissend, dass nachfolgende Erklärung zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist,
versichere ich
Name:
Vorname:
Beruf:
Geb-Datum:
Straße/Haus-Nr:
PLZ, Ort:
an Eides Statt:
Die beigefügte E-Mail-Werbung (Eingang am.................. um ................. Uhr) wurde von mir
nicht angefordert. Auch bestehen zum Versender der E-Mail-Werbung
(Name........................................................) keine geschäftlichen Beziehungen.
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.............................., den .....................
.............................................................
(Ort)
(Unterschrift)
IV.
Eidesstattliche Versicherung
In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156,163
StGB) und wissend, dass nachfolgende Erklärung zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist,
versichere ich,
Name:
Vorname:
Beruf:
Geb-Datum:
Straße/Haus-Nr:
PLZ, Ort:
an Eides Statt:
Am ....................................... (Datum) gegen .......................................... (Uhrzeit) erhielt ich
unter meiner Telefonnummer .................................... einen Telefonanruf der Firma
.............................. (Name des Anrufers: .............................................).
Dieser Anruf wurde von mir nicht angefordert. Auch bestehen zu der Firma...............
........................................ keine geschäftlichen Beziehungen.
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.............................., den .....................
(Ort)
.............................................................
(Unterschrift)
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