Landkreis Oder-Spree Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 03366/351391 Merkblatt Nachweispflichten von Tierhaltern für Arzneimittel die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind* Wer muss Nachweise führen? §1 - Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig züchten oder halten oder vorrübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen Worüber sind Nachweise zu führen? - Über den Erwerb von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln - Über die Anwendung von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln Wie müssen Nachweise geführt und aufbewahrt werden? - in Papierform oder elektronisch (müssen jederzeit verfügbar sein, lesbar gemacht werden können und unveränderlich sein) - übersichtlich, in verständlicher Form und zeitlich geordnet aufbewahren - Aufbewahrungsfrist – 5 Jahre vom Zeitpunkt Ihrer Erstellung an - Jeder Erwerb und jede Anwendung ist unverzüglich in jedem Bestand zu dokumentieren Was sind Nachweise über den Erwerb? - - bei Fütterungsarzneimitteln 1. Durchschrift der Verschreibung Beleg des Tierarztes mit den Angaben gemäß § 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (ehemals AuA- Beleg, nur Form frei wählbar) mit den Angaben: 1. Anwendungs- oder Abgabedatum, 2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes, 3. Name und Adresse des Tierarztes, 4. Name und Adresse des Tierhalters; 5. Anzahl, Art und Identität der Tiere; 6. Arzneimittelbezeichnung; 7. angewendete oder abgegebene Menge; 8. Wartezeit bei Abgabe an den Tierhalter zusätzlich: 9. Diagnose 10. Chargenbezeichnung 11. Dosierung pro Tier und Tag, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung 12. Soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen Original der Verschreibung, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke bezogen werden von sonstigen Arzneimitteln, besondere Aufzeichnungen oder Belege wie tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben QM LOS TAM-MBL-01_Nachweispflichten TAM Stand 2016 Landkreis Oder-Spree Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 03366/351391 Was müssen Nachweise über die Anwendung enthalten? §2 Dokumentiert werden muss: - Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, eventuell Standort - Arzneimittelbezeichnung - Fortlaufende Belegnummer des Tierarztes, außer wenn Tierarzt eigene Anwendung gleich ins Bestandsbuch einträgt und unterschreibt oder apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht vom Tierarzt erworben wurden - verabreichte Menge - Datum der Anwendung - Wartezeit in Tagen - Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen §3 Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen, haben: - Nachweis über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel zu führen Nachweis über den Erwerb sind von Apotheke ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine mit Art, Menge und Erwerbsdatum Nachweis über Verbleib sind Aufzeichnungen über Art und Menge des angewendeten Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Tierhalters, bei deren Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben Aufbewahrungsfrist – 5 Jahre vom Zeitpunkt des Erhalts oder der Erstellung Auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen *Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1380, 1382) QM LOS TAM-MBL-01_Nachweispflichten TAM Stand 2016