M erkblatt - Landkreis Oder

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Landkreis Oder-Spree
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Tel.: 03366/351391
Merkblatt
Nachweispflichten von Tierhaltern
für Arzneimittel die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind*
Wer muss Nachweise führen?
§1
-
Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig züchten oder halten
oder vorrübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen
Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, nicht Tierhalter
sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen
Worüber sind Nachweise zu führen?
- Über den Erwerb von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Über die Anwendung von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Wie müssen Nachweise geführt und aufbewahrt werden?
- in Papierform oder elektronisch (müssen jederzeit verfügbar sein, lesbar gemacht
werden können und unveränderlich sein)
- übersichtlich, in verständlicher Form und zeitlich geordnet aufbewahren
- Aufbewahrungsfrist – 5 Jahre vom Zeitpunkt Ihrer Erstellung an
- Jeder Erwerb und jede Anwendung ist unverzüglich in jedem Bestand zu
dokumentieren
Was sind Nachweise über den Erwerb?
-
-
bei Fütterungsarzneimitteln 1. Durchschrift der Verschreibung
Beleg des Tierarztes mit den Angaben gemäß § 13 der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken (ehemals AuA- Beleg, nur Form frei wählbar) mit den Angaben:
1.
Anwendungs- oder Abgabedatum,
2.
fortlaufende Belegnummer des Tierarztes,
3.
Name und Adresse des Tierarztes,
4.
Name und Adresse des Tierhalters;
5.
Anzahl, Art und Identität der Tiere;
6.
Arzneimittelbezeichnung;
7.
angewendete oder abgegebene Menge;
8.
Wartezeit
bei Abgabe an den Tierhalter zusätzlich:
9.
Diagnose
10.
Chargenbezeichnung
11.
Dosierung pro Tier und Tag, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung
12.
Soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen
Original der Verschreibung, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke
bezogen werden
von sonstigen Arzneimitteln, besondere Aufzeichnungen oder Belege wie
tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben
QM LOS
TAM-MBL-01_Nachweispflichten TAM
Stand 2016
Landkreis Oder-Spree
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Tel.: 03366/351391
Was müssen Nachweise über die Anwendung enthalten?
§2
Dokumentiert werden muss:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, eventuell Standort
- Arzneimittelbezeichnung
- Fortlaufende Belegnummer des Tierarztes, außer wenn Tierarzt eigene Anwendung
gleich ins Bestandsbuch einträgt und unterschreibt oder apothekenpflichtige
Arzneimittel, die nicht vom Tierarzt erworben wurden
- verabreichte Menge
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§3
Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, nicht Tierhalter
sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen, haben:
-
Nachweis über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen
verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel zu führen
Nachweis über den Erwerb sind von Apotheke ausgestellte Rechnungen,
Lieferscheine mit Art, Menge und Erwerbsdatum
Nachweis über Verbleib sind Aufzeichnungen über Art und Menge des
angewendeten Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Tierhalters, bei deren
Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben
Aufbewahrungsfrist – 5 Jahre vom Zeitpunkt des Erhalts oder der Erstellung
Auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
*Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, S.
1380, 1382)
QM LOS
TAM-MBL-01_Nachweispflichten TAM
Stand 2016
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