Überwachung der Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren

Werbung
Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Landwirtschaft
Überwachung der Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren durch
Tierhalterinnen und Tierhalter
Rechtsgrundlage für die Überwachung ist § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG).
__
Nach der Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung ANTHV)
haben Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, über Erwerb
und Anwendung der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmten und
nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimittel Nachweise zu führen.
Bei der Betriebsinspektion, die in der Regel unangemeldet erfolgen soll (§ 64 Abs. 3 AMG) wird
insbesondere geprüft:
 Verkehrsstatus der vorgefundenen Arzneimittel,
 Plausibilität vorgefundener und laut Dokumentation angewendeter Arzneimittel in Bezug
__
auf Art, Größe, Standort, Betriebszweige und sonstigen Gegebenheiten des Betriebes,
 Prüfung im Betrieb vorgefundener Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich einer möglichen
Verwendung als Tierarzneimittel (z.B. Chemikalien, „Pflegemittel“)
 Rechtmäßigkeit des Besitzes bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Hormone; HormonRL/Cross-Compliance),
 Rechtmäßigkeit des Bezuges der Arzneimittel (Messen, Händler, Tierärzte),
 Kontrolle der Dokumentation des Arzneimittelerwerbs anhand der vorzulegenden Unterlagen wie Tierarztnachweise, tierärztliche Verschreibungen, Apothekenquittungen, Fütterungsarzneimittelbelege,
 Kontrolle der Dokumentation der Arzneimittelanwendung anhand der vorzulegenden Unterlagen hier insbesondere:
1. Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der
Tiere erforderlich, deren Standort,
2. Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
Postanschrift
Lauterstraße 8
67657 Kaiserslautern
Stadtbus (Haltestelle)
Goetheschule
Rundbau
Öffnungszeiten
Pfaffstraße 40/42
Mo, Di
Mi, Fr
Do
08.00 - 12.00 + 13.30 - 16.00 Uhr
08.00 - 12.00 Uhr
08.00 - 12.00 + 13.30 - 18.00 Uhr
Telefon
0631/7105-450
Telefax
0631/7105-457
Internet
www.kaiserslautern-kreis.de
E-Mail
[email protected]
Konto
Kreissparkasse Kaiserslautern
Konto-Nr.: 5868
BLZ: 540 502 20
IBAN: DE69 5405 0220 0000 0058 68
BIC: MALADE51KLK
-2-
3. außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
4. verabreichte Menge des Arzneimittels,
5. Datum der Anwendung,
6. Wartezeit in Tagen,
7. Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat,
 Kontrollen der Rechtmäßigkeit der Anwendungen im Hinblick auf Vorschriften, die den
Tierarzt betreffen,
 Ordnungsgemäße Lagerung und Hygiene der Arzneimittel,
 Cross-Checks im Rahmen von Cross Compliance (VO (EG) 73/2009).
Bei Hinweis auf Qualitätsmängel werden Probenahmen durchgeführt (§ 65 AMG).
Der Tierhalter hat diese Maßnahmen gem. § 66 AMG zu dulden und bei der Inspektion mitzuwirken.
Herunterladen