Merkblatt für den Lebensmittelunternehmer Verpflichtung zur

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Merkblatt für den Lebensmittelunternehmer
Verpflichtung zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrolluntersuchungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Beprobung von vorzerkleinertem Obst und Gemüse (verzehrfertig)
 Für die oben genannte Lebensmittel-Kategorie sind in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
mikrobiologische Kriterien festgelegt worden, die verbindlich eingehalten werden müssen.
 Es müssen durch Sie oder durch ein von Ihnen beauftragtes Labor Proben genommen und
anschließend mikrobiologisch untersucht werden. Abhängig von den Ergebnissen der
Laboruntersuchung müssen Sie ggf. Maßnahmen einleiten.
Wie muss die Beprobung erfolgen?
 Wie genau das in Ihrem Betrieb hergestellte vorzerkleinerte und verzehrfertige Obst und
Gemüse zu beproben ist, entnehmen Sie bitte den Tabellen aus Kapitel 1 (Nr. 1.2/1.3 und
1.19) und Kapitel 2.5 (Nr. 2.5.1) der VO (EG) Nr. 2073/2005.
 Bitte beachten Sie hierbei auch insbesondere die dort angegebene Stufe, für die das einzelne
mikrobiologische Kriterium gilt sowie den dazu gehörenden Probenahmeplan.
MFB-05-2174-LV2_Vers. 1.0
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Dezernat 22, Postfach 39 49, 26029 Oldenburg
 In Ihrem Betrieb müssen folgende Probenahmen gem. der VO (EG) Nr. 2073/2005 erfolgen:
Vorzerkleinertes Obst und Gemüse (verzehrfertig)
o Nr. 1.2/1.3 (Listeria monocytogenes)
o Nr. 1.19 (Salmonellen)
o Nr. 2.5.1 (E. coli)
o Zusätzlich ist Ihnen zu empfehlen, gemäß der aktuellen DGHM-Entwurfsempfehlung,
die aerobe mesophile Koloniezahl bestimmen zu lassen und auf EHEC, koagulasepositive Staphylokokken, Hefen und Schimmelpilze untersuchen zu lassen.
 Zusätzlich haben Hersteller von Erzeugnissen, falls erforderlich, zusätzliche Untersuchungen
gem. Anhang II der VO (EG) Nr. 2073/2005 durchzuführen. Dies gilt insbesondere für
verzehrfertige Erzeugnisse, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen, weil sie das
Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen können.
 Darüber hinaus empfiehlt die Verordnung die Beprobung der Herstellungs- und
Verarbeitungsumgebung mit Hilfe von Abklatsch- oder Tupferproben nach ISO 18593 zur
Feststellung eventuell vorhandener krankmachender Mikroorganismen.
Was ist zu tun, wenn die Ergebnisse unbefriedigend ausfallen?
 Im Falle von unbefriedigenden Ergebnissen sind die jeweiligen in der genannten Verordnung
festgelegten Maßnahmen durch Sie einzuleiten. Diese reichen u.a. von der Verbesserung der
Herstellungshygiene bis hin zum Rückruf der Produkte vom Markt.
Wie häufig müssen Proben genommen werden?
 Generell gilt, dass der Lebensmittelunternehmer selbst über die angemessenen
Probenahmehäufigkeiten entscheiden muss.
Hinweise:
 Zukünftig werden im Rahmen der Betriebskontrollen durch die Lebensmittelüberwachung
verstärkt auch die Ergebnisse Ihrer Eigenkontrolluntersuchungen gemäß der VO (EG) Nr.
2073/2005 überprüft.
 Es ist möglich, das Sie mehr als ein Merkblatt anwenden müssen, da Sie Lebensmittel aus
mehreren Kategorien aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 herstellen oder bearbeiten.
MFB-05-2174-LV2_Vers. 1.0
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Dezernat 22, Postfach 39 49, 26029 Oldenburg
 Die vollständige Verordnung zum genauen Nachlesen finden Sie im Internet kostenlos auf
diversen Seiten, wenn Sie den Suchbegriff „2073/2005“ eingeben.
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