Merkblatt für den Lebensmittelunternehmer Verpflichtung zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrolluntersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Beprobung von Schlachtkörpern von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden unter Berücksichtigung der Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in handwerklichen Wer Tiere der oben genannten Tierarten schlachtet, muss die Anforderungen für Schlachtkörper gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verbindlich einhalten. Daher müssen durch den Lebensmittelunternehmer oder durch ein von Ihm beauftragtes Labor Proben genommen und anschließend mikrobiologisch untersucht werden. Abhängig von den Ergebnissen der Laboruntersuchung muss der Lebensmittelunternehmer ggf. Maßnahmen einleiten. Wie muss die Beprobung erfolgen? Wie genau die in im Betrieb gewonnenen Schlachtkörper zu beproben sind, entnehmen Sie bitte dem Kapitel 3 des Anhang I der VO (EG) Nr. 2073/2005 und der ISO 17604. MFB-05-2173-LV2_Vers. 1.0 Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Dezernat 22, Postfach 39 49, 26029 Oldenburg Für die Untersuchung beachten Sie bitte die Tabelle aus Anhang I der VO(EG) Nr. 2073/2005, Kapitel 2.1, 2.1.1 bis 2.1.4 für Schlachtkörper unter Berücksichtigung der dort angegebenen Stufe, für die das einzelne mikrobiologische Kriterium gilt sowie die dazu gehörende Probenzahl Was ist zu tun, wenn die Ergebnisse unbefriedigend ausfallen? Sollten einmal Ergebnisse nicht zufriedenstellen ausfallen, so sind durch Sie Verbesserungen in der Schlachthygiene einzuleiten, die Prozesskontrolle ist zu überprüfen und die Herkunft der Tiere ist ggf. zu prüfen. Außerdem haben anschließend erneute Probenahmen stattzufinden, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen erfolgreich waren. Wie häufig müssen Proben genommen werden? Für Schlachtkörper sind in Kapitel 3 des Anhang I der VO (EG) Nr. 2073/2005 spezifische Probenahmehäufigkeiten (wöchentliches bzw. 14-tägiges Probenahmeintervall) festgelegt worden. Von diesen Probenahmehäufigkeiten kann nur in kleinen Betrieben abgewichen werden, wenn dies auf der Grundlage einer Risikoanalyse begründet wurde. Das zuständige Veterinäramt erteilt solche Genehmigungen auf Antrag durch den Lebensmittelunternehmer im Falle von kleinen, handwerklich strukturierten Schlachtbetrieben. Die Probenahmehäufigkeit für Schlachtkörper in kleinen handwerklichen Fleischereien ergibt sich aus der „Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in handwerklichen Fleischereien“, 3. geänderte Auflage 2011, welche gemäß § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV LmH) geprüft und anerkannt und gemäß Art. 8 der VO (EG) Nr. 852/2004 gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert wurde. Hierbei wird die Anzahl der Schlachttiere, die einmal im Jahr beprobt werden müssen aus der Quadratwurzel der Gesamtzahl der durchschnittlich pro Woche geschlachteten Tiere berechnet. Die Probenahme wird im Verhältnis der Schlachtzahlen der einzelnen Tierarten aufgeteilt. Anzahl Tiere pro Woche Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Jahr 1 2 5 10 20 50 100 200 500 1 1 2 3 4 7 10 14 22 Worum muss ich mich als Lebensmittelunternehmer jetzt kümmern? Für Sie ergeben sich zwei Möglichkeiten: 1. Sie führen wöchentliche/14-tägige Eigenkontrolluntersuchungen gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 durch oder MFB-05-2173-LV2_Vers. 1.0 Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Dezernat 22, Postfach 39 49, 26029 Oldenburg 2. Sie stellen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Reduzierung der Probenahmehäufigkeit. Außerdem müssen Sie sich verpflichten, die reduzierte Probenahmehäufigkeit einzuhalten. Darüber hinaus sollte eine Beprobung der Herstellungs- und Verarbeitungsumgebung mit Hilfe von Abklatsch- oder Tupferproben nach ISO 18593 zur Feststellung eventuell vorhandener krankmachender Mikroorganismen erfolgen. Hinweise: Zukünftig werden im Rahmen der Betriebskontrollen durch die Lebensmittelüberwachung verstärkt auch die Ergebnisse Ihrer Eigenkontrolluntersuchungen gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 überprüft. Es ist möglich, das Sie mehr als ein Merkblatt anwenden müssen, da Sie Lebensmittel aus mehreren Kategorien aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 herstellen oder bearbeiten. Die vollständige Verordnung zum genauen Nachlesen finden Sie im Internet kostenlos auf diversen Seiten, wenn Sie den Suchbegriff „2073/2005“ eingeben. Einen Antragvordruck auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 der VO (EG) Nr. 2073/2005 für Schlachtkörper zur Reduzierung der Probenahmehäufigkeit erhalten Sie bei Bedarf bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.