BGT Lexikon Bauleitplanung Gesetzliche Grundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (§ 1) 1. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. 2. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). 3. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 4. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 5. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlage zu schützen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn/Arbeitsbevölkerung 2. Wohnungsbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung 3. Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesonders die der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesen, des Sports, der Freizeit und Erholung 4. Die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 5. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und erhaltenswerter Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung 6. Erfordernisse von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für Gottesdienste und Seelsorge 7. Gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft, des Bodens, einschließlich seiner Rohstoffvorkommen und das Klima 8. Die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, einschließlich ÖPNV, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesonders mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen 9. Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes 10. Die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung 6. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Wer sind die Akteure? Zunächst die Gemeinde bzw. Stadt, die aufgrund ihrer Planungshoheit zu entscheiden hat, ob es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist, einen Bauleitplan aufzustellen. Es sind zu beteiligen: Bezirksplanungsbehörde, die prüft, ob der Bauleitplan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht Träger öffentlicher Belange, wie z. B. : - Staatliches Umweltamt - Westfälisches Straßenbauamt - Kirchen - Versorgungsträger - Kreise - benachbarte Kommunen - unter U. bis ca. 35 Dienststellen Bürgerinnen und Bürger, die frühzeitig über die "allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung" zu informieren sind Eine weitere Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger erfolgt, wenn der Bauleitplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird. Wann und wo diese Beteiligungen stattfinden, wird in den üblichen Tageszeitungen oder in den Amtsblättern der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht. Es lohnt sich, diese Anzeigen genau zu lesen. Jeder, der sich von der Planung betroffen fühlt, kann seine Anregungen schriftlich oder mündlich vorbringen. Die Gemeinde hat diese gerecht abzuwägen. Während der verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan), der aus dem vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) entwickelt wurde, keiner Genehmigung oder Anzeige bedarf, muss der Flächennutzungsplan von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden. Das BauGB bestimmt auch, wie ein Vorhaben, wenn es außerhalb eines Bebauungsplanes liegt, planungsrechtlich zu behandeln ist. Hier handelt es sich im Wesentlichen um Vorhaben, die "innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortslage" errichtet werden sollen (§ 34 BauGB). Die Gemeinde kann - muss aber nicht - diesen Bereich durch eine Satzung abgrenzen. Sollen nicht bebaute Grundstücke, die z. B. am Ortsrand liegen, mit einbezogen werden, muss die Gemeinde eine Satzung erlassen. Sie muss sich dabei an gewisse Grundsätze halten. Es gibt aber auch Vorhaben, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) zulässig sind, d.h. in Bereichen, die außerhalb eines Bebauungsplanes und außerhalb einer im Zusammenhang bebauter Ortslage liegen. Hier können Baugenehmigungen nur in besonders begründeten Fällen erteilt werden. Das Bauordnungsamt informiert im Einzelfall über die Rechtslage.