Begründung - Bad Wünnenberg

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Stadt Bad Wünnenberg
63. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Stallbusch II“
Ortsteil:
Haaren
Plangebiet: Nördlich und westlich der Straße Kermelsgrund, südlich
der Bürener Straße
Begründung
Verfahrensstand:
Beteiligung der benachbarten Gemeinden gem. § 2 (2) BauGB, Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann · Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel: 05205-3230; Fax: -22679; E-Mail: [email protected]
26.02.2016
63. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stallbusch II“
Inhaltsverzeichnis
1 Räumlicher Geltungsbereich
1 2 Anlass und Ziele der Planung sowie wesentliche Inhalte / Verfahren
1 3 Situationsbeschreibung
2 3.1 Reale Situation
2 3.2 Übergeordnete Planung
2 4 Darstellung der Nutzung
3 5 Auswirkungen der Bauleitplanung
4 5.1 Verkehr
4 5.2 Belange der Ver- und Entsorgung
4 5.3 Belange der Umwelt
5 5.3.1 Natur- und Landschaftsschutz
5 5.3.2 Artenschutz
5 63. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stallbusch II“
Begründung zur 63. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stallbusch II“
Ortsteil:
Plangebiet:
Haaren
Nördlich und westlich der Straße Kermelsgrund, südlich der Bürener
Straße
Verfahrensstand:
Beteiligung der benachbarten Gemeinden gem. § 2 (2) BauGB, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 (1) BauGB
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Räumlicher Geltungsbereich
Der rd. 1,4 ha große Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Haaren in der Flur 14 und
umfasst vollständig das Flurstück 71.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
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Anlass und Ziele der Planung sowie wesentliche Inhalte / Verfahren
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Nachnutzung auf der Fläche des ehemaligen Sägewerkes an
der Straße Kermelsgrund in Bad Wünnenberg – Haaren geschaffen werden. Anlass für die
Planung ist die anhaltende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Bad Wünnenberg und insbesondere im Ortsteil Haaren. Die Immobilie des ehemaligen Sägewerkes
steht seit mehreren Jahren leer. Um den bestehenden Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, hat die Stadt Bad Wünnenberg das in Rede stehende Grundstück erworben und die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 in der Sitzung des Rates am 01.10.2015 beschlossen. Die Stadt reagiert mit der Bauleitplanung auf den erheblichen bestehenden Wohnflächenbedarf.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 16 „Stallbusch II“ an die Planungen angepasst.
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB eingeleitet werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange werden diese aufgefordert, Äußerungen zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB zu tätigen.
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für das Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sowie in einem
Umweltbericht (Teil B der Begründung – noch zu ergänzen) zu beschreiben und zu bewerten
sind.
Gemäß des § 1a (3) i. V. m. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB sind die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft
auszugleichen und im Bebauungsplan festzusetzen. Zudem ist eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzunehmen.
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63. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stallbusch II“
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3.1
Situationsbeschreibung
Reale Situation
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Haaren im Übergang zur freien
Landschaft. Der Bereich der zu überplanenden Fläche wird durch die seit mehreren Jahren
leerstehenden Gebäude des ehemaligen Sägewerkes geprägt. Der östliche Teilbereich des
Plangebietes ist überwiegend versiegelt, wogegen im Westen zum Teil höherstämmige Gehölzbestände vorhanden sind. Zur westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze erstrecken
sich heute dichter bewachsene Gehölzstreifen.
Wie in Abbildung 1 zu erkennen, grenzt im Norden ein Einzelhandelsbetrieb sowie eine
brachliegende Grünfläche an das Plangebiet. Östlich der Straße Kermelsgrund befinden sich
Wohnhäuser mit großzügigen Gartengrundstücken. Südlich der Straße Kermelsgrund sowie
westlich des Plangebietes grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Die Straße Kermelsgrund
selbst ist südöstlich des Plangebietes beidseitig von Bäumen bestanden.
Abbildung 1: Luftbild
3.2
ohne Maßstab
Übergeordnete Planung
Regionalplan
Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
anzupassen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Detmold (Teilabschnitt Paderborn-Höxter) überwiegend als „Allgemeiner Siedlungsbereich“
(ASB) dargestellt (siehe Abbildung 2). Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung wurde eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG bei der Bezirksregierung Detmold gestellt. Nach Auskunft der Bezirksregierung (Antwortschreiben vom
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14.07.2015) ist eine Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplanes gegeben.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Detmold, Teilabschnitt PaderbornHöxter - ohne Maßstab
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb der bisher rechtskräftigen Landschaftspläne des Kreises Paderborn. Bisher rechtskräftig sind die Landschaftspläne "Sennelandschaft" im Bereich Hövelhof; "Paderborn - Bad Lippspringe", „Büren-Wünnenberg“ sowie" Bürener Almetal".
In rd. 1,6 km nordöstlicher Entfernung sowie 1,9 km westlicher Entfernung befindet sich das
Landschaftsschutzgebiet „Büren“. In rd. 2,5 km westlicher Entfernung befindet sich das Naturschutzgebiet „Wälder bei Büren“. Mit der vorliegenden Bauleitplanung sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu erwarten.
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Darstellung der Nutzung
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg stellt für das Plangebiet „Landwirtschaftliche Fläche“ dar (siehe Anlage). Der Bereich des nördlich angrenzenden Einzelhandelsbetriebes wird als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Östlich und südlich des Änderungsbereiches verläuft die Straße Kermelsgrund als „Sonstige überörtliche und örtliche
Hauptverkehrsstraße“. Im weiteren Anschluss zur Straße Kermelsgrund sowie westlich angrenzend werden ebenfalls landwirtschaftliche Flächen dargestellt.
Im Zuge der 63. Flächennutzungsplanänderung soll die Darstellung der „Flächen für die
Landwirtschaft“ vollständig zurückgenommen und als „Wohnbaufläche (Allgemeine Wohngebiete)“ umgewidmet werden.
Die beabsichtigte Änderung der Darstellung hat folgende Größenordnung:
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Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan
Bisher rd.
Künftig rd.
Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 (2) Ziffer 9a
BauGB
1,4 ha
-----
Wohnbaufläche (Allgemeine Wohngebiete) gem.
§ 5 (2) Ziffer 1 BauGB i.V.m. § 1 (2) Ziffer 3
BauNVO
-----
1,4 ha
Gesamt
1,4 ha
1,4 ha
5
5.1
Auswirkungen der Bauleitplanung
Verkehr
Das Plangebiet soll über die östlich verlaufende Straße Kermelsgrund erschlossen werden.
Diese ist ausreichend dimensioniert, um den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen.
Die nächstgelegene Bushaltestelle befindet sich in rd. 400 m an der Kreuzung Fürstenberger
Straße / Bürener Straße und wird von den Linien 411, 430 und 483 in die Richtungen Büren,
Dalheim und Bad Wünnenberg angefahren.
5.2
Belange der Ver- und Entsorgung
Trinkwasser-/ Löschwasserversorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Trink- und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger über den Anschluss an die vorhandenen Leitungen in der Straße Kermelsgrund erfolgen.
Elektrizitäts- / Gasversorgung / Fernmeldetechnische Einrichtungen
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnischen Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger und die vorhandenen Leitungen in der Straße Kermelsgrund erfolgen.
Schmutz- / Niederschlagswasserentsorgung
Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck
der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Ein Anschluss kann auch hier an die
vorhandenen Kanalanlagen in der Straße Kermelsgrund erfolgen.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Die Entwässerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers soll über ein im
Norden vorgesehenes Regenrückhaltebecken erfolgen.
Abfallbeseitigung
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63. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stallbusch II“
Das Plangebiet kann an die regelmäßige gemeindliche Müllabfuhr angeschlossen werden.
Die Verkehrsflächen sind hierfür im Querschnitt ausreichend dimensioniert.
5.3
Belange der Umwelt
Die Darstellung der Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) nach § 2 (4) BauGB sowie des Artenschutzes nach europäischem Recht erfolgt im Umweltbericht - separater Teil B der Begründung. Dieser
wird im Laufe des Verfahrens zu ergänzen sein.
5.3.1 Natur- und Landschaftsschutz
Mit der Planung können Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet werden.
Diese Eingriffe sind ggf. zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne
eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung
einzustellen.
Die mit den Planungen verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft können innerhalb des
Plangebietes, im Gemeindegebiet oder auf Flächen außerhalb der Gemeinde (Öko-Pool)
ausgeglichen werden. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird zur Offenlage dieses
Bebauungsplanes im Umweltbericht zu ergänzen sein.
5.3.2 Artenschutz
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer
Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbotsbestimmungen nach § 44 (1) BNatSchG, in einer speziellen Artenschutzprüfung (ASP) sowie
die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf planungsrelevante Arten zu untersuchen.
Die Belange des Artenschutzes sind im weiteren Verfahren im Umweltbericht zu ergänzen.
Bielefeld / Bad Wünnenberg, Februar 2016
Verfasser:
Drees & Huesmann  Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
E-Mail: [email protected]
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