Umweltbericht

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Bebauungsplan
Nr. II/1/47.00
"Wohnquartier Heisenbergweg"
Teilplan II - Satzung -
Umweltbericht:
Stadt Bielefeld
Stadtbezirk Mitte
Neuaufstellung des Bebauungsplanes
Nr. II/1/47.00 „Wohnquartier Heisenbergweg“
- Teilplan II
Umweltbericht
Satzung
Bauamt, 600.42
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Inhaltsübersicht
Umweltbericht
Stand:
Satzung
Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
/ der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
Seite
0
Allgemeine Vorbemerkungen
4
1
1.1
Vorhaben- / Planungsbeschreibung
Inhalt und Ziel des Bauleitplanes
4
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
5
Bedarf an Grund und Boden
4
Standortbeschreibung
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der
Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
6
1.2
1.3
2
2.1
3
3.1
4
5
6
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes
6
Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne
6
Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Belange der Umwelt
Beschreibung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale
im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
7
5.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf …
5.1.1 … die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt
7
7
5
7
Seite
5.1.2 … Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und
Vogelschutzgebiete
9
5.1.3 … Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
9
5.1.4 … Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
10
5.1.5 … die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang
mit Abfällen und Abwässern
5.1.6 … die Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und
effiziente Nutzung von Energie
11
5.1.7 …die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
5.1.8 … die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten,
in denen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
11
5.1.9 … die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4
5.1.10 … die Bodenschutzklausel einschließlich der Berücksichtigung von
Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung
5.1.11 … die Umwidmungssperrklausel gem. § 1a (3) BauGB
6
6.1
6.2
6.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
12
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern
7
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches
des Planes
13
8
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise
auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben
9
Beschreibung der geplanten Maßnahmen der Überwachung / des
Monitoring gem. § 4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens
14
10
11
11
12
12
12
13
13
14
9.1
10
Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB
Zusammenfassung
15
Anlage: Kompensationsflächenberechnung
15
0
Allgemeine Vorbemerkungen
Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung
•
des gegenwärtigen Wissensstandes,
•
den allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie
•
dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes
•
die ermittelten Belange des Umweltschutzes und
•
der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes.
Bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt und der zu betrachtenden Schutzgüter
(Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter- und sonstige
Sachgüter) sowie deren Wechselwirkungen sind nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten
nicht erforderlich. Der Umfang der Darstellung der (erheblichen) Umweltauswirkungen ist
auf die einzuholenden Auskünfte und Stellungnahmen der Fachbehörden nach heutigem
Kenntnisstand beschränkt worden.
Bezüglich der Umweltprüfung wird auf die erfolgte Vorabstimmung des Umweltamtes der
Stadt Bielefeld (Schreiben vom 13.04.2006) sowie den Beschluss zur Festlegung des
Untersuchungsumfanges und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/1/47.00 "Wohnquartier Heisenbergweg",
Teilplan I und II (BZV Mitte 01.06.2006, UStA 13.06.2006) verwiesen.
Es wird auf die weitere Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Äußerung im Hinblick auf
•
Umfang und
•
Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung im erfolgten Verfahren nach § 4 (1) BauGB hingewiesen.
Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger
öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von
•
Landschaftsplänen sowie
•
sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB
mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie aller Informationen, die für die
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB),
verwiesen.
1
1.1
Vorhaben- / Planungsbeschreibung
Inhalt und Ziel des Bauleitplanes
Planungsziel ist es, der Baugenossenschaft Freie Scholle eG die Weiterentwicklung der in
ihrem Eigentum befindlichen Flächen an der „Albert-Schweitzer-Straße“ zu ermöglichen.
Ein entsprechendes Konzept zum Abriss der zum Teil aus den 1950er Jahren stammenden
Wohngebäude kann nur auf der Grundlage eines qualifizierten Bebauungsplanes umgesetzt
werden. Die derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. II/1/27.00 erlauben die
Neuerrichtung von Wohngebäuden nach den Vorstellungen des städtebaulichen Konzeptes
nicht.
Der Abriss von vorhandenen Gebäuden sowie deren Neuerrichtung ist notwendig, da die
vorhandene Bausubstanz nicht den heutigen Standards und Forderungen an den
Wohnungsbau entspricht (Grundrissgrößen, Wärmedämmung, Schallschutz, barrierefreies
Bauen etc.).
Der Abriss und die Neuerrichtung von Wohnraum soll sukzessiv auf der Grundlage des
städtebaulichen Konzeptes erfolgen, mit dem Ziel, alle Bewohner des Quartiers mittels eines
geeigneten Umzugsmanagements in dem Quartier zu halten und mit neuem Wohnraum zu
versorgen.
Des Weiteren ist die geplante Umwidmung der „Albert-Schweitzer-Straße“ von einer
öffentlichen Verkehrsfläche in eine private Verkehrsfläche Anlass der Planung. Hiermit soll
einerseits ein quartierbezogener Rückbau der Straßenverkehrsfläche erreicht werden und
gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, potenziellen Durchgangsverkehr zwischen
der „Jöllenbecker Straße“ und der „Schloßhofstraße“ über die „Albert-Schweitzer-Straße“
wirksam auszuschließen. Dieses geschieht auch vor dem Hintergrund einer
Wohnumfeldverbesserung im Zusammenhang mit den o.g. Neubaumaßnahmen.
1.2
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
Hinsichtlich der Art der Nutzung ist die Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß §
4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen, da der Schwerpunkt der zukünftigen
Nutzung deutlich bei der Wohnbebauung liegen soll.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen
überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl) wird
entsprechend des § 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt.
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 3,28 ha.
Es ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Nettobauland
Verkehrsfläche inkl. Fuß- und Radwege
Grünfläche
GESAMT
rd. 25.754 m2
rd. 4.398 m2
rd. 2.695 m2
rd. 32.847 m2
2
2.1
Standortbeschreibung
Einschlägige
Aspekte
des
derzeitigen
Umweltzustandes
und
Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
der
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Wohnsiedlung beiderseits der
„Einsteinstraße“, welche auf der Südseite durch eine Reihenhausbebauung und auf
der Nordseite durch eine ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung
charakterisiert ist. An diese Siedlung schließt im Westen eine Grünfläche an, die zu
der Hofanlage im Nordwesten gehört.
Östlich des Plangebietes liegen die Verwaltungsgebäude der Bielefelder
Wohnungsunternehmen, an die sich Geschosswohnungsbau anschließt. Diese
dreigeschossige Bebauung setzt sich über die „Carlmeyerstraße“ in Richtung Westen
bis zum an der „Albert-Schweitzer-Straße liegenden Spielplatz fort. Westlich des
Plangebietes verläuft die „Schloßhofstraße“ an deren westlicher Seite sich
Grünanlagen, Freizeit- und Spieleinrichtungen finden.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich überwiegend Geschoßwohnungsbau der
Baugenossenschaft Freie Scholle eG, der entsprechend des Konzeptes zum Teil
abgerissen und neu errichtet werden soll. An der „Schloßhofstraße“ im Westen des
Plangebietes liegen Einzel- und Doppelhäuser.
Im Norden des Plangebietes verläuft die „Albert-Schweitzer-Straße“, die im
Nordwesten in einer Sackgasse endet bzw. in ihrem weiteren Verlauf nach Süden auf
die „Schloßhofstraße“ mündet.
Nördlich der „Albert-Schweitzer-Straße“ liegt eine öffentliche Grünanlage, die der
Bebauung an der „Einsteinstraße“ vorgelagert ist.
Das Plangebiet ist durch separate Fuß- und Radwege mit dem Umfeld verbunden.
3
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes
Für die Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung bestehen keine
gesonderten Fachplanungen, die bei der Planung betroffen sind.
3.1
Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne
Über die ergänzenden Vorschriften des § 1a des Baugesetzbuches hinaus bestehen neben den
Aussagen des Landschaftsplanes keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch
Fachgesetze und Fachpläne.
Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind
ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten wie folgt
zu berücksichtigen:
Bodenschutzrecht:
Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBodSchG),
der
Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV)
und
des
Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt.
Immissionsschutzrecht:
Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes gemäß TA Lärm, DIN 18005 und TA Luft
werden durch die Planung berührt.
Naturschutzrecht:
Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §
1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Wasserschutzrecht:
Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem
Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten
noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet.
Landschaftsplan und andere Fachpläne:
Belange der Landschaftsplanung und anderer umweltrelevanter Fachplanungen sind durch die
Bauleitplanung nicht berührt.
Denkmalschutzrecht:
Belange des Denkmalschutzrechtes werden durch die Planung nicht berührt.
4
Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die
Ermittlung der Belange der Umwelt
Der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt und der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird auf der Grundlage des
gegenwärtigen Wissensstandes und entsprechend dem Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplanes vorgenommen: Wohnbebauung in offener Bauweise auf einer bereits teilweise
baulich genutzten und insgesamt zu Wohnbauzwecken überplanten Fläche ohne emittierende
Betriebe und Anlagen.
Aus hiesiger Sicht sind bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt nach heutigem
Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich.
Bezüglich der Umweltprüfung wird auf die erfolgte Vorabstimmung des Umweltamtes der
Stadt Bielefeld (Schreiben vom 13.04.2006) sowie den Beschluss zur Festlegung des
Untersuchungsumfanges und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/1/47.00 "Wohnquartier Heisenbergweg",
Teilplan I und II (BZV Mitte 01.06.2006, UStA 13.06.2006) verwiesen.
5
Beschreibung des Umweltzustandes und der
Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
Umweltmerkmale
im
Bei der Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante)
unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. § 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Vorgaben
gem. § 1a BauGB ergibt sich folgende
5.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf …
5.1.1 … die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Planung:
Die bereits überwiegend überbaute und bisher auch schon wohnbaulich genutzte Fläche ist
planungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um
Flächen, die bereits baulich genutzt werden. Hier werden im Grundsatz die bestehenden
Nutzungen festgesetzt.
Im Nordwesten des Plangebietes wird eine Teilfläche des schutzwürdigen Biotops (BK-3917539) „Grünzug Schlosshofstrasse“ in Anspruch genommen. Bei dem Biotop handelt es sich
um ein mit heimischen Laubbäumen dicht bestandenes Stadtbiotop, das gleichzeitig als
Rückzugraum der Fauna mit Verbundfunktion gilt. Diese Funktion bleibt grundsätzlich
erhalten, da das Biotop ausschließlich in seinem südlichen Randbereich für nicht überbaubare
Grundstücksfläche, Stellplatzfläche und Fuß- und Radweg überplant ist.
Aufgrund der vorhandenen Situation sind durch die Planung jedoch insgesamt keine
erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaft und biologische
Vielfalt zu erwarten.
Für das eigentliche Plangebiet liegen keine konkreten Hinweise auf Altlasten oder eine
gewerbliche Vornutzung vor.
Die Wohnbebauung südlich der zu beplanenden Fläche wurde auf dem Gelände einer
ehemaligen Ziegelei errichtet (Altdeponie Nr. I 309 und S 313).
Für das zu überplanende Grundstück wurden nutzungsbezogene Untersuchungen im Hinblick
auf eine geplante Wohnbebauung durchgeführt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bislang gewonnener Untersuchungsergebnisse
(insbesondere Oberbodenmischproben, die flächendeckend von der Planfläche südlich der
Altdeponie aus verschiedenen Horizonten entnommen wurden) ist zurzeit davon auszugehen,
dass von dem Grundstück weder eine Gefährdung der Umwelt ausgeht, noch in Bezug auf die
zu erwartende Folgenutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Aufgrund der Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes war der Planungsraum
bisher zu Wohnbauzwecken überplant bzw. durch die Festsetzung einer Tiefgarage betroffen.
Daher sind die natürlichen Bodenfunktionen deutlich eingeschränkt bzw. deren
Einschränkung wird durch die bereits bestehenden Festsetzungen vorbereitet.
Innerhalb des Plangebietes sind schutzwürdige Böden bzw. Böden mit hoher Fruchtbarkeit
gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes / Landesamtes vorhanden. Aufgrund der Lage
innerhalb bebauter Bereiche ergeben sich durch die Planung keine Auswirkungen auf die
Bodenfunktion.
Im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und der Begrenzung der
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß (§ 1a (2) BauGB) wird wie bereits in den
gültigen Festsetzungen eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 entsprechend der
Obergrenze des § 17 BauNVO festgesetzt.
Ein Prüfbedarf im Rahmen der Umweltprüfung besteht nicht.
Ein Gewässer ist im Planungsraum nicht vorhanden, so dass im Rahmen der Umweltprüfung
kein weiterer Prüfbedarf besteht.
Belange des Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht
berührt. Natürliche oder gesetzliche Überschwemmungsgebiete sind durch die Planung nach
heutigem Kenntnisstand nicht betroffen.
Westlich der „Schloßhofstraße“ verläuft außerhalb des Plangebietes der Schloßhofbach mit
Zuflüssen bzw. Nebengewässern. Eine Veränderung der Einleitungsbedingungen ist nicht zu
erwarten. Die aus dem Plangebiet abzuleitenden Niederschlagsabflüsse sind als schwach
belastetes Niederschlagswasser zu beurteilen. Eine Regenwasserbehandlung ist daher nicht
erforderlich. Ob zur Begrenzung der hydraulischen Belastung des Gewässers zusätzlich noch
eine Drosselung der Einleitung über eine Regenwasserrückhaltung (Staukanäle) erfolgen
muss, ist im Rahmen des anschließenden wasserrechtlichen Verfahrens zu klären.
Das Plangebiet befindet sich in einer Zone geringer Klimaempfindlichkeit mit
eingeschränkter Belüftung und tendenzieller Übererwärmung aufgrund der Blockbebauung.
Die vorhandenen Grünflächen nördlich der „Albert-Schweitzer-Straße“ sowie zwischen den
bestehenden und derzeit neu entstehenden Wohngebäuden westlich und östlich der „AlbertSchweitzer-Straße“ wirken innerhalb des Plangebietes mikroklimatisch begünstigend.
Aufgrund des vorgesehenen Abrisses von Wohngebäuden und deren anschließender
Neuerrichtung in weitgehend entsprechender Bauweise, Größe und Ausrichtung erfolgt kein
zusätzlicher Verlust klimaempfindlicher Fläche. Die mikroklimatische Situation bleibt
weitgehend unverändert. Zur Sicherung des günstigen Mikroklimas in dem Plangebiet werden
die vorhandenen Grünflächen erhalten.
Infolge der Planung (bisher schon bestehendes und teilweise ausgeübtes Baurecht) werden
keine klimaempfindlichen Flächen beeinträchtigt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch
das Planungsvorhaben bleiben aus.
Anforderungen an die Umweltprüfung bestehen nicht.
Das Plangebiet grenzt an die stark befahrene „Schloßhofstraße“. Die Einhaltung der
Grenzwerte der 22. BImSchV für die relevanten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub
werden eingehalten. Durch die Planung ändert sich nicht die Höhe der Luftbelastung.
Anforderungen an die Umweltprüfung bestehen nicht.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der
Planung.
5.1.2 … Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete
Der Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht
berührt.
Im Plangebiet bzw. innerhalb der näheren Umgebung befinden sich keine nach den
Bestimmungen des Landschaftsgesetztes besonders geschützte Teile von Natur und
Landschaft. Dies trifft ebenso auf FFH- oder Vogelschutzgebiete nach dem Europäischen
Schutzgebietsgesetz „Natura 2000“ zu.
5.1.3 … Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt
Planung:
Aus grünplanerischer Sicht sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Hinblick
auf das Teilschutzgut Erholung zu erwarten. Eine Umweltprüfung bezüglich dieses
Schutzgutes ist daher nicht erforderlich.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandene Grünstruktur wird bezüglich ihrer
Wohnumfeldqualität nicht grundsätzlich verändert, da eine Bebauung prinzipiell auf den
Flächen stattfindet, die bereits heute bebaut sind (Abriss und Neubau).
Mit der geplanten Wohnbebauung sind keine umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit verbunden.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich keine emittierenden Betriebe, zu denen
bauleitplanerisch Abstände der geplanten Wohnbebauung zu berücksichtigen wären.
Bei der Umsetzung der Planung wird sich die Verkehrsentwicklung entlang der „AlbertSchweitzer-Straße“ und der „Schloßhofstraße“ gegenüber der heute schon durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes möglichen Verkehrserzeugung nicht erhöhen.
Zu berücksichtigen ist die Vorbelastung durch Lärm, die für den derzeitigen Zustand ebenso
gilt wie für den Planungsfall.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt genauso zu beurteilen wie
bei einer Durchführung der Planung.
5.1.4 … Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Planung:
Innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand
keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 - 5
Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt.
Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter kann
sich somit nicht einstellen.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der
Planung.
5.1.5 … die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Planung:
Aus grünplanerischer Sicht sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Hinblick
auf das Teilschutzgut Erholung zu erwarten. Eine Umweltprüfung bezüglich dieses
Schutzgutes ist daher nicht erforderlich.
Mit der geplanten Wohnbebauung sind keine umweltbezogenen Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit verbunden.
Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet im Westen eine Gesamtverkehrslärmbelastung, die
als Verkehrslärmvorbelastung als konfliktreich zu bewerten ist:
Lt. Schallimmissionsplan Gesamtverkehr (Bezugsjahr 1999) ist von folgender Vorbelastung
durch Verkehrslärm auszugehen:
entlang der „Schloßhofstraße“
≥ 65 dB(A) tags und ≥ 60 dB(A) nachts (1. Baureihe -BR)
≥ 60 dB(A) tags und ≥ 50 dB(A) nachts (2. BR)
entlang der „Albert-Schweitzer-Straße“
≥ 60 dB(A) tags und ≥ 50 dB(A) nachts (1. BR)
Emissionen innerhalb des Plangebietes sind durch den beabsichtigten Erhalt des Plangebietes
als Wohngebiet nicht zu erwarten. (siehe hierzu auch 5.1.3… Umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt).
Es ist kein produzierender Betrieb im Plangebiet mit gewerblichen Abfällen vorgesehen. Die
Abfallsammlung erfolgt am Vorhabenort / im Plangebiet mit einem Anschluss an die
städtische Müllabfuhr.
Die Entwässerung soll innerhalb der vorhandenen Kanalisation erfolgen.
Nullvariante:
Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die Vermeidung von Emissionen und der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern genauso zu beurteilen wie bei einer
Durchführung der Planung.
5.1.6 … die Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Bei der städtebaulichen Planung wird prinzipiell angestrebt, dass Gebäude in SO-SWRichtung stehen und damit solare Erträge passiv wie aktiv nutzen können. Gleichzeitig ist aus
städtebaulicher Sicht aber auch die gewünschte Stellung der Gebäude zu berücksichtigen.
Dieses ist bei der Planung der Fall. Aufgrund der Berücksichtigung und Aufnahme der
bestehenden städtebaulichen Figur ist eine Nord-Süd-Ausrichtung der Bauzeilen notwendig.
Resultierend aus der geplanten Bebauung sowie aus der Beibehaltung der energetisch
ungünstigen Bebauungsausrichtung wird es weiterhin Beeinträchtigungen durch
Verschattungen geben. Insgesamt sind die Einbußen für eine solarenergetische Nutzung nicht
umwelterheblich.
5.1.7 … die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Die Belange der Landschaftsplanung und anderer umweltrelevanter Fachplanungen sind
durch die Bauleitplanung nicht berührt.
5.1.8 … die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Der Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht
berührt.
Das Plangebiet grenzt an die stark befahrene „Schloßhofstraße“. Die Einhaltung der
Grenzwerte der 22. BImSchV für die relevanten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub
werden eingehalten. Durch die Planung ändert sich nicht die Höhe der Luftbelastung.
5.1.9 … die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4
Wechselwirkungen zwischen
•
den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
•
den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung sowie
•
den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im Wesentlichen immer
landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der
Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld.
Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als so erheblich einzuschätzen, als diese einer
Inanspruchnahme des Plangebietes für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde. Bei
der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine zu Wohnbauzwecken überplante und bereits
teilweise bebaute Fläche in Anspruch genommen wird.
5.1.10 … die Bodenschutzklausel einschließlich der Berücksichtigung von
Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung
Die Planung dient der Weiternutzung einer bereits genutzten Wohnbaufläche.
Die Bodenversiegelung wird in dem bereits baulich genutzten Bereich auf das notwendige
Maß im Rahmen eines „Allgemeinen Wohngebietes“ beschränkt und orientiert sich an dem
bereits vorhandenen, durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan teilweise festgesetzten
Versiegelungs- / Überbauungsgrad. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich
notwendigen Umfang beschränkt werden.
Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem
Hintergrund des Zieles der Weiternutzung einer bereits baulich genutzten und erschlossen
Fläche ohne Belang für die Planung.
5.1.11 … die Umwidmungssperrklausel gem. § 1a (3) BauGB
Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in
Anspruch genommen.
6
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
6.1
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen, die bereits überwiegend baulich genutzt
werden. Hier werden lediglich die bestehenden Nutzungen festgesetzt.
Bezogen auf die Gesamtfläche des Stadtbiotops BK-3917-539 „Grünzug Schlosshofstrasse“
mit einer Gesamtgröße von rd. 3,69 ha führt die Inanspruchnahme von rd. 0,09 ha nicht zu
einem Funktionsverlust. Dennoch führt die Überplanung von rd. 930 m² zu einem Eingriff in
Natur und Landschaft, der auszugleichen ist.
Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist auf das gesamte
Plangebiet bezogen durch die Bauleitplanung mit der Schaffung von
Baumöglichkeiten überwiegend bzw. fast ausschließlich in Bereichen heute
vorhandener Bebauung bzw. dafür planungsrechtlich vorbereiteter Bereiche nicht
gegeben.
Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §
1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Auf der Grundlage der Festsetzungen beider derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne Nr.
II/1/12.00 „Drögestraße“ und Nr. II/1/27.00 wurden die durch die Festsetzungen im Entwurf
zu dem Bebauungsplan Nr. II/1/47.00 Teilplan II zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft und der hieraus resultierende Ausgleichsflächenbedarf anhand des Bielefelder
Modells ermittelt.
Im Ergebnis lässt sich ein Kompensationsdefizit von 1.481,28 m² bilanzieren. Als
Sammelausgleichsfläche wird den Grundstücken, auf denen aufgrund der Festsetzungen des
Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft durch Wohnbebauung und
Verkehrsflächen zu erwarten sind, folgende Fläche zugeordnet:
Gemarkung Babenhausen, Flur 2, Flurstück 131, Teilfläche der städtischen Ersatzfläche
034/008 in einer Größe von 1.480 m².
Art der Maßnahme: Anpflanzung einer naturnahen Laubholzaufforstung.
6.2
Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes
Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes
(BBoSchG),
der
Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV)
und
des
Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind
keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen.
Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Plangebiet zu treffen bzw.
festzusetzen.
Es sind folgende Festsetzungen zum Lärmimmissionsschutz vorgesehen:
Bei Neubebauung / wesentlichen Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im Bestand
entlang der „Schloßhofstraße“ (1. BR) ist aufgrund der hohen Lärmbelastung die Umsetzung
von geeigneten Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wie u.a. Stellung und Ausrichtung der
Gebäude, lärmabgewandte Orientierung von Wohnungsgrundrissen und Außenwohnbereichen
sowie Schalldämmung des Baukörpers.
Hiernach sind die Gebäude durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte
Außenwände,
Lüftungseinrichtungen,
Dächer
und
Fenster)
vor
schädlichen
Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in
Schlafräumen nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.
Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel
nach VDI 2719 ist zu erbringen.
Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen kann den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung
entsprochen werden.
6.3
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach heutigem
Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß
§§ 3 - 5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht
bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht
erforderlich.
7
In
Betracht
kommende
anderweitige
Planungsmöglichkeiten
unter
Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes
Vor dem Hintergrund der Planung mit der Absicht eine bereits zu Wohnbauzwecken
überplante Fläche im Innenbereich hinsichtlich ihres Altbaubestandes durch Neubebauung zu
ersetzen sowie den Rückbau der „Albert-Schweitzer-Straße“ vorzusehen, erübrigt sich die
Diskussion von Alternativflächen bzw. anderen Planungsmöglichkeiten.
Grundsätzlich ergeben sich keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als
die in diesem Bericht dargestellten.
8
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung
der Angaben
Bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt sind nach heutigem Kenntnisstand
Fachgutachten nicht erforderlich.
Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §
1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Eine Gegenüberstellung der zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen mit den Festsetzungen der
Planung wird im weiteren Verfahren vorgenommen.
Entlang der „Schloßhofstraße“ wird es neben dem vorhandenen Bestand auch neue Gebäude
geben. Abschätzungen der Schadstoffbelastung sind im weiteren Verfahren mit dem
Umweltamt vorzunehmen.
9
Beschreibung der geplanten Maßnahmen der Überwachung / des Monitoring
gem. § 4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens
Die Anforderungen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind mit der
Umsetzung der strategischen Umweltprüfung sowohl im Landesplanungsgesetz als auch im
Baugesetzbuch verankert.
Zielsetzung des Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen
und Programmen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung des Monitorings bei
der Kommune.
Es soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Plandurchführung
•
zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen,
•
zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen
erfolgen.
Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und der
Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten sind,
werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Stadt Bielefeld geplant bzw. festgelegt
oder entsprechende Modalitäten bestimmt. Umweltverschmutzung ist bei ordnungsgemäßem
„Bewohnen“ des bestehenden Siedlungsbereiches nicht zu erwarten.
Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen.
Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der
konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung des
Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den Bauleitplan
aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen.
Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die Stadt Bielefeld
und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL erfolgen können. Modalitäten
und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst von einem Erfüllen / Umsetzen
der Festsetzungen auf der Grundlage des jeweils zu stellenden Bauantrages (baurechtliche
Genehmigungen) ausgegangen wird.
Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die
betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen
Grenz- und Richtwertkataloges).
Die Stadt Bielefeld betreibt zurzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und
Beobachtungssystem und ist daher auf die o.g. Zulieferung von Informationen angewiesen.
9.1
Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB
Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die
Stadt Bielefeld nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes zu
unterrichten haben, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt hat.
10
Zusammenfassung
Planungsziel ist es, der Baugenossenschaft Freie Scholle eG die Weiterentwicklung der in
ihrem Eigentum befindlichen Flächen an der „Albert-Schweitzer-Straße“ zu ermöglichen.
Ein entsprechendes Konzept zum Abriss der zum Teil aus den 1950er Jahren stammenden
Wohngebäude kann nur auf der Grundlage eines qualifizierten Bebauungsplanes umgesetzt
werden. Die derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. II/1/27.00 erlauben die
Neuerrichtung von Wohngebäuden nach den Vorstellungen des städtebaulichen Konzeptes
nicht.
Des Weiteren ist die geplante Umwidmung der „Albert-Schweitzer-Straße“ von einer
öffentlichen Verkehrsfläche in eine private Verkehrsfläche Anlass der Planung. Hiermit soll
einerseits ein quartierbezogener Rückbau der Straßenverkehrsfläche erreicht werden und
gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, potenziellen Durchgangsverkehr zwischen
der „Jöllenbecker Straße“ und der „Schloßhofstraße“ über die „Albert-Schweitzer-Straße“
wirksam auszuschließen. Dieses geschieht auch vor dem Hintergrund einer
Wohnumfeldverbesserung im Zusammenhang mit den o.g. Neubaumaßnahmen.
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen / Schutzgütern
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• Landschaft
• Kulturgüter- und sonstige Sachgüter
sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind keine
verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes und des Immissionsschutzes in
dem Plangebiet zu treffen bzw. festzusetzen.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen, die bereits überwiegend baulich genutzt
werden. Hier werden lediglich die bestehenden Nutzungen festgesetzt, so dass keine
erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der Planaufstellung zu erwarten sind.
Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §
1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Als Sammelausgleichsfläche wird den Grundstücken, auf denen aufgrund der Festsetzungen
des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft durch Wohnbebauung und
Verkehrsflächen zu erwarten sind, folgende Fläche zugeordnet:
Gemarkung Babenhausen, Flur 2, Flurstück 131, Teilfläche der städtischen Ersatzfläche
034/008 in einer Größe von 1.480 m².
Bei Neubebauung / wesentlichen Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im Bestand
entlang der „Schloßhofstraße“ (1. BR) ist aufgrund der hohen Lärmbelastung die Umsetzung
von geeigneten Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wie u.a. Stellung und Ausrichtung der
Gebäude, lärmabgewandte Orientierung von Wohnungsgrundrissen und Außenwohnbereichen
sowie Schalldämmung des Baukörpers.
Hiernach sind die Gebäude durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte
Außenwände,
Lüftungseinrichtungen,
Dächer
und
Fenster)
vor
schädlichen
Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in
Schlafräumen nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.
Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel
nach VDI 2719 ist zu erbringen.
Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen kann den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung
entsprochen werden.
Vor dem Hintergrund der Planung mit der Absicht eine bereits zu Wohnbauzwecken
überplante Fläche im Innenbereich hinsichtlich ihres Altbaubestandes durch Neubebauung zu
ersetzen sowie den Rückbau der „Albert-Schweitzer-Straße“ vorzusehen, erübrigt sich die
Diskussion von Alternativflächen bzw. anderen Planungsmöglichkeiten.
Grundsätzlich ergeben sich keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als
die in diesem Bericht dargestellten.
Bielefeld, im März 2007
Anlage: Kompensationsflächenberechnung
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