Bebauungsplan Nr. II/1/47.00 "Wohnquartier Heisenbergweg" Teilplan II - Satzung - Umweltbericht: Stadt Bielefeld Stadtbezirk Mitte Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/1/47.00 „Wohnquartier Heisenbergweg“ - Teilplan II Umweltbericht Satzung Bauamt, 600.42 Drees & Huesmann ⋅ Planer Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Inhaltsübersicht Umweltbericht Stand: Satzung Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) Seite 0 Allgemeine Vorbemerkungen 4 1 1.1 Vorhaben- / Planungsbeschreibung Inhalt und Ziel des Bauleitplanes 4 Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung 5 Bedarf an Grund und Boden 4 Standortbeschreibung Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete 6 1.2 1.3 2 2.1 3 3.1 4 5 6 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes 6 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne 6 Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt Beschreibung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung 7 5.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf … 5.1.1 … die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt 7 7 5 7 Seite 5.1.2 … Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete 9 5.1.3 … Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 9 5.1.4 … Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter 10 5.1.5 … die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 5.1.6 … die Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie 11 5.1.7 …die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen 5.1.8 … die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 11 5.1.9 … die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 5.1.10 … die Bodenschutzklausel einschließlich der Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung 5.1.11 … die Umwidmungssperrklausel gem. § 1a (3) BauGB 6 6.1 6.2 6.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 12 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern 7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes 13 8 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben 9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen der Überwachung / des Monitoring gem. § 4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens 14 10 11 11 12 12 12 13 13 14 9.1 10 Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB Zusammenfassung 15 Anlage: Kompensationsflächenberechnung 15 0 Allgemeine Vorbemerkungen Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung • des gegenwärtigen Wissensstandes, • den allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie • dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes • die ermittelten Belange des Umweltschutzes und • der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes. Bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt und der zu betrachtenden Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter- und sonstige Sachgüter) sowie deren Wechselwirkungen sind nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich. Der Umfang der Darstellung der (erheblichen) Umweltauswirkungen ist auf die einzuholenden Auskünfte und Stellungnahmen der Fachbehörden nach heutigem Kenntnisstand beschränkt worden. Bezüglich der Umweltprüfung wird auf die erfolgte Vorabstimmung des Umweltamtes der Stadt Bielefeld (Schreiben vom 13.04.2006) sowie den Beschluss zur Festlegung des Untersuchungsumfanges und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/1/47.00 "Wohnquartier Heisenbergweg", Teilplan I und II (BZV Mitte 01.06.2006, UStA 13.06.2006) verwiesen. Es wird auf die weitere Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf • Umfang und • Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im erfolgten Verfahren nach § 4 (1) BauGB hingewiesen. Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von • Landschaftsplänen sowie • sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB), verwiesen. 1 1.1 Vorhaben- / Planungsbeschreibung Inhalt und Ziel des Bauleitplanes Planungsziel ist es, der Baugenossenschaft Freie Scholle eG die Weiterentwicklung der in ihrem Eigentum befindlichen Flächen an der „Albert-Schweitzer-Straße“ zu ermöglichen. Ein entsprechendes Konzept zum Abriss der zum Teil aus den 1950er Jahren stammenden Wohngebäude kann nur auf der Grundlage eines qualifizierten Bebauungsplanes umgesetzt werden. Die derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. II/1/27.00 erlauben die Neuerrichtung von Wohngebäuden nach den Vorstellungen des städtebaulichen Konzeptes nicht. Der Abriss von vorhandenen Gebäuden sowie deren Neuerrichtung ist notwendig, da die vorhandene Bausubstanz nicht den heutigen Standards und Forderungen an den Wohnungsbau entspricht (Grundrissgrößen, Wärmedämmung, Schallschutz, barrierefreies Bauen etc.). Der Abriss und die Neuerrichtung von Wohnraum soll sukzessiv auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes erfolgen, mit dem Ziel, alle Bewohner des Quartiers mittels eines geeigneten Umzugsmanagements in dem Quartier zu halten und mit neuem Wohnraum zu versorgen. Des Weiteren ist die geplante Umwidmung der „Albert-Schweitzer-Straße“ von einer öffentlichen Verkehrsfläche in eine private Verkehrsfläche Anlass der Planung. Hiermit soll einerseits ein quartierbezogener Rückbau der Straßenverkehrsfläche erreicht werden und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, potenziellen Durchgangsverkehr zwischen der „Jöllenbecker Straße“ und der „Schloßhofstraße“ über die „Albert-Schweitzer-Straße“ wirksam auszuschließen. Dieses geschieht auch vor dem Hintergrund einer Wohnumfeldverbesserung im Zusammenhang mit den o.g. Neubaumaßnahmen. 1.2 Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung Hinsichtlich der Art der Nutzung ist die Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen, da der Schwerpunkt der zukünftigen Nutzung deutlich bei der Wohnbebauung liegen soll. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl) wird entsprechend des § 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt. 1.3 Bedarf an Grund und Boden Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 3,28 ha. Es ergibt sich folgende Flächenbilanz: Nettobauland Verkehrsfläche inkl. Fuß- und Radwege Grünfläche GESAMT rd. 25.754 m2 rd. 4.398 m2 rd. 2.695 m2 rd. 32.847 m2 2 2.1 Standortbeschreibung Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete der Nördlich des Plangebietes befindet sich die Wohnsiedlung beiderseits der „Einsteinstraße“, welche auf der Südseite durch eine Reihenhausbebauung und auf der Nordseite durch eine ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung charakterisiert ist. An diese Siedlung schließt im Westen eine Grünfläche an, die zu der Hofanlage im Nordwesten gehört. Östlich des Plangebietes liegen die Verwaltungsgebäude der Bielefelder Wohnungsunternehmen, an die sich Geschosswohnungsbau anschließt. Diese dreigeschossige Bebauung setzt sich über die „Carlmeyerstraße“ in Richtung Westen bis zum an der „Albert-Schweitzer-Straße liegenden Spielplatz fort. Westlich des Plangebietes verläuft die „Schloßhofstraße“ an deren westlicher Seite sich Grünanlagen, Freizeit- und Spieleinrichtungen finden. Innerhalb des Plangebietes befindet sich überwiegend Geschoßwohnungsbau der Baugenossenschaft Freie Scholle eG, der entsprechend des Konzeptes zum Teil abgerissen und neu errichtet werden soll. An der „Schloßhofstraße“ im Westen des Plangebietes liegen Einzel- und Doppelhäuser. Im Norden des Plangebietes verläuft die „Albert-Schweitzer-Straße“, die im Nordwesten in einer Sackgasse endet bzw. in ihrem weiteren Verlauf nach Süden auf die „Schloßhofstraße“ mündet. Nördlich der „Albert-Schweitzer-Straße“ liegt eine öffentliche Grünanlage, die der Bebauung an der „Einsteinstraße“ vorgelagert ist. Das Plangebiet ist durch separate Fuß- und Radwege mit dem Umfeld verbunden. 3 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes Für die Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung bestehen keine gesonderten Fachplanungen, die bei der Planung betroffen sind. 3.1 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne Über die ergänzenden Vorschriften des § 1a des Baugesetzbuches hinaus bestehen neben den Aussagen des Landschaftsplanes keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetze und Fachpläne. Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten wie folgt zu berücksichtigen: Bodenschutzrecht: Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Immissionsschutzrecht: Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes gemäß TA Lärm, DIN 18005 und TA Luft werden durch die Planung berührt. Naturschutzrecht: Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Wasserschutzrecht: Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. Landschaftsplan und andere Fachpläne: Belange der Landschaftsplanung und anderer umweltrelevanter Fachplanungen sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Denkmalschutzrecht: Belange des Denkmalschutzrechtes werden durch die Planung nicht berührt. 4 Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt Der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen wird auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und entsprechend dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes vorgenommen: Wohnbebauung in offener Bauweise auf einer bereits teilweise baulich genutzten und insgesamt zu Wohnbauzwecken überplanten Fläche ohne emittierende Betriebe und Anlagen. Aus hiesiger Sicht sind bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich. Bezüglich der Umweltprüfung wird auf die erfolgte Vorabstimmung des Umweltamtes der Stadt Bielefeld (Schreiben vom 13.04.2006) sowie den Beschluss zur Festlegung des Untersuchungsumfanges und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/1/47.00 "Wohnquartier Heisenbergweg", Teilplan I und II (BZV Mitte 01.06.2006, UStA 13.06.2006) verwiesen. 5 Beschreibung des Umweltzustandes und der Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung Umweltmerkmale im Bei der Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. § 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Vorgaben gem. § 1a BauGB ergibt sich folgende 5.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf … 5.1.1 … die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Planung: Die bereits überwiegend überbaute und bisher auch schon wohnbaulich genutzte Fläche ist planungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen, die bereits baulich genutzt werden. Hier werden im Grundsatz die bestehenden Nutzungen festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebietes wird eine Teilfläche des schutzwürdigen Biotops (BK-3917539) „Grünzug Schlosshofstrasse“ in Anspruch genommen. Bei dem Biotop handelt es sich um ein mit heimischen Laubbäumen dicht bestandenes Stadtbiotop, das gleichzeitig als Rückzugraum der Fauna mit Verbundfunktion gilt. Diese Funktion bleibt grundsätzlich erhalten, da das Biotop ausschließlich in seinem südlichen Randbereich für nicht überbaubare Grundstücksfläche, Stellplatzfläche und Fuß- und Radweg überplant ist. Aufgrund der vorhandenen Situation sind durch die Planung jedoch insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaft und biologische Vielfalt zu erwarten. Für das eigentliche Plangebiet liegen keine konkreten Hinweise auf Altlasten oder eine gewerbliche Vornutzung vor. Die Wohnbebauung südlich der zu beplanenden Fläche wurde auf dem Gelände einer ehemaligen Ziegelei errichtet (Altdeponie Nr. I 309 und S 313). Für das zu überplanende Grundstück wurden nutzungsbezogene Untersuchungen im Hinblick auf eine geplante Wohnbebauung durchgeführt. Unter Berücksichtigung sämtlicher bislang gewonnener Untersuchungsergebnisse (insbesondere Oberbodenmischproben, die flächendeckend von der Planfläche südlich der Altdeponie aus verschiedenen Horizonten entnommen wurden) ist zurzeit davon auszugehen, dass von dem Grundstück weder eine Gefährdung der Umwelt ausgeht, noch in Bezug auf die zu erwartende Folgenutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Aufgrund der Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes war der Planungsraum bisher zu Wohnbauzwecken überplant bzw. durch die Festsetzung einer Tiefgarage betroffen. Daher sind die natürlichen Bodenfunktionen deutlich eingeschränkt bzw. deren Einschränkung wird durch die bereits bestehenden Festsetzungen vorbereitet. Innerhalb des Plangebietes sind schutzwürdige Böden bzw. Böden mit hoher Fruchtbarkeit gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes / Landesamtes vorhanden. Aufgrund der Lage innerhalb bebauter Bereiche ergeben sich durch die Planung keine Auswirkungen auf die Bodenfunktion. Im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und der Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß (§ 1a (2) BauGB) wird wie bereits in den gültigen Festsetzungen eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO festgesetzt. Ein Prüfbedarf im Rahmen der Umweltprüfung besteht nicht. Ein Gewässer ist im Planungsraum nicht vorhanden, so dass im Rahmen der Umweltprüfung kein weiterer Prüfbedarf besteht. Belange des Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Natürliche oder gesetzliche Überschwemmungsgebiete sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht betroffen. Westlich der „Schloßhofstraße“ verläuft außerhalb des Plangebietes der Schloßhofbach mit Zuflüssen bzw. Nebengewässern. Eine Veränderung der Einleitungsbedingungen ist nicht zu erwarten. Die aus dem Plangebiet abzuleitenden Niederschlagsabflüsse sind als schwach belastetes Niederschlagswasser zu beurteilen. Eine Regenwasserbehandlung ist daher nicht erforderlich. Ob zur Begrenzung der hydraulischen Belastung des Gewässers zusätzlich noch eine Drosselung der Einleitung über eine Regenwasserrückhaltung (Staukanäle) erfolgen muss, ist im Rahmen des anschließenden wasserrechtlichen Verfahrens zu klären. Das Plangebiet befindet sich in einer Zone geringer Klimaempfindlichkeit mit eingeschränkter Belüftung und tendenzieller Übererwärmung aufgrund der Blockbebauung. Die vorhandenen Grünflächen nördlich der „Albert-Schweitzer-Straße“ sowie zwischen den bestehenden und derzeit neu entstehenden Wohngebäuden westlich und östlich der „AlbertSchweitzer-Straße“ wirken innerhalb des Plangebietes mikroklimatisch begünstigend. Aufgrund des vorgesehenen Abrisses von Wohngebäuden und deren anschließender Neuerrichtung in weitgehend entsprechender Bauweise, Größe und Ausrichtung erfolgt kein zusätzlicher Verlust klimaempfindlicher Fläche. Die mikroklimatische Situation bleibt weitgehend unverändert. Zur Sicherung des günstigen Mikroklimas in dem Plangebiet werden die vorhandenen Grünflächen erhalten. Infolge der Planung (bisher schon bestehendes und teilweise ausgeübtes Baurecht) werden keine klimaempfindlichen Flächen beeinträchtigt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das Planungsvorhaben bleiben aus. Anforderungen an die Umweltprüfung bestehen nicht. Das Plangebiet grenzt an die stark befahrene „Schloßhofstraße“. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV für die relevanten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub werden eingehalten. Durch die Planung ändert sich nicht die Höhe der Luftbelastung. Anforderungen an die Umweltprüfung bestehen nicht. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. 5.1.2 … Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Der Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt. Im Plangebiet bzw. innerhalb der näheren Umgebung befinden sich keine nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetztes besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft. Dies trifft ebenso auf FFH- oder Vogelschutzgebiete nach dem Europäischen Schutzgebietsgesetz „Natura 2000“ zu. 5.1.3 … Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Planung: Aus grünplanerischer Sicht sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Hinblick auf das Teilschutzgut Erholung zu erwarten. Eine Umweltprüfung bezüglich dieses Schutzgutes ist daher nicht erforderlich. Die innerhalb des Plangebietes vorhandene Grünstruktur wird bezüglich ihrer Wohnumfeldqualität nicht grundsätzlich verändert, da eine Bebauung prinzipiell auf den Flächen stattfindet, die bereits heute bebaut sind (Abriss und Neubau). Mit der geplanten Wohnbebauung sind keine umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit verbunden. In der Nähe des Plangebietes befinden sich keine emittierenden Betriebe, zu denen bauleitplanerisch Abstände der geplanten Wohnbebauung zu berücksichtigen wären. Bei der Umsetzung der Planung wird sich die Verkehrsentwicklung entlang der „AlbertSchweitzer-Straße“ und der „Schloßhofstraße“ gegenüber der heute schon durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes möglichen Verkehrserzeugung nicht erhöhen. Zu berücksichtigen ist die Vorbelastung durch Lärm, die für den derzeitigen Zustand ebenso gilt wie für den Planungsfall. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. 5.1.4 … Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Planung: Innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 - 5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter kann sich somit nicht einstellen. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. 5.1.5 … die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Planung: Aus grünplanerischer Sicht sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Hinblick auf das Teilschutzgut Erholung zu erwarten. Eine Umweltprüfung bezüglich dieses Schutzgutes ist daher nicht erforderlich. Mit der geplanten Wohnbebauung sind keine umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit verbunden. Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet im Westen eine Gesamtverkehrslärmbelastung, die als Verkehrslärmvorbelastung als konfliktreich zu bewerten ist: Lt. Schallimmissionsplan Gesamtverkehr (Bezugsjahr 1999) ist von folgender Vorbelastung durch Verkehrslärm auszugehen: entlang der „Schloßhofstraße“ ≥ 65 dB(A) tags und ≥ 60 dB(A) nachts (1. Baureihe -BR) ≥ 60 dB(A) tags und ≥ 50 dB(A) nachts (2. BR) entlang der „Albert-Schweitzer-Straße“ ≥ 60 dB(A) tags und ≥ 50 dB(A) nachts (1. BR) Emissionen innerhalb des Plangebietes sind durch den beabsichtigten Erhalt des Plangebietes als Wohngebiet nicht zu erwarten. (siehe hierzu auch 5.1.3… Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt). Es ist kein produzierender Betrieb im Plangebiet mit gewerblichen Abfällen vorgesehen. Die Abfallsammlung erfolgt am Vorhabenort / im Plangebiet mit einem Anschluss an die städtische Müllabfuhr. Die Entwässerung soll innerhalb der vorhandenen Kanalisation erfolgen. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. 5.1.6 … die Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Bei der städtebaulichen Planung wird prinzipiell angestrebt, dass Gebäude in SO-SWRichtung stehen und damit solare Erträge passiv wie aktiv nutzen können. Gleichzeitig ist aus städtebaulicher Sicht aber auch die gewünschte Stellung der Gebäude zu berücksichtigen. Dieses ist bei der Planung der Fall. Aufgrund der Berücksichtigung und Aufnahme der bestehenden städtebaulichen Figur ist eine Nord-Süd-Ausrichtung der Bauzeilen notwendig. Resultierend aus der geplanten Bebauung sowie aus der Beibehaltung der energetisch ungünstigen Bebauungsausrichtung wird es weiterhin Beeinträchtigungen durch Verschattungen geben. Insgesamt sind die Einbußen für eine solarenergetische Nutzung nicht umwelterheblich. 5.1.7 … die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen Die Belange der Landschaftsplanung und anderer umweltrelevanter Fachplanungen sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. 5.1.8 … die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Der Belang trifft für das Plangebiet und sein Umfeld nicht zu bzw. Aspekte werden nicht berührt. Das Plangebiet grenzt an die stark befahrene „Schloßhofstraße“. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV für die relevanten Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub werden eingehalten. Durch die Planung ändert sich nicht die Höhe der Luftbelastung. 5.1.9 … die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 Wechselwirkungen zwischen • den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, • den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung sowie • den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im Wesentlichen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als so erheblich einzuschätzen, als diese einer Inanspruchnahme des Plangebietes für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine zu Wohnbauzwecken überplante und bereits teilweise bebaute Fläche in Anspruch genommen wird. 5.1.10 … die Bodenschutzklausel einschließlich der Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung Die Planung dient der Weiternutzung einer bereits genutzten Wohnbaufläche. Die Bodenversiegelung wird in dem bereits baulich genutzten Bereich auf das notwendige Maß im Rahmen eines „Allgemeinen Wohngebietes“ beschränkt und orientiert sich an dem bereits vorhandenen, durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan teilweise festgesetzten Versiegelungs- / Überbauungsgrad. Die Verdichtung des Bodens wird auf den baulich notwendigen Umfang beschränkt werden. Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund des Zieles der Weiternutzung einer bereits baulich genutzten und erschlossen Fläche ohne Belang für die Planung. 5.1.11 … die Umwidmungssperrklausel gem. § 1a (3) BauGB Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. 6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 6.1 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen, die bereits überwiegend baulich genutzt werden. Hier werden lediglich die bestehenden Nutzungen festgesetzt. Bezogen auf die Gesamtfläche des Stadtbiotops BK-3917-539 „Grünzug Schlosshofstrasse“ mit einer Gesamtgröße von rd. 3,69 ha führt die Inanspruchnahme von rd. 0,09 ha nicht zu einem Funktionsverlust. Dennoch führt die Überplanung von rd. 930 m² zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auszugleichen ist. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist auf das gesamte Plangebiet bezogen durch die Bauleitplanung mit der Schaffung von Baumöglichkeiten überwiegend bzw. fast ausschließlich in Bereichen heute vorhandener Bebauung bzw. dafür planungsrechtlich vorbereiteter Bereiche nicht gegeben. Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Auf der Grundlage der Festsetzungen beider derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. II/1/12.00 „Drögestraße“ und Nr. II/1/27.00 wurden die durch die Festsetzungen im Entwurf zu dem Bebauungsplan Nr. II/1/47.00 Teilplan II zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der hieraus resultierende Ausgleichsflächenbedarf anhand des Bielefelder Modells ermittelt. Im Ergebnis lässt sich ein Kompensationsdefizit von 1.481,28 m² bilanzieren. Als Sammelausgleichsfläche wird den Grundstücken, auf denen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen zu erwarten sind, folgende Fläche zugeordnet: Gemarkung Babenhausen, Flur 2, Flurstück 131, Teilfläche der städtischen Ersatzfläche 034/008 in einer Größe von 1.480 m². Art der Maßnahme: Anpflanzung einer naturnahen Laubholzaufforstung. 6.2 Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Es sind keine bauplanungsrechtlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen vorzusehen. Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes in dem Plangebiet zu treffen bzw. festzusetzen. Es sind folgende Festsetzungen zum Lärmimmissionsschutz vorgesehen: Bei Neubebauung / wesentlichen Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im Bestand entlang der „Schloßhofstraße“ (1. BR) ist aufgrund der hohen Lärmbelastung die Umsetzung von geeigneten Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wie u.a. Stellung und Ausrichtung der Gebäude, lärmabgewandte Orientierung von Wohnungsgrundrissen und Außenwohnbereichen sowie Schalldämmung des Baukörpers. Hiernach sind die Gebäude durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Lüftungseinrichtungen, Dächer und Fenster) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen kann den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprochen werden. 6.3 Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gemäß §§ 3 - 5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Bodendenkmale und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich. 7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes Vor dem Hintergrund der Planung mit der Absicht eine bereits zu Wohnbauzwecken überplante Fläche im Innenbereich hinsichtlich ihres Altbaubestandes durch Neubebauung zu ersetzen sowie den Rückbau der „Albert-Schweitzer-Straße“ vorzusehen, erübrigt sich die Diskussion von Alternativflächen bzw. anderen Planungsmöglichkeiten. Grundsätzlich ergeben sich keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten. 8 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben Bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt sind nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich. Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Eine Gegenüberstellung der zurzeit rechtskräftigen Festsetzungen mit den Festsetzungen der Planung wird im weiteren Verfahren vorgenommen. Entlang der „Schloßhofstraße“ wird es neben dem vorhandenen Bestand auch neue Gebäude geben. Abschätzungen der Schadstoffbelastung sind im weiteren Verfahren mit dem Umweltamt vorzunehmen. 9 Beschreibung der geplanten Maßnahmen der Überwachung / des Monitoring gem. § 4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens Die Anforderungen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind mit der Umsetzung der strategischen Umweltprüfung sowohl im Landesplanungsgesetz als auch im Baugesetzbuch verankert. Zielsetzung des Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen von Plänen und Programmen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß § 4c BauGB liegt die Verantwortung zur Durchführung des Monitorings bei der Kommune. Es soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung • zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen, • zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Stadt Bielefeld geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt. Umweltverschmutzung ist bei ordnungsgemäßem „Bewohnen“ des bestehenden Siedlungsbereiches nicht zu erwarten. Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen. Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die Stadt Bielefeld und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst von einem Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des jeweils zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigungen) ausgegangen wird. Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges). Die Stadt Bielefeld betreibt zurzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem und ist daher auf die o.g. Zulieferung von Informationen angewiesen. 9.1 Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (3) BauGB Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Stadt Bielefeld nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes zu unterrichten haben, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplanes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. 10 Zusammenfassung Planungsziel ist es, der Baugenossenschaft Freie Scholle eG die Weiterentwicklung der in ihrem Eigentum befindlichen Flächen an der „Albert-Schweitzer-Straße“ zu ermöglichen. Ein entsprechendes Konzept zum Abriss der zum Teil aus den 1950er Jahren stammenden Wohngebäude kann nur auf der Grundlage eines qualifizierten Bebauungsplanes umgesetzt werden. Die derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. II/1/27.00 erlauben die Neuerrichtung von Wohngebäuden nach den Vorstellungen des städtebaulichen Konzeptes nicht. Des Weiteren ist die geplante Umwidmung der „Albert-Schweitzer-Straße“ von einer öffentlichen Verkehrsfläche in eine private Verkehrsfläche Anlass der Planung. Hiermit soll einerseits ein quartierbezogener Rückbau der Straßenverkehrsfläche erreicht werden und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, potenziellen Durchgangsverkehr zwischen der „Jöllenbecker Straße“ und der „Schloßhofstraße“ über die „Albert-Schweitzer-Straße“ wirksam auszuschließen. Dieses geschieht auch vor dem Hintergrund einer Wohnumfeldverbesserung im Zusammenhang mit den o.g. Neubaumaßnahmen. In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen / Schutzgütern • Mensch, • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Luft, • Klima, • Landschaft • Kulturgüter- und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen. Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Es sind keine technischen Maßnahmen des Bodenschutzes und des Immissionsschutzes in dem Plangebiet zu treffen bzw. festzusetzen. Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen, die bereits überwiegend baulich genutzt werden. Hier werden lediglich die bestehenden Nutzungen festgesetzt, so dass keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der Planaufstellung zu erwarten sind. Es ergibt sich formal die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie zum Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Als Sammelausgleichsfläche wird den Grundstücken, auf denen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen zu erwarten sind, folgende Fläche zugeordnet: Gemarkung Babenhausen, Flur 2, Flurstück 131, Teilfläche der städtischen Ersatzfläche 034/008 in einer Größe von 1.480 m². Bei Neubebauung / wesentlichen Umbauten und / oder Nutzungsänderungen im Bestand entlang der „Schloßhofstraße“ (1. BR) ist aufgrund der hohen Lärmbelastung die Umsetzung von geeigneten Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wie u.a. Stellung und Ausrichtung der Gebäude, lärmabgewandte Orientierung von Wohnungsgrundrissen und Außenwohnbereichen sowie Schalldämmung des Baukörpers. Hiernach sind die Gebäude durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Lüftungseinrichtungen, Dächer und Fenster) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 35 dB(A) und in Schlafräumen nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen kann den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprochen werden. Vor dem Hintergrund der Planung mit der Absicht eine bereits zu Wohnbauzwecken überplante Fläche im Innenbereich hinsichtlich ihres Altbaubestandes durch Neubebauung zu ersetzen sowie den Rückbau der „Albert-Schweitzer-Straße“ vorzusehen, erübrigt sich die Diskussion von Alternativflächen bzw. anderen Planungsmöglichkeiten. Grundsätzlich ergeben sich keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit als die in diesem Bericht dargestellten. Bielefeld, im März 2007 Anlage: Kompensationsflächenberechnung