2. Änderung - Gemeinde Stuhr

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Information zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
zum
Bebauungsplanentwurf 23/161-2
„GE Brinkum Nord 1. Erweiterung“
2. Änderung
Übersichtsplan
Stand: März 2017
Am 16. März 2017 um 18:00 Uhr im Rathaus der
Gemeinde Stuhr, Raum 145/146
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
Die Gemeinde Stuhr beabsichtigt im Ortsteil Brinkum, im Bereich Brinkum Nord – Bergiusstraße – eine Gewerbegebietsfläche zu entwickeln. Die betreffende Fläche befindet sich bereits im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 23/161 „Gewerbegebiet
Brinkum-Nord“ Teil West, 1. Erweiterung. Allerdings setzt der Bebauungsplan hier Flächen
für die Landwirtschaft fest, so dass eine Entwicklung gewerblicher Bauflächen, ohne eine
Änderung des Bebauungsplanes, nicht möglich ist. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes wird ermöglicht, eine für jedermann verbindliche zulässige Art und das zulässige Maß
der baulichen Nutzung festzusetzten (s. Anlage 1). Eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht erforderlich, da der FNP für den Geltungsbereich der 2. Änderung bereits
gewerbliche Bauflächen darstellt.
Für die 2. Änderung des o.g. Bebauungsplanes hat die Gemeinde Sie zu einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingeladen, um Ihnen die Vorentwürfe vorzustellen und gemeinsam mit Ihnen zu diskutieren.
Dies ist für Sie die erste Möglichkeit, sich an den Planungen zu beteiligen. Deshalb möchte
ich Ihnen kurz den Ablauf des weiteren Verfahrens aufzeigen, bevor ich Ihnen den Inhalt der
Planungen erläutere.
Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird in einem Aktenvermerk festgehalten, über den dann vom Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Umwelt der Gemeinde
Stuhr in öffentlicher Sitzung beraten wird. Der Ausschuss empfiehlt, welche Äußerungen in
den Bebauungsplanentwurf einfließen sollen und welche nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt
werden dann der Bebauungsplanentwurf und die Entwurfsbegründung öffentlich ausgelegt
(Offenlegung). Ort und Dauer der Offenlegung werden – ebenso wie die Termine für die öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Umwelt und des Gemeinderates – durch amtliche Bekanntmachung in der Kreiszeitung, dem Weser-Kurier –
Regionale Rundschau und dem Delmenhorster Kreisblatt sowie dem Aushangkasten des
Rathauses der Gemeinde und auf der Internetseite der Gemeinde Stuhr (www.stuhr.de) bekannt gemacht. In der Offenlegungszeit können Sie erneut Stellungnahmen zu den Planungen vorbringen.
Außerdem werden die betroffenen Behörden (z. B. Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutzund Abfallbehörde) sowie die sonstigen berührten Träger öffentlicher Belange (TÖB) an der
Änderung des Bebauungsplanes beteiligt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Verund Entsorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Kirchen und Interessenverbände wie die
IHK oder die Handwerkskammer. Sie werden frühzeitig von der Planung unterrichtet und zur
Äußerung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung, aufgefordert. Zu einem späteren Zeitpunkt (i. d. R. parallel zur Offenlegung)
wird Ihnen erneut eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie eine Stellungnahme zu den Planungen der Gemeinde abgeben können.
Die von den Bürgerinnen und Bürgern sowie seitens der Behörden und der sonstigen TÖB
abgegebenen Stellungnahmen werden dann im Ausschuss für Gemeindeentwicklung und
Umwelt in öffentlicher Sitzung untereinander und gegeneinander abgewogen. Dies bedeutet,
dass die öffentlichen und privaten Belange sorgfältig erfasst, objektiv gewertet und, soweit
möglich, miteinander in Einklang gebracht oder durch Setzen von Prioritäten vorgezogen
bzw. zurückgestellt werden.
Führt dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes, so wird eine erneute Offenlegung und Beteiligung der Behörden sowie der übrigen TÖB erforderlich. Ansonsten
kann der Rat der Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließen. Der Bebauungsplan wird dann mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Landkreises Diepholz rechtskräftig.
Anlass der Planung
Der Anlass der Planung ist die 31. Änderung des FNP. Diese umfasst die Änderung der Darstellung von landwirtschaftlichen in gewerbliche Bauflächen, um die bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Stärkung der gewerblichen Funktion des Ortsteils Brinkum zu schaffen.
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Die vorliegende Planung dient nun der Schaffung verbindlichen Baurechts für die Fläche im
Geltungsbereich der 2. Änderung.
Geltendes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt die Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung als gewerbliche Baufläche dar. Die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem FNP
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist daher gewährleistet.
Inhalt der Planung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung liegt im Ortsteil Brinkum, westlich der Bundesstraße B
6. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 2,7 ha. Als Art der baulichen Nutzung soll
ein Gewerbegebiet festgesetzt werden. Im gesamten Planungsgebiet sollen Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben stehen), Anlagen für kirchliche Zwecke und Biogasanlagen
ausgeschlossen werden. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber
in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sollen ausnahmsweise zugelassen werden.
Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung ist beabsichtigt, für die Gewerbebetriebe eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 festzusetzen.
Für alle Gebäude im Gewerbegebiet werden Höhenbeschränkungen gelten, die sich aus den
Belangen der Flugsicherheit ergeben (s. u. Abschnitt Belange der Flugsicherheit).
Belange des Umweltschutzes
Die Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung werden zur Zeit überwiegend als Ackerflächen genutzt. Die Umwandlung von Ackerflächen in gewerbliche Bauflächen erfordert auf
Ebene des Bebauungsplanes die Betrachtung der Belange des Umweltschutzes. Da der
Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren i.S.v. § 13a BauGB geändert werden
kann, sind die Belange des Umweltschutzes im Rahmen einer Umweltprüfung, welche die
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden dann in Form eines Umweltberichtes einen gesonderten
Teil der Begründung zu dem Bauleitplanverfahren darstellen.
Belange der Flugsicherheit
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafens Bremen,
außerhalb von Anflugsektoren zwischen dem 1,5 und dem 4 km um den Flughafenbezugspunkt und innerhalb des Schutzbereiches (550 m Radius) um eine Flugsicherungsanlage
(Radarüberwachung).
Radartechnische Belange
Zur Berücksichtigung der Radartechnischen Belange ist gem. § 18 a Luft-VG die Deutsche
Flugsicherung (DFS) im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu beteiligen.
Sollten Dämpfungsmaßnahmen aufgrund der Dach- oder Fassadenfläche, des vorgesehenen Baumaterials bzw. des Einfallswinkels der Radarstrahlen auf die Fassadenfläche erforderlich werden, sind diese bereits im Stadium der Vorplanung mit radartechnischen Gutachtern abzustimmen. Die Beauftragung eines Gutachters und der möglicherweise entstehende
Aufwand für Dach-, Fassaden- bzw. Planänderungen erfolgen dann im Auftrag und zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Flugsicherungsanlagen dürfen neu entstehende
Bauten eine Höhe von 37 m über NN nicht überschreiten. Dies ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes über das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht zu erwarten.
Bauschutzbereich
Die Erteilung einer Baugenehmigung bedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn
Bauwerke die gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 1a Luft-VG vorlagepflichtige Höhe von 28,20 m über
NN überschreiten. Die genannte Höhe gilt gemäß § 15 Abs. 1 Luft-VG sinngemäß für Bäu-
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me, Freileitungen, Masten sowie für andere Anlagen und Geräte. Die Errichtung dieser Luftfahrthindernisse bedarf gemäß § 15 Abs. 2 Luft-VG der Genehmigung.
Artenschutz
Gemäß § 44 BNatSchG bestehen bestimmte Schutzvorschriften für besonders und streng
geschützte Tier- und Pflanzenarten. Diese Verbote richten sich zwar nicht an die Planungsebene, sondern untersagen konkrete Handlungen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist
allerdings zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Vorgaben die Umsetzung der Planung
dauerhaft hindern.
Die artenschutzrechtlichen Belange, insbesondere die Verträglichkeit der Planung mit den
Bestimmungen des § 44 BNatSchG, werden auf Grundlage einer artenschutzrechtlichen
Potentialabschätzung beurteilt. Die wesentlichen Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung werden im laufenden Verfahren dargestellt.
Vorkommen streng geschützter Arten von Pflanzen und anderer Tiergruppen sind aufgrund
der intensiven Nutzung der Flächen als Acker jedoch nicht zu erwarten.
Immissionsschutz
Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23/161 ist die Frage nach einer angemessenen Berücksichtigung des Immissionsschutzes in doppelter Hinsicht zu beantworten.
Zunächst ist zu prüfen, ob zum Schutz bestimmter Nutzungen innerhalb des Plangebietes
Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich sind. Hier wäre beispielsweise an die
Auswirkungen des Verkehrslärms (Autobahn A1, Bundesstraße B 6, bzw. prognostisch auch
an die Bundesstraße B 6 Neu) auf ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen im Plangebiet zu denken.
Darüber hinaus ist auch zu klären, ob durch die Realisierung des Bebauungsplanes eine
nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung angrenzender oder benachbarter Bereiche zu erwarten ist.
Zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes wird im laufenden Verfahren ein
schalltechnisches Gutachten, an ein qualifiziertes Büro, in Auftrag gegeben und die Planunterlagen um die Ergebnisse des Gutachtens ergänzt.
Luftreinhaltung
Zur Verbesserung der Luftqualität soll festgesetzt werden, dass in Verbrennungsanlagen die
Verwendung von flüssigen oder festen Brennstoffen (z.B. Kohle, Öl und Abfälle aller Art)
nicht zulässig ist. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist unbehandeltes Holz beim Einsatz in ergänzenden Heizungsanlagen (z.B. Kamin- und Kachelöfen). Ausnahmsweise ist die
Verwendung von flüssigen oder festen Brennstoffen zulässig wenn nachgewiesen ist, dass
die Ausübung der Nutzung (z. B. Betriebe, Anlagen, Einrichtungen) auf die Verwendung solcher Brennstoffe angewiesen ist.
Oberflächenentwässerung
Grundsätzlich wird aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gründen (Grundwasserneubildung, Reduzierung von Niederschlags – Abfluss – Spitzen) angestrebt, nicht verunreinigtes Regenwasser überall dort zu versickern, wo die Bodenverhältnisse es zulassen; ansonsten ist es zurückzuhalten anstatt direkt in die Kanalisation bzw. die Vorflut einzuleiten.
Aufgrund der im Plangebiet zu erwartenden Bodenverhältnisse (Flußmarsch im Übergang zu
Auengley/ schluffige Lehme bis schluffige Tone), ist eine Versickerung nicht, bzw. nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand, durchführbar. Daher ist es beabsichtigt, dass im Plangebiet
anfallende Oberflächenwasser in den westlich angrenzenden Marschgraben einzuleiten und
dort zurückzuhalten. Der Marschgraben wird bereits zur Entwässerung des ursprünglichen
Bebauungsplanes Nr. 23/161 genutzt. Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Ostufer des Marschgrabens aufgeweitet und nach ökologischen Grundsätzen so gestaltet, dass ein Rückhaltebereich für das unbelastete Oberflächenwasser entstand. Im
Rahmen der 2. Änderung ist nun die Erstellung einer Oberflächenentwässerungskonzeption
für die geplanten Gewerbeflächen erforderlich, in der geprüft wird, ob eine Erweiterung der
vorhandenen Entwässerungsanlagen ausreichend ist, oder ob neue Anlagen angelegt wer-
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den müssen. Die Oberflächenentwässerungskonzeption wird in Abstimmung mit dem Abwasserverband Stuhr/Weyhe und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Diepholz
erfolgen.
Verfahren
Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung i.S.v. § 13a BauGB
ist ausgeschlossen wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Der Gesetzgeber nennt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Da diese Belange voraussichtlich durch die Planung berührt
werden, kann der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren geändert werden.
Stuhr, im Januar 2017
Der Bürgermeister
Anlagen
1) Planzeichnungsentwurf B-Plan Nr. 23/161-2 „Gewerbegebiet Brinkum-Nord“ Teil West 1.
Erweiterung 2. Änderung
N
NO
NW
W
FACHDIENST
STADTPLANUNG
SW
5
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SO
S
10 20 30 40 50m
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5
Bebauungsplan Nr. 23/161-2
"GE Brinkum Nord Teil West 1. Ereiterung"
Entwurf
Stand: Feb. 2017
Anlage 1
Art der baulichen Nutzung
GE
0,8
9,0
hmax12 m
Gewerbegebiet (GE)
(Siehe textliche Festsetzung Nr. 1)
Baumassenzahl
(Siehe textliche Festsetzung Nr. 2)
Baugrenze
(Siehe textliche Festsetzung Nr. 7)
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht
(Siehe textliche Festsetzung Nr. 8)
Sonstige Planzeichen
des B-Planes 23/161
Versorgungsleitungen
20kV Leitung Unterirdisch
Bebauungsplan Nr. 23/161-2
"GE Brinkum Nord Teil West 1. Ereiterung"
Entwurf
Stand: Jan. 2017
Anlage 1.1
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