Gemeinde Wedemark Gemeindeteil Wennebostel Bebauungsplan Nr. 16/09 „Labor“ 1. Änderung Begründung Entwurf Stand: 01/2013 I. Allgemeines; Rahmenbedingungen 1. Einleitung, Erfordernis der Planaufstellung; Planungsziel Der Bebauungsplan Nr. 16/09 "Labor" hat am 01.11.2007 Rechtskraft erlangt. Im Plangebiet ist ein größeres Unternehmen ansässig, dass eine große Zahl von Beschäftigten hat. Das Unternehmen prüft die Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte im Norden seines Betriebsgeländes. Dort ist durch textliche Festsetzung der Umfang der zulässigen Nutzungen jedoch beschränkt; Anlagen für soziale Einrichtungen sind dort gegenwärtig ausgeschlossen. Um dies zu ändern ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Die Gemeinde unterstützt das Anliegen einer Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte und hat daher ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet. Ein formeller Aufstellungsbeschluss liegt bisher nicht vor. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes soll auf Grundlage des § 13a Baugesetzbuch erfolgen (Bebauungsplan der Innenentwicklung); auf einen Umweltbericht wird verzichtet. Die Änderung des Bebauungsplanes soll rein textlich erfolgen; eine Planzeichnung ist nicht erforderlich. 2. Räumlicher Geltungsbereich; Bestandsaufnahme Der Bereich, auf den sich die vorliegende Änderung bezieht, ist textlich durch die dort getroffenen Festsetzungen definiert. Es handelt sich um jene Flächen des Plangebietes, die als : * festgesetzt. sind. Die betroffenen Flächen liegen im Nordteil des Gewerbegebietes und grenzen im Osten und Westen an Dorfgebiete; der betroffene Bereich hat eine Größe von ca. 0,61 ha; er ist dem nachstehenden Bebauungsplanausschnitt zu entnehmen. -2Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Im von der Änderung betroffenen Bereich besteht im Süden ein denkmalgeschütztes Fachwerkgebäude mit Mansarddach. Nördlich hiervon liegt bis zur Straße "In Wennebostel" eine Rasenfläche; westlich und östlich wird diese von verschiedenen niedrigen Gebäuden aus Holz flankiert. Es handelt sich dort um gewerblich genutzte Nebengebäude. Im Westen des Gewerbebereiches befindet sich eine Feuerwehrzufahrt. Westlich und östlich des Änderungsbereiches befinden sich in als Dorfgebiet festgesetzten Bereichen ältere Gebäude, zumeist in Fachwerkbauweise. Nördlich der Straße "In Wennebostel", gegenüber dem Änderungsbereich gibt es einige neuere Wohnhäuser in örtlich angepasstem Baustil. Südlich des Änderungsbereiches schließlich befinden modernere gewerbliche Bauten. 3. Anpassung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die maßgeblichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (RROP). Die vorliegende Bebauungsplanänderung widerspricht den dort festgelegten Zielen der Raumordnung nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wedemark stellt den von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereich bereits seit seiner Aufstellung 1982 als Gewerbegebiet dar. Die Gebiete westlich, nördlich und östlich des von der Änderung betroffenen Bereiches sind als Dorfgebiete dargestellt, südlich schließen sich großflächig Gewerbegebietsdarstellungen -3an. Die unmittelbar nördlich am Änderungsbereich gelegene Regionsstraße ist als überörtliche Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet. 4. Lage / Topographie / Bodenverhältnisse / Erschließung Die Bebauungsplanänderung umfasst Flächen in der Größe von ca. 0,61 ha in der Ortslage Wennebostels; er liegt an der Schnittstelle zwischen der zu Teilen noch landwirtschaftlich geprägten älteren Bebauung des Ortes und gewerblich geprägter Bebauung. Die umgebenden Bereiche sind sämtlich bebaut. Nördlich begrenzt die Regionsstraße "In Wennebostel" den Änderungsbereich; im Umfeld der Straße gibt es z.T. älteren Baumbestand, vorwiegend Eichen. Innerhalb des Änderungsbereiches fällt das Gelände von Südosten in Richtung Nordwesten auf einer Entfernung von ca. 100 m von etwa 47,5 m Höhe über NN um etwa 2 m ab. Hinweise darauf, dass im Planbereich Untergrundverhältnisse vorliegen, die eine Bebauung verhindern oder wesentlich erschweren würden, sind nicht bekannt. Altablagerungen sind ebenfalls nicht bekannt. Der Änderungsbereich kann sowohl von Süden - über die Straße "Am Labor" und das Gelände des Betriebes - als auch direkt von der K 107 "In Wennebostel" erschlossen werden. II. Festsetzungen; wesentlicher Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen - bis auf eine Ergänzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung in einem kleinen Teilbereich des Bebauungsplangebietes unverändert bleiben. Der Bebauungsplan Labor setzt gegenwärtig u.a. ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Hierzu führt die Begründung zum Bebauungsplan folgendes aus: "... Im Norden werden textlich nur emissionsarme Nutzungen zugelassen, wie es in der ursprünglichen Planung bereits der Fall war. Damit soll Rücksicht auf die benachbarten Dorfgebiete genommen werden. In den südlichen größerflächigen Teilgebieten werden dagegen die aus einem Schallgutachten stammenden und ebenfalls in der bisherigen Bebauungsplanung festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel übernommen, um den Immissionsschutz der Nachbarschaft zu sichern. ..." Die Gliederung des Gewerbegebiete diente also der Konfliktbewältigung. Im Teilbereich direkt südlich der Straße "In Wennebostel" sollten mit Rücksicht auf die umgebenden Dorfgebiete nur bestimmte, emissionsarme Nutzungen zugelassen werden. Anlagen für soziale Zwecke sieht der Bebauungsplan dort bisher nicht vor, wohl auch, weil die Ansiedlung derartiger Nutzungen in Gewerbegebieten eher selten ist und eine derartige Nutzung auch nicht geplant war. Dies hat sich inzwischen geändert: Ein im Plangebiet ansässiges größeres Unternehmen prüft die Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte. Eine solche Nutzung wäre im Norden seines Betriebsgeländes gut aufgehoben, da dort die Bebauungsstruktur eher die typische dörfliche Prägung hat und Anlagen für soziale Zwecke in Dorfgebieten allgemein zulässig sind, sich diese Nutzung mithin mit dem festgesetzten Baugebietstyp westlich, nördlich und östlich des Änderungsbereiches schon per Definition verträgt. Wenn eine Kindertagesstätte schon im Dorfgebiet allgemein zulässig ist, kann eine solche Anlage in einem zwischen Dorfgebieten gelegenen kleinen Gewerbegebietsteil im Hinblick auf die Verträglichkeit dieser Nachbarschaft nicht grundsätzlich stören. Gründe, die gewerbegebietsbezogen hier gegen eine Zulässigkeit sozialer Einrichtungen sprechen sind nicht erkennbar. Gleiches gilt auch für Anlagen für kulturelle und für gesundheitliche Zwecke. -4Der zulässige Nutzungsumfang im als : * festgesetzten Teil des Plangebietes soll daher in Anwendung von § 1 Abs. 4 BauNVO um Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke erweitert werden. Die übrigen Festsetzungen - insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche - brauchen im Zuge der o.g. Änderung nicht angepasst zu werden. Das im Änderungsbereich befindliche Baudenkmal kann zu Anforderungen an die Baugestaltung eines Neubaus in dessen Umfeld führen. Die aus dem Denkmalrecht hier anwendbaren Regelungen sind ausreichend, so dass im Zuge der Bebauungsplanänderung hierauf nicht weiter eingegangen werden muss. III. Umweltbelange; Eingriffsregelung 1. Allgemeiner Hinweis Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III b des Trinkwasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet "Fuhrberger Feld". Die entsprechenden Bestimmungen der Schutzzonenverordnung vom 01.02.1996 (Nds. MBl. Nr. 5/1996, S. 145 ff) sind einzuhalten. 2. Naturschutzrechtliche Belange Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Durch die vorgenommene rein textliche Änderung werden zusätzlich Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ermöglicht; es wird ausschließlich die zusätzliche Zulässigkeit bestimmter Nutzungen ermöglicht, die Maße der baulichen Nutzung bleiben ebenso unverändert wie die überbaubaren Grundstücksflächen. IV. Kosten, Bodenordnende und sonstige Maßnahmen Die 1. Änderung des Bebauungsplanes verursacht keine Kosten. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Verfahrensvermerke: Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16/09 „Labor“ wurde ausgearbeitet von Dipl.Geogr. O. Schultz, Gemeinde Wedemark, Fachbereich 5, Team 5.2 - Bauplanung, Bauaufsicht.