Begründung 1. Änderung Labor Entwurf

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Gemeinde Wedemark
Gemeindeteil Wennebostel
Bebauungsplan Nr. 16/09
„Labor“
1. Änderung
Begründung
Entwurf
Stand: 01/2013
I. Allgemeines; Rahmenbedingungen
1. Einleitung, Erfordernis der Planaufstellung; Planungsziel
Der Bebauungsplan Nr. 16/09 "Labor" hat am 01.11.2007 Rechtskraft erlangt.
Im Plangebiet ist ein größeres Unternehmen ansässig, dass eine große Zahl von
Beschäftigten hat. Das Unternehmen prüft die Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte
im Norden seines Betriebsgeländes. Dort ist durch textliche Festsetzung der Umfang der
zulässigen Nutzungen jedoch beschränkt; Anlagen für soziale Einrichtungen sind dort
gegenwärtig ausgeschlossen. Um dies zu ändern ist eine Änderung des Bebauungsplanes
notwendig.
Die Gemeinde unterstützt das Anliegen einer Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte
und hat daher ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet. Ein formeller
Aufstellungsbeschluss liegt bisher nicht vor.
Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde abgesehen. Der Öffentlichkeit
wurde gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und
sich zur Planung zu äußern.
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes soll auf Grundlage des § 13a
Baugesetzbuch erfolgen (Bebauungsplan der Innenentwicklung); auf einen Umweltbericht
wird verzichtet. Die Änderung des Bebauungsplanes soll rein textlich erfolgen; eine
Planzeichnung ist nicht erforderlich.
2. Räumlicher Geltungsbereich; Bestandsaufnahme
Der Bereich, auf den sich die vorliegende Änderung bezieht, ist textlich durch die dort
getroffenen Festsetzungen definiert. Es handelt sich um jene Flächen des Plangebietes, die
als : * festgesetzt. sind. Die betroffenen Flächen liegen im Nordteil des Gewerbegebietes
und grenzen im Osten und Westen an Dorfgebiete; der betroffene Bereich hat eine Größe
von ca. 0,61 ha; er ist dem nachstehenden Bebauungsplanausschnitt zu entnehmen.
-2Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan
Im von der Änderung betroffenen Bereich besteht im Süden ein denkmalgeschütztes
Fachwerkgebäude mit Mansarddach. Nördlich hiervon liegt bis zur Straße "In Wennebostel"
eine Rasenfläche; westlich und östlich wird diese von verschiedenen niedrigen Gebäuden
aus Holz flankiert. Es handelt sich dort um gewerblich genutzte Nebengebäude. Im Westen
des Gewerbebereiches befindet sich eine Feuerwehrzufahrt.
Westlich und östlich des Änderungsbereiches befinden sich in als Dorfgebiet festgesetzten
Bereichen ältere Gebäude, zumeist in Fachwerkbauweise. Nördlich der Straße "In
Wennebostel", gegenüber dem Änderungsbereich gibt es einige neuere Wohnhäuser in
örtlich angepasstem Baustil. Südlich des Änderungsbereiches schließlich befinden
modernere gewerbliche Bauten.
3. Anpassung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung, Entwicklung aus
dem Flächennutzungsplan
Die maßgeblichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem
Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (RROP). Die vorliegende
Bebauungsplanänderung widerspricht den dort festgelegten Zielen der Raumordnung nicht.
Der
Flächennutzungsplan
der
Gemeinde
Wedemark
stellt
den
von
der
Bebauungsplanänderung betroffenen Bereich bereits seit seiner Aufstellung 1982 als
Gewerbegebiet dar.
Die Gebiete westlich, nördlich und östlich des von der Änderung betroffenen Bereiches sind
als Dorfgebiete dargestellt, südlich schließen sich großflächig Gewerbegebietsdarstellungen
-3an. Die unmittelbar nördlich am Änderungsbereich gelegene Regionsstraße ist als
überörtliche Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet.
4. Lage / Topographie / Bodenverhältnisse / Erschließung
Die Bebauungsplanänderung umfasst Flächen in der Größe von ca. 0,61 ha in der Ortslage
Wennebostels; er liegt an der Schnittstelle zwischen der zu Teilen noch landwirtschaftlich
geprägten älteren Bebauung des Ortes und gewerblich geprägter Bebauung. Die
umgebenden Bereiche sind sämtlich bebaut. Nördlich begrenzt die Regionsstraße "In
Wennebostel" den Änderungsbereich; im Umfeld der Straße gibt es z.T. älteren
Baumbestand, vorwiegend Eichen.
Innerhalb des Änderungsbereiches fällt das Gelände von Südosten in Richtung Nordwesten
auf einer Entfernung von ca. 100 m von etwa 47,5 m Höhe über NN um etwa 2 m ab.
Hinweise darauf, dass im Planbereich Untergrundverhältnisse vorliegen, die eine Bebauung
verhindern oder wesentlich erschweren würden, sind nicht bekannt. Altablagerungen sind
ebenfalls nicht bekannt.
Der Änderungsbereich kann sowohl von Süden - über die Straße "Am Labor" und das
Gelände des Betriebes - als auch direkt von der K 107 "In Wennebostel" erschlossen
werden.
II. Festsetzungen; wesentlicher Inhalt der Änderung des Bebauungsplanes
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen - bis auf eine Ergänzung zur zulässigen Art
der baulichen Nutzung in einem kleinen Teilbereich des Bebauungsplangebietes unverändert bleiben.
Der Bebauungsplan Labor setzt gegenwärtig u.a. ein gegliedertes Gewerbegebiet fest.
Hierzu führt die Begründung zum Bebauungsplan folgendes aus:
"... Im Norden werden textlich nur emissionsarme Nutzungen zugelassen, wie es in der
ursprünglichen Planung bereits der Fall war. Damit soll Rücksicht auf die benachbarten
Dorfgebiete genommen werden. In den südlichen größerflächigen Teilgebieten werden
dagegen die aus einem Schallgutachten stammenden und ebenfalls in der bisherigen
Bebauungsplanung festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel übernommen, um
den Immissionsschutz der Nachbarschaft zu sichern. ..."
Die Gliederung des Gewerbegebiete diente also der Konfliktbewältigung. Im Teilbereich
direkt südlich der Straße "In Wennebostel" sollten mit Rücksicht auf die umgebenden
Dorfgebiete nur bestimmte, emissionsarme Nutzungen zugelassen werden. Anlagen für
soziale Zwecke sieht der Bebauungsplan dort bisher nicht vor, wohl auch, weil die
Ansiedlung derartiger Nutzungen in Gewerbegebieten eher selten ist und eine derartige
Nutzung auch nicht geplant war. Dies hat sich inzwischen geändert: Ein im Plangebiet
ansässiges größeres Unternehmen prüft die Einrichtung einer Betriebs-Kindertagesstätte.
Eine solche Nutzung wäre im Norden seines Betriebsgeländes gut aufgehoben, da dort die
Bebauungsstruktur eher die typische dörfliche Prägung hat und Anlagen für soziale Zwecke
in Dorfgebieten allgemein zulässig sind, sich diese Nutzung mithin mit dem festgesetzten
Baugebietstyp westlich, nördlich und östlich des Änderungsbereiches schon per Definition
verträgt. Wenn eine Kindertagesstätte schon im Dorfgebiet allgemein zulässig ist, kann eine
solche Anlage in einem zwischen Dorfgebieten gelegenen kleinen Gewerbegebietsteil im
Hinblick auf die Verträglichkeit dieser Nachbarschaft nicht grundsätzlich stören. Gründe, die
gewerbegebietsbezogen hier gegen eine Zulässigkeit sozialer Einrichtungen sprechen sind
nicht erkennbar. Gleiches gilt auch für Anlagen für kulturelle und für gesundheitliche Zwecke.
-4Der zulässige Nutzungsumfang im als : * festgesetzten Teil des Plangebietes soll daher in
Anwendung von § 1 Abs. 4 BauNVO um Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke erweitert werden.
Die übrigen Festsetzungen - insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur
überbaubaren Grundstücksfläche - brauchen im Zuge der o.g. Änderung nicht angepasst zu
werden.
Das im Änderungsbereich befindliche Baudenkmal kann zu Anforderungen an die
Baugestaltung eines Neubaus in dessen Umfeld führen. Die aus dem Denkmalrecht hier
anwendbaren Regelungen sind ausreichend, so dass im Zuge der Bebauungsplanänderung
hierauf nicht weiter eingegangen werden muss.
III. Umweltbelange; Eingriffsregelung
1. Allgemeiner Hinweis
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III b des Trinkwasserschutzgebietes für das
Wassergewinnungsgebiet "Fuhrberger Feld". Die entsprechenden Bestimmungen der
Schutzzonenverordnung vom 01.02.1996 (Nds. MBl. Nr. 5/1996, S. 145 ff) sind einzuhalten.
2. Naturschutzrechtliche Belange
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Durch die vorgenommene rein textliche Änderung werden zusätzlich Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht ermöglicht; es wird ausschließlich die zusätzliche Zulässigkeit bestimmter
Nutzungen ermöglicht, die Maße der baulichen Nutzung bleiben ebenso unverändert wie die
überbaubaren Grundstücksflächen.
IV. Kosten, Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes verursacht keine Kosten. Bodenordnende
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verfahrensvermerke:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16/09 „Labor“ wurde ausgearbeitet von Dipl.Geogr. O. Schultz, Gemeinde Wedemark, Fachbereich 5, Team 5.2 - Bauplanung,
Bauaufsicht.
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