Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Le-208 „Nördlich May“ Der Bürgermeister -Fachbereich StadtplanungNettetal, Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ Begründung zur 1. Änderung INHALT: 1. 2. 3. 4. 5. Anlass sowie Ziel und Erfordernis der Planung 3 1.1 Planungsanlass 3 1.2 Ziel und Erfordernis der Planung 3 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 4 2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 4 2.2 Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche Situation 4 Planinhalt 4 3.1 Art der baulichen Nutzung 5 3.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe der baulichen Anlagen 5 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 5 3.4 Ver- und Entsorgung 5 Auswirkungen der Planung 6 4.1 Städtebauliche Auswirkungen 6 4.2 Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht 6 4.3 Auswirkungen auf die Erschließung 6 Kosten 6 2 Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ 1. Anlass sowie Ziel und Erfordernis der Planung 1.1 Planungsanlass Begründung zur 1. Änderung Der Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ ist 2007 in Kraft getreten. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Aktivierung von Wohnbauflächen im Innenbereich des Stadtteiles Leuth. Der Eigentümer von zwei direkt an der Straße May gelegenen Grundstücken ist mit dem Wunsch an die Stadt Nettetal herangetreten, ebendort ein zum Teil zweigeschossiges und mit einem Flachdach versehenes Einfamilienhaus zu realisieren. Das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung sowie die Vorschriften der für den Bebauungsplan geltenden Gestaltungssatzung ermöglichen die Durchführung des Vorhabens nicht. Aufgrund der bestehenden städtebaulichen Situation und der architektonischen Konzeption, sind entsprechende Anpassungen der Festsetzungen erforderlich. Um die Umsetzung der Planung zu ermöglichen, hat der Ausschuss für Stadtplanung die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 13 BauGB am 08.12.2009 beschlossen. 1.2 Ziel und Erfordernis der Planung Das geplante Einfamilienhaus soll auf zwei Grundstücken, auf denen bislang zwei Wohnhäuser zulässig sind, realisiert werden. In seiner vorgesehenen modernen Architektursprache kann das Gebäude einen vermittelnden Charakter zwischen dem östlich angrenzenden flächigen, funktionalen Ausstellungsgebäude der Fa. Thelen GmbH und der westlich angrenzenden dörflich geprägten Einfamilienhausbebauung einnehmen. Für die Realisierung dieses Vorhabens ist der Bebauungsplan Le-208 anzupassen. Da die geplanten Änderungen die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berühren, wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Das Planungsziel und die beabsichtigte Nutzung als Wohngebiet werden bei der Änderung des Bebauungsplanes räumlich und inhaltlich beibehalten. Diese Merkmale sind eine wesentliche Voraussetzung, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern. Die geplanten Änderungen passen die Festsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der Überbaubarkeit der Flächen an den vorgesehenen architektonischen Entwurf an. 3 Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ Begründung zur 1. Änderung 2. Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Der räumliche Geltungsbereich der geplanten Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 798 und 812 der Flur 2 mit einer Gesamtgröße von ca. 1.277 m2 und befindet sich unmittelbar an der Straße May. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung im Maßstab 1:500 zu entnehmen. 2.2 Lage und Umfeld des Plangebietes, derzeitige planungsrechtliche Situation Der Änderungsbereich befindet sich am südlichen Rand des Bebauungsplanes Le-208, an einer Schnittstelle städtebaulich differierender Bereiche. Er wird im Norden und Westen von dem bereits entstandenen kleinteiligen Wohnquartier des Bebauungsplangebietes, geprägt durch Doppel- und Einzelhausbebauung, begrenzt. Östlich befindet sich die großflächige Möbelausstelung der Fa. Thelen. Südlich, jenseits der Straße May, schließen landwirtschaftliche Flächen an. Der Planbereich ist als allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Im Bereich der 1. Planänderung ist derzeit entlang der Straße May mittels Baugrenzen eine überbaubare Fläche in einer Tiefe von 16,0 m festgesetzt. Die Baugrenzen haben zur westlich angrenzenden Leopold-Henrichs-Straße sowie zum östlich angrenzenden Fußweg einen Grenzabstand von 3,0 m in dem Stellplätze/Garagen/Carports zulässig sind. Der Grenzabstand zur Straße May beträgt 5,0 m. Im Geltungsbereich sind Einzel- oder Doppelhäuser zulässig, wobei die zulässige Höchstzahl von Wohneinheiten je Wohngebäude auf 2 festgesetzt ist. Die maximale Wandhöhe ist im Plangebiet mit 4,0 m und die maximale Bauhöhe mit 10,0 m festgesetzt. 3. Planinhalt Den folgenden Planänderungen liegt ein architektonischer Entwurf zugrunde. Es ist vorgesehen, ein winkelförmiges Einfamilienhaus in Flachdachbauweise zu errichten. Die Fassadengestaltung zeigt einen Wechsel aus großflächiger Verglasung und Verblendmauerwerk. Eine Garage ist im Erdgeschoss integriert. Die Gestaltungssatzung für den Bebauungsplan Le-208 wird für den Bereich der Planänderung aufgehoben. Die in der Satzung geregelten äußeren baulichen Merkmale kommen bei vorliegendem Entwurf nicht zum Tragen. 4 Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ 3.1 Begründung zur 1. Änderung Art der baulichen Nutzung Die im Bebauungsplan Le-208 festgesetzte Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ wird für den Bereich der 1. Änderung beibehalten. 3.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe der baulichen Anlagen Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan Le-208, 1. Änderung, über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und eine Bauhöhenfestsetzung geregelt. Es wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die im Bebauungsplan Le-208 festgesetzte GRZ von 0,4 wird somit unterschritten. Das geplante Gebäude gliedert sich in einen ein- und einen zweigeschossigen Teil. Für den östlichen Teil, zur Möbelausstellung Thelen orientiert, wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf II und für den westlichen Teil, zum weiteren Bebauungsplangebiet orientiert, auf I begrenzt. Für den I-geschossigen Teil wird die maximal zulässige Bauhöhe auf 4,0 m und für den II-geschossigen Teil auf 7,5 m festgesetzt. Die im Bebauungsplan Le208 festgesetzte maximale Bauhöhe von 10,0 m wird somit unterschritten. 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Eine Änderung der überbaubaren Flächen wird aufgrund der geplanten Nutzung zweier Grundstücke für ein Wohngebäude erforderlich. Konnten bisher auf diesen Grundstücken insgesamt zwei Wohnhäuser errichtet werden, ist nach Planänderung nur ein Gebäude, das an die östliche Grundstücksgrenze rückt, zulässig. Die überbaubare Fläche auf dem westlichen Grundstück wird aufgegeben. Im Planbereich wird mittels Baugrenzen eine erweiterte Baukörperfestsetzung getroffen. Innerhalb der Baugrenzen, unter Zugabe eines angemessenen planerischen Spielraumes, wird das geplante Gebäude in Form eines Winkels ermöglicht, wobei die Grenzabstände zur Straße May von 5,0 m und zur östlichen Grundstücksgrenze von 3,0 m beibehalten werden. Die Festsetzung, die die zulässige Höchstzahl von Wohneinheiten je Wohngebäude auf 2 beschränkt, wird beibehalten. Im Bereich der 1. Planänderung ist entsprechend architektonischen Entwurf nur ein Einzelhaus zulässig. 3.4 dem vorliegenden Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Planbereiches ist über den Anschluss an die bereits vorhandene technische Infrastruktur des Plangebietes „Nördlich May“ gewährleistet. 5 Stadt Nettetal, Bebauungsplan Le-208 „Nördlich May“ 4. Auswirkungen der Planung 4.1 Städtebauliche Auswirkungen Begründung zur 1. Änderung Der Gebietscharakter eines Einfamilienhausgebietes wird durch die Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht beeinträchtigt. Städtebaulich fügt sich der durch die geänderten Festsetzungen ermöglichte Baukörper in Form und Höhenentwicklung in sein Umfeld ein. Somit ist nicht von einer Änderung des Charakters des Gebietes auszugehen. 4.2 Auswirkungen auf die Umwelt/Umweltbericht Werden durch die Änderung eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen. Beide Sachverhalte treffen auf die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes Le-208 zu. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung zum Le-208 ist derzeit als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Über die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung hinaus existieren Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen sowie zur Neupflanzung einer Hecke mit Formschnitt entlang der Baugrundstücksgrenzen. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird die Art der baulichen Nutzung (WA) beibehalten. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planbereich nur geringfügig geändert. Die grünordnerischen Festsetzungen werden grundsätzlich beibehalten, wobei die festgesetzte Art der zu pflanzenden Hecke (hier: Hainbuche) um eine weitere mögliche Art ergänzt wird (hier:Rotbuche). Bei Umsetzung der oben beschriebenen Festsetzungen können die durch die Festsetzungen in der 1. Änderung zum Le-208 potenziell ermöglichten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild als vollständig ausgeglichen gelten. 4.3 Auswirkungen auf die Erschließung Der Bereich der Planänderung ist ausreichend über die Straße May verkehrlich erschlossen. 5. Kosten Es entstehen keine Kosten für die Stadt Nettetal. 6