STADTFEHMARN Der Bürgermeister Vorlage Nr. BA 054

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STADT FEHMARN
Der Bürgermeister
Vorlage Nr. BA 054-2014
Bau- und Umweltausschuss 20.03.2014
Beratungsgegenstand:
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Fehmarn im Ortsteil Burg
auf Fehmarn für das Gebiet nördlich des Niobeweges
hier: Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Der B-Plan Nr. 29 der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn umfasst das Gebiet
nördlich der Gorch-Fock-Straße, nördlich des Niobeweges bis zum Abschluss der
Bebauung im Passatweg und im Pamirweg; er ist seit dem 09.10.1996 rechtsgültig.
Es handelt sich um ein Wohngebiet im Norden von Burg mit Einzel-, Doppel- und
Reihenhausbebauung. Während die nördliche Randbebauung von Einfamilienhäusern geprägt ist, verdichtet sich die Bebauung nach Süden von Doppelhäusern
hin zu mehrgeschossigen Wohnhäusern. Die Art der baulichen Nutzung ist als reines
und allgemeines Wohngebiet mit unterschiedlichen Ausnutzungsziffern festgesetzt.
Im Laufe der letzten 20 Jahre hat es verschiedene städtebauliche Entwicklungen
sowohl in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes als auch in den umliegenden
Gebieten gegeben.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29 wurden verschiedentlich
Befreiungen erteilt. Hierzu zählen beispielsweise Befreiungen zur Überschreitung der
Baugrenzen, Errichtung von Nebenanlagen, den gestalterischen Vorgaben und Art
der Nutzung.
Als Auswirkung der Aufarbeitung der Ferienwohnungsvermietung ist es auch im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 zur Legalisierung kleinerer
Beherbergungsbetriebe gekommen. Nach den Recherchen und Feststellungen liegt
der Anteil der Ferienwohnungsvermietungen jedoch bereits heute über dem für ein
reines Wohngebiet verträglichen Anteil. Dies ist mit dem Gebietscharakter eines
reinen Wohngebietes nicht vereinbar.
Ein weiteres Problem stellen die Lärmemissionen dar. Lärmemissionen gehen
einerseits von den Geschossbauten nördlich der Gorch-Fock-Straße und des
Niobeweges aus, aber auch im ganz überwiegenden Teil von den heran gerückten
gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 60. Im
Zusammenhang mit den vorbereitenden Planungen zur Gewerbegebietserweiterung
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 116 hat der Lärmgutachter auf diese
Problematik hingewiesen. Die heute schon bestehenden Lärmimmissionen stellen
einen Konflikt mit den zulässigen Richtwerten gemäß DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) für reine Wohngebiete dar.
Der Charakter eines reinen Wohngebietes mit den zulässigen Nutzungen gemäß § 3
BauNVO ist aus Sicht der Verwaltung somit nicht mehr gegeben.
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
Da diese tatsächliche städtebauliche Situation seit mehreren Jahren besteht und die
Anlieger hiermit konform gehen, sollte das reine Wohngebiet nunmehr in ein
allgemeines Wohngebiet umgewidmet werden. Dabei bleibt der überwiegende
Wohncharakter erhalten, zumal die Grundstücke alle bebaut sind. Gleichzeitig bietet
es sich an, die einschränkenden Festsetzungen hinsichtlich Nebenanlagen etc. auf
die heute geltenden Maßstäbe anzupassen.
Im Ergebnis soll mit der vorliegenden Planung das gesamte bestehende Wohngebiet
als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, um dem
tatsächlichen Charakter des Gebietes bezüglich der Art der Nutzung Rechnung zu
tragen. Der Geltungsbereich des Ursprungsplans Nr. 29 wird beibehalten.
Es wird um Beratung gebeten.
Beschlussvorschlag:
1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Fehmarn im Ortsteil Burg
auf Fehmarn für das Gebiet nördlich des Niobeweges wird aufgestellt.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und die
frühzeitige Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 GO ist
durchzuführen.
3. Die Behörden sind gem. § 4 (1) i.V. mit § 3 (1) Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
frühzeitig zu beteiligen.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 (1) BauGB).
5. Mit der Ausarbeitung der Planung ist ein qualifiziertes Planungsbüro zu
beauftragen..
Beratungsergebnis:
<
> Ja
<
> Nein
<
>
Enthaltung
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende
Ausschussmitglieder / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend.
Fehmarn, den 05. März 2014
Otto-Uwe Schmiedt
Bürgermeister
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
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