FAQs zur Novellierung des Urheberrechts

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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
FAQs zur Novellierung des Urheberrechts
Inhalte:
Teil I:
Teil II:
Teil III:
Themenkomplex Kopien
Themenkomplex mp3, Filesharing, & Internet
Themenkomplex Vergütung
Teil I
Themenkomplex Kopien
Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?
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Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital.
Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz
geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale
Quelle ist.
Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder – das ist eine Ergänzung durch die jetzige
Novelle des Urheberrechts. den sog. „Zweiten Korb“- offensichtlich
rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.
Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa
KaZaA, Bittorrent, Emule etc.
Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.
Gibt es ein Recht auf Privatkopie?
Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur
Privatkopie. Dieses sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es
technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln
abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf
Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der
Informationsfreiheit läßt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten
könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat
jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
Darf ich noch Mix-CDs zusammenstellen?
Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich
rechtswidrig ist. Und natürlich gilt auch hier: sie darf nur für den privaten Gebrauch
gemacht und nicht etwa kommerziell vertrieben werden.
Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen?
Betriebssystemen?
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen
ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur
durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden
und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die
Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme,
Betriebssysteme oder Spiele.
Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?
Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im
weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt „kopiergeschützt“,
der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch
kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.
Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Nein! Die §§ 95 a ff. UrhG sehen einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Nach §
95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder
DVDs darf nicht geknackt werden. Das ist geltendes Recht und wird auch so bleiben.
Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?
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Technische Maßnahmen sind nach § 95 a Abs. 2 UrhG Technologien,
Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind,
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System
kontrollieren.
Wann ist ein Kopierschutz wirksam?
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Wenn z.B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und
deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam
und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein
Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.B. Windows-PC)
funktioniert, auf anderen (z.B. Macintosh, Linux) aber nicht.
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
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Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD "Diese CD / DVD ist
kopiergeschützt" genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes
nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen
Kopierschutz geschützt ist.
Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom
Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den
Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies
nichts an seiner Wirksamkeit.
Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich eigenen
privaten Gebrauch umgehe?
Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder DVD, um
sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen.
Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des
Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der
Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen
privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.
Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht
ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?
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Ich muss erst recht zivilrechtliche Unterlassungs- und
Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wenn ich gewerbsmäßig handele, d.h. ich versilbere die Raubkopien etwa im
Internet oder auf dem Flohmarkt, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt und etwas kopiert strafbar?
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Nein, denn es ging dem Gesetzgeber im Jahre 2003 nicht darum, große Teile
der Bevölkerung zu kriminalisieren. Deshalb schließt § 108 b Abs. 1 UrhG eine
Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch
des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder
sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde.
Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts
zu befürchten?
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Es droht kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Ich muss jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und
Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Denn es bleibt bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht!
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
Ist der Besitz von Hackersoftware künftig verboten?
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Der private Besitz von Hackersoftware ist nicht verboten, jedoch der Einsatz
zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes.
Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender
Software.
Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die ich vor Ende 2003 unter Umgehung des
Kopierschutzes kopiert habe?
Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere
Kopie ist nicht rechtswidrig - eine Kopie davon ist aber nicht mehr erlaubt.
Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch
wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten?
Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen,
Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als Privatperson
aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den
Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die
vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Besitz ist
allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen.
Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich also nur dann mit meiner alten Version von
CloneCD machen, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist.
Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?
Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 die Novelle des Urheberrechts
beschlossen. Jetzt beginnt das parlamentarische Verfahren. Der Regierungsentwurf
wird zuerst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Es folgt eine
Gegenäußerung der Bundesregierung und die Beratung in den Ausschüssen des
Deutschen Bundestages sowie die Lesungen im Plenum. Vor Ende 2006 wird das
Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt stehen.
Teil II
Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet
Was ändert sich für Internettauschbörsen wie etwa KaZaA durch die geplante
Novelle des Urheberrechts?
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Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützter Werke (Musiktitel, Filme
etc.) per Upload ist genauso illegal wie der Download. Beides ist strafbar und
kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und
Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
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Die jetzige Novelle des Urheberrechts stellt nur klar, dass eine Privatkopie
auch dann illegal ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet
zum Download angeboten wird.
Was droht mir, wenn ich bei KaZaA, Emule, Bittorrent etc. Raubkopien downund uploade?
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Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des
Rechtsinhabers befürchten. Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu 5 Jahren.
Die Strafverfolgungsbehörde wird das Strafverfahren allerdings in aller Regel
einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen
anbieten?
Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte, muss sich
vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind
verboten.
Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen?
Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn die
Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig
hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Einige Künstler und
Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst in Internet (siehe kostenfreie
Downloadangebote).
Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle?
Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss auf jeden Fall mit
einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die
zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber. Diese bemessen
sich primär an der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files
unerlaubt zum Download bereit hält, muss im schlimmsten Falle mit Kosten im fünfoder sechsstelligen Bereich rechnen.
Dürfen die Server Provider meine Daten weitergeben?
Es liegen inzwischen Gerichtsentscheidungen vor, dass die Provider gegenüber den
Rechtsinhabern verpflichtet sind mitzuteilen, welcher Nutzer hinter der IP-Adresse
steckt, unter der Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen worden sind.
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download angeboten wird –
etwa bei der Google-Bildersuche?
Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon ab, ob der
Urheber seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich
informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und ob der Urheber der entsprechenden
Bilder von der Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn der Urheber seine
Einwilligung gegeben hat, muß er damit rechnen, dass seine Bilder auch heruntergeladen und
weiter verwendet werden (er kann er aber im Impressum Angaben zur Verwendung machen).
Hier kann es auch darauf ankommen, ob die Weiterverwendung für den privaten Gebrauch
oder auf kommerzieller Basis geschieht. Im Zweifel sollte man immer den Urheber um
Erlaubnis fragen.
Teil III
Themenkomplex Vergütung
Wie hoch sind die Abgaben auf CD-Rohlinge und Brenner?
Auf bespielbare CDs und CD-Brenner wird eine sogenannte "Leermedien- und
Geräteabgabe" erhoben. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechtsinhaber
(Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) € 0,072 für jeden CD-Rohling. Die Vergütung
für computergestützte Medien beträgt derzeit € 6,00.
Was macht eine Verwertungsgesellschaft? Oder: wer sind die VG-Wort und die
GEMA?
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die kommerziellen Rechte des Urhebers an
seinem Werk treuhänderisch wahr.
Auf die Musikbranche angewandt: Wird zum Beispiel ein Musikstück in Discotheken,
Radios, telefonischen Warteschleifen oder als Klingelton aufgeführt, dann hat der
Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da die Nutzer eines Stücks
unmöglich direkt mit dem Urheber abrechnen können, übertragen die Schöpfer ihre
Rechte an Verwertungsgesellschaften. Bei Musik ist das die GEMA, die Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die
bildenden Künstler haben als Pendant die VG Bild-Kunst geschaffen, die VG Wort
entlohnt Dichter und Autoren, die Verwertungsgesellschaft der Film- und
Fernsehproduzenten kümmert sich um die im Namen genannten. Ihre
Haupteinnahmequelle sind die Abgaben auf alle Geräte und Leermedien, die Kopien
geschützter Werke ermöglichen. Verwertungsgesellschaften geben diese Abgaben
an ihre Mitglieder weiter und sind damit gewissermaßen das Scharnier zwischen
Schöpfer und Nutzer.
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Marcus Lehmann
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„Kopien–brauchen–Originale“
v. Bundesministerium der Justiz
Was ist mit DRM gemeint?
DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale
Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihr Nutzung
individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf Kopien
urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf Geräte und Träger
zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CD-Brenner, Kopierer, Scanner…)
abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen passgenau abzurechnen. Die
Hersteller der entsprechenden Kopiergeräte fordern verstärkt die Abschaffung der
Pauschalabgaben für digitale Inhalte, da diese zu Wettbewerbsnachteile gegenüber
der internationalen Konkurrenz führen könnten. Gegen die Abschaffen des
pauschalen Vergütungssystems spricht aber, dass es viele Werke gibt, die nicht
kopiergeschützt sind. Und hier haben die Urheber einen verfassungsrechtlich
begründeten Anspruch auf eine (pauschale) Vergütung. Außerdem ist noch gar nicht
abzusehen, ob sich der Kopierschutz überhaupt am Markt durchsetzen wird.
Deswegen wird es bis auf weiteres ein Nebeneinander von DRM-Systemen und
pauschaler Vergütung geben müssen.
zusammengefasst durch
Marcus Lehmann
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