Sachverhalte - Christian-Albrechts

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CHRISTIAN–ALBRECHTS–UNIVERSITÄT ZU KIEL
HERMANN KANTOROWICZ-INSTITUT FÜR JURISTISCHE GRUNDLAGENFORSCHUNG
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT
Wintersemester 2016/17
Fälle für Woche 5
Fall 1
Die V-GmbH betreibt ein exklusives Einrichtungsgeschäft, das auf den Verkauf von
Designer-Möbeln spezialisiert ist. Am 10. März sucht A die Geschäftsräume der VGmbH auf. Sie möchte für ihre Wohnung bei der V-GmbH zwei Ledersessel
bestellen. Auf einer Möbelmesse im Vormonat hatte A diese Sessel entdeckt und
sich auf der Messe bereits beim Hersteller H nach dem Preis erkundigt. H hatte ihr
einen Stückpreis von 2.600 € mit dem Bemerken genannt, als Endverbraucherin
könne A die Sessel aber nicht direkt bei H bestellen, sondern müsse einen Händler
aufsuchen.
Als A jetzt bei der V-GmbH nach den Preisen der Sessel fragt, die die V-GmbH nicht
vorrätig hat, muss sich die Verkäuferin V der V-GmbH erst bei der Zentralverwaltung
der V-GmbH erkundigen. Da der zuständige Einkäufer dort telefonisch nicht
erreichbar ist, ruft V den für den Bezirk zuständigen Handelsvertreter von H an, der
ihr als Stückpreis 2.600 € nennt, ohne anzugeben, ob es sich dabei um den Ein- oder
um den Verkaufspreis handelt. Tatsächlich handelt es sich bei dem Stückpreis von
2.600 € um den Einkaufspreis für Händler, nicht aber um den Verkaufspreis der VGmbH. V bemerkt dies nicht und nennt diesen Preis wiederum der A, die daraufhin
die beiden Sessel zum Gesamtpreis von 5.200 € bestellt. Das Bestellformular enthält
den von A gesondert unterschriebenen Hinweis auf die umseitig abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der V-GmbH.
§ 4 der Geschäftsbedingungen lautet:
"Die V-GmbH ist berechtigt, Preisirrtümer oder Berechnungsfehler zu berichtigen
bzw. den Vertrag aus diesen Gründen anzufechten.“
V nimmt das von A ausgefüllte Formular entgegen und bedankt sich für die
Bestellung. Einige Tage später erhält A einen von G unterzeichneten Brief der VGmbH, in dem es u. a. heißt:
„Leider sehen wir uns bezüglich der von Ihnen bestellten Ledersessel gezwungen,
auf § 4 AGB zu verweisen und fechten Ihre Bestellung vom 10. März an. Denn V hat
Ihnen versehentlich unseren Einkaufspreis statt den zutreffenden Verkaufspreis von
3.500 € pro Stück genannt. Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Ihnen die Sessel
zum richtigen Preis von insgesamt 7.000 € zu liefern, wenn Sie dies wünschen.”
A ist verärgert und verlangt gleichwohl von der V-GmbH die Lieferung der
Ledersessel Zug um Zug gegen Zahlung von 5.200 €. Die V-GmbH beruft sich auf
alle ihr zustehenden Gegenrechte.
Sind die von M und A geltend gemachten Ansprüche rechtlich begründet?
Fall 2
Der Bauunternehmer Ludwig Loewe (L) lässt seine Geschäfte im Wesentlichen von
seinen Angestellten Harno Helms (H) und Paula Porsch (P) führen, die er ermächtigt
hat, „gemeinsam ppa. zu zeichnen.“ Als P das Unternehmen verlässt, muss sich H
fortan alleine um den Betrieb kümmern. Er schließt sämtliche im Unternehmen
anfallende Geschäfte allein ab und zeichnet dabei weiter „ppa.“ L weiß dies und
billigt es stillschweigend. Eintragungen in das Handelsregister hat L keine
vornehmen lassen. H gerät in Geldnöte. Die B-Bank ist bereit, ihm ein persönliches
Darlehen iHv 15.000 € zu gewähren, wenn H entsprechende Sicherheiten bieten
könne. H übereignet der B-Bank daher im Namen des L einen zum Betrieb
gehörenden Radlader zur Sicherheit, wobei er „ppa.“ zeichnet, und bekommt das
Darlehen ausbezahlt. L hat er darüber nicht informiert. Als der Kredit an H notleidend
wird, verlangt die B-Bank von L den Radlader heraus, was dieser unter Hinweis auf
sein Eigentum verweigert.
Wer ist Eigentümer des Radladers?
Fall 3
Witwe Wilhelmine Weiden (W) kehrt – des Jetset-Lebens überdrüssig – nach
München zurück. Dort entdeckt sie indes finanzielle Unstimmigkeiten bei der
Betreuung ihres Immobilienvermögens: schon vor längerer Zeit hatte sie die
Münchener Firma Pauschal-GmbH (P-GmbH) mit der Verwaltung ihrer – in Bayern
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verstreut gelegenen und zum Zwecke der Kapitalanlage gehaltenen – Immobilien
beauftragt. Die Vergabe von Renovierungsaufträgen hatte sich Witwe Weiden
allerdings
ausdrücklich
selbst
vorbehalten.
Hinsichtlich
der
Nürnberger
Liegenschaften hatte der Geschäftsführer der P-GmbH seinerseits den in Nürnberg
ansässigen
Tony
Troller
(T)
mit
der
Wahrnehmung
von
Ws
Immobilienangelegenheiten betraut. Irrtümlich hatte er diesen Auftrag auf „die
Verwaltung sowie die Vergabe der notwendigen Renovierungsarbeiten“ erstreckt. In
Ausführung dieses Auftrags ließ T von dem Spenglermeister Martin Mangel (M) im
Namen der W und unter Hinweis auf die Vollmachtserteilung durch die P-GmbH
mehrere Renovierungsarbeiten durchführen. Die Rechnungen des M wurden jeweils
von W infolge der damaligen Ablenkung durch das Leben unter den Schönen und
Reichen versehentlich beglichen. Hinsichtlich der letzten noch offenen Rechnung
i.H.v. € 4.800 verweigert W jetzt aber die Bezahlung mit der Begründung, dass sie
keinerlei Vollmacht für die Renovierungsarbeiten erteilt habe. M wendet sich
daraufhin an die P-GmbH, die jedoch ebenfalls eine Bezahlung ablehnt, da sie mit
dem Abschluss des Vertrages überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Schließlich
verweigert auch T die Bezahlung mit dem Hinweis, dass er seine Position als
Vertreter der P-GmbH offen gelegt habe, und es daher Sache des M gewesen sei,
die Vertretungsmacht der P-GmbH nachzuprüfen.
Um wenigstens ihren 17-jährigen Sohn Peter (P) finanziell abzusichern, beabsichtigt
die W, ihm eine Eigentumswohnung zu schenken. Auf der Wohnung lastet allerdings
noch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von € 100.000 sowie eine ordnungsgemäß
im Grundbuch eingetragene „Gemeinschaftsordnung“, die gemäß §§ 8 II, 5 IV, 10 II
WEG auch gegen Sondernachfolger wirkt. In dieser Gemeinschaftsordnung ist u.a.
vereinbart, dass bei einer Zerstörung des Gebäudes, in Abweichung von der
abdingbaren Vorschrift des § 22 II WEG, eine unbedingte Verpflichtung zum
Wiederaufbau besteht, solange eine solche Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll ist. Da
alles seinen konkreten Weg nehmen soll, begeben sich W und P zum Notar und
geben jeweils in eigenem Namen die zum Abschluss eines Schenkungsvertrags
sowie zur Auflassung erforderlichen Erklärungen ab und lassen diese beurkunden.
Der Notar beantragt daraufhin unter Vorlage der Auflassungsurkunde die Eintragung
in das Grundbuch. Der Rechtspfleger lehnt den Antrag auf Eintragung mit der
Begründung ab, dass zur Übertragung der Eigentumswohnung die Bestellung eines
Ergänzungspflegers gemäß § 1909 I BGB notwendig sei.
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Bearbeitervermerk:
1. Welche Ansprüche hat M?
2. Hat der Rechtspfleger den Antrag auf Eintragung zu Recht abgelehnt?
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