Der Herstellerunternehmer V konstruierte und baute eine auf die individuellen Bedürfnisse eines potentiellen Abnehmers A ausgelegte Blechstanzmaschine, von der es nur dieses eine Exemplar gibt und die sich nicht zur Serienproduktion eignet. Da A in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, nahm er im Einvernehmen mit V von dem Erwerb der Maschine Abstand. Als K hiervon zufällig hört und erfährt, dass diese Maschine auch in seinem Betrieb einsetzbar ist, beschließt er, sie zu erwerben. Schnell wird er sich mit V zu einem Preis von 120.000 € handelseinig. Kurz darauf liefert V die Maschine bei K an und macht sie betriebsbereit. Der Kaufpreis wird sofort bezahlt. Am nächsten Tag startet K den Betrieb der Maschine. Er befüllt sie mit Blechen, die er vorher zu einem Preis von 10.000 € angekauft hatte und die durch die Maschine in eine bestimmte Form gestanzt werden sollen. Am Ende des Fertigungsvorgangs stellt K fest, dass die Maschine die Bleche, statt sie zu stanzen, lediglich so zerdrückt und verformt hat, dass sie entsorgt werden müssen. Bei einer Nachschau stellt sich heraus, dass hierfür ein unbehebbarer Konstruktionsmangel der Maschine, der dem Mitarbeiter M des V fahrlässig unterlaufen ist, ursächlich war. Daraufhin verlangt K von V Schadensersatz i.H.v. 130.000 €. V verlangt von K die Maschine heraus. 1. Kann K von V Schadensersatz in Höhe von 130.000 € verlangen? 2. Hat V gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine?