ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON MARMITE Sp. z

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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
VON MARMITE Sp. z o.o. MIT DEM SITZ IN ZAKRZEWO
FÜR DEN KAUFMÄNNISCHEN VERKEHR
GÜLTIG AB 01. FEBRUAR 2017 ROKU
§1
Wortschatz
Folgende Begriffe aus den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Marmite Spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością mit dem Sitz in Zakrzewo für den kaufmännischen Verkehr haben
entsprechende Bedeutung:
Vertrauliche
haben die Bedeutung im Sinne § 8 Abs. 2 AVB
Informationen
Bürgerliches
Gesetzbuch
Gesetz vom 23. April 1964 Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetzblatt Nr. 16, Pos. 93 mit
Änderungen)
Käufer
Ein Unternehmer, der den Vertrag mit dem Verkäufer abschließt
AVB
Vorliegende Allgemeine Verkaufsbedingungen von Marmite Spółka z ograniczoną
odpowiedzialnością mit dem Sitz in Zakrzewo für den kaufmännischen Verkehr
Rahmenvertrag über die
Zusammenarbeit
Rahmenvertrag über die Regel und Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem
Käufer und Verkäufer im Bereich des Warenverkaufs.
Verkäufer
die Gesellschaft Marmite Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit dem Sitz in
Zakrzewo an der Przemysłowa-Str. 4, 62-070 Dopiewo, Polen, eingetragen im
Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters am Amtsgericht Poznań – Nowe
Miasto i Wilda in Poznań, 8. Wirtschaftsabteilung KRS [Landesgerichtsregister], unter
der KRS-Nummer: 0000581685, und NIP-Nr. [USt.-Id.-Nr.]: 7831732117
Partei
Verkäufer oder Käufer
Parteien
Verkäufer und Käufer gemeinsam
Waren
sämtliche Waren zum Verkauf von dem Verkäufer insbesondere Waschbecken,
Duschbecken und Badewannen
Vertrag
jeglicher Verkaufsvertrag über Waren, geschlossen von dem Käufer und Verkäufer
Bestellung
anhand einer Bestellung, die dem Verkäufer gemäß AVB eingereicht wird
das vom Käufer eingereichte Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrages im
Sinne der Vorschriften des BGBs aufgrund der AVB
Werktage
Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme von Feiertagen in Polen
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§2
Allgemeine Bestimmungen
1.
2.
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1.
2.
3.
Die AVB regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die AVB gelten für keine Käufer,
die natürliche Personen sind und die Waren nicht zum beruflichen oder gewerblichen Zweck
beziehen.
Die AVB stellen einen integralen Teil des Vertrages und der Bestellung sowie des
Rahmenvertrages über die Zusammenarbeit dar, soweit die Parteien nicht anders bestimmen.
Im Falle der Diskrepanzen zwischen den Bestimmungen der AVB und dem von den Parteien
geschlossenen Vertrag, Rahmenvertrag oder einem anderen Vertrag über den Warenverkauf,
haben die Vereinbarungen aus diesem Vertrag die entscheidende Bedeutung in dem Bereich.
Der Verkäufer ist mit keinen Kaufbedingungen des Käufers gebunden. Solche Bedingungen gelten
zum Vertrag nicht.
Die AVB binden den Käufer ab der Bestellung oder ab dem Abschluss des Rahmenvertrages über
die Zusammenarbeit oder eines anderen Vertrages über den Warenverkauf, je nach dem was
früher erfolgt.
Informationen, die vom Verkäufer in irgendwelcher Form mitgeteilt werden, insbesondere
Anzeigen, Werbung und Preislisten, versteht man als keine Angebote im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches und sind für den Verkäufer nicht verbindlich, sie sind nur eine Einladung zum
Abschluss des Vertrages.
Sämtliche vom Verkäufer übermittelten Bilder, Zeichnungen, Beschreibungen, Angaben zur
Masse und zu den Abmessungen der Waren sind nur als Hinweis und Hilfe zur richtigen Montage
zu betrachten. Der Verkäufer behält sich sämtliche Rechte auf die dem Käufer übermittelten
Bilder, Zeichnungen und Beschreibungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie in einem anderen
Bereich außer der Montage der Waren zu verwenden und den Dritten zugänglich zu machen.
Falls der Verkäufer die Waren anhand der vom Käufer gelieferten Muster erzeugen soll, erklärt
der Käufer, dass ihm die Urheberrechte, insbesondere Vermögens-rechte des Urhebers auf die
Muster der Waren in dem zur Realisierung des Vertrages notwendigen Bereich zustehen. Der
Käufer bevollmächtigt den Verkäufer zur Verwendung der Muster in dem zur Realisierung des
Vertrages notwendigen Bereich. Der Käufer trägt gegenüber dem Verkäufer die Verantwortung,
falls er diese Rechte nicht vertreten kann und befreit den Verkäufer von sämtlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die mit der Erzeugung der Waren gemäß dem Vertrag
verbunden werden und ersetzt die vom Verkäufer dadurch erlittenen Schaden.
§3
Bestellungen und Verkauf der Waren
Der Käufer wird die Bestellungen schriftlich oder per E-Mail, an die vom Verkäufer angegebene
Kontaktadresse einreichen. Die Bestellung stellt ein Angebot im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches dar.
Die Bestellung soll folgendes beinhalten:
a. Angaben zum Käufer sowie Vor- und Nachname der Person, die die Bestellung im
Namen des Käufers macht,
b. Angaben zu den bestellten Waren mit ihren Namen oder vom Verkäufer benutzten
Bezeichnungen der Waren samt ihren Mengen,
c. Preis der Waren,
d. Abholtermin der Waren (Termin der Realisierung der Bestellung),
e. Unterschrift des Käufers (gemäß Regeln der Vertretung oder der bestellenden Person,
die vorher vom Käufer bevollmächtigt wurde).
Falls es keine Namen oder keine vom Käufer benutzten Bezeichnungen für die Waren gibt, aber
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es lässt sich von Angaben aus der Bestellung entnehmen, um welche Ware es sich handelt, wird
es angenommen, dass die vom Verkäufer bestimmten Waren bestellt werden.
Falls der Verkäufer die Bestellung akzeptiert, bestätigt er dem Käufer diese Bestellung
innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Erhalt per Fax oder per E-Mail. Im Moment der Bestätigung
erfolgt der Abschluss des Kaufvertrages im Bereich der bestellten Waren.
Der im § 3 Abs. 4 AVB angegebene Termin gilt für die Einführung (Realisierung) neuer Muster der
Waren nicht; in dieser Situation wird der Termin für die Bestätigung der Bestellung jedes Mal
zwischen den Parteien vereinbart. Im Moment der Bestätigung der Bestellung erfolgt der
Abschluss des Kaufvertrages im Bereich der bestellten Waren.
Der Verkäufer kann die Annahme der Bestellung insbesondere von der Bezahlung der
ausstehenden Verpflichtungen samt Zinsen abhängig machen. Er kann auch vom Käufer
verlangen, mit anderen Vertragsverletzungen aufzuhören, ihre Folgen zu begleichen oder
entsprechende Sicherungen in der von Parteien bestimmten Form vorzulegen.
Die Zurücknahme (Annullierung) der Bestellung vom Käufer erfordert immer der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
Der Käufer erklärt, dass alle von ihm oder seinen Mitarbeitern per Fax oder per E-Mail
eingereichten Bestellungen für den Käufer verbindlich sind und er verpflichtet sich keine
Ansprüche in dem Bereich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die vom Käufer bestellten Waren herzustellen und sie dem
Käufer am Abholungsort innerhalb von 21 Werktagen nach dem Tag der Bestätigung der
Bestellung (zum Termin der Realisierung der Bestellung) herauszugeben.
Der Verkäufer wird die Waren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, dem Vertrag oder dem
Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit bezeichnen und die entsprechenden Unterlagen zu
den Waren liefern.
Der Verkäufer trägt Kosten für die Standardverpackung der Waren.
§4
Abholung der Waren
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Zu den geschlossenen Verträgen gelten EXW (Incoterms 2010).
Der Verkäufer verpflichtet sich die Waren am Ort der Abholung: vom Lager des Verkäufers in
Zakrzewo (62-070 Dopiewo, Przemysłowa-Str. 4, Polen) dem Käufer herauszugeben. Der Käufer
nimmt die Waren am Abholungsort auf seine Kosten und auf eigene Verantwortung ab.
Im Moment der Herausgabe der Waren geht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der
Waren, die den Kaufgegenstand darstellen, auf den Käufer über.
Bei der Abnahme prüft der Käufer die Menge und die Qualität der Verpackung der Waren. Die
Bestätigung der Abnahme der Waren soll auf der Kopie des Warenausgangsscheines (WZ) oder
auf dem Lieferschein (CMR) vermerkt werden und folgendes beinhalten: (i) Datum der Abnahme
der Waren, (ii) Vor- und Nachname der Personen, die die Waren abnehmen, (iii) leserliche
Unterschrift der Personen, die die Waren abnehmen, (Iv) Vorbehalte zur Qualität und zur Menge
der Verpackungen oder der Waren.
Falls die Waren dem Käufer von einem Lieferanten zugestellt werden und der Käufer bei der
Abnahme der Waren Vorbehalte zur Menge der Verpackungen der Waren feststellt, ist er unter
der Androhung, dass die Abnahme ohne Vorbehalte anerkannt wird, verpflichtet, vom
Lieferanten die Prüfung der Menge der Verpackungen von Waren und die Erstellung eines
Protokolls der Abnahme bei seiner Anwesenheit mit der genauen Beschreibung der
festgestellten Mängel zu verlangen und die Tatsache der Anmeldung der Vorbehalte auf der
Kopie des Warenausgangsscheines oder auf dem Lieferschein (CMR) bei dem Lieferanten zu
vermerken. Der Käufer ist verpflichtet, das erstellte Protokoll per Post an die Sitzadresse des
Verkäufers oder per Fax spätestens am nächsten Tag nach der Abnahme der Waren zu senden.
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Die Mengen- und Qualitätskontrolle der Waren wird im Lager des Käufers umgehend nach der
Warenlieferung, nicht später als innerhalb von 3 Tagen nach der Abnahme der Ware
durchgeführt. Falls Mängel bei der Waren festgestellt werden, wird der Käufer den Verkäufer
innerhalb von 3 Tagen unter Androhung des Verlustes der damit verbundenen Ansprüche darüber
informieren.
Die Anmeldung der Vorbehalte zur Menge oder zur Qualität der Ware befreit den Käufer von der
Bezahlung des Warenpreises für den Teil der Ware, der abgenommen und nicht reklamiert
wurde, zu einem auf der Rechnung bestimmten Termin nicht.
Falls die Vorbehalte zur Menge oder zur Qualität der Waren vom Verkäufer anerkannt werden,
verpflichtet sich der Verkäufer die fehlende Menge oder die mängelfreie Ware innerhalb von 14
Werktagen zu liefern oder auf Wunsch des Käufers eine Gutschrift zur Korrektur des Verkaufs zu
erstellen.
Falls der Käufer feststellt, dass die Waren während des Transports verloren oder beschädigt
wurden, ist er verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortung des
Lieferanten festzustellen.
Der Termin der Realisierung der Bestellung gilt als vom Verkäufer eingehalten, wenn der
Verkäufer dem Käufer die Waren zur Abholung in einer von den Parteien festgelegten Zeit am
Abholungsort zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, dass die Waren aus den vom Verkäufer
verschuldeten Gründen nicht abgenommen wurden.
Im Falle der Verspätung bei der Abnahme der bestellten Waren aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten hat, kann der Verkäufer:
a. auf Kosten und auf Risiko des Käufers die bestellten Waren dem Käufer liefern, was
den Anspruch auf den Ersatz der daraus entstehenden Schaden wegen Verspätung
nicht ausschließt,
b. die Waren aufbewahren oder zur Aufbewahrung auf Kosten und auf Risiko des Käufers
abgeben.
Falls der Verkäufer den Termin der Realisierung der Bestellung aus den von ihm verschuldeten
Gründen nicht einhält, ist der Käufer verpflichtet, bevor er vom Vertrag zurücktritt, dem
Verkäufer einen zusätzlichen Termin von mindestens 30 Werktagen für die Realisierung der im
Vertrag bestimmten Bestellung festzulegen.
Der Verkäufer behält sich das Recht zu Teillieferungen.
Der Käufer versichert, dass Personen, die die Waren vom Verkäufer abnehmen, dazu
bevollmächtigt werden und im Zusammenhang damit wird er keine Ansprüche gegenüber dem
Verkäufer erheben.
§5
Qualitätsgewährleistung
1.
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3.
Der Bereich, der Termin der vom Verkäufer erteilten Gewährleistung, sowie der
Reklamationsablauf, Rechte des Käufers sowie Pflichten des Verkäufers, die sich aus den in der
Garantiezeit offenbarten Mängeln ergeben, werden im Garantienachweis, der mit den Waren
oder auf eine andere Weise dem Käufer vom Verkäufer zugestellt wird.
Die Parteien schließen die Bürgschaft zur Absicherung der körperlichen und rechtlichen Mängel
der Waren aus.
Die Parteien schließen die Verantwortung des Verkäufers für die Nichterfüllung oder die
unangemessene Erfüllung des Vertrages, für indirekte, nachträgliche Schaden und verlorene
Profite sowie die Deliktverantwortung aus, es sei denn, dass der Schaden durch das vorsätzliche
Handeln des Verkäufers verursacht wurde.
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§6
Zahlungsbedingungen
1.
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Der Warenverkauf erfolgt in EUR oder PLN, gemäß Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Der Preis der Waren wird zwischen den Parteien vereinbart.
Der Käufer bezahlt dem Verkäufer den Preis für die bestellten Waren anhand der ausgestellten
Rechnung (MwSt.-Rechnung) mit der Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene
Bankkonto innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ausstellung, es sei denn, dass ein anderer Termin
in der separaten Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt wird. Die MwSt.-Rechnung wird
am Tag der Ausgabe der Waren an den Kunden ausgestellt.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer zur Ausstellung der MwSt.-Rechnung ohne seine
Unterschrift.
Der Käufer trägt die Kosten der Sammelverpackung der Waren (Euro-Paletten), es sei denn, dass
sich was anderes aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt.
Das Eigentum der Waren übergeht auf den Käufer mit dem Tag der Bezahlung für diese Waren,
und wenn die Bezahlung vor Übergabe der Waren erfolgt, übergeht das Eigentum im Moment der
Ausgabe der Waren an den Käufer. Als Tag der erfolgten Bezahlung versteht man den Tag des
Eingangs der Bezahlung auf das Konto des Verkäufers.
Falls der Käufer den Preis für die Waren nicht bezahlt, hat der Verkäufer das Recht:
a. die nächsten Lieferungen der Waren einzustellen, bis der Käufer alle ausstehenden
Zahlungen begleicht (der Termin für die Realisierung der nächsten Warenlieferungen
verlängert sich um die Zeit, in der der Käufer mit der Bezahlung in Verzug geraten ist)
und / oder
b. nach der vorherigen Aufforderung des Käufers zur Zahlung des Preises innerhalb von 7
(sieben) Tagen und der wirkungslosen Ablauf dieser Zeit – vom Kaufvertrag über die
unbezahlte Warenpartie oder von allen geschlossenen und zu diesem Tag vom
Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht realisierten Kaufverträgen zurückzutreten und
/ oder
c. die Vorauszahlung des ganzen Preises für die nächsten bestellten Warenpartien zu
verlangen, es sei denn, dass der Käufer dem Verkäufer die Sicherung der Bezahlung
des Preises für die nächsten Warenpartien in einer den Verkäufer zufriedenstellenden
Form vorliegt oder
d. den im § 6 Abs. 3 der AVB bestimmten Zahlungstermin für die nächsten Warenpartien
zu verkürzen.
In der im § 6 Abs. 7 Buchstabe b der AVB beschriebenen Situation hat der Verkäufer das Recht,
die vom Käufer bestellten Waren, gegenüber die der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten
ist, den Dritten zu verkaufen, womit der Käufer einverstanden ist.
Der Verkäufer kann seine Ansprüche auf die gesetzlichen Verzugszinsen für jeden Tag der
Verzögerung mit der Bezahlung seitens des Käufers geltend machen.
Die Parteien beschließen einvernehmlich, dass es unzulässig ist, dass der Käufer irgendwelche
Forderungen, die ihm vom Verkäufer zustehen, mit den gegenseitigen Forderungen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer aus dem Verkauf der Ware ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers abrechnet.
§7
Höhere Gewalt
1.
Jede der Parteien ist von der Erfüllung des Vertrages in der Zeit der Wirkung der höheren
Gewalt, die es unmöglich macht oder ernst erschwert, befreit. Über das Erscheinen der höheren
5
2.
3.
4.
5.
Gewalt soll die andere Partei unverzüglich benachrichtigt werden.
Die höhere Gewalt hebt die Notwendigkeit der gegenseitigen Abrechnung der realisierten
Bestellungen im bald möglichen Termin nicht auf.
Die höhere Gewalt sind von den Parteien unabhängige äußere Umstände, wie: Krieg,
Überschwemmung, Unruhen, Terroranschläge, Streiks, staatliche Maßnahmen u. ä., die die
Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
Die Zeit der Realisierung der Bestellung verlängert sich automatisch um die Dauer der höheren
Gewalt.
Wenn die höhere Gewalt länger als 12 (zwölf) Monate dauert, kann jede der Parteien den
Vertrag unverzüglich kündigen, ohne die Schadenersatzverantwortung zu tragen. Das Datum der
Auflösung des Vertrages ist das Datum des Erhalts der Benachrichtigung über das Auftreten der
höheren Gewalt. Falls die Zustellung unmöglich ist, reicht die Feststellung der Auflösung des
Vertrages mit dem amtlich bestätigten Datum und die Benachrichtigung der anderen Partei bei
der schnellst möglichen Gelegenheit.
§8
Vertraulichkeit der Informationen
1.
2.
3.
4.
5.
Alle während der Realisierung des Vertrages oder vor seinem Abschluss
erhaltenen
Informationen über die andere Partei sind vertraulich und dürfen ohne die Zustimmung der
betreffenden Partei den Dritten nicht zugänglich gemacht, veröffentlicht und zu anderen
Zwecken verwendet werden als zur Realisierung des Vertrages oder des Rahmenvertrages über
die Zusammenarbeit.
Die Vertraulichkeit betrifft Informationen, die als Unternehmensgeheimnis gelten, insbesondere
Produktions-, Handels-, Finanz-, Technologie- und Organisations-informationen („Vertrauliche
Informationen”).
Die Partei, der Informationen veröffentlicht wurden, ist von der Pflicht, die Vertrauliche
Informationen geheim zu halten, nur in folgenden Fällen befreit:
a. nach Erhalt der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei im
Bereich, der in der Zustimmung erwähnt wird;
b. falls die Aufforderung der Offenbarung der Vertraulichen Informationen von den
Justizorganen oder anderen Amtsorganen in Rahmen ihrer Berechtigungen gemäß dem
geltenden Recht erfolgt.
Die Partei, die zur Offenbarung der Vertraulichen Informationen von dem im § 8 Abs. 3 Punkt b
AVB erwähnten Organ verpflichtet wird, benachrichtigt die andere Partei über diese Tatsache
innerhalb von 5 (fünf) Tagen.
Die Verletzung der Regel der Vertraulichkeit berechtigt zur Aufforderung der Bezahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR (zehn Tausend Euro) von der anderen Partei für jeden
Fall der Verletzung. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe schließt die Berechtigung auf die
Aufforderung der Bezahlung des Schadenersatzes, der höher als die vorbehaltene Strafe ist,
nicht.
§9
Urheberrechte und industrielles Eigentumsrecht
1.
2.
Die intellektuellen Eigentumsrechte und Urheberrechte auf die Muster der Waren stehen dem
Verkäufer zu, es sei denn, dass sich etwas anderes aus der Vereinbarung zwischen den Parteien
ergibt.
Der Käufer verpflichtet sich, keine Warenzeichen des Verkäufers („Marmite” und „Evermite”)
sowie keine anderen Zeichen, Namen, Domänennamen oder Bezeichnungen, welche die oben
6
erwähnten Warenzeichen in irgendwelcher Form beinhalten oder irrtümlicherweise ähnlich sind,
zu benutzen, es sei denn, dass dies nach der Zustimmung des Verkäufers und im bestimmten
Bereich erfolgen wird.
§ 10
Lösung der Streitigkeiten
1.
2.
Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen der Entscheidung des
polnischen Allgemeingerichtes, das gemäß dem Sitz des Verkäufers zuständig ist.
Der Verkäufer behält sich das Recht, seine Ansprüche vor dem gemäß dem Wohnort oder dem
Sitz des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
§ 11
Abschlussbestimmungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die AVB und der Vertrag unterliegen dem polnischen Recht.
In allen mit dem Vertrag und mit den AVB ungeregelten Angelegenheiten gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sei denn, dass der Vertrag und die AVB
vorsehen, dass die vereinbarte Regelung der Angelegenheit ausreichend ist und die Anwendung
des Bürgerlichen Gesetzbuches damit ausgeschlossen wird.
Sollte irgendwelche Bestimmung der AVB ungültig oder nicht rechtwirksam sein, wird damit die
Gültigkeit und Rechtwirksamkeit der sonstigen Bestimmungen der AVB nicht betroffen. Anstelle
der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen der AVB kommen die entsprechenden
Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Geltung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, irgendwelche Rechte aus diesem Vertrag auf die Dritten ohne
vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers abzutreten.
Titel und Nummer der Paragraphen von den AVB haben nur eine informative Bedeutung und
haben keinen Einfluss auf ihre Interpretierung.
Sämtliche in den AVB vorgesehenen Benachrichtigungen und Erklärungen erfordern der
schriftlichen Form zu ihrer Gültigkeit, es sei denn, dass sich etwas anderes aus den AVB ergibt.
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