Kanton St.Gallen Baudepartement/Volkswirtschaftsdepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation/Amt für Wirtschaft und Arbeit ENTWURF KAUFRECHTSVERTRAG PRIVAT an GEMEINDE Datum 10. März 2016 Öffentliche Urkunde Kaufsrechtsvertrag (Mustervertrag) gelb=anzupassende Punkte zugunsten Politische Gemeinde … zulasten Grundstück Nr. … Der Eigentümer des Grundstückes Nr. …, derzeit: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnort Güterstand: … in diesem Vertrag Eigentümer oder Verkäufer genannt räumt hiermit der Politischen Gemeinde …, vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch Herrn/Frau … Gemeindepräsident/in …, wohnhaft … und Herrn/Frau, Gemeinderatsschreiber/in, wohnhaft in … in diesem Vertrag Berechtigter oder Käufer genannt am nachbeschriebenen Grundstück das folgende übertragbare Kaufsrecht gemäss Art. 216 ff. OR ein. A. Beschreibung des Erwerbsobjektes Grundbuch Gemeinde … Liegenschaft Nr. … Plan Nr. …, Gemeinde Fläche m², Nutzung Erwerbstitel Kauf Datum, Beleg Nr. Anmerkungen Gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 84 StrG 14.10.2010 Beleg .., ID … Vormerkungen … Dienstbarkeiten und Grundlasten … Grundpfandrechte … - - - - B. Kaufpreis Der Basiskaufpreis beträgt Fr. …/m², für … m2 somit Fr. …‘….-- (Franken in Worten) zuzüglich der folgenden Indexierungen: 50 Prozent des Kaufpreises wird der Teuerung aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand per Juni 2015: 98.4 Punkte; Basis-Index (Dezember 2010=100 Punkte) im Zeitpunkt der Kaufsrechtsausübung angepasst. Der Anteil des Basiskaufpreises von Fr. ….--/m² darf jedoch nicht unterschritten werden. 50 Prozent des Kaufpreises wird dem hypothekarischen Referenzzinssatz (aktueller Referenzzinssatz gültig seit 02.06.2015: 1.75 %) im Zeitpunkt der Kaufsrechtsausübung angepasst. Der Anteil des Basiskaufpreises von Fr. …/m² darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Kaufpreis für das Erwerbsobjekt wird vom Käufer durch Überweisung auf ein Konto zugunsten des Verkäufers per Datum der Eigentumsübertragung im Grundbuch getilgt, abzüglich des Betrages, welcher gemäss Ziffer 6 der weiteren Kaufsbestimmungen direkt auf das PC-Konto … des Kantonalen Steueramtes (Hinweis bei Zahlung: GS-Nr. …, Gemeinde …) zur Deckung der Grundstückgewinnsteuer zu überweisen ist. 2/9 Der Käufer übergibt dem Verkäufer bis zur Eigentumsübertragung im Grundbuch über den geschuldeten Kaufpreis ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank. - - - - 3/9 C. Kaufsbestimmungen 1. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr für den Käufer findet mit der Grundbucheintragung statt. 2. Die Eigentumsübertragung hat innerhalb von drei Monate nach der Ausübungserklärung des Kaufsrechts oder nach der Durchführung einer allfälligen Urnenabstimmung zu erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die säumige Vertragspartei in Verzug. Bei Verzug des Verkäufers als auch bei Verzug des Käufers ist der säumigen Partei eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 OR anzusetzen. Art. 214 OR über den Käuferverzug findet keine Anwendung. 3. Die mit diesem Rechtsgeschäft zusammenhängenden amtlichen Kosten und die Gebühren des Grundbuchamtes sowie die Handänderungssteuer von … % vom Kaufpreis bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass für die Handänderungssteuer die Veranlagung gegenüber dem steuerpflichtigen Käufer erfolgt, der Verkäufer solidarisch haftet und ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten der Gemeinde … besteht. 4. Die Vermessungs- und Vermarkungskosten des Geometers für die Bildung des Erwerbsobjektes sowie die Gebühren des Grundbuchamtes für die Grundstückteilung bezahlen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte. Die definitive Vermarkung des Erwerbsobjektes durch den Geometer erfolgt jedoch erst nach Abschluss der Bauarbeiten. Die Kosten für die Aufnahme des Gebäudes und der Anlagen durch den Geometer in das Vermessungswerk der Politischen Gemeinde … bezahlt der Käufer. 5. Die Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Verkäufers. Der Steueranspruch entsteht mit der Eintragung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch (vgl. Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 StG). Nach Art. 212 StG werden Ausgleichszinsen berechnet: zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat; zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem 90. Tag nach dem Entstehen des Steueranspruchs (Grundbucheintrag). Die Parteien haben Kenntnis davon, dass dem Staat für die Grundstückgewinnsteuer einschliesslich Ausgleichszinsen am Erwerbsobjekt ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten vorgeht (vgl. Art. 227 StG und Art. 167 Abs. 2 Ziff. 5 EGzZGB). Der Käufer haftet somit während drei Jahren seit dem Eigentumserwerb mit dem Grundstück für die fällige Grundstückgewinnsteuer. 6. Die vom Verkäufer aus diesem Rechtsgeschäft zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer ist vor der Eigentumsübertragung vom Kantonalen Steueramt provisorisch berechnen zu lassen. Der mutmassliche Steuerbetrag ist vom Käufer nach der Eigentumsübertragung und unmittelbar nach Kenntnisnahme der vorläufigen Steuerrechnung auf Abrechnung am Kaufpreis und für Rechnung des Verkäufers dem Kantonalen Steueramt zu überweisen. Der aufgrund der definitiven Schlussrechnung nicht benötigte bzw. fehlende Betrag wird dem Verkäufer zurückerstattet bzw. nachbelastet. 4/9 Die Ausgleichszinsen nach Art. 212 StG stehen dem Verkäufer zu bzw. gehen zu seinen Lasten. Der Käufer verzichtet auf eine weitergehende Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer. 7. Die Vertragsparteien nehmen über die das Erwerbsobjekt betreffenden Abgaben (Grundsteuern etc.) per Besitzesantritt eine separate und ausseramtliche Abrechnung vor. 8. Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Der Verkäufer bestätigt hiermit ausdrücklich, dass über das Erwerbsobjekt weder Mietverträge noch Pachtverträge bestehen. 9. Die Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit wird seitens des Verkäufers im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen (vgl. Art. 197 ff. und 219 OR). Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bekannt. 10. Der Verkäufer, …, erklärt hiermit ausdrücklich, unter dem Güterstand der … zu stehen. 11. Die Kosten und die Gebühren des Grundbuchamtes für die Errichtung der definitiven Grundpfandrechte auf dem Erwerbsobjekt bezahlt der Käufer. 12. Der Käufer übernimmt das Erwerbsobjekt im heutigen Erschliessungszustand. Sämtliche angefallenen und künftige Kosten im Zusammenhang mit der Erschliessung und Entwicklung (Bau einer Zufahrtsstrasse, Landumlegung, die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, etc.) des Erwerbsobjektes sind im Kaufpreis nicht inbegriffen und gehen vollumfänglich zu Lasten des Käufers. 13. Vorbehalt Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass sich das Erwerbsobjekt im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gemäss dem rechtsgültigen Zonenplan der Politischen Gemeinde … in der Zone übriges Gemeindegebiet befindet. Diesem Kaufvertrag vorbehalten bleibt die rechtskräftige Umzonung des Erwerbsobjektes in eine Bauzone. 14. Vorbehalt Sollte die Umzonung des Erwerbsobjektes von der Zone übriges Gemeindegebiet in eine Bauzone von den zuständigen kantonalen Behörden nicht genehmigt werden, so bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) für dieses Rechtsgeschäft ausdrücklich vorbehalten. 15. Vorbehalt Je nach Finanzbefugnis liegt dieses Rechtsgeschäft gemäss Art. 31 und Anhang der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde … in der Kompetenz des Gemeinderates, allenfalls unterliegt es dem fakultativen Referendum oder es ist sogar eine Urnenabstimmung notwendig. Der Grundbucheintragung ausdrücklich vorbehalten bleibt die Genehmigung dieses Kaufvertrages durch den Gemeinderat sowie allenfalls 5/9 die Bestätigung über die Auflage und den unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder die Zustimmung der Bürgerschaft. 16. Für die Überbauung des Erwerbsobjektes ist der vom Gemeinderat … am XX.XX.201X erlassene Sondernutzungsgsplan …, welcher vom Baudepartement des Kantons St. Gallen am XX.XX.201X genehmigt wurde, massgebend. Der Käufer erklärt, dass er vom Sondernutzungsgsplan …, und von den dazugehörigen „Besonderen Vorschriften“ Kenntnis genommen hat. Er hat Plan und Vorschriften für Gebäude und Umgebung, soweit diese Bestimmungen jeweils gültig sind, einzuhalten. 17. Die Parteien haben Kenntnis davon, dass nicht alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus dem Grundbuch hervorgehen. Ob für das Erwerbsobjekt solche bestehen, ist insbesondere aus den entsprechenden Plänen, Katastern, Verordnungen oder Verfügungen ersichtlich (Zonen- und Überbauungspläne, Strassenplan, Schutzverordnungen, Kataster der belasteten Standorte usw.). 18. Die Vertragsparteien haben Kenntnis, dass neben den erwähnten gesetzlichen Pfandrechten allenfalls weitere gesetzliche Grundpfandrechte geltend gemacht werden können. Die Abklärung, ob allenfalls ausstehende Forderungen bestehen, ist allein Sache des Käufers. Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie durch die Urkundsperson über die Tragweite dieser Bestimmung orientiert worden sind und dass sie einen Auszug aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die gesetzlichen Grundpfandrechte erhalten haben. Der Verkäufer sichert dem Käufer zu, dass keine öffentlich-rechtlichen Abgaben, für welche ein gesetzliches Pfandrecht besteht, ausstehend sind. Sollten wider Erwarten trotzdem noch gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Verkäufer zur Bezahlung oder anderweitigen Sicherstellung der entsprechenden Forderungen. 19. Für die Gebühren des Grundbuchamtes vereinbaren die Parteien die solidarische Haftung. 20. Die Parteien verpflichten sich, die obligatorischen Bestimmungen dieses Vertrages allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden und denselben die gleiche Verpflichtung zur Weiterüberbindung aufzuerlegen. 21. Dieser Kaufvertrag wird in einem Original ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Kopie mit Eintragsbescheinigung des Grundbuchamtes …. - - - - 6/9 D. Kaufsrechtsbestimmungen 1. Das Kaufsrecht wird auf … Jahre ab Vertragsabschluss vereinbart und ist auf diese Dauer im Grundbuch vorzumerken. Der Berechtigte kann das Kaufsrecht für die ganze Grundstücksfläche oder aber auch für beliebige Teilflächen ausüben oder die ganze Grundstücksfläche ebenso wie beliebige Teilflächen auf Dritte übertragen. Bei Ausübung oder Übertragung für Teilflächen bleibt das Kaufsrecht für die noch nicht ausgeübten oder nicht übertragenen Teilflächen weiterhin bestehen. Das Kaufsrecht ist bis zum Ablauf der Ausübungsfrist im Grundbuch vorzumerken. 2. Der Berechtigte hat Anspruch auf eine Verlängerung des Kaufsrechts um weitere … Jahre. Das Kaufsrecht erlischt durch Zeitablauf, sofern die Parteien nicht vor Ablauf der oben vereinbarten Dauer die Verlängerung beim Grundbuchamt angemeldet haben und diese eingetragen worden ist. Der Berechtigte hat das Begehren um eine solche Verlängerung des Vertrages jeweils spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. 3. Dieses Kaufsrecht ist übertragbar und vererblich. 7/9 4. Die Ausübung dieses Kaufsrechts kann vom Berechtigten während der Vertragsdauer jederzeit erfolgen. Ein allfälliger Rechtsnachfolger des Berechtigten hat in sämtliche Rechte und Pflichten dieses Vertrages einzutreten. 5. Vorbehalt (je nach Vereinbarung bezüglich Einzonung) Die Ausübung des Kaufsrechts erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden für die Umzonung des Erwerbsobjektes vom übrigen Gemeindegebiet in eine Bauzone. Sollte die Umzonung des Erwerbsobjektes nicht genehmigt werden, fällt dieser Vertrag für beide Parteien entschädigungslos dahin. 6. Dieses Recht ist gegenüber dem Eigentümer mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Dem Grundbuchamt soll eine Kopie der Ausübungserklärung zugestellt werden. 7. Vorbehalt Dieses Rechtsgeschäft liegt gemäss Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde … in der Kompetenz des Gemeinderates. Die Genehmigung dieses Kaufsrechtsvertrags durch den Gemeinderat bleibt der Grundbuchvormerkung ausdrücklich vorbehalten. 8. Unmittelbar nachdem der Berechtigte die Ausübung des Kaufsrechts gegenüber dem Eigentümer an einer Teilfläche erklärt hat, ist die definitive Vermessung durch den Grundbuchgeometer vom Eigentümer des Grundstückes Nr. … dem Grundbuchamt … in Auftrag zu geben. 9. Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit, ohne Zustimmung des Berechtigten keine neuen Dienstbarkeiten und Vormerkungen sowie Pachtverträge zulasten der kaufsrechtsbelasteten Bodenfläche zu errichten. 10. Anmeldung Dieses Kaufsrecht wird hiermit wie folgt zur Vormerkung im Grundbuch … angemeldet: Vormerkung auf Nr. … Übertragbares Kaufsrecht bis XX.XX.201X zugunsten Politische Gemeinde … 11. Die Einräumung dieses Kaufsrechtes erfolgt unentgeltlich jedoch nicht schenkungsweise. 12. Die mit der Begründung des Kaufsrechtes zusammenhängenden amtlichen Kosten und die Gebühren des Grundbuchamtes bezahlen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte. 13. Für die Gebühren des Grundbuchamtes vereinbaren die Parteien die solidarische Haftung. 14. Die Parteien verpflichten sich, die obligatorischen Bestimmungen dieses Vertrages allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden und denselben die gleiche Verpflichtung zur Weiterüberbindung aufzuerlegen. 8/9 15. Dieser Kaufsrechtsvertrag wird in einem Original ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Kopie mit Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes. PLZ Gemeinde, Der Eigentümer und Verkäufer .......................................................... Muster Peter, geboren 24.04.1949 Der Käufer und Berechtigte Politische Gemeinde … Der Gemeinderat …, …, Gemeindepräsident Gemeinderatsschreiber Öffentliche Beurkundung Der vorstehende Kaufsrechtsvertrag ist im Verfahren gemäss Artikel 18 - 23 EGzZGB von den Vertragsparteien selbst gelesen worden. Sie haben den Inhalt der Urkunde genehmigt und diese unterzeichnet. Die Urkunde enthält den mitgeteilten Parteiwillen. PLZ Gemeinde, , Uhr Grundbuch … …, Grundbuchverwalter 9/9