Hakan Turan - Scharia zwischen Tradition und

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Die Scharia zwischen Tradition
und Moderne
Von Hakan Turan
Inhalt
1. Das klassische islamische Recht: die Scharia
2. Drei Zugänge zum islamischen Recht
3. Der klassische Zugang
4. Neuzeitliche Zugänge
5. Inspirationen für Neuauslegungen
6. Beispiele für Historisierung
7. Der Pragmatische Zugang
Das klassische islamische Recht:
die Scharia
Die Scharia
• Scharia: „Weg zur Tränke“ (arabisch)
• Bezeichnung für das klassische islamische Recht
• Andere Rechtsbegriff als in der Moderne
→ umfasst alle Bereiche des Lebens und
Glaubens
Klassische Unterteilung der Scharia
Scharia
Glaube
• Gott
• Propheten
• Heilige Schriften
etc.
Moral
• Charakter
• Ehrlichkeit
• Seelische Reifung
etc.
Handeln
Gottesdienste
• Rituelles Gebet
• Fasten
etc.
Juristisches
• Eherecht
• Erbrecht
• Handelsrecht
• Strafrecht
• Kriegsrecht
etc.
Was ist die Scharia nicht?
Die Scharia ist also…
… kein Staatsmodell
… sondern ein Synonym für das Gesamtsystem
islamischer Glaubens- und Handlungsrichtlinien
… nur in gewissen Aspekten problematisch
… also insbesondere nicht vorrangig Strafrecht
Konfliktbereiche
Konfliktbereiche zwischen klassischem islamischem
Recht und der modernen Demokratie
• Möglichkeit eines säkularen und demokratischen
Staates
• Menschenrechte
• Geschlechterungleichheit
• Kriegsrecht
• …
Drei Zugänge zum islamischen Recht
Drei Zugänge zum islamischen Recht
1) Klassischer Zugang:
– Folgt der klassischen Gelehrtentradition
Der klassische Zugang zur Scharia
• Rechtsurteile der Scharia stehen nicht in Koran
und Hadîth
• sie werden per Interpretation aus den
islamischen Quellen abgeleitet
• zuständig für diese Ableitung:
→ Islamische Rechtswissenschaft al-fiqh
Wie findet man die Scharia?
Klassische Quellen und Methoden der
islamischen Rechtswissenschaft
– Koran
– Hadîth (Wort) / Sunna (Praxis) des Propheten
– Idschmâ‘ (Gelehrtenkonsens)
– Qiyâs (Analogieschluss)
– weitere Methoden
Islamische Rechtshermeneutik
• Die Scharia ist Gegenstand der Rechtswissenschaft
al-fiqh
• al-fiqh ist Gegenstand der Metawissenschaft usûl
al-fiqh
• usûl al-fiqh: islamische Rechtshermeneutik
• Umfasst neben Rechtsmethodologie auch
sprachwissenschaftliche und ethische
Überlegungen
• Hier werden die Auslegungsmethoden des fiqh
diskutiert und festgelegt
→ Die Scharia ist also nicht direkt, sondern nur über
Interpretationen des fiqh nach den Vorgaben des
usûl al-fiqh zugänglich
→ Die Scharia ist ein komplexes Auslegungsprodukt
→ Pluralistische Auslegungspraxis (Rechtsschulen
etc.)
→ Seit ca. 1000 n. Chr. Stillstand der
Auslegungspraxis
→ Seit dem Kolonialismus unterschiedlichste
Reformbestrebungen
Neuzeitliche Neuzugänge
1) Klassischer Zugang:
– Folgt der klassischen Gelehrtentradition
2) Neuzeitliche Zugänge
– Modernistische Neuinterpretationen zu
Einzelproblemen
– Systematische und wissenschaftlich orientierte
Neuansätze (Hermeneutik, Historisierung)
Inspirationen aus der islamischen
Tradition für moderne Koranzugänge
Vernunft als Erkenntnisquelle
Die Quellen der Erkenntnis in der sunnitischen KalâmTheologie (10. Jhd. n. Chr.):
1. Der Verstand
2. Die Sinne
3. Die gesicherte Nachricht
•
•
Zeugenberichte
Offenbarungen der Propheten (durch Wunder beglaubigt)
→ Verstand, Sinne und Offenbarung ergänzen und erklären
sich gegenseitig
→ Der Wortlaut der Quellen ist nicht das Ende, sondern der
Anfang des Erkenntnisprozesses
→ Nach der Kalâm-Schule des Imâm Mâturîdî ist auch der
Verstand in der Lage das Gute und Schlechte zu erkennen
Scharia: Eher Gesetz oder Ethik?
„Zwecke der Scharia“ (maqÁÒid aš-šarÐÝa) des aš-ŠÁÔibÐ
(gest. 1388 n. Chr.): Die Scharia als Mittel zur
Erreichung folgender Zwecke:
1. Schutz der Religion (ÎifÛ ad-dÐn)
2. Schutz des Lebens (ÎifÛ an-nafs)
3. Schutz der Nachkommenschaft (ÎifÛ an-nasl)
4. Schutz der Vernunft (ÎifÛ al-Ýaql)
5. Schutz des Eigentums (ÎifÛ al-mÁl)
Idee:
→ Wenn Gebote heute ihre Zwecke nicht mehr erfüllen,
oder diese verfehlen, dann muss das islamische Recht
anpassbar sein!
ÝUmÁr ibn al-ËaÔÔÁb als erster Historisierer?
„Die Almosen (as-Òadaqatu) sind nur
(1) für die Armen,
(2) die Bedürftigen,
(3) diejenigen, die damit beschäftigt sind,
(4) diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht
werden sollen (muÞallafat qulÙbuhum),
(5) (den Loskauf) von Sklaven,
(6) die Verschuldeten,
(7) auf Allahs Weg
(8) und (für) den Sohn des Weges,
als Verpflichtung (farÐÃa) von Allah. Allah ist Allwissend
und Allweise.“ (Sure 9, Vers 60)
ÝUmÁr ibn al-ËaÔÔÁb als erster Historisierer?
→ Nach dem Tod des Propheten erwirkte ÝUmÁr eine
Aufhebung des Zakat-Anrechts der Gruppe muÞallafat
qulÙbuhum, da dieses politisch bedingt gewesen sei und
heute seinen (die Muslime schützenden) Zweck nicht mehr
erfülle
→ Aufhebung eines koranischen Gebots durch Verweis auf
äußere Umstände und Zwecke, die im Koran nicht genannt
sind
Interpretationen im klassisch-sunnitischen Milieu:
Al-MÁturÐdÐ (gest. 941 n. Chr.):
Dies war ein naÒÌ (Urteilsaufhebung) durch iÊtihÁd
(Verstandesschluss)!
(Sönmez Kutlu in: Imam Mâturîdî ve Maturidilik, Ankara 2007, S. 43-45)
Beispiele für modernistische und
historisierende Koranauslegung
Vorrangstellung des Mannes?
„Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen ein, wegen
dessen, womit Allah manche von ihnen vor manchen ausgezeichnet
hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben… “ (4:34)
Klassisch: Es entspricht der Natur von Mann und Frau, dass der Mann
in der Ehe das Oberhaupt ist. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Modernistisch: Der Mann ist nur Oberhaupt, wenn er – wie im Vers
angedeutet – wirklich überlegen und der Alleinversorger ist.
Historisierend: Der Vers formuliert ein patriarchales Verhältnis, weil
der Koran in einen patriarchalen Kontext gesprochen hat. Eine
radikale Reform war damals weder möglich, noch vorrangiges Ziel.
Der Koran hat gemäß der damaligen Möglichkeiten die Richtung zu
mehr Rechten für die Frau gewiesen, in die wir heute gehen
müssen. Es ist im Sinne des Islams das Fortzuführen, was er
angefangen hat.
Gewaltanwendung in der Ehe?
„… Und die, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt
sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ (4:34)
Klassisch: Mann darf seine Frau zum Schutz der Ehe als letzte
der drei genannten Möglichkeiten leicht schlagen.
Modernistisch: Im Vers steht nicht „schlagt sie“, sondern
„trennt euch von ihnen“.
Historisierend: Im Vers steht „schlagt sie“, aber erst als drittes.
Da bei den Arabern das Schlagen als normal galt, war dieser
Vers somit ein Schritt vom Schlagen weg. Da das Schlagen
dem eigentlichen Geist des Islams widerspricht, und da
auch der Prophet davon abriet, können wir sagen, dass das
Schlagen unislamisch ist. (Ömer Özsoy, aber teils auch Hayrettin Karaman)
Körperstrafe für Diebe?
„Der Dieb und die Diebin: trennt ihnen ihre Hände ab als Lohn
für das, was sie begangen haben, und als ein warnendes
Beispiel von Allah…“ (5:38)
Klassisch: Unter manchen Bedingungen wird dem Dieb zur
Abschreckung die Hand abgeschlagen.
Modernistisch: Im Vers steht nicht „schlagt die Hand ab“,
sondern „macht einen leichten Ritz in die Hand“ (12:31), oder
„Verwehrt ihnen den weiteren Zugang zum Stehlen“.
Historisierend: Im Vers steht „schlagt die Hand ab“, weil dies
eine damals bekannte und anerkannte Strafe war. Heute gibt
es institutionalisierte Gefängnisse und Versicherungen, ferner
schreckt diese Strafe heute eher vom Islam als vom Diebstahl
ab. Darum kann auf andere Strafen zurückgegriffen werden.
(Abu Zayd, aber auch Hassan at-Turabi)
Drei Zugänge zum islamischen Recht
1) Klassischer Zugang:
–
Folgt der klassischen Gelehrtentradition
2) Neuzeitliche Zugänge
–
–
Modernistische Neuinterpretationen zu Einzelproblemen
Systematische und wissenschaftlich orientierte
Neuansätze (Hermeneutik, Historisierung)
3) Pragmatische Zugänge
–
–
–
–
Islam wird aus Lebenswirklichkeit heraus erschlossen
Selektiver und unsystematischer Umgang mit klassischen
und modernen Deutungen
Sozialer Kontext ist die Leitlinie
Hohe Praxistauglichkeit trotz fehlender Theorie
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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