SUP und Landschaftsplanung Zwei Instrumente mit Kongruenzen und differenten Aufgaben Vortrag im Rahmen des Symposiums „Strategische Umweltprüfung in der Planung“ der FH Wiesbaden am 6. Februar 2004 Bernburg Dessau Köthen Hochschule Anhalt (FH) Hochschule für angewandte Wissenschaften Horst Lange, Landschaftsarchitekt BDLA Fachgebiet Landschaftsplanung und Landschaftsökologie www.Landschaftsplanung-Landschaftsoekologie.de Gliederung l Kongruenzen und Differenzen … l … im Europarechtsanpassungsgesetz Bau l … im SUP-Stammgesetz l SUP-Pflichtigkeit der Landschaftsplanung? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, geändert am 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 16) Art. 20a Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Natur und Landschaft sind auf der Grundlage ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Gegenstand von Naturschutz und Landschaftspflege Natur und Landschaft = 1. Naturhaushalt (Legaldefinition durch § 10 Abs. 1 BNatSchG!) 2. Naturgüter 3. Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume 4. Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert Unterschiedliche Anforderungen innerhalb von Naturschutz und Landschaftspflege = interne Zielkonflikte Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter Unterschiedliche Anforderungen innerhalb von Naturschutz und Landschaftspflege = interne Zielkonflikte Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Neufassung vom 25. März 2002 § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung [1] erforderlich, [2] möglich und [3] unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen = Zielkonflikte ¾ interne Lösung durch Maßnahmen [3.1] untereinander und [3.2] gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft ¾ externe Lösung durch Erfordernisse angemessen ist: … Quantitative und qualitative Maßstäbe Sachbereiche, z.B.: Lärm/ Luftqualität Wasser/ Strahlen Boden Biotope/ Arten Landschaftsbild/ Landschaftserleben Qualitative Wertmaßstäbe Quantitative Wertmaßstäbe Erfassungs- und Bewertungskriterien, z.B.: dB rem mg/m³ g/l g/m³ Seltenheit Gefährdungsgrad Erlebnisqualität Schönheit Koordinationsbedarf im Naturschutz zur Harmonisierung von Zielen, Instrumenten und Vollzug Ziele Grundsätze Konkretisierung der Ziele und Grundsätze als eine der Planungsgrundlagen 1. Ökosystemschutz Planungsinstrumente Nrn. 1. – 15. BiotopVerbund Lösung interner Zielkonflikte Landschaftsprogramm 3. Arten- und Biotopschutz 4. Erholungsvorsorge Oberste NB Obere NB Natura 2000 für die Abwägung => Erfordernisse = Maßstäbe Eingriffsregelung => Maßnahmen Vorschläge zur Lösung externer Zielkonflikte LW/FW/FW Vollzugsbehörden Schutzgebiete + G.f.P. von Vollzugsinstrumente Landschaftsplanung => Erarbeitung + Darstellung von Erfordernissen + Maßnahmen Grundsätze + 2. Ressourcenschutz Abwägung Landschaftsrahmenplan Landschaftsplan Grünordnungsplan Untere NB Arten- und Biotopschutz Erholung in Natur und Landschaft Gemeinde Die Erarbeitung und Darstellung von Erfordernissen und Maßnahmen durch die Landschaftsplanung ist notwendige planerisch-konzeptionelle Handlungsgrundlage für den effektiven Vollzug von Naturschutz und Landschaftspflege! Die Erarbeitung und Darstellung von Erfordernissen und Maßnahmen durch die Landschaftsplanung ist notwendige planerisch-konzeptionelle Handlungsgrundlage für den effektiven Vollzug von Naturschutz und Landschaftspflege! Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) vom 27. Juni 2001 Artikel 1 Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden. Artikel 5 Umweltbericht (1) Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben. (2) […] (3) […] (4) […] Zwischenfazit l Im Mittelpunkt der SUP stehen die Umweltauswirkungen des jeweiligen Plans. Die SUP ist damit keine konzeptionelle Umweltplanung, die aktiv neue Umweltziele erarbeitet. l Stattdessen findet eine Bewertung anhand (vorliegender) festgelegter Umweltschutzziele statt. l Im „nichttechnischen“ Umweltschutz lassen sich einheitliche/situationsunabhängige Festlegungen von Umweltzielen jedoch nicht treffen. ² Die formalrechtliche SUP ist somit auf das Vorliegen entsprechender materieller Festlegungen angewiesen. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2003 l Art. 1 ändert das BauGB ÎSämtliche Bauleitpläne werden grundsätzlich SUP-pflichtig (nicht nur die bislang UVP-pflichtigen laut bisherigem UVPG) l Art. 2 ändert das ROG l Art. 3 ändert das UVPG l … Baugesetzbuch (BauGB) Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2003 [1/2] (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, [2/2] 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere [Forts.] c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d), Bericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des BauGB August 2002 „3. Landschaftsplanung Die UP kann auf den Ergebnissen einer vorliegenden Landschaftsplanung aufbauen, soweit die landesgesetzliche Ausgestaltung qualitativ entsprechende Anforderungen stellt. Eine vorangehende qualifizierte und zeitnahe Landschaftsplanung erleichtert die bauleitplanerische Abwägung bezüglich der Schutzgüter von Natur und Landschaft erheblich. Doppelprüfungen sind zu vermeiden.“ Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 25. März 2002 § 14 Inhalt der Landschaftsplanung […] Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen für Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. die (2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Abs. Abs. 1 [FFH-Verträglichkeit] heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. § 2 Aufstellung der Bauleitpläne [1/2] (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetz ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die sachgerechte Abwägung erforderlich ist. § 2 Aufstellung der Bauleitpläne [2/2] (4) […] Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Erfordernisse und Maßnahmen als Hauptinhalt der Lapla § 14 Inhalte der Landschaftsplanung (1) ... Die Pläne sollen Angaben enthalten über ... 1. den vorhandenen und den zu § 14 Inhalte der Landschaftsplanung erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, ... (1) ... Die Pläne sollen Angaben enthalten über ... 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ... § 14 Inhalte der Landschaftsplanung (1) ... Die Pläne sollen Angaben enthalten über ... 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung untereinander [im Sinne von Maßnahmen] und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft [im Sinne von Erfordernissen] angemessen ist.: ... § 13 Aufgaben der Landschaftsplanung (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können. § 14 Inhalte der Landschaftsplanung (1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über ... 4. die Erfordernisse und Maßnahmen [des Naturschutzes und der Landschaftspflege] ... a) …[bis] f) … § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht [1/2] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahren 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans, 2. in einem Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 einschließlich der Anlage zu diesem Gesetzbuch ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sowie 3. in einer Erklärung zum Umweltbericht die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wird, darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a [2/2] (2) Der Umweltprüfung sind weiter zugrunde zu legen: 1. eine Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, 2. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, 3. die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art , wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 4. eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf die wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, 5. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und 6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. Gesetz zur Einführung einer Stategischen Umweltprüfung (SUP-Gesetz) Arbeitsentwurf des BMU vom 29. Juli 2003 l Art. 1 ändert das UVPG l Weitere Artikel ändern weitere Fachgesetze (u.a. Wasserhaushaltsgesetz, BNatSchG(?), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Bundesfernstraßengesetz, BImSchG, Bundeswaldgesetz, …) Standpunkte hinsichtlich der SUP-Pflicht der Landschaftsplanung keine SUP-Pflicht im Hinblick auf Sonderstellung der Lapla l l obligatorische SUP-Pflicht l fakultative SUP-Pflicht nach Landesrecht/im Einzelfall l keine SUP-Pflicht durch integrative Erfüllung der Anforderungen der SUP „Ertüchtigung“ der Landschaftsplanung zur integrierten Erfüllung der Anforderung der SUP l Öffentlichkeitsbeteiligung l Behördenbeteiligung l Umweltüberwachung l Betrachtung der „restlichen“ Schutzgüter Regelungsmöglichkeit im Rahmen des SUP-Stammgesetzes sinngemäß: „Eine gesonderte Prüfpflichtigkeit für Landschaftsplanungen entfällt, wenn aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften die Anforderungen dieses Gesetzes an die Umweltprüfung von Plänen und Programmen im Rahmen der Landschaftsplanung bereits erfüllt werden.“ Fazit l Die „einschlägige Festlegung der Umweltschutzziele“ hinsichtlich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgt im Rahmen der Landschaftsplanung. l Die Inhalte der Landschaftsplanung (und dabei insbesondere die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Planungsergebnis) bilden somit eine notwendige Grundlage, um die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt bewerten zu können.