Vortragsfolien von Prof. Horst Lange: SUP und

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SUP und Landschaftsplanung
Zwei Instrumente mit Kongruenzen und differenten Aufgaben
Vortrag im Rahmen des Symposiums
„Strategische Umweltprüfung in der Planung“
der FH Wiesbaden am 6. Februar 2004
Bernburg
Dessau
Köthen
Hochschule Anhalt (FH)
Hochschule für angewandte
Wissenschaften
Horst Lange, Landschaftsarchitekt BDLA
Fachgebiet Landschaftsplanung und Landschaftsökologie
www.Landschaftsplanung-Landschaftsoekologie.de
Gliederung
l
Kongruenzen und Differenzen …
l
… im Europarechtsanpassungsgesetz Bau
l
… im SUP-Stammgesetz
l
SUP-Pflichtigkeit der Landschaftsplanung?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(GG)
vom 23. Mai 1949,
geändert am 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 16)
Art. 20a Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung und nach Maßgabe von Gesetz
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 25. März 2002
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind
auf der Grundlage ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen
im besiedelten und unbesiedelten Bereich
so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass
1.die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Gegenstand von Naturschutz und Landschaftspflege
Natur und Landschaft =
1. Naturhaushalt
(Legaldefinition
durch § 10 Abs. 1 BNatSchG!)
2. Naturgüter
3. Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume
4. Vielfalt,
Eigenart und
Schönheit
sowie Erholungswert
Unterschiedliche Anforderungen
innerhalb von Naturschutz und Landschaftspflege
= interne Zielkonflikte
Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts
Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter
Unterschiedliche Anforderungen
innerhalb von Naturschutz und Landschaftspflege
= interne Zielkonflikte
Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume
Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Neufassung vom 25. März 2002
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind
insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen,
soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung
[1] erforderlich,
[2] möglich und
[3] unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden
Anforderungen = Zielkonflikte
¾ interne Lösung durch Maßnahmen
[3.1] untereinander und
[3.2] gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an
Natur und Landschaft ¾ externe Lösung durch Erfordernisse
angemessen ist: …
Quantitative und qualitative Maßstäbe
Sachbereiche, z.B.:
Lärm/ Luftqualität Wasser/
Strahlen
Boden
Biotope/
Arten
Landschaftsbild/
Landschaftserleben
Qualitative Wertmaßstäbe
Quantitative Wertmaßstäbe
Erfassungs- und Bewertungskriterien, z.B.:
dB
rem
mg/m³
g/l
g/m³
Seltenheit
Gefährdungsgrad
Erlebnisqualität
Schönheit
Koordinationsbedarf im Naturschutz
zur Harmonisierung von Zielen, Instrumenten und Vollzug
Ziele
Grundsätze
Konkretisierung der
Ziele und Grundsätze
als eine der Planungsgrundlagen
1. Ökosystemschutz
Planungsinstrumente
Nrn. 1. – 15.
BiotopVerbund
Lösung
interner
Zielkonflikte
Landschaftsprogramm
3. Arten- und
Biotopschutz
4. Erholungsvorsorge
Oberste NB
Obere NB
Natura 2000
für die
Abwägung
=> Erfordernisse
= Maßstäbe
Eingriffsregelung
=> Maßnahmen
Vorschläge
zur
Lösung
externer
Zielkonflikte
LW/FW/FW
Vollzugsbehörden
Schutzgebiete
+
G.f.P. von
Vollzugsinstrumente
Landschaftsplanung
=> Erarbeitung + Darstellung
von Erfordernissen + Maßnahmen
Grundsätze
+
2. Ressourcenschutz
Abwägung
Landschaftsrahmenplan
Landschaftsplan
Grünordnungsplan
Untere NB
Arten- und
Biotopschutz
Erholung in
Natur und
Landschaft
Gemeinde
Die Erarbeitung und Darstellung von
Erfordernissen und Maßnahmen
durch die Landschaftsplanung ist
notwendige
planerisch-konzeptionelle
Handlungsgrundlage
für den effektiven Vollzug
von Naturschutz und Landschaftspflege!
Die Erarbeitung und Darstellung von
Erfordernissen und Maßnahmen
durch die Landschaftsplanung ist
notwendige
planerisch-konzeptionelle
Handlungsgrundlage
für den effektiven Vollzug
von Naturschutz und Landschaftspflege!
Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und
des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL)
vom 27. Juni 2001
Artikel 1 Ziele
Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen
und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und
Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür
gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie
einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Artikel 5 Umweltbericht
(1) Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist
ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder
Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die
Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder
Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.
Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang
I angegeben.
(2) […]
(3) […]
(4) […]
Zwischenfazit
l Im Mittelpunkt der SUP stehen die
Umweltauswirkungen des jeweiligen Plans. Die SUP
ist damit keine konzeptionelle Umweltplanung, die
aktiv neue Umweltziele erarbeitet.
l Stattdessen findet eine Bewertung anhand
(vorliegender) festgelegter Umweltschutzziele statt.
l Im „nichttechnischen“ Umweltschutz lassen sich
einheitliche/situationsunabhängige Festlegungen von
Umweltzielen jedoch nicht treffen.
² Die formalrechtliche SUP ist somit auf das Vorliegen
entsprechender materieller Festlegungen angewiesen.
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs
an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)
Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2003
l Art. 1 ändert das BauGB
ÎSämtliche Bauleitpläne werden grundsätzlich SUP-pflichtig
(nicht nur die bislang UVP-pflichtigen laut bisherigem UVPG)
l Art. 2 ändert das ROG
l Art. 3 ändert das UVPG
l …
Baugesetzbuch (BauGB)
Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2003
[1/2]
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten
und zu entwickeln.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
[2/2]
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere [Forts.]
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte
nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d),
Bericht der Unabhängigen Expertenkommission
zur Novellierung des BauGB
August 2002
„3. Landschaftsplanung
Die UP kann auf den Ergebnissen einer vorliegenden
Landschaftsplanung aufbauen, soweit die
landesgesetzliche Ausgestaltung qualitativ entsprechende
Anforderungen stellt. Eine vorangehende qualifizierte und
zeitnahe Landschaftsplanung erleichtert die
bauleitplanerische Abwägung bezüglich der Schutzgüter
von Natur und Landschaft erheblich. Doppelprüfungen
sind zu vermeiden.“
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
vom 25. März 2002
§ 14 Inhalt der Landschaftsplanung
[…] Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen für
Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.
die
(2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der
Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die
Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im
Sinne des § 34 Abs. Abs. 1 [FFH-Verträglichkeit] heranzuziehen.
Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen
nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
[1/2]
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu
ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und §
1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetz
ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der
Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde legt dazu für jeden
Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die
Ermittlung der Belange für die sachgerechte Abwägung
erforderlich ist.
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
[2/2]
(4) […] Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile
davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung
in einem zeitlich nachfolgenden Bauleitplanverfahren auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
beschränkt werden.
Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und
Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Erfordernisse und Maßnahmen als Hauptinhalt der Lapla
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) ... Die Pläne sollen Angaben enthalten
über ...
1. den vorhandenen und den zu
§ 14 Inhalte der
Landschaftsplanung
erwartenden Zustand von Natur und
Landschaft, ...
(1) ... Die Pläne sollen Angaben
enthalten über ...
2. die konkretisierten Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, ...
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) ... Die Pläne sollen Angaben enthalten über ...
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und
Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus
ergebenden Konflikte,
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe
folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung
erforderlich, möglich und unter Abwägung untereinander [im Sinne von Maßnahmen] und
gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft [im
Sinne von Erfordernissen] angemessen ist.: ...
§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und
zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auch in Planungen und Verwaltungsverfahren, deren
Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können.
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind
in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen
darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über ...
4. die Erfordernisse und Maßnahmen [des Naturschutzes und der Landschaftspflege] ...
a) …[bis] f) …
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
[1/2]
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des
Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem
Stand des Verfahren
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des
Bauleitplans,
2. in einem Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 einschließlich der Anlage zu diesem Gesetzbuch ermittelten
und bewerteten Belange des Umweltschutzes sowie
3. in einer Erklärung zum Umweltbericht die Art und Weise, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, und
aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften,
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wird,
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der
Begründung.
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
[2/2]
(2) Der Umweltprüfung sind weiter zugrunde zu legen:
1. eine Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des
Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden der geplanten Vorhaben,
2. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
3. die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und
die Art , wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
4. eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde
(Methodik), etwa im Hinblick auf die wichtigsten Merkmale der
verwendeten Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,
5. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen
Angaben nach dieser Anlage.
Gesetz zur Einführung einer Stategischen Umweltprüfung
(SUP-Gesetz)
Arbeitsentwurf des BMU vom 29. Juli 2003
l Art. 1 ändert das UVPG
l Weitere Artikel ändern weitere Fachgesetze
(u.a. Wasserhaushaltsgesetz, BNatSchG(?),
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Bundesfernstraßengesetz, BImSchG,
Bundeswaldgesetz, …)
Standpunkte hinsichtlich der SUP-Pflicht
der Landschaftsplanung
keine SUP-Pflicht im Hinblick auf
Sonderstellung der Lapla
l
l obligatorische SUP-Pflicht
l fakultative SUP-Pflicht
nach Landesrecht/im Einzelfall
l keine SUP-Pflicht durch integrative Erfüllung
der Anforderungen der SUP
„Ertüchtigung“ der Landschaftsplanung
zur integrierten Erfüllung der Anforderung der SUP
l
Öffentlichkeitsbeteiligung
l
Behördenbeteiligung
l
Umweltüberwachung
l
Betrachtung der „restlichen“ Schutzgüter
Regelungsmöglichkeit
im Rahmen des SUP-Stammgesetzes
sinngemäß:
„Eine gesonderte Prüfpflichtigkeit für
Landschaftsplanungen entfällt, wenn aufgrund der
landesrechtlichen Vorschriften die Anforderungen
dieses Gesetzes an die Umweltprüfung von Plänen und
Programmen im Rahmen der Landschaftsplanung
bereits erfüllt werden.“
Fazit
l Die „einschlägige Festlegung der Umweltschutzziele“
hinsichtlich der Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen erfolgt im Rahmen der
Landschaftsplanung.
l Die Inhalte der Landschaftsplanung (und dabei
insbesondere die Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege als
Planungsergebnis) bilden somit eine notwendige
Grundlage, um die Erheblichkeit der Auswirkungen auf
die Umwelt insgesamt bewerten zu können.
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