An der bewährten Praxis vorbei - OLG München hält Bestätigungsmail für Werbung Das Aus für das Double-Opt-In Verfahren? In seinem gerade veröffentlichen Urteil (Az. 29 U 1682/12) hat das OLG München eine im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail für den Erhalt eines Newsletters als Werbung qualifiziert, für deren Zusendung der Adressat der E-Mail seine Einwilligung vorab erteilen müsse. Mit dieser Begründung ist das Gericht der Behauptung des Klägers gefolgt, die Zusendung der Bestätigungsmail an die von ihm verwendete Adresse weder veranlasst noch ausdrücklich in den Erhalt der Bestätigungsmail eingewilligt zu haben. Die in den Entscheidungsgründen wörtlich zitierte Bestätigungsmail war allerdings neutral gestaltet. Eine protokollierte Anmeldung der Kläger konnte der Versender jedoch offenbar nicht nachweisen. Das Urteil markiert den vorläufig negativen Schlusspunkt in der Diskussion der Frage, ob es sich auch bei der die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters nur verifizierende Bestätigungsmail selbst bereits um Werbung handelt. Grundsätzlich gilt, dass die Zusendung von Werbemails nur dann erlaubt ist, wenn der Empfänger seine ausdrückliche Einwilligung dazu erklärt hat. Anderenfalls ist der Versand wettbewerbsrechtlich rechtswidrig und stellt als Spam-Mail eine unzumutbare Belästigung dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Einwilligung trägt der Unternehmer. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die Möglichkeit voraus, sie jederzeit auszudrucken. Da dieser Beweis häufig nicht ohne weiteres zu führen ist, hat sich in der Branche das so genannte Double-Opt-In-Verfahren für das Abonnieren von Newslettern etabliert. Dadurch, dass die Zusendung der Werbemail an die in der Anmeldung angegebene Adresse erst veranlasst wird, wenn der Anmelder die Adresse mit der Bestätigungsmail eindeutig verifiziert, war es den Versendern bislang möglich, die Einwilligung beweissicher zu protokollieren. Für den Bereich des E-Mail-Marketings hatte der BGH zuletzt in einem Urteil vom 10.2.2011 Az. I ZR 164/09 – Double-Opt-In) grundsätzlich die diesbezügliche Geeignetheit des Double-Opt-InVerfahrens festgestellt, da „nach Eingang der erbetenen Bestätigung […]angenommen werden [kann], dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt.“ Offen gelassen hatte der BGH dabei allerdings stets die Frage, wie die im Rahmen eines solchen Anmeldeprozesses versendete Bestätigungsmail rechtlich einzuordnen sei. Die mehrheitliche Empfehlung war, den Anmeldevorgang zu protokollieren und die Bestätigungsmail vollkommen neutral zu gestalten. Unter Wahrung dieser Voraussetzung sollte die Bestätigungsmail zulässigerweise versendet werden dürfen. Anders wäre die Einholung einer Einwilligung schlechterdings nicht möglich gewesen. Diese bislang kontrovers diskutierte Lücke schließt das OLG München nun mit seinem aus Sicht der digitalen Wirtschaft abseits der Realität getroffenen Urteil. Die Argumentation des Gerichts führt zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass Werbenden die einzige Möglichkeit, eine beweissicher dokumentierte Einwilligung einzuholen, genommen wird. Eine andere realistische Möglichkeit der gesetzeskonformen und sicheren Ausübung werblicher Kommunikation existiert jedoch nicht. Dies wäre das Aus für das E-Mail-Marketing. Es steht daher zu hoffen, dass der BGH hier die notwendige Rechtssicherheit wieder herstellt und dem von ihm grundsätzlich befürworteten Double-Opt-In-Verfahren die notwendige Grundlage gibt. Die Gelegenheit dazu besteht, da das OLG München die Revision ausdrücklich zugelassen hat. RA Michael Neuber