Geschäftsfeld Recht und Steuern Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder Post Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Was ist erlaubt und was nicht? Werbung ist für Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unerlässlich, aber nicht in jeder Form zulässig. Untersagt sind unlautere Werbemethoden im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiervon erfasst sind die sogenannten unzumutbaren Belästigungen des § 7 UWG. Darunter fällt auch das Direktmarketing durch Anrufe, Faxe, E-Mails und SMS. Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass Werbung nur dann erlaubt ist, wenn sie ausdrücklich erwünscht ist oder sich die Einwilligung mutmaßlich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Allein die Tatsache oder Annahme, dass die gewählte Werbeform in der Branche üblich ist, ersetzt die fehlende (erforderliche) Einwilligung nicht. Außerdem gilt Transparenz bezüglich elektronisch übermittelter Werbeinformationen. Werbenachrichten müssen als solche erkennbar sein, ebenso die Identität des Auftraggebers. Hinzukommend ist dem Empfänger gleichzeitig eine Adresse zu übermitteln, unter diese er den Absender zur Einstellung solcher Nachrichten auffordern kann. Datenschutz bei Werbung mit Kundendaten Bei Werbemaßnahmen sind neben dem UWG auch datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Neuregelungen des § 28 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu beachten. Seit dem 01.09.2009 dürfen personenbezogene Daten für eigene Werbung und für Zwecke des Adresshandels verwendet werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Einwilligung Die wettbewerbsrechtliche Einwilligung setzt im Gegensatz zur datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht zwingend die Schriftform voraus. Da allerdings die datenschutzrechtlichen Bestimmungen teilweise vorgehen, sollte die Einwilligung im Rahmen des Wettbewerbsrechts stets in Email-, Telefon-, Fax-, SMS-Werbung ebenfalls schriftlich zusammen mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung – aber inhaltlich getrennt voneinander – eingeholt werden. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung in AGB in die Werbung per Post ist nur dann wirksam, wenn diese nicht zusammen mit anderen Erklärungen erfolgt und in hervorgehobener Form dargestellt wird. Die Einwilligungserklärung in AGB in die Werbung per E-Mail, Fax und Telefon ist nur wirksam, wenn diese ausdrücklich mit einem einfachen „ja“ anzukreuzen ist (Opt-in-Erklärung), klar erkennbar, d. h. nicht versteckt (im Kleingedruckten) und eindeutig formuliert wurde. Werbung per Post/Wurfsendung Persönlich adressierte Werbung mit Briefen für eigene Produkte ist im Zuge der Novellierung des BDSG zum 01.09.2009 neu geregelt worden. Werden personenbezogene Daten für persönlich adressierte Werbung verwendet, ist dies grundsätzlich nur mit datenschutzrechtlicher Einwilligung möglich. Ausnahmsweise und unter folgenden Voraussetzungen ist persönlich adressierte Werbepost ohne jede Einwilligung des Adressaten möglich: 1.Es muss sich um Listendaten aus allgemein zugänglichen Quellen handeln (z. B. Handelsregister, Branchenverzeichnis, Telefonbuch). Listendaten umfassen nur folgende Angaben: - Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe (sog. Gruppenmerkmal wie z. B. Autofahrer, Hobbygärtner) - Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung - Name, Titel, akademischer Grad -Anschrift - Geburtsjahr (nicht Geburtsdatum!) Weitere Daten wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sind keine Listendaten und dürfen nicht genutzt werden. Hat das werbende Unternehmen die Listendaten des Betroffenen aufgrund einer vertraglichen Beziehung selbst erhoben, kann es dem Bestandskunden weiterhin Postwerbung für eigene Angebote zusenden. Werbung darf im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person an ihre berufliche Anschrift (Geschäftsadresse) gesendet werden. 2. Es dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen und der Adressat der Werbung muss in dem Brief darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit weiterer Werbung widersprechen kann. Der Widerspruch muss ihm per Telefon, Fax, E-Mail, Post ermöglicht werden, daher sind die entsprechenden Kontaktdaten in das Werbeschreiben aufzunehmen. Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.56 Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder Post | Aktualisierung: 02.10.2015 Seite 1 Jede Briefwerbung ist dann nicht erlaubt, wenn ein entgegenstehender Wille geäußert wurde, sei es durch eine Aufschrift am Briefkasten, oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen oder sei es über die sog. Robinson-Liste (Verbraucher tragen sich dort ein, wenn sie keinerlei Werbung wünschen). E-Mail, Fax- und Telefonwerbung hingegen sind grundsätzlich verboten, wenn die Einwilligung fehlt. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Werbung per Telefon Telefonanrufe an Verbraucher sind nur bei deren ausdrücklicher Einwilligung zulässig (sog. Opt-in-Lösung, d. h. der Kunde muss aktiv „ein Häkchen setzen“, sich also vorher bewusst mit der Werbung einverstanden erklären). Diese Einwilligung muss vor Durchführung der Werbemaßnahme eingeholt werden. Es reicht daher nicht aus, telefonisch anzufragen, ob der Angerufene mit dem nun folgenden Werbeanruf einverstanden ist. Der Verbraucher muss gesondert von dem Telefonat und ausdrücklich in die beabsichtigte Werbemaßnahme eingewilligt haben. Das Anrufen von Unternehmen ist bereits zulässig, wenn deren mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann, d. h. wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Anruf einverstanden sind. Das mutmaßliche Einverständnis muss dabei für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Anhaltspunkte sind bereits bestehende geschäftliche Beziehungen, besondere Dringlichkeit des Angebots, welche den Postweg ausschließt, sowie eine geringe Komplexität des Angebots, so dass es telefonisch gut erfassbar ist. Hinweise: Erfolgt Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 300.000 Euro geahndet werden kann. Es ist zudem unzulässig, bei Werbeanrufen die Rufnummeranzeige zu unterdrücken bzw. den Dienstanbieter zur Unterdrückung zu veranlassen. Dies gilt sowohl für Anrufe bei Verbrauchern als auch für Anrufe bei Unternehmen. Werbung per Fax und SMS Vor unzulässiger SMS- und Telefaxwerbung sind Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer in gleicher Weise geschützt. Der Empfänger des Faxes oder der SMS muss vorher ausdrücklich in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Selbst bei Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus. Eine unlautere Werbung per Telefax liegt nicht nur bei Faxgeräten vor, die auf Papier ausdrucken, sondern auch dann, wenn die Faxsendung unmittelbar auf einen Computer geleitet wird (PC-Fax). Werbung per E-Mail E-Mail-Werbung ist, wie die Nutzung anderer elektronischer Werbemittel wie Fax und SMS - immer dann verboten, wenn der Adressat hierin nicht eingewilligt hat. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Die Anforderungen an die vorherige Einwilligung sind dabei recht streng. So genügt der Umstand, dass jemand seine E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen oder auf dem Briefkopf oder einer Visitenkarte angegeben hat, grundsätzlich nicht aus, um eine Einwilligung anzunehmen. Zurzeit wird das sog. Double-Opt-in-Verfahren zur Einholung der Einwilligung häufig verwendet. Bei dem Verfahren muss der Verbraucher nach Erhalt einer E-Mail selbst aktiv werden, indem er durch Klicken auf einen Bestätigungslink ein weiteres Mal erklärt, dass er zukünftig E-Mails erhalten will. Erst wenn der Kunde den Bestätigungslink aktiviert hat, wird seine E-Mail-Adresse im Verteiler eingetragen. Reagiert der Kunde hingegen binnen weniger Tage nicht, dann erhält er keine weiteren E-Mails. Dieses Verfahren wird als sicheres Verfahren angesehen, um die Einwilligung nachzuweisen. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. Wenn ein Unternehmer die elektronische Adresse (Email) im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung (Verkauf von Ware oder Dienstleistung) erhalten hat, darf er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen. Die Anforderungen an die Begriffe „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ sind allerdings hoch und im Einzelfall zu betrachten. Voraussetzung ist weiterhin: Der Kunde muss bei Erhebung und jeder Nutzung der Email-Adresse deutlich darauf hingewiesen werden, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann. Für diese Untersagungsmöglichkeit dürfen nur die normalen Basistarif-Übermittlungskosten anfallen (z. B. normale Telefongebühr, Faxgebühr, Emailverbindungskosten), also keine Mehrwertdiensterufnummer (0190, 0900). Im Geschäftsverkehr kann das Einverständnis weiterhin vermutet werden, wenn die E-Mail an einen ständigen Geschäftspartner versandt wird, die geschäftliche Korrespondenz zum Teil über E-Mail erfolgt und der Werbeinhalt einen thematischen Bezug zum Geschäftszweig des Empfängers hat. Bereits die Übersendung der ersten (nicht ausdrücklich erwünschten Werbung) ist wettbewerbswidrig. Der Werbende Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.56 Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder Post | Aktualisierung: 02.10.2015 Seite 2 muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Werbe-E-Mail aufgrund des Versehens eines Dritten (z. B. Mitarbeiter) kommt. Hinweis: Zu beachten ist schließlich, dass bei E-MailWerbung zusätzlich die Verschleierung des Absenders als wettbewerbswidrig gilt. Nach der Regelung des Telemediengesetzes droht bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder kommerziellen Charakters in der Betreffzeile zudem ein Ordnungsgeld bis 50.000 Euro. Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Rechtsfolgen bei Verstößen Der Verstoß gegen die genannten Grundsätze der Direktwerbung begründet einen Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzanspruch (§§ 8, 9 UWG, 823 BGB) gegen den Werbenden. Anspruchsberechtigt sind neben dem belästigten Empfänger der unzulässigen Werbung nach § 8 Abs. 3 UWG auch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie verschiedene rechtsfähige Vereine und Verbände von Gewerbetreibenden und Verbrauchern, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen der ihnen angehörenden Personenkreise gehört, u. U. auch Mitbewerber selbst. Der Wettbewerbsverstoß kann entweder durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder per Gerichtsurteil unterbunden werden. Dieses Merkblatt soll als Service ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Geschäftsbereich Grundsatzfragen Bereich Recht Phuong Thao Dinh Van Telefon 0341 1267-1332 Telefax 0341 1267-1422 [email protected] Geschäftsfeld Recht und Steuern Merkblatt 2.56 Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder Post | Aktualisierung: 02.10.2015 Seite 3