Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der

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ISSN 2029-6134 print
Development of Public Law / Viešosios teisės raida / Entwicklungen im öffentlichen Recht 2010 (1): 124–134
Verfassungsentwicklung in Litauen und Polen im Kontext der Europäisierung / Lietuvos ir Lenkijos konstitucijų raida europeizacijos kontekste
Dr. Piotr Czarny
Jagiellonen-Universität Krakau
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status
der politischen Parteien in Litauen und in Polen
Einführung
Vor fast 50 Jahren hat der bekannte deutsche Verfassungsrechtler Prof. G. Leibholz mit
folgenden Worten die heutige Rolle der politischen Parteien beschrieben: „Die Parteien
sind das Sprachrohr, deren sich das organisierte Volk bedient, um sich artikuliert äußern
und Entscheidungen fällen zu können. Ohne Zwischenschaltung der Parteien würde das
Volk nicht in der Lage sein, irgendeinen politischen Einfluss auf das staatliche Geschehen
auszuüben und sich so selber zu verwirklichen“193. Die Geschichte Polens und Litauens
nach der Wende zwischen 1989 und 1991 hat diese Meinung im vollen Umfang bestätigt,
obwohl es Versuche gab, die Gesellschaft anders politisch zu organisieren (z. B. in
Form einer „allgemeingesellschaftlichen“ Bewegung wie die „Solidarność“ in Polen
und „Sąjūdis“ in Litauen) und viele Bürger der politischen Parteien mit dem großen
Missvertrauen gegenüberstehen. Unsere Demokratie funktioniert also in der Praxis nach
dem Muster der westeuropäischen Länder in Form des Parteienstaates.
G. Leibholz hat auch schon früh festgestellt, dass die Parteien – im Gegensatz zu
den Verbänden – „von Verfassung wegen mit der Ausübung der staatsorganschaftlichen Funktionen betraut werden können“194. Dieser Standpunkt wurde zuerst in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Dieses Gericht vertrat die
Meinung, die politischen Parteien sollen als quasi-Verfassungsorgane des Staates betrachtet
werden. Niemand kann aber leugnen, dass die Parteien im demokratischen Staat einen
besonderen Typ der gesellschaftlichen Organisationen oder Vereine darstellen. Sie werden
freiwillig von Menschen gegründet und die Menschen als solche und nicht als Vertreter
des Staates sind dort tätig.
Diese Doppelstellung der politischen Parteien ist dem heutigen Verfassungsgeber gut
bekannt, er löst aber dieses Problem auf verschiedene Weise auf. Er kann erstens die politischen Parteien für ein „extrakonstitutionelles“ Element halten. Zweitens ist es möglich, die
Existenz von politischen Parteien als Ausdruck der allgemeinen Vereinsfreiheit anzusehen
und nur wenige ausgewählte, besonders die Parteien betreffende Regelungen zu treffen.
193
G. Leibholz, Strukturprobleme der modernen Demokratie, 3. Aufl., Frankfurt am Main 1974, S. 76.
194
Ebenda, S. 333.
124
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien in Litauen und in Polen
Dazu kommt noch die Ermächtigung für den einfachen Gesetzgeber, diese Problematik
genau zu regeln. Drittens können die politischen Parteien für Institutionen gehalten werden, die mit der stattlichen Gewalt so eng verbunden werden, dass ihre Existenz einen der
Grundsätze der staatlichen Verfassungsordnung bildet. Das bedeutet, dass die verfassungsrechtliche Regelung viel umfangreicher als in Bezug auf andere Vereine sein muss.
Folgende Erwägungen sind keine erschöpfende Analyse der Verfassungs- und
Gesetzbestimmungen aus dem Bereich des Parteienrechts in Litauen und in Polen. Sie
sollen nur zeigen, welche Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen beiden Ländern
bestehen und inwieweit die Parteien als solche als Verfassungsinstitutionen im Sinne von
G. Leibholz anzusehen sind195. Außerdem will ich diese Gelegenheit nutzen, um ein paar
kritische Bemerkungen zu machen.
Die polnische Verfassung aus dem Jahre 1997 (weiter im Text – PV) folgt auf den
ersten Blick der Idee nach, die politischen Parteien seien vor allem eine der wichtigsten
Verfassungseinrichtungen. Der verfassungsrechtliche Status der politischen Parteien wird
in Polen im Kapitel I der Verfassung – also im Teil unter dem Titel „Die Republik“ – und
dazu gleich nach dem Gewaltenteilungsprinzip (Art. 10 PV) festgeschrieben. Im Gegensatz
dazu sagt das Kapitel II unter dem Titel „Menschen und Bürgerrechte, Freiheiten und
Pflichten“ ausdrücklich kein Wort zu diesem Thema. Man kann also sagen, dass der polnische Verfassungsgeber die Existenz (und die Vielfalt) der politischen Parteien als rein
faktische Lage nimmt und sich nur mit der Problematik beschäftigt, welche Rolle die
Parteien für den Staat spielen sollen und welche Bedingungen sie erfüllen sollen. Aus
der Verfassung kann man nur entnehmen, dass die Bürger freiwillig und gemäß dem
Gleichheitssatz dieses Instrument nutzen dürfen, um auf die Gestaltung der Politik des
Staates Einfluss zu besitzen (Art. 11 Abs. 1 PV)196. Die Parteien dürfen ihre Finanzierung
nicht verheimlichen und müssen ihre Organisation, Programm und Tätigkeit den in
Art. 13 PV genannten Voraussetzungen anpassen197.
Wenn man diese Regelung mit der – fünf Jahre älteren als polnische – Verfassung
Litauens (weiter im Text – LV) vergleichen will, stellt man auf den ersten Blick einen
großen Unterschied fest. Der litauische Verfassungsgeber hat hier eine andere Idee als
sein polnischer „Kollege“ verfolgt. Die politischen Parteien werden in Litauen fast gleich
wie andere Vereine als Ausdruck der allgemein verstandenen Vereinsfreiheit der Bürger
betrachtet. Nach Art. 35 LV wird den Staatsbürgern das Recht gewährleistet, sich frei zu
Vereinen, politischen Parteien und Verbänden zusammenzuschließen198. Niemand darf
gezwungen werden, einem Verein, einer politischen Partei oder einem Verband anzugehören (Art. 35 Abs. 2 LV). Diese Vorschrift befindet sich im Kapitel II der Verfassung, das
195
Die ebenfalls wichtigen Probleme der Parteifinanzierung werden z. B. weiter nicht erörtert.
196
Deutsche Übersetzung der polnischen Verfassung siehe unter http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/
kon1.htm.
197
Siehe weiter unter Punkt VI.
198
Deutsche Übersetzung der litauischen Verfassung von U. W. Schulze, in: G. Brunner (Hrsg.), Verfassungs- und
Verwaltungsrecht der Staaten Osteuropas – VSO, Berlin 1995, Litauen, Dokumentation 1.1.
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Piotr Czarny
die Grundsätze der Beziehungen zwischen dem Menschen und dem Staat regelt. Wichtig
ist der Zusammenhang zwischen Art. 35 LV und „Nachbarnvorschriften“. Art. 34 LV betrifft das Wahlrecht und Art. 36 LV garantiert die Versammlungsfreiheit. Außerdem hat
Art. 44 Abs. 2 LV eine große Bedeutung für die Stellung der politischen Parteien. Nach
dieser Bestimmung dürfen der Staat, politische Parteien, politische und gesellschaftliche
Organisationen, andere Einrichtungen sowie Personen die Masseninformationsmittel
(Massenmedien) nicht monopolisieren. Der Verfassungsgeber hat auch vorgesehen, dass
die Gründung und die Tätigkeit von politischen Parteien sowie anderen politischen und
gesellschaftlichen Organisationen durch einfaches Gesetz geregelt werden199. Es ist zu
bemerken, dass die Verfassung die Stellung der politischen Parteien von anderen Vereinen
nicht trennt und nicht nur von politischen Parteien, sondern auch von anderen politischen Vereinen spricht. Es ist nicht klar, was für ein Unterschied zwischen den politischen
Parteien und anderen politischen Organisationen besteht.
Mann muss noch hier am Anfang erwähnen, dass die polnische Verfassung auch
deswegen viel mehr über die politischen Parteien spricht, weil sie wesentlich länger als
das litauische Grundgesetz ist200. Das hat aber zur Folge, dass in Litauen das einfache
Gesetz über die politischen Parteien eine wichtigere Rolle spielt als in Polen, wo der
Verfassungsgeber selbst mehrere Entscheidungen getroffen hat. Es ist auch wichtig zu
betonen, dass beide Verfassungen ein generell ähnliches Regierungssystem annehmen201.
Also die Unterschiede im Bereich des Parteienrechts sind nicht mit der Verschiedenheit
des Staatsorganisationsrechts verbunden.
I. Begriff der politischen Partei
In Politikwissenschaften wurden verschiedene Definitionen der politischen Partei
geschaffen. Am häufigsten geht es um Versuche, die politischen Parteien durch
Beschreibung ihrer Ziele zu definieren. Die Vertreter der politischen Wissenschaften
sagen oft im Gefolge von M. Weber, dass die politischen Parteien nach Erwerb der
politischen Herrschaft streben202. Das Problem liegt aber darin, dass diese Definitionen
vom rechtlichen Standpunkt aus unbrauchbar sind, weil die Kriterien teilweise zu
allgemein und zu unklar sind. Verfassungsrechtlich sind solche Definitionen unhaltbar,
weil die Staatsorgane und (in demokratischen Staaten) das Volk die staatliche Macht
ausüben, nicht die politischen Parteien. Außerdem sind solche Definitionen etwas
199
Gesetz über politische Parteien und Organisationen vom 25. September 1990, welches am 23. März 2004 neu
gefasst und in Gesetz über politische Parteien umbenannt wurde, in der Fassung vom 20. Juni 1995 (englische Übersetzung unter http://www2.essex.ac.uk/elect/database/legislationAll.asp? country= lithuania&
legislation=ltlpp).
200
P. Kierończyk, Odzwierciedlenie tradycji ustrojowych w Konstytucjach Polski i Litwy. Próba ogólnego porównania
dwóch ustaw zasadniczych „najnowsze generacji, Gdańskie Studia Prawnicze 2004, XII, S. 116.
201
Ebenda, S. 120 f.
202
D. Nolte (Hrsg.), Wörterbuch Staat und Politik, Bonn 1991, S. 451.
126
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien in Litauen und in Polen
„subjektiv“, das heißt, man muss bei der Qualifizierung des einzelnen Vereins die
Absichten der Mitglieder und ihre in Satzung und Programm geäußerten Meinungen
und Ziele im starken Ausmaß berücksichtigen. Viel mehr als die realen („objektiven“)
Chancen ihrer Durchsetzung.
Um diese Probleme zu lösen und den Begriff der politischen Partei durch „objektive“ Kriterien zu ergänzen, soll der Parteibegriff in einen sachlichen Zusammenhang
mit den Parlamentswahlen gebracht werden, wie es z. B. in Deutschland der Fall ist.
Nach dem deutschen Gesetz über die politischen Parteien verliert eine Vereinigung die
Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang an Parlamentswahlen nicht teilgenommen hat. Genauer gesagt, passiert das, wenn sie so lange keine Wahlvorschläge eingereicht
hat203. Vom praktischen Standpunkt her führt diese Bestimmung zur Beseitigung der
„schlafenden“ oder sogar „halbtoten“ Parteien.
Sowohl in Litauen, als auch in Polen kennen wir keine vergleichbare Regelung, deswegen kann man von der Unsicherheit sprechen, mit welchen Organisationen als politische Parteien angesehen werden sollen. Nach der Verfassung gewährleistet Polen die
Freiheit der Bildung und Tätigkeit der politischen Parteien, die polnische Staatsangehörige
auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichheit mit dem Zweck vereinigen, auf die
Gestaltung der Staatspolitik mit demokratischen Methoden einzuwirken (Art. 11 Abs. 1
PV). Das einfache Gesetz über die politischen Parteien aus dem Jahre 1997 spricht von
der Teilnahme am öffentlichen Leben durch Einfluss mit demokratischen Mitteln auf die
Gestaltung der Politik des Staates oder auf die Ausübung der Staatsgewalt als von einer
wichtigen Eigenschaft einer Partei. Diese gesetzliche Regelung ist zu allgemein und zu
unklar, einige wichtige Funktionen der Parteien werden dort nicht erwähnt und auf
unrichtige Weise tritt sie in Bereich der Tätigkeit des Staates204. Außerdem stimmt die
gesetzliche Regelung mit der entsprechenden Verfassungsbestimmung (Art. 11 Abs. 1
PV) nicht ganz überein.
Das litauische Parteiengesetz in der ursprünglichen Fassung vom 25. September 1990
legte keine genaue Legaldefinition politischer Partei fest und schuf den Parteibegriff indirekt durch die Formulierung der Präambel205. In der Präambel des Gesetzes wurde
darauf hingewiesen, dass die politischen Parteien die Bürger Litauens zwecks Erlangung
der allgemeinen politischen Ziele vereinigen und den litauischen Bürgern bei Gestaltung
und Ausdruck ihrer Interesse und politischen Willens helfen. Auch hier kann man feststellen, dass diese Formulierung juristisch gesehen keine präzise Beschreibung ist. Sowohl
203
Paragraph 2 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien von 1967.
204
M. Chmaj, W. Sokół, M. Żmigrodzki, Teoria partii politycznych, Lublin 1999, S. 59 f.
205
H. Šinkūnas, Prawne podstawy działalności partii politycznych na Litwie, in: A. Domańska, K. Skotnicki (Hrsg.),
Prawne aspekty funkcjonowania partii politycznych w państwach Europy Środkowej i Wschodniej, Łódź 2003, S.
119 f. Das litauische Parteiengesetz in der neuen Fassung vom 23. März 2004 enthält folgende Legaldefinition
politischer Partei: „A political party shall be a public legal person who has its own name, has been established
pursuant to this Law, and whose purpose is to meet political interests of its members, to assist in expressing the
political will of the citizens of the Republic of Lithuania, in seeking to implement state power and the right to selfgovernment.” (Art. 2).
127
Piotr Czarny
die Regelung in Polen als auch die in Litauen zeigen die engste Verwandtschaft mit den
Verfassungen der anderen europäischen Staaten206.
Außerdem ist es zu bemerken, dass in Litauen die sog. fremden Parteien verboten
sind. Dort dürfen politische Parteien und Organisationen anderer Länder sowie deren
Untergliederungen und Organisationen nicht errichtet werden und nicht tätig sein. Es
ist verständlich im Lichte der geschichtlichen Erfahrungen. In Polen gibt es kein solches
ausdrückliches Verbot, aber eine politische Partei kann ihre gesetzlichen Rechte genießen,
nur wenn sie in ein Register eingetragen ist. Das bedeutet, dass ihr Sitz als Rechtssubjekts
sich auf dem Territorium der Republik Polen befinden muss. Gleichzeitig es ist generell
nicht verboten, die Tätigkeit und Strukturen der ausländischen Parteien (aber nicht als
Parteien im gesetzlichen Sinne) in Polen zu entwickeln.
II. Gründung der politischen Parteien
Nach dem litauischen Parteiengesetz in der ursprünglichen Fassung vom 25. September
1990 musste die Partei oder politische Organisation mindestens 400 Mitglieder zählen
(Art. 3 Abs. 1). In der Literatur wurde oft die Meinung vertreten, diese Zahl muss erhöht
werden207. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass durch die Novelle des
Parteiengesetzes vom 23. März 2004 die Mindestanzahl der Parteimitglieder auf 1000
erhöht wird.
Außerdem braucht eine Partei in Litauen eine von ihrer Versammlung oder Konferenz
(Versammlung der Vertreter) gebilligte Satzung, ein Programm und eine gewählte
Führung.
In Polen ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Minimum der Mitgliederzahl wird
im Gesetz nicht festgeschrieben, aber um eine Partei zu registrieren braucht man die
schriftliche Unterstützung von 1000 Personen, die das Wahlrecht zum Sejm (das polnische
Abgeordnetenhaus) haben. Diese Personen müssen selbst der neu gegründeten Partei nicht
angehören. Die Satzung soll durch die Mitgliederversammlung (oder Versammlung der
demokratisch gewählten Vertreter der Mitglieder) angenommen werden.
In beiden Ländern sollen die politischen Parteien auf ihren Antrag in ein Register
eingetragen werden. Der Unterschied besteht darin, dass die Eintragung in Litauen nach
dem Parteiengesetz in der ursprünglichen Fassung vom Justizminister vorgenommen
wird (die Novelle eines solches Gesetzes vom 23. März 2004 sieht die Eintragung durch
staatliches Unternehmen „Registru centras” vor, welches sich dabei auf die Überprüfung
der Unterlagen der Parteien durch das Justizministerium stützt), und in Polen dagegen – vom Gericht. Mann soll unterstreichen, dass es bei der Entscheidung über die
Registrierung einer Partei kein Ermessen gibt, insbesondere darf die Ernsthaftigkeit der
Zielsetzung von den Staatsorganen nicht beurteilt werden208.
206
Siehe vor allem § 3 der ungarischen Verfassung und Art. 49 der italienischen Verfassung.
207
H. Šinkūnas, a.a.O. (Fußn. 205), S. 123.
208
Siehe § 2 Abs. 1 in fine des deutschen Gesetzes über die politischen Parteien.
128
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien in Litauen und in Polen
III. Mitglieder der politischen Partei
Das Recht, eine politische Partei zu bilden und einer bestehenden Partei anzugehören,
ist sowohl in Polen als auch in Litauen ein Bürger- und kein Menschenrecht. Nach dem
litauischen Gesetz darf nur der Staatsbürger Litauens, der ein aktives Wahlrecht besitzt,
Mitglied einer politischen Partei oder politischen Organisation sein. Das bedeutet
automatisch eine Einschränkung, weil nur die Staatsbürger, die am Tage der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet haben, das Wahlrecht besitzen209.
Nach dem Gesetz über die politischen Parteien dürfen in Polen nur die Bürger Polens,
die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, einer politischen Partei angehören (Art. 2).
Diese Regelung ist teils unlogisch, teils inkonsequent. Das Problem liegt darin, dass das
Recht, an der Volksabstimmung teilzunehmen sowie das Wahlrecht solchen Personen
nicht zusteht, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung entmündigt worden sind
oder denen die bürgerlichen Rechte oder das Wahlrecht entzogen worden sind“ (Art. 62
Abs. 2 der PV). Das bedeutet, dass diese volljährigen Personen, die ausnahmsweise kein
Wahlrecht besitzen, einer politischen Partei jedoch angehören dürfen. Paradoxerweise
sind sie aber nicht befugt, die Gründung einer politischen Partei zu unterstützen.
In Polen ist das Kriterium der Staatsangehörigkeit eine Besonderheit der politischen Parteien, weil die „allgemeine“ Vereinsfreiheit zu den Menschenrechten gehört.
In Litauen gibt es verfassungsrechtlich kein Problem, weil die Vereinsfreiheit auch ein
Bürgerrecht ist. Nach Art. 1 Abs. 2 des litauischen Gesetzes über die politischen Parteien
und Organisationen können die Staatsbürger Litauens nur einer politischen Partei oder politischen Organisation angehören210. Das polnische Recht kennt eine solche Einschränkung
nicht.
Sowohl in Litauen, als auch in Polen dürfen die Ausländer und die Minderjährigen den
dort tätigen politischen Parteien nicht angehören211. Diese Regelung unterscheidet sich
wesentlich von der Lage in Deutschland, wo auch die genannten Personen als Mitglieder
einer politischen Partei agieren dürfen212. Diese Einschränkung ist in Bezug auf die Bürger
der Europäischen Union besonders fraglich. Die politischen Parteien auf europäischer
Ebene sind nach dem Europa-Recht als Faktor der Integration wichtig und tragen dazu bei,
den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen213. Noch weiter
geht EU-Grundrechtcharta, die besagt, dass jede Person das Recht hat, sich insbesondere
im politischen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zusammenzuschließen (Art. 12). Es ist auch eine Art Diskriminierung der Unionsbürger, dass sie in
209
Die Staatsbürger, die vom Gericht für handlungsunfähig erklärt worden sind, nehmen an den Wahlen nicht
teil.
210
Eine identische Einschränkung ist in Art. 51 Abs. 2 der Verfassung Portugals vorgesehen.
211
Viele Berufsgruppen im Staatsdienst (z. B. Richter) unterliegen ebenfalls der Parteilosigkeit.
212
In Griechenland sieht die Verfassung vor, dass die Bürger, die das Wahlrecht noch nicht besitzen, der Jugendorganisation einer politischen Partei angehören dürfen (Art. 29 Abs. 2).
213
Art. 191 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
129
Piotr Czarny
Wahlen zum Europäischen Parlament und in Kommunalwahlen das Wahlrecht in ihrem
Aufenthaltsstaat besitzen, in der politischen Tätigkeit aber einer solchen Einschränkung
unterliegen. Meiner Meinung nach brauchen wir eine gesetzliche Regelung, die es den
Unionsbürgern und der Unionsbürgerinnen mit dem Wohnsitz in Polen und in Litauen
ermöglicht, als Parteimitglieder angenommen zu werden und eine Tätigkeit auf kommunaler und europäischer Ebene zu führen214. Das bedeutet nicht, dass sie die gleichen Rechte
wie Staatsbürger haben sollen. Hier kann die deutsche Regelung ein Beispiel geben. Gemäß
dem deutschen Gesetz über die politischen Parteien dürfen die Ausländer keine Mehrheit
der Mitgliederzahl oder Mitglieder des Parteivorstandes bilden (§ 2 Abs. 3 Pkt. 1).
Zu den umstrittensten Fragen gehört das Problem, ob ein Parteimitglied seinen
Ausschluss aus der Partei vor dem staatlichen Gericht beanstanden darf. Sowohl in Litauen
als auch in Polen ist diese Frage vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich entschieden. Die
Gerichtspraxis in Litauen (mindestens bis 2003) hat diese Möglichkeit ausgeschlossen,
obwohl diese Haltung kritisch beurteilt wurde215. Der polnische Oberste Gerichtshof
hat diese Frage noch nicht entschieden, man soll aber erwähnen, dass ein Mitglied eines
Vereins im Falle seiner Ausschließung dieses Verhalten vor dem Gericht anklagen darf 216.
Es gibt keinen Grund, die Mitglieder der politischen Parteien anders zu betrachten.
IV. Innere Ordnung der Partei
In Polen soll die Organisation der Partei mit den Prinzipien der Demokratie
vereinbar sein (siehe Art. 8 des Gesetzes über die politischen Parteien). Das polnische
Verfassungsgericht vertritt die Meinung, dass die innere Demokratie die Wählbarkeit
aller Parteiorgane nicht bedeutet. Nach dem Verfassungsgericht können die lokalen
Organe vom Parteivorsitzenden berufen werden, der aber selbst vom Parteikongress
demokratisch gewählt worden ist 217. Das Prinzip der inneren Demokratie gilt also nur
relativ und in begrenztem Umfang.
In Litauen dürfen die Führungsorgane einer politischen Partei oder einer politischen Organisation nur auf dem Territorium der Republik Litauen tätig sein. Die territoriale Gliederung der Partei soll der territorialen Gliederung des Staates entsprechen. Das Demokratieprinzip ergibt sich aus der früher erwähnten Präambel zum
Gesetz über die politischen Parteien und aus der Bedingung, dass die Satzung von einer
Mitgliederversammlung oder Konferenz gebilligt werden muss und die Parteiführung
gewählt werden soll.
214
Vgl. R. Streinz, in: H. v. Mangoldt, F. Klein, Ch. Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, Band
I, München 2001, S. 277.
215
E. Šileikis, Sporne aspekty statusu prawnego partii politycznych na Litwie, in: A. Domańska, K. Skotnicki (Hrsg.),
a.a.O. (Fußn. 205), S. 127.
216
Orzecznictwo Sądu Najwyższego (Rechtsprechung des Obersten Gericht), Izba Cywilna, 2005 Nr. 11,
poz. 188.
217
Urteil vom 8. März 2000, OTK ZU 2000, Nr. 2, poz. 58.
130
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien in Litauen und in Polen
Die in der Praxis wichtigste Frage, die mit den Wahlen verbunden ist, betrifft das innenparteiliche Verfahren bei der Auswahl von Kandidaten218. In Litauen muss ein Bewerber
im Mehrerwahlkreis von der Mitgliederversammlung oder Konferenz unterstützt werden219. In Polen ist eine solche Bedingung in den Wahlgesetzen nicht vorgesehen, was
man nur kritisch beurteilen kann, weil es zur Folge hat, dass sich auf den Wahllisten auch
solche Bewerber finden, die mit dem Wahlkreis und der Parteiorganisation im Wahlkreis
kaum verbunden sind.
V. Aufsicht des Staates über die Tätigkeit der politischen Parteien
Es ist klar, dass die Tätigkeit der politischen Parteien nicht ohne Kontrolle bleiben kann.
Nach den bekannten Worten, die angeblich von W. Lenin stammen: „das Vertrauen ist
gut, die Kontrolle besser“. In Deutschland wird die Meinung vertreten, die politischen
Parteien sollen in diesem Bereich einige Vorrechte im Vergleich mit anderen Vereinen
besitzen, weil sie besondere Funktionen im Staatsgefüge erfüllen220.
Das litauische Parteiengesetz in der ursprünglichen Fassung vom 25. September 1990
sah zwei Formen der staatlichen Kontrollbefugnisse in Bezug auf politische Parteien vor.
Die Suspendierung der Tätigkeit politischer Parteien oder politischer Organisationen, wenn
das Oberste Gericht die Suspendierung der Tätigkeit einer politischen Partei oder politischen Organisation anordnete (und die Partei oder politische Organisation ihre Tätigkeit
selbst in satzungsmäßiger Weise einstellte). Dagegen war die Beendigung der Tätigkeit
politischer Parteien oder politischer Organisationen nur zulässig, wenn auf Antrag des
Justizministers das Oberste Gericht die Tätigkeit einer politischen Partei oder politischen
Organisation beendete. Wichtig ist zu betonen, dass die endgültige Entscheidung nicht
das Verfassungsgericht, sondern das Oberste Gericht treffen durfte (und immer noch
darf). Die Auflösung der Partei konnte (und kann) auch stattfinden, wenn die Partei nur
das einfache Gesetz verletzt hat221.
Nach dem litauischen Parteiengesetz in der ursprünglichen Fassung durfte aber auch
der Justizminister die Tätigkeit der politischen Parteien vorläufig suspendieren (Art. 5).
Diese Maßnahme durfte nicht länger als sechs Monate dauern. Es wurde die Meinung
vertreten, diese Regelung sei verfassungswidrig 222 . Die Frage ist nicht so einfach zu
218
In Deutschland muss die Aufstellung von Bewerbern in geheimer Abstimmung erfolgen, über die Wahlkreisbewerber entscheidet die Mitgliederversammlung der Partei oder die gewählte Vertreterversammlung.
219
E. Šileikis, a.a.O. (Fußn. 215), S. 125 (dort wird die Meinung vertreten, dass die Entscheidung über Parteikandidaten nur dem Kongress der Partei vorbehalten bleiben sollte).
220
K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, Heidelberg 2004, S. 154 f.
221
Nach dem Gesetz darf das Programm oder die Satzung der Partei bzw. Organisation, die gegründet wird, nicht
den Gesetzen der Republik Litauen widersprechen.
222
E. Šileikis, a.a.O. (Fußn. 215), S. 126.
131
Piotr Czarny
beantworten, man muss noch berücksichtigen, dass die Partei gegen diese Maßnahme
eine Klage vor dem Gericht erheben kann223.
In Polen (wie in Deutschland) genießen die politischen Parteien das sog. Parteiprivileg
im Bereich des Verbotsverfahrens. Die Verfassung sieht vor, dass über die Vereinbarkeit
der Ziele oder Tätigkeit der politischen Parteien mit der Verfassung das Verfassungsgericht
entscheidet (Art. 188 Pkt. 4 PV). Das bedeutet nicht nur ein Kompetenzunterschied
im Vergleich mit anderen Organisationen, hat auch zur Folge, dass die („bloße“)
Gesetzwidrigkeit in der Tätigkeit nicht zum Verbot der politischen Partei führen kann.
Dadurch unterscheiden sich die Parteien wesentlich von anderen Vereinen, die verboten
werden sollen, wenn ihre Ziele bzw. Tätigkeit verfassungs- oder gesetzwidrig sind (Art. 58
Abs. 2 PV). Die Kontrolle der politischen Parteien durch das Verfassungsgericht hat zwei
Formen. Die sog. präventive Kontrolle kann bei der Registrierung (oder Registrierung der
Satzungsänderungen) aufgrund der Vorlage des Register führenden Gerichts stattfinden.
223
Diese Regelung ist der Verfassungsbestimmung von Dänemark ähnlich, wo ein Verein durch Regierungsmaßnahmen vorläufig verboten werden kann, aber nur wenn eine Auflösungsklage gegen ihn sofort erhoben wird
(Art. 78 Abs. 4). In diesem Zusammenhang sind folgende gesetzliche Regelungen in Litauen von Bedeutung:
a) das Parteiengesetz in der neuen Fassung vom 23. März 2004: „The procedure for investigating activities of a
political party shall be laid down by the Civil Code of the Republic of Lithuania and the Law of the Republic of
Lithuania on Funding of Political Parties and Political Campaigns, and Control of Funding.“ (Art. 10); b) das
Gesetz “Über die Finanzierung der politischen Parteien und politischen Kampagnen, und die Finanzierungsaufsicht” (Art. 27 Abs. 1, Abs. 4) in der Fassung vom 23. August 2004 und vom 18. Mai 2010: “Investigation of
activities of a political party shall be performed in compliance with the provisions of Chapter Political campaign of
Book 2 of the Civil Code which shall apply in so far as investigation of a political party is not regulated otherwise
by this Law”; “If it is established that activities of a political party are inadequate, the court may impose one of
the following measures: 1) to temporarily suspend the powers of the members of the political party’s governing
bodies; 2) to obligate the political party, its governing bodies or their members to carry out specific actions or
not to carry out them; 3) to liquidate the political party (letzte Ziffer in ursprünglicher Fassung vom 23. August
2004: “to revoke registration of a political party”).”; c) das Zivilgesetzbuch vom 18. Juli 2000: „An application
for the investigation of activities shall be filed with the district court according to the location of the legal person’s
registered office.”; „An application may be filed only after a plaintiff has applied to a legal person (legal person’s
managing body or its member) with the request to terminate inappropriate activities and has granted a reasonable
time limit to adjust the situation. A request, which either fails to specify inappropriate activities or bad faith in
discharging the duties or give reasons why the activities are considered to be inappropriate, shall not be deemed to
be an application.” (Art. 2.126 Abs. 1, Abs. 2); „In the event that the experts’ report points out that legal person’s
(legal person’s managing bodies or their members) activities are inappropriate and the court approves the said
conclusion, the court may, upon receipt of opinions of the parties and public institutions mentioned in Article
2.130 of the given Code, apply one of the following measures: /…/ revoke the decisions taken by the legal person’s
managing bodies; /…/ suspend temporarily the powers of the members of legal person’s managing bodies or exclude
a person from legal person’s managing body; /…/ to oblige making of amendments to certain provisions of incorporation documents; /…/ to liquidate a legal person and appoint a liquidator.” (Art. 2.131 Abs 1 Ziffer 2, 5, 8);
d) das Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in der Fassung vom 19 September 2000: „Administrative courts shall
decide cases relating to /.../ lawfulness of acts of general character passed by public organisations, communities,
political parties, political organisations or associations“ (Art. 15 Abs. 1 Ziffer 12); „/.../ the Seimas members, the
Seimas Ombudsmen, the Ombudsman for Children, the Equal Opportunities Ombudsperson, officers of the State
Control, Regional governors, courts of general jurisdiction and specialised courts, as well as the prosecutors /.../
shall /.../ be entitled to apply to the administrative court with a petition to review the legality of an act of general
character adopted by a specific public organisation, society, political party, political organisation or association.“
(Art. 110 Abs. 1).
132
Ausgewählte Probleme des verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien in Litauen und in Polen
Die repressive Kontrolle betrifft die schon bestehenden Parteien, wobei der Antrag von
einer Reihe der Staatsorgane gestellt werden darf.
Wenn es um die Angelegenheiten geht, die es erlauben, eine politische Partei zu verbieten, zeigt die Lage in Litauen und in Polen eine weit gehende Ähnlichkeit. In Polen
ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen verfassungsrechtlich
verboten, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und Praktiken
des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen
solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhass, Gewalt
zum Zweck der Machtübernahme oder Einflussausübung auf Staatspolitik voraussetzt bzw.
zulässt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht (Art. 13 PV).
Diese Bedingungen sind sowohl für politische Parteien als auch für andere Organisationen
gleich.
In Litauen ist die Errichtung oder Tätigkeit politischer Parteien oder politischer
Organisationen verboten, deren Programme die Ungleichheit von oder den Hass gegen
Rassen, Religionen oder soziale Klassen, Methoden eines autoritären oder totalitären
Regimes, Methoden der gewaltsamen Machtergreifung, Kriegs- und Gewaltpropaganda
oder Verstöße gegen die Rechte und Freiheiten des Menschen oder andere Ideen bzw.
Handlungen, die im Gegensatz zur Verfassungsordnung der Republik Litauen stehen und
unvereinbar mit den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts sind, propagieren oder deren Tätigkeit dies praktiziert. Der Unterschied besteht nur darin, dass dieser
Katalog in Polen einen Verfassungsrang hat, er darf also nicht vom einfachen Gesetzgeber
ergänzt werden. In Litauen darf der Gesetzgeber die Grundlagen des Verbots ändern.
Zusammenfassung
Die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien in Litauen und in Polen
unterscheidet sich wesentlich auf den ersten Blick. Wenn man aber die Lage genau
betrachtet, kann man feststellen, dass die Unterschiede nicht so groß sind. Zu den früher
nicht erwähnten gehört auch die ausdrückliche Hervorhebung in Litauen, welche Rolle
die Vielfalt der politischen Parteien und Organisationen für Demokratie des politischen
Systems spielt224. In Polen liegt dieses Prinzip im Text der Verfassung und des Gesetzes
über die politischen Parteien nicht vor und trotzdem wird in der Literatur der politische
Pluralismus als Verfassungsgrundsatz anerkannt225.
Die rechtliche Stellung der politischen Parteien ist in beiden Staaten stark von der
westeuropäischen (darunter auch deutschen) Erfahrung beeinflusst. Die Stellung der
Parteien in Polen nähert sich aber viel mehr den deutschen Lösungen. Das beste Beispiel
dafür stellt die Kontrolle der politischen Parteien durch das Verfassungsgericht dar.
224
Damit zeigt sich eine gewisse Verwandtschaft mit dem Art. 1 des österreichischen Gesetzes über die Aufgaben,
Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien („Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind
wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung“) und mit dem Art. 6 der Verfassung Spaniens.
225
S. Sulowski, K. A. Wojtaszczyk, Das politische System Polens, Warszawa 2001, S. 106.
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Piotr Czarny
In beiden Staaten hat sich die feste Verfassungsrechtsprechung in Sachen der politischen Parteien noch nicht entwickelt. Viele kontroverse Fragen und Auslegungsprobleme
der Verfassung sind noch nicht endgültig gelöst. Wir müssen aber im Kopf haben, dass
das Parteienrecht zu den schwierigsten Gebieten des öffentlichen Rechts gehört. Die
Vorbereitungen der Parteigesetze in westeuropäischen Staaten dauerten oft mehr als zwanzig Jahre nach dem Eintritt auf den Weg der Demokratie. Wir haben also noch etwas Zeit,
um bessere Partei- und Wahlgesetze zu verabschieden.
Das Parteienrecht ist so besonders, dass man es mit dem Zauberberg vergleichen
kann, besonders wenn man weiß, dass Thomas Mann auch mit Litauen verbunden war.
Die rechtliche Regelung funktioniert oft ganz anders als sich der Gesetzgeber vorgestellt
hat und das hat oft auch ganz unerwartete Folgen226.
Siehe Anhang, Tabelle Nr. 4 (unterschiedliche Regelung Nr. 6), ausschnittsweise abgedruckten Beschluss lit. VerfG vom 9.11.2010 – Hrsg.
226
Schon G. Jellinek behauptete, dass die politischen Kräfte nach eigenen Gesetzen handeln, die unabhängig
von den Rechtsformen sind; K. Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, München 1980,
S. 78.
Dr. Piotr Czarny
Krokuvos universitetas
Politinių partijų konstitucinio statuso Lietuvoje ir Lenkijoje
tam tikros problemos
Santrauka
Nors Lenkijoje ir Lietuvoje 1989 ir 1990 m. (įvykus pokyčiams ir pasinaudojant dideliu
nepasitikėjimu) būta bandymų priešpriešinti piliečius politinėms partijoms, t. y.
visuomenę organizuoti kitaip nei Vakarų valstybėse (pavyzdžiui, „bendro visuomeninio“
judėjimo, tokio kaip „Solidarumas“ ar Sąjūdis, forma), tačiau šių valstybių raida ilgainiui
patvirtino žinomo Vokietijos konstitucionalisto G. Leibholzo beveik prieš 50 metų
suformuluotą nuostatą, kad politinės partijos yra garsiakalbis, kuriuo organizuota liaudis
naudojasi tam, kad galėtų aiškiai išsireikšti ir nuspręsti; nesikišant politinėms partijoms
liaudis nepajėgtų daryti politinės įtakos valstybės raidai ir taip realizuoti save pačią.
G. Leibholzas konstatavo, kad politinės partijos, kitaip nei asociacijos, vadovaudamosi
konstitucija, gali užsiimti valstybinių funkcijų vykdymu. Šią nuostatą perėmė Vokietijos
Federacijos Konstitucinis Teismas. Jis laikosi pozicijos, kad politinės partijos turėtų būti
vertinamos kaip quasi valstybės konstitucinės institucijos.
Tačiau negalima paneigti, kad demokratinėje valstybėje politinės partijos yra
visuomeninių organizacijų arba asociacijų specifinis tipas. Jas laisvai steigia ir jose veikia
žmonės, bet ne valstybės atstovai.
Tokią dvilypę politinių partijų padėtį konstituciniu požiūriu galima vertinti įvairiai.
Pirma, politines partijas galima laikyti konstituciniu elementu. Antra, politinių partijų
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