Argumente für ein Nein zum Stammzellenforschungsgesetz Ethik statt Profit: NEIN zur Embryonenforschung! Darum geht es: Embryonen als Forschungs-Rohstoff Ursprünglich war die In-vitro-Fertilisation (IVF), die «Befruchtung im Glas», dazu gedacht, Frauen mit defekten Eileitern zu helfen. Heute ist sie auch in der Schweiz zur Standardtechnik in der Sterilitätsbehandlung geworden. Dabei werden Eizellen, die der Frau vorher entnommen wurden, in einer Glasschale mit jeweils etwa 100’000 Spermien zusammengebracht, damit eine Befruchtung stattfinden kann. In der Schweiz dürfen laut Gesetz maximal drei Eizellen, in die bereits Spermien eingedrungen sind, zu Embryonen weiterentwickelt werden. Diese werden nach einigen Tagen in den Körper der Frau zurückübertragen. Gesetzliche Vorgaben: BV, Art 119, Abs c: Die Verfahren medizinisch unterstützter Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; [...] es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. FmedG, Art 17, Abs 1: Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein. Wird die Frau während dieser Tage krank oder tritt von der Behandlung zurück, so sind die entwickelten Embryonen «überzählig». Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG), das die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regelt, verbietet die Konservierung dieser Embryonen. Gesetzliche Vorgaben: FmedG, Art 17, Abs 3: Das Konservieren von Embryonen ist verboten. Dies bedeutet, dass überzählig gewordene Embryonen sofort dem Absterben überlassen werden müssten. Dies wird in der Schweiz trotz Verbot so nicht praktiziert. Im Gegenteil: Man konserviert die überzähligen Embryonen (etwa 100 bis 200 pro Jahr) mit der Absicht, sie später möglicherweise noch zu verwenden, wenn sich beispielsweise die betroffene Frau erneut für eine Behandlung entscheidet. Mit der In-vitro-Fertilisation wurde zum ersten Mal in der Medizingeschichte eine Technologie entwickelt, die den Embryo ausserhalb des weiblichen Körpers lebendig verfügbar macht. Dies dient nicht nur der Fortpflanzungsmedizin. Neu bekundet auch die Pharmaindustrie ein immenses Interesse an diesem neuartigen «Rohstoff». Referendum gegen Parlaments-Schnellschuss Menschliche Embryonen sind derzeit bei Pharmakonzernen als magische Materie sehr gefragt, die angeblich die Heilung unzähliger Krankheiten ermöglichen soll. Denn Embryonen enthalten Stammzellen, die sich zu allen menschlichen Gewebetypen weiterentwickeln können. Aus diesem Grund verabschiedete das Parlament unter dem Druck der Pharma- und Forschungslobby am 19. Dezember 2003 im Schnellverfahren das Stammzellenforschungsgesetz. Dieses soll den Umgang mit überzähligen Embryonen regeln und die ethisch äusserst umstrittene Forschung mit embryonalen Stammzellen erlauben. Der Ständerat erkannte, dass die Forschung an Embryonen im Widerspruch zur Verfassung steht bzw. keine Verfassungsgrundlage besitzt. Deshalb wurde aus dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Embryonenforschungsgesetz, das selbst im Parlament kaum eine Chance gehabt hätte, das Stammzellenforschungsgesetz. Die Forschung an Embryonen sollte vorerst verboten bleiben, die Forschung an den Stammzellen aus diesen Embryonen will man hingegen trotzdem erlauben. Inhalt des Stammzellenforschungsgesetzes: Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen verhindern sowie die Menschenwürde schützen. Wer ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder Stammzellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Überzählige Embryonen dürfen mit Bewilligung des BAG konserviert werden. Änderungen bisherigen Rechts: Von der Patentierung ausgeschlossen bleiben sollen nur unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien. Gentechnisch veränderte menschliche embryonale Stammzellen und -linien dürfen somit patentiert werden. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter www.baslerappell.ch/Dateien/StFG (stimmt dieser Link auf der neuen Homepage?) Ebenso wie zwei weitere Komitees ergriff der Basler Appell gegen Gentechnologie das Referendum gegen das Gesetz. Dieses kam mit rund 85'000 Unterschriften zustande, weshalb es am 28. November 2004 zu einer Volksabstimmung kommt. Darum ein Nein zur Embryonenforschung: Menschliche Embryonen sind keine industrielle Ressource Selbstverständlich hat die Medizin die Pflicht, menschliches Leid zu lindern und Krankheiten zu heilen. Dass zur Herstellung medizinischer Produkte auf die Ressource des menschlichen Embryos zurückgegriffen werden soll, ist jedoch ethisch nicht vertretbar. Der menschliche Embryo soll Ursprung des Lebens bleiben und nicht zum Stammzellenlieferanten und Organspender umdefiniert werden. Die Verfassung sowie das Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG) geben vor, dass bei der In-Vitro-Fertilisation keine überzähligen Embryonen entstehen dürfen. Nur unter dieser Bedingung wurde das Fortpflanzungsmedizingesetz damals auch von KritikerInnen als Kompromissvorschlag angenommen. Entstehen trotzdem überzählige Embryonen, weil eine Patientin während der Behandlung zurücktritt, erkrankt oder stirbt, so müssen diese sofort dem Absterben überlassen werden. Auch ein zum Absterben verurteilter Embryo unterliegt dem Schutzbereich der Menschenwürde und damit dem Instrumentalisierungsverbot. Das Gleiche gilt für sterbende Menschen. Sogar der Ständerat gab zu, dass der menschliche Embryo und sogar embryonale Stammzellen an der Menschenwürde Anteil haben und deshalb geschützt werden müssen (Votum Bieri für die Ständerats-Kommission, 12.3.03). Und eine «Ethik des Heilens» (die Pflicht, dem anderen zu helfen) muss stets der Pflicht, den anderen nicht zu instrumentalisieren, untergeordnet werden, sonst wird unserem Rechtssystem die Basis entzogen. Vergleich Abtreibung – Forschung an Embryonen Gesetzliche Vorgaben Art. 119, Abs. 2, Schweizer. Strafgesetzbuch: Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er innerhalb von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, [...] vorgenommen wird. Es muss hier klar festgehalten werden: Beim Artikel 119 des Strafgesetzbuches geht es nicht um ein «Recht auf Abtreibung», sondern um ein Recht auf Straffreiheit. Wer zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen ist, lässt sich auch durch schwere Strafen nicht davon abhalten, d.h. die Strafe ist hier ein untaugliches Mittel für den Schutz des Lebens. Es handelt sich um eine rechtlich einmalige Konstellation: Die Einheit in Zweiheit von Täter und Opfer. Mutter und Embryo leben in biologischem Sinne in einer symbiotischen Beziehung, im Notfall muss deshalb das Wohl der Mutter über das Wohl des Kindes gestellt werden können. Das Kind verliert durch die Notlage der Mutter sein Recht auf Leben, wird jedoch nicht instrumentalisiert. Auch ein überzähliger Embryo besitzt zumindest laut FmedG kein Recht auf Leben, er muss laut Gesetz dem Absterben überlassen werden. Denn es lässt sich auch hier nicht sinnvoll von einem Lebensrecht des in vitro befindlichen Embryos sprechen, wenn eine Frau nicht bereit oder in der Lage ist, ihn auszutragen. Im Gegensatz zur Abtreibung wird bei den überzähligen Embryonen nun plötzlich die Frage des «Verfügungsrechts» gestellt. Der überzählige Embryo soll, weil ihm das Lebensrecht abgesprochen wird, als Ressource verwendet werden dürfen für die Befriedigung der Interessen Dritter. Das ist ein entscheidender Unterschied» Aus diesem Grund sind Abtreibung und die Nutzung überzähliger Embryonen keinesfalls gleichzusetzen. Heilsversprechen sind trügerisch Forschung und Pharmaindustrie berufen sich auf das Heilungspotenzial der embryonalen Stammzellen, als ob dieses schon in greifbarer Nähe wäre. Dabei steckt die Forschung noch in den Kinderschuhen. Ob mit embryonalen Stammzellen je Therapien für Diabetes, Alzheimer und Parkinson entwickelt werden können, steht in den Sternen. Damit werden bei vielen kranken Menschen falsche Hoffnungen geweckt. Es ist bis heute nirgendwo auch nur ansatzweise nachgewiesen, dass embryonale Stammzellen in den nächsten Jahrzehnten irgendein Heilmittel liefern werden. Trotzdem gibt es Befürworter der Forschung an embryonalen Stammzellen, die sich nicht scheuen, von Millionen von Kranken zu reden, denen eines fernen Tages mittels embryonaler Stammzellen geholfen werden soll. Kaum jemals erwähnt wird, dass die bei Forschern beliebte Fähigkeit embryonaler Stammzellen, sich nahezu unbegrenzt zu erneuern, auch Risiken birgt. Diese Fähigkeit wird normalerweise als Vorteil gegenüber der Verwendung adulter Stammzellen angepriesen, welche nicht ganz so einfach zu gewinnen sind und sich auch nicht unbegrenzt vermehren. Was in der Regel verschwiegen wird: Diese Fähigkeit kann nach einer Übertragung beim Empfängerorganismus zur Entwicklung von Krebs führen. Ein weiterer Nachteil der Verwendung von embryonalen Stammzellen liegt auf der Hand: Ebenso wie bei Gewebe- und Organtransplantaten findet nach der Übertragung auf einen Empfängerorganismus eine Abstossungsreaktion statt, da es sich auch bei embryonalen Stammzellen um körperfremde Zellen handelt, die dieser als solche erkennt. Verfassungsschutz gewährleisten Die schweizerische Bundesverfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und den Schutz vor Missbrauch des Menschen durch die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Sogar das Parlament musste zugeben, dass die Verfassungsmässigkeit der Forschung an Embryonen ungeklärt sei. Deshalb wurde das vorliegende Gesetz auch kurzerhand vom «Embryonenforschungsgesetz» zum «Stammzellenforschungsgesetz» umbenannt – um den Anschein zu erwecken, man rede nur von Zellhaufen und nicht von menschlichem Leben. Auszug aus der Medienmitteilung der ständerätlichen Kommission (S-WBK) vom 22.1.03: «Mit dem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) soll die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen geregelt werden.[...] In der Eintretensdebatte wurde die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfes eingehend diskutiert. Das geltende Recht sieht für diesen Bereich keine eindeutige und abschliessende Regelung vor. Sowohl die Bundesverfassung (Artikel 119) als auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob überzählige Embryonen für die Forschung, namentlich für die Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden dürfen. Die WBK beurteilt denn auch die verfassungsmässige Grundlage für das Embryonenforschungsgesetz als <schmal>. [...]Nach eingehender Diskussion beschloss die Kommission jedoch mit acht zu einer Stimme, den Geltungsbereich des neuen Gesetzes auf den Bereich der embryonalen Stammzellen zu beschränken. Die Meinung über die Forschung an Embryonen sei auch in der Wissenschaft noch nicht gefestigt und die Verfassungsgrundlage zu unklar.» Dammbruch des Klonens verhindern Bei der Übertragung von embryonalen Stammzellen ist eine Immunsuppression notwendig, sonst stösst der Empfängerorganismus die neuen Zellen ab (siehe oben). Um dies zu vermeiden, propagieren einige Schweizer Forscher bereits den Einsatz von Stammzellen, die durch «therapeutisches Klonen» hergestellt wurden. Beim so genannten therapeutischen Klonen wird eine menschliche Eizelle entkernt, das Erbgut der Zelle wird damit entfernt. Anschliessend wird das Erbgut einer normalen Körperzelle des zu behandelnden Patienten in die entkernte Eizelle eingefügt. Diese wird zur Teilung animiert, es entsteht ein geklonter menschlicher Embryo. Dieser Embryo soll nicht in eine Gebärmutter eingepflanzt werden, sondern soll den gleichen Weg gehen wie ein überzähliger Embryo, aus dem Stammzellen gewonnen werden. Mit dem kleinen Unterschied, dass es sich hier um Stammzellen handelt, die das gleiche Erbgut enthalten wie die Körperzellen des Empfängers. Es findet also keine Abstossungsreaktion statt. Auch mit dem Begriff «therapeutisches Klonen» wird uns vorgegaukelt, es gäbe in diesem Bereich bereits Therapien, die unzähligen Kranken das Leben erleichtern sollten. Dies ist nicht so. Bereits das Klonen bei Tieren ist sehr aufwändig und Misserfolge sind an der Tagesordnung. Einige Forscher sind sogar nach wie vor der Meinung, dass die Klontechnologie beim Menschen nicht anwendbar sei. Den allermeisten Menschen ist klar, dass das Klonen von Lebewesen gegen grundlegende ethische Prinzipien verstösst. Jegliche Arten des Klonens sind zur Zeit in der Schweiz noch verboten. Gesetzliche Vorgaben: BV, Art 119, Abs a: Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig. Alternativen prüfen Unter adulten Stammzellen versteht man Zellen, die entweder aus Nabelschnurblut oder aber aus dem Körper (zum Beispiel Knochenmark) in der Regel bereits erwachsener Menschen gewonnen werden. Sie sind bereits etwas weiter differenziert als embryonale Stammzellen und nicht mehr ganz so teilungsfreudig. Trotzdem: Erkenntnisse, die man sich von embryonalen Stammzellen erhofft, können auch mit adulten Stammzellen gewonnen werden. Es existieren bereits zahlreiche Studien, die zeigen, dass das Potenzial der adulten Stammzellen längst nicht ausgeschöpft ist und dass sich ähnliche Erfolge, wie man sie sich von embryonalen Stammzellen erhofft, auch mittels adulter Stammzellen erreichen lassen. Die Gewinnung adulter Stammzellen ist ethisch nicht umstritten, da diese den Spenderorganismus nicht zerstört und bei zustimmungsfähigen Personen geschieht. Keine Patentierung menschlicher Zellen Das neue Gesetz schlägt folgende Änderungen bisherigen Rechts vor: Gesetzliche Vorgaben: StFG, Art. 27: Das Patentgesetz vom 25. Juni 19546 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs 1: Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien. Votum Bieri, Kommissionssprecher S-WBK vom 12.3.03 bei der Ständeratsdebatte (Erstrat): «Dem Begriff «unverändert» [...] liegt ein enges biologisches Verständnis, das heisst die Identität mit den Zellen unmittelbar vor der Entnahme aus der Blastozyste, zugrunde. In dieser Form haben nach Ansicht der Kommission embryonale Stammzellen noch an der Menschenwürde teil, die den Embryo unmittelbar schützt. Eingriffe, die über die Konservierung von embryonalen Stammzellen in diesem Zustand oder über die Entwicklung von mit der ursprünglichen embryonalen Stammzelle identischen Stammzelllinien hinausgehen, führen zu einer Veränderung. Die entsprechend veränderten embryonalen Stammzellen beziehungsweise Stammzelllinien unterliegen nicht mehr dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren beispielsweise zur Isolierung oder Konservierung von embryonalen Stammzellen [...] nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Es kann nach wie vor ein Verfahrenspatent hierfür erteilt werden.» Unveränderte embryonale Stammzellen dürfen also nicht patentiert werden. Das heisst aber auch, dass gentechnisch veränderte oder sonstwie modifizierte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien patentiert werden können. Eigenartigerweise wird bei diesem Votum sehr deutlich, dass die Kommission des Ständerats dem menschlichen Embryo, auch im frühesten Stadium, Menschenwürde zuerkennt. Und nicht nur dies, gemeint ist auch, dass sogar embryonale Stammzellen im unveränderten Zustand ebenfalls dem Schutzbereich der Menschenwürde unterliegen. Trotzdem sollen sie genutzt und verbraucht werden dürfen – ein gar zu offensichtlicher Widerspruch! Sobald die embryonalen Stammzellen gentechnisch verändert werden, sollen sie diesem Schutzbereich nicht mehr unterliegen, dürfen also neben der Nutzung zusätzlich patentiert und damit zu Geld gemacht werden können. Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt sich bereits seit langem ein gegen die Patentierung von lebenden Organismen. Wir fordern «Kein Patent auf Leben», auch nicht auf einzelne Zellen und Gewebe. Das Stammzellenforschungsgesetz wurde übereilt zurechtgebastelt und entbehrt jeglicher Verfassungsgrundlage. Es gibt bis heute keine Forschungsresultate, die dieses Gesetz rechtfertigen, insbesondere nicht, solange Alternativen nicht ausreichend geprüft wurden. Zudem ist die Nutzung menschlicher Embryonen als Ressource für die Pharmaindustrie ethisch verwerflich. Deshalb ruft der Basler Appell gegen Gentechnologie dazu auf: Ethik statt Profit - stimmen Sie am 28. November NEIN zum Stammzellenforschungsgesetz!