Argumente für ein Nein zum Stammzellenforschungsgesetz Ethik

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Argumente für ein Nein zum Stammzellenforschungsgesetz
Ethik statt Profit: NEIN zur Embryonenforschung!
Darum geht es: Embryonen als Forschungs-Rohstoff
Ursprünglich war die In-vitro-Fertilisation (IVF), die «Befruchtung im Glas», dazu gedacht,
Frauen mit defekten Eileitern zu helfen. Heute ist sie auch in der Schweiz zur
Standardtechnik in der Sterilitätsbehandlung geworden. Dabei werden Eizellen, die der Frau
vorher entnommen wurden, in einer Glasschale mit jeweils etwa 100’000 Spermien
zusammengebracht, damit eine Befruchtung stattfinden kann. In der Schweiz dürfen laut
Gesetz maximal drei Eizellen, in die bereits Spermien eingedrungen sind, zu Embryonen
weiterentwickelt werden. Diese werden nach einigen Tagen in den Körper der Frau
zurückübertragen.
Gesetzliche Vorgaben:
BV, Art 119, Abs c: Die Verfahren medizinisch unterstützter Fortpflanzung dürfen nur
angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer
schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte
Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; [...] es dürfen nur so viele
menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als
ihr sofort eingepflanzt werden können.
FmedG, Art 17, Abs 1: Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte
Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung
einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein.
Wird die Frau während dieser Tage krank oder tritt von der Behandlung zurück, so sind die
entwickelten Embryonen «überzählig». Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG), das die
medizinisch unterstützte Fortpflanzung regelt, verbietet die Konservierung dieser
Embryonen.
Gesetzliche Vorgaben:
FmedG, Art 17, Abs 3: Das Konservieren von Embryonen ist verboten.
Dies bedeutet, dass überzählig gewordene Embryonen sofort dem Absterben überlassen
werden müssten. Dies wird in der Schweiz trotz Verbot so nicht praktiziert. Im Gegenteil:
Man konserviert die überzähligen Embryonen (etwa 100 bis 200 pro Jahr) mit der Absicht,
sie später möglicherweise noch zu verwenden, wenn sich beispielsweise die betroffene Frau
erneut für eine Behandlung entscheidet.
Mit der In-vitro-Fertilisation wurde zum ersten Mal in der Medizingeschichte eine Technologie
entwickelt, die den Embryo ausserhalb des weiblichen Körpers lebendig verfügbar macht.
Dies dient nicht nur der Fortpflanzungsmedizin. Neu bekundet auch die Pharmaindustrie ein
immenses Interesse an diesem neuartigen «Rohstoff».
Referendum gegen Parlaments-Schnellschuss
Menschliche Embryonen sind derzeit bei Pharmakonzernen als magische Materie sehr
gefragt, die angeblich die Heilung unzähliger Krankheiten ermöglichen soll. Denn Embryonen
enthalten Stammzellen, die sich zu allen menschlichen Gewebetypen weiterentwickeln
können. Aus diesem Grund verabschiedete das Parlament unter dem Druck der Pharma-
und Forschungslobby am 19. Dezember 2003 im Schnellverfahren das
Stammzellenforschungsgesetz. Dieses soll den Umgang mit überzähligen Embryonen regeln
und die ethisch äusserst umstrittene Forschung mit embryonalen Stammzellen erlauben.
Der Ständerat erkannte, dass die Forschung an Embryonen im Widerspruch zur Verfassung
steht bzw. keine Verfassungsgrundlage besitzt. Deshalb wurde aus dem vom Bundesrat
vorgeschlagenen Embryonenforschungsgesetz, das selbst im Parlament kaum eine Chance
gehabt hätte, das Stammzellenforschungsgesetz. Die Forschung an Embryonen sollte
vorerst verboten bleiben, die Forschung an den Stammzellen aus diesen Embryonen will
man hingegen trotzdem erlauben.
Inhalt des Stammzellenforschungsgesetzes:
Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale
Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken
verwendet werden dürfen. Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen
Embryonen verhindern sowie die Menschenwürde schützen.
Wer ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder Stammzellen durchführen will,
braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Überzählige Embryonen
dürfen mit Bewilligung des BAG konserviert werden.
Änderungen bisherigen Rechts: Von der Patentierung ausgeschlossen bleiben sollen nur
unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien. Gentechnisch
veränderte menschliche embryonale Stammzellen und -linien dürfen somit patentiert werden.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter www.baslerappell.ch/Dateien/StFG (stimmt
dieser Link auf der neuen Homepage?)
Ebenso wie zwei weitere Komitees ergriff der Basler Appell gegen Gentechnologie das
Referendum gegen das Gesetz. Dieses kam mit rund 85'000 Unterschriften zustande,
weshalb es am 28. November 2004 zu einer Volksabstimmung kommt.
Darum ein Nein zur Embryonenforschung:
Menschliche Embryonen sind keine industrielle Ressource
Selbstverständlich hat die Medizin die Pflicht, menschliches Leid zu lindern und Krankheiten
zu heilen. Dass zur Herstellung medizinischer Produkte auf die Ressource des menschlichen
Embryos zurückgegriffen werden soll, ist jedoch ethisch nicht vertretbar. Der menschliche
Embryo soll Ursprung des Lebens bleiben und nicht zum Stammzellenlieferanten und
Organspender umdefiniert werden. Die Verfassung sowie das Fortpflanzungsmedizingesetz
(FmedG) geben vor, dass bei der In-Vitro-Fertilisation keine überzähligen Embryonen
entstehen dürfen. Nur unter dieser Bedingung wurde das Fortpflanzungsmedizingesetz
damals auch von KritikerInnen als Kompromissvorschlag angenommen. Entstehen trotzdem
überzählige Embryonen, weil eine Patientin während der Behandlung zurücktritt, erkrankt
oder stirbt, so müssen diese sofort dem Absterben überlassen werden.
Auch ein zum Absterben verurteilter Embryo unterliegt dem Schutzbereich der
Menschenwürde und damit dem Instrumentalisierungsverbot. Das Gleiche gilt für sterbende
Menschen. Sogar der Ständerat gab zu, dass der menschliche Embryo und sogar
embryonale Stammzellen an der Menschenwürde Anteil haben und deshalb geschützt
werden müssen (Votum Bieri für die Ständerats-Kommission, 12.3.03). Und eine «Ethik des
Heilens» (die Pflicht, dem anderen zu helfen) muss stets der Pflicht, den anderen nicht zu
instrumentalisieren, untergeordnet werden, sonst wird unserem Rechtssystem die Basis
entzogen.
Vergleich Abtreibung – Forschung an Embryonen
Gesetzliche Vorgaben
Art. 119, Abs. 2, Schweizer. Strafgesetzbuch: Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er
innerhalb von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die
geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, [...] vorgenommen wird.
Es muss hier klar festgehalten werden: Beim Artikel 119 des Strafgesetzbuches geht es nicht um ein «Recht auf
Abtreibung», sondern um ein Recht auf Straffreiheit. Wer zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen ist, lässt
sich auch durch schwere Strafen nicht davon abhalten, d.h. die Strafe ist hier ein untaugliches Mittel für den
Schutz des Lebens.
Es handelt sich um eine rechtlich einmalige Konstellation: Die Einheit in Zweiheit von Täter und Opfer. Mutter und
Embryo leben in biologischem Sinne in einer symbiotischen Beziehung, im Notfall muss deshalb das Wohl der
Mutter über das Wohl des Kindes gestellt werden können. Das Kind verliert durch die Notlage der Mutter sein
Recht auf Leben, wird jedoch nicht instrumentalisiert. Auch ein überzähliger Embryo besitzt zumindest laut
FmedG kein Recht auf Leben, er muss laut Gesetz dem Absterben überlassen werden. Denn es lässt sich auch
hier nicht sinnvoll von einem Lebensrecht des in vitro befindlichen Embryos sprechen, wenn eine Frau nicht bereit
oder in der Lage ist, ihn auszutragen. Im Gegensatz zur Abtreibung wird bei den überzähligen Embryonen
nun plötzlich die Frage des «Verfügungsrechts» gestellt. Der überzählige Embryo soll, weil ihm das
Lebensrecht abgesprochen wird, als Ressource verwendet werden dürfen für die Befriedigung der Interessen
Dritter. Das ist ein entscheidender Unterschied» Aus diesem Grund sind Abtreibung und die Nutzung überzähliger
Embryonen keinesfalls gleichzusetzen.
Heilsversprechen sind trügerisch
Forschung und Pharmaindustrie berufen sich auf das Heilungspotenzial der embryonalen
Stammzellen, als ob dieses schon in greifbarer Nähe wäre. Dabei steckt die Forschung noch
in den Kinderschuhen. Ob mit embryonalen Stammzellen je Therapien für Diabetes,
Alzheimer und Parkinson entwickelt werden können, steht in den Sternen. Damit werden bei
vielen kranken Menschen falsche Hoffnungen geweckt. Es ist bis heute nirgendwo auch nur
ansatzweise nachgewiesen, dass embryonale Stammzellen in den nächsten Jahrzehnten
irgendein Heilmittel liefern werden. Trotzdem gibt es Befürworter der Forschung an
embryonalen Stammzellen, die sich nicht scheuen, von Millionen von Kranken zu reden,
denen eines fernen Tages mittels embryonaler Stammzellen geholfen werden soll.
Kaum jemals erwähnt wird, dass die bei Forschern beliebte Fähigkeit embryonaler
Stammzellen, sich nahezu unbegrenzt zu erneuern, auch Risiken birgt. Diese Fähigkeit wird
normalerweise als Vorteil gegenüber der Verwendung adulter Stammzellen angepriesen,
welche nicht ganz so einfach zu gewinnen sind und sich auch nicht unbegrenzt vermehren.
Was in der Regel verschwiegen wird: Diese Fähigkeit kann nach einer Übertragung beim
Empfängerorganismus zur Entwicklung von Krebs führen.
Ein weiterer Nachteil der Verwendung von embryonalen Stammzellen liegt auf der Hand:
Ebenso wie bei Gewebe- und Organtransplantaten findet nach der Übertragung auf einen
Empfängerorganismus eine Abstossungsreaktion statt, da es sich auch bei embryonalen
Stammzellen um körperfremde Zellen handelt, die dieser als solche erkennt.
Verfassungsschutz gewährleisten
Die schweizerische Bundesverfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und den
Schutz vor Missbrauch des Menschen durch die Verfahren der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung. Sogar das Parlament musste zugeben, dass die Verfassungsmässigkeit der
Forschung an Embryonen ungeklärt sei. Deshalb wurde das vorliegende Gesetz auch
kurzerhand vom «Embryonenforschungsgesetz» zum «Stammzellenforschungsgesetz»
umbenannt – um den Anschein zu erwecken, man rede nur von Zellhaufen und nicht von
menschlichem Leben.
Auszug aus der Medienmitteilung der ständerätlichen Kommission (S-WBK) vom
22.1.03:
«Mit dem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen
Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz) soll die Gewinnung embryonaler Stammzellen
aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen
Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen geregelt werden.[...] In der
Eintretensdebatte wurde die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfes
eingehend diskutiert. Das geltende Recht sieht für diesen Bereich keine eindeutige und
abschliessende Regelung vor. Sowohl die Bundesverfassung (Artikel 119) als auch das
Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob überzählige Embryonen für die Forschung,
namentlich für die Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden dürfen. Die
WBK beurteilt denn auch die verfassungsmässige Grundlage für das
Embryonenforschungsgesetz als <schmal>. [...]Nach eingehender Diskussion beschloss
die Kommission jedoch mit acht zu einer Stimme, den Geltungsbereich des neuen Gesetzes
auf den Bereich der embryonalen Stammzellen zu beschränken. Die Meinung über die
Forschung an Embryonen sei auch in der Wissenschaft noch nicht gefestigt und die
Verfassungsgrundlage zu unklar.»
Dammbruch des Klonens verhindern
Bei der Übertragung von embryonalen Stammzellen ist eine Immunsuppression notwendig,
sonst stösst der Empfängerorganismus die neuen Zellen ab (siehe oben). Um dies zu
vermeiden, propagieren einige Schweizer Forscher bereits den Einsatz von Stammzellen,
die durch «therapeutisches Klonen» hergestellt wurden. Beim so genannten therapeutischen
Klonen wird eine menschliche Eizelle entkernt, das Erbgut der Zelle wird damit entfernt.
Anschliessend wird das Erbgut einer normalen Körperzelle des zu behandelnden Patienten
in die entkernte Eizelle eingefügt. Diese wird zur Teilung animiert, es entsteht ein geklonter
menschlicher Embryo. Dieser Embryo soll nicht in eine Gebärmutter eingepflanzt werden,
sondern soll den gleichen Weg gehen wie ein überzähliger Embryo, aus dem Stammzellen
gewonnen werden. Mit dem kleinen Unterschied, dass es sich hier um Stammzellen handelt,
die das gleiche Erbgut enthalten wie die Körperzellen des Empfängers. Es findet also keine
Abstossungsreaktion statt. Auch mit dem Begriff «therapeutisches Klonen» wird uns
vorgegaukelt, es gäbe in diesem Bereich bereits Therapien, die unzähligen Kranken das
Leben erleichtern sollten. Dies ist nicht so. Bereits das Klonen bei Tieren ist sehr aufwändig
und Misserfolge sind an der Tagesordnung. Einige Forscher sind sogar nach wie vor der
Meinung, dass die Klontechnologie beim Menschen nicht anwendbar sei. Den allermeisten
Menschen ist klar, dass das Klonen von Lebewesen gegen grundlegende ethische Prinzipien
verstösst. Jegliche Arten des Klonens sind zur Zeit in der Schweiz noch verboten.
Gesetzliche Vorgaben:
BV, Art 119, Abs a: Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher
Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
Alternativen prüfen
Unter adulten Stammzellen versteht man Zellen, die entweder aus Nabelschnurblut oder
aber aus dem Körper (zum Beispiel Knochenmark) in der Regel bereits erwachsener
Menschen gewonnen werden. Sie sind bereits etwas weiter differenziert als embryonale
Stammzellen und nicht mehr ganz so teilungsfreudig. Trotzdem: Erkenntnisse, die man sich
von embryonalen Stammzellen erhofft, können auch mit adulten Stammzellen gewonnen
werden. Es existieren bereits zahlreiche Studien, die zeigen, dass das Potenzial der adulten
Stammzellen längst nicht ausgeschöpft ist und dass sich ähnliche Erfolge, wie man sie sich
von embryonalen Stammzellen erhofft, auch mittels adulter Stammzellen erreichen lassen.
Die Gewinnung adulter Stammzellen ist ethisch nicht umstritten, da diese den
Spenderorganismus nicht zerstört und bei zustimmungsfähigen Personen geschieht.
Keine Patentierung menschlicher Zellen
Das neue Gesetz schlägt folgende Änderungen bisherigen Rechts vor:
Gesetzliche Vorgaben:
StFG, Art. 27: Das Patentgesetz vom 25. Juni 19546 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs 1: Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden
keine Patente erteilt für:
e.
unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien.
Votum Bieri, Kommissionssprecher S-WBK vom 12.3.03 bei der Ständeratsdebatte
(Erstrat):
«Dem Begriff «unverändert» [...] liegt ein enges biologisches Verständnis, das heisst die
Identität mit den Zellen unmittelbar vor der Entnahme aus der Blastozyste, zugrunde. In
dieser Form haben nach Ansicht der Kommission embryonale Stammzellen noch an der
Menschenwürde teil, die den Embryo unmittelbar schützt. Eingriffe, die über die
Konservierung von embryonalen Stammzellen in diesem Zustand oder über die Entwicklung
von mit der ursprünglichen embryonalen Stammzelle identischen Stammzelllinien
hinausgehen, führen zu einer Veränderung. Die entsprechend veränderten embryonalen
Stammzellen beziehungsweise Stammzelllinien unterliegen nicht mehr dem Vorbehalt der
öffentlichen Ordnung und der guten Sitten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
Verfahren beispielsweise zur Isolierung oder Konservierung von embryonalen Stammzellen
[...] nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Es kann nach wie vor ein
Verfahrenspatent hierfür erteilt werden.»
Unveränderte embryonale Stammzellen dürfen also nicht patentiert werden. Das heisst aber
auch, dass gentechnisch veränderte oder sonstwie modifizierte menschliche embryonale
Stammzellen und Stammzelllinien patentiert werden können. Eigenartigerweise wird bei
diesem Votum sehr deutlich, dass die Kommission des Ständerats dem menschlichen
Embryo, auch im frühesten Stadium, Menschenwürde zuerkennt. Und nicht nur dies, gemeint
ist auch, dass sogar embryonale Stammzellen im unveränderten Zustand ebenfalls dem
Schutzbereich der Menschenwürde unterliegen. Trotzdem sollen sie genutzt und verbraucht
werden dürfen – ein gar zu offensichtlicher Widerspruch!
Sobald die embryonalen Stammzellen gentechnisch verändert werden, sollen sie diesem
Schutzbereich nicht mehr unterliegen, dürfen also neben der Nutzung zusätzlich patentiert
und damit zu Geld gemacht werden können. Der Basler Appell gegen Gentechnologie setzt
sich bereits seit langem ein gegen die Patentierung von lebenden Organismen. Wir fordern
«Kein Patent auf Leben», auch nicht auf einzelne Zellen und Gewebe.
Das Stammzellenforschungsgesetz wurde übereilt zurechtgebastelt und entbehrt
jeglicher Verfassungsgrundlage. Es gibt bis heute keine Forschungsresultate, die
dieses Gesetz rechtfertigen, insbesondere nicht, solange Alternativen nicht
ausreichend geprüft wurden. Zudem ist die Nutzung menschlicher Embryonen als
Ressource für die Pharmaindustrie ethisch verwerflich.
Deshalb ruft der Basler Appell gegen Gentechnologie dazu auf:
Ethik statt Profit - stimmen Sie am 28. November NEIN
zum Stammzellenforschungsgesetz!
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