H2020 – Ethisch relevante Aspekte für die Antragstellung H2020 – Antragstellerworkshop für Sozial-, Wirtschaftsund Geisteswissenschaftler , 28. Januar 2015 Miriam Schriefers, Franziska Scherer NKS SWG / PT-DLR Was erwartet Sie? - Überblick - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 28. Januar 2015 Allgemeine Angaben zu Ethik in Horizont 2020 Beschreibung der „Ethics Review Procedure“ und des Ethics SelfAssessment Umgang mit Forschungsdaten Forschung in Drittstaaten Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung Was sonst noch wichtig ist – hilfreiche Webseiten, Tools, Services etc. Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 2 Der Antrag: „Part B“ / „Technical Annex“ (RIA, IA): (Inhaltlicher Teil) 5. Ethics and security 1. Ethik (bei positiver Beantwortung der Ethiktabelle) • Beschreibung des Umgangs mit relevanten ethischen Aspekten • Vereinbarkeit mit nationaler Gesetzgebung • Hintergrundinformationen: http://ec.europa.eu/research/participants/docs/h2020-fundingguide/cross-cutting-issues/ethics_en.htm 2. Sicherheit • Ja/Nein-Fragen 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 3 Ethik in H2020: Rechtliche Grundlagen • "A proposal which contravenes ethical principles or any applicable legislation, or which does not fulfil the conditions set out in Decision No 2013/743/EU, in the work programme, in the work plan or in the call for proposals may be excluded from the evaluation, selection and award procedures at any time.“ Artikel 13 - Proposals (Beteiligungsregeln) • “The grant agreement shall, where appropriate, contain provisions ensuring the respect of ethical principles, including the establishment of an independent ethics board and the right of the Commission to carry out an ethics audit by independent experts.” Article 18 – Grant agreement (Beteiligungsregeln) 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 4 Ethik in H2020 • Alle EU-geförderten Projekte müssen ethische Aspekte in ihrer Forschung berücksichtigen • Die Einhaltung ethischer Kriterien wird als ausschlaggebend für die Qualität und Exzellenz in der Forschung angesehen • “Ethics Appraisal Procedure”: Prozess zur Erfassung der ethischen Dimension von H2020Projekten • Vorbereitung des Projektantrags: notwendiger Prozess des “Ethics Self-assessment” = Ausfüllen der “Ethics Issues Table” • Betrifft alle Aktivitäten in Horizon 2020 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 5 Ethics Review Procedure: Ethics Self-Assessment • Findet in der Antragsphase durch den Antragstellenden statt. • Möglichkeit zur Konsultation eines “Ethics advisers/advisory boards”: Unterstützung bei der Berücksichtigung ethischer Aspekte in der Projektplanung und –durchführung • Für komplexe ethische Fragestellungen sollte ein “ethics advisory board” mit verschiedenen Personen unterschiedlicher Expertise hinzugezogen werden. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 6 Ethics Review Procedure: Ethics Self-Assessment Der “Ethics adviser“/ das „Ethics advisory board”: • • • • Keine Anbindung an das Projekt oder die gastgebende Einrichtung, völlige Unabhängigkeit, kein Interessenskonflikte essentieller Bestandteil der Projektmanagementstruktur sollten im gesamten Projektverlauf stets einen Überblick über die durchzuführende Arbeit haben und auf mögliche Probleme und Lösungen hinweisen Regelmäßige Berichte dazu gegenüber Projektkonsortium und Kommission Notwendige Angaben zum “Ethics adviser/advisory board” für den Projektantrag: • • • 28. Januar 2015 Namen und Kontaktdaten der relevanten Personen Referenzen sowie erwartete Lieferleistungen Deren Erklärung, dass keine Interessenskonflikte vorliegen Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 7 Ethics Review Procedure: Ethics Screening • während oder kurz nach der wissenschaftlichen Evaluation des Projektantrags durch Ethik-Experten der Kommission • Zunächst sog. “Ethics Pre-Screening”, Ziel: Auflistung potentieller ethischer Aspekte im Projekt • Betrifft mind. ein ethischer Aspekt das Projekt: vollständiges “Ethics Screening”, d.h. Überprüfung der ethischen Aspekte in Bezug auf Projektziele, Methoden und potentiellen Impact • Außerdem Identifizierung aller Anträge, die eine (ethische) Zustimmung auf nationaler Ebene erforderlich machen (z.B. im Hinblick auf Datenschutz, Durchführung klinischer Studien oder Tierschutz) 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 8 Ethics Review Procedure: Ethics Assessment • Betrifft nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen (z.B. bei Stammzellforschung oder bei Fehlen eines angemessenen ethischen Handlungsrahmens in dem Land, in dem die Forschung durchgeführt werden soll) • Erfolgt, wenn notwendig, vor der Unterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung • Tiefgründigere Analyse der ethischen Aspekte im Projekt, inkl. Der Ergebnisse des “Ethics screening” • Ziel des “Ethics Screening” und “Ethics Assessment”: Unterstützung der Antragstellenden, um ggf. präventive oder korrigierende Maßnahmen zu ergreifen 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 9 Ethics Review Procedure: Ethics Checks and Audits • “Ethics Check”: auf Basis der von den Zuwendungsempfängern gelieferten Informationen • Die Zuwendungsempfänger können zu einem Treffen in Brüssel eingeladen oder es können Vor-Ort-Besuche durchgeführt werden, um die relevanten Punkte zu diskutieren. • Bei eklatantem Verstoß gegen ethische Prinzipien oder entsprechendes Recht: “Ethics Audit” durch die Kommission (gemäß dem im “Grant Agreement” beschriebenem Verfahren) • Das “Ethics Checks and Audits” kann zu Änderungen im “Grant Agreement” führen: In Extremfällen Reduzierung oder Einstellung des “Grant” oder andere geeignete Maßnahmen 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 10 ETHICS APPRAISAL STEPS Aktivität Ethics Selfassessment Ethics Pre-screening/ Screening Ethics Assessment (for proposals raising serious ethical issues: severe intervention on humans) Ethics Check/Audit 28. Januar 2015 Wer? Wann? Wie? Application phase Consideration of ethical issues of the proposal Ethics experts Evaluation phase Review of application material Ethics experts Evaluation/ Grant preparation phase Review of application material Implementation phase Review of project deliverables/ interview with applicants Applicant Ethics experts Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 11 Ethics Self-Assessment Forschungszwecke, in die Menschen eingebunden werden… • • • • • müssen ethische Prinzipien berücksichtigen mit angewandtem internationalem, europäischen und nationalem Recht übereinstimmen die Würde des Menschen respektieren faire Verteilung von Forschungsgewinnen und –lasten gewährleisten die Werte, Rechte und Interessen der Forschungs-teilnehmenden schützen. Darüber hinaus sind erforderlich: • • Wenn erforderlich: “ethics approvals” Das freiwillige und auf umfassender Information basierende Einverständnis der Forschungsteilnehmenden (muss im Voraus eingeholt werden) => Ist allerdings nicht notwendig, wenn das nationale Recht hier im allg. Interesse Ausnahmen vorsieht. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 12 Ethics Self-Assessment Teilnehmende müssen ein ‘informed consent form’ und ein detailliertes ‘information sheet’ erhalten, die: • in ihrer jeweiligen Muttersprache und verständlich geschrieben sind • die Ziele, Methoden und Konsequenzen des Forschungsprojektes, die Art der Beteiligung und mögliche Gewinne, Risiken oder Unannehmlichkeiten beschreiben • ausdrücklich betonen, dass die Beteiligung freiwillig ist und alle Teilnehmenden das Recht haben, die Beteiligung zu verweigern und ihre Zusage, Beispiele oder Daten jederzeit zu widerrufen, ohne jegliche Konsequenzen • angeben, wie biologische Daten gesammelt und geschützt werden während der Projektlaufzeit und anschließend vernichtet oder wiederverwendet werden • beschreiben, welche Prozeduren greifen im Falle von unerwarteten Erkenntnissen (insbesondere, ob die Teilnehmenden davon erfahren) 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 13 Ethics Self-Assessment Was muss eingereicht werden? • Informed Consent Forms + Information Sheets • Beispiele der verschiedenen Formulare, die im Projektverlauf eingesetzt werden, zusammen mit dem Antrag einreichen (je 1 Exemplar / Formular) • Die von den Teilnehmenden ausgefüllten “Informed Consent Forms” und “Information forms” können später, vor Beginn der relevanten Aktivitäten, nachgereicht werden. => Angeben, bis wann diese schätzungsweise vorliegen! 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 14 Ethics Self-Assessment • Antragstellende müssen gewährleisten, dass potentielle Teilnehmende die jeweiligen Informationen vollständig verstanden haben und sich nicht unter Druck gesetzt oder zur Zusage genötigt fühlen. • Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen (z.B. durch Unterzeichnung des ‘informed consent form’ und des ‘information sheets’). • Ist dies nicht möglich (z.B. wegen Analphabetismus), muss die nicht-schriftliche Zustimmung formal dokumentiert und unabhängig bezeugt werden. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 15 Ethics Self-Assessment Umgang mit Forschungsdaten • Bei Umfragen, Interviews oder der Sammlung persönlicher Daten geltende Regeln zum Datenschutz und Datenmanagement beachten. Publikationen (auch online) dürfen nicht zur Aufhebung von Vertraulichkeit und Anonymität führen. • Bestimmte Datenkategorien sind besonders sensibel (z.B. die Bereiche Gesundheit, sexuelle Lebensweisen, ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten, religiöse oder philosophische Überzeugungen) • Ggf. Genehmigung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (bzw. des nationalen Beauftragen des jeweiligen Landes) erforderlich • Die Weiterverarbeitung dieser Daten unterliegt speziellen Regeln. Die entsprechende Direktive ist derzeit in Revision. Jegliche rechtliche Änderungen könenn Auswirkungen auf die geplante Forschung haben und müssen deshalb mitberücksichtigt werden. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 16 Ethics Self-Assessment Umgang mit Forschungsdaten • Zweitverwertung von Daten In diesem Fall müssen die Daten aus öffentlicher Quelle stammen oder die Berechtigung zur Nutzung der Daten für das jeweilige Forschungsprojekt oder zur generellen Zweitverwertung muss vorliegen • Aufzeichnung von Daten (Audio und/oder visuell) Der Schutz von privaten und persönlichen Daten muss gewährleistet sein. • Elektronische Datenverarbeitung (z.B. Cloud, Big Data, Open Data, Cookies etc.) Beachtung der EU-Direktiven 2002/58/EC und 2006/24/EC 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 17 Ethics Self-Assessment Umgang mit Forschungsdaten: Datentransfer Datentransfer innerhalb der EU • Keine speziellen Erfordernisse (unter Berücksichtigung der Direktive 95/46/EC). Datentransfer in Drittstaaten • Keine speziellen Erfordernisse für folgende Drittstaaten (Stand: April 2014): Andorra, Argentinien, Australien, Kanada (nur für den privaten Sektor), Schweiz, Färöer Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Neuseeland, Uruguay. Datentransfer in die USA • Keine speziellen Erfordernisse, wenn der Empfänger in der ‘US Department of Commerce safe harbour list’ registriert ist) Datentransfer in andere Drittstaaten • Vereinbarung zum Datentransfer mit dem Empfänger sowie Autorisierung des nationalen Datenschutzbeauftragten (des Landes, aus dem die Daten stammen) erforderlich 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 18 Ethics Self-Assessment Forschung in Drittstaaten • Drittstaaten = nicht EU-Mitgliedsstaaten • Muss kompatibel mit europäischem und internationalem Recht sein • Darlegen, dass die Forschung rechtlich auch in einem der EUStaaten durchgeführt werden könnte, z.B. durch die Zustimmung eines europäischen Ethik-Kommittees (z.B. das Ethik-Kommitee der gastgebenden Einrichtung der Forschenden, die für die jeweilige Aktivität verantwortlich sind) • Wenn im jeweiligen Drittstaat kein kompetente Struktur vorhanden ist, ist Zustimmmung eines “ethics advisory boards” oder eines unabhängigen ethischen Beraters aus dem Drittstaat verpflichtend 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 19 Ethics Self-Assessment Forschung in Drittstaaten Wenn (Teile von) Forschungsaktivitäten in Drittstaaten (insbesondere Entwicklungsländern) durchgeführt werden; Teilnehmende oder Ressourcen aus einem Drittstaat kommen oder Material aus/in einen Drittstaat importiert/exportiert wird, sollten auch hier ethische Standards der EU eingehalten werden bzgl.: • ▫ ▫ ▫ ▫ 28. Januar 2015 Ausbeutung von Forschungsteilnehmenden Ausbeutung lokaler Ressourcen Risiken für Forschende Forschung, die in der EU verboten ist Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 20 Ethics Self-Assessment Forschung in Drittstaaten: Ressourcen aus Drittstaaten • Bei jeglicher Nutzung lokaler Ressourcen (insbesondere menschliche oder tierische Gewebeproben, genetisches Material, lebende Tiere, menschliche Überreste, Materialien von historischem Wert, bedrohte pflanzliche oder tierische Proben, Fossilien), gilt: ▫ kulturelle Traditionen müssen respektiert und Gewinne geteilt werden ▫ z.B. lokale Teilnehmende und ihre Gemeinschaften begünstigen, lokale Forschende als gleichwertige Partner miteinbeziehen und lokale Forschungsbedarfe berücksichtigen • 28. Januar 2015 Gilt insbesondere für Länder mit niedrigem und sehr niedrigem Durchschnittseinkommen (s. “Convention on Biological Diversity and Declaration of Helsinki”). Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 21 Ethics Self-Assessment Forschung in Drittstaaten: Entsendung von Forschenden in Drittstaaten Drittstaaten sind nicht notwendigerweise weniger sicher als EU-Staaten • • Dennoch sollte eine Risikobewertung erfolgen und ggf. entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden ▫ z.B. ausreichender Versicherungsschutz ▫ Kontaktstellen per Telefon einrichten ▫ Beratung und Unterstützung etc. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 22 Ethics Self-Assessment Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung • Bei Zusammenarbeit mit menschlichen Teilnehmenden und speziellen methodischen Tools (z.B. Umfragen, Fragebögen, Interviews, standardisierte Tests, direkte Beobachtung, Ethnographie, Aufnahmen, Experimente mit Freiwilligen): Notwendigkeit der erhobenen Daten sowie ethische Auswirkungen der gewählten Methoden müssen eindeutig dargelegt werden • Berücksichtigung technischer Aspekte der Sammlung und Speicherung von (insbesondere digitalen) Forschungsdaten • Einbeziehung des jeweiligen Datenschutzbeauftragten 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 23 Ethics Self-Assessment Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung • In bestimmten Situationen können standardisierte Prozesse für den Erhalt des schriftlichen Einverständnisses für die Teilnehmenden nachteilig sein (anstatt sie zu schützen) • Wenn, dann darlegen, wie die Zustimmung alternativ eingeholt wird (z.B. mündlich) • Wenn eine Täuschung vorliegt, muss die Aufklärung und Zustimmung der Teilnehmenden im Nachgang erfolgen. Täuschung/ Betrug erfordert eine genaue Begründung und eine angemessende Darlegung des Ausmaßes und der entstandenen Risiken für Forschende und Teilnehmende. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 24 Ethics Self-Assessment Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung • Im Antrag Risikobewertung durchführen mit genauer Beschreibung möglicher Schäden (psychologischer, sozialer, rechtlicher, wirtschaftlicher Art etc.) und ihrer Wahrscheinlichkeit sowie der Verfahren zur Verringerung solcher Risiken • Darlegen, welche Stichproben- oder Rekrutierungsverfahren geplant sind und ob diese diskriminierend sein könnten • Wenn bestimmte Verfahren methodisch unerlässlich sind: beschreiben, welche Maßnahmen diese abmildern könnten 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 25 Ethics Self-Assessment Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung Risikoreiche Forschung beinhaltet typischerweise: • Potentiell verletzliche, schutzbedürftige Gruppen und/ oder unmündige Personen (Kinder, Patienten, Minderheiten, diskriminierte Personen, Migranten, Prostituierte etc.) • Persönliche oder sensible Themen, die zu psychologischem Stress, Angstgefühlen oder Erniedrigung führen können • Möglichkeit zu Täuschung/ Betrug • Risiken für die Sicherheit der Forschenden • Die Suche nach Auskunftgebenden über das Internet/ Soziale Medien (z.B. durch die Verwendung identifizierbarer Bilder oder sensibler Daten) 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 26 Ethics Self-Assessment Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung • In Ausnahmefällen: Notwendigkeit zur Aufhebung von Anonymität (z.B. bei illegalem Verhalten wie Drogenhandel, Kindesmissbrauch etc., das im Projektverlauf zutage getreten ist) • Wenn, dann Offenlegung gegenüber relevanten Behörden abwägen • Sofern die Offenlegung dadurch nicht gefährdet ist, die betroffenen Projektteilnehmenden bzw. ihre gesetzlichen Vertreter von den Offenlegungsplänen und den jeweiligen Gründen unterrichten 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 27 Ethics Self-Assessment Forschung, die Kinder oder andere unmündige Personen miteinbezieht: • Hier muss der “informed consent” vom bevollmächtigten Vertreter vorliegen und sichergestellt sein, dass diese ausreichend informiert sind, um im Interesse der betroffenen Person entscheiden zu können. • Die gesetzlichen Vertreter sollten auch im Projektverlauf und nach –ende die Gelegenheit bekommen, die Forschung für sich persönlich zu bewerten (“to monitor the research”) • Wann immer möglich, sollte sowohl die Zustimmung der betroffenen Person als auch die ihres bevollmächtigten Vertreters vorliegen. • Falls erforderlich muss die erneute Zustimmung der Betroffenen bei Erreichen der Volljährigkeit eingeholt werden. 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 28 Ethics Self-Assessment Forschung, die Kinder oder andere unmündige Personen miteinbezieht, sollte nur durchgeführt werden, wenn: • Studien mit Erwachsenen nicht effektiv wären • Nur minimale Risiken und Belastungen für die Teilnehmenden bestehen • Die Forschungsergebnisse den teilnehmenden Individuen oder der Gruppe, die der Teilnehmende repräsentiert, nützen 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 29 Hilfreiche Webseiten • Ethics in H2020: http://ec.europa.eu/research/participants/docs/h2020-funding-guide/crosscutting-issues/ethics_en.htm • Leitfaden für Antragstellende zum „Informed Consent“: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89807/informedconsent_en.pdf • Social science research: http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/area/social-sciences-humanities • Guidance Note for Researchers and Evaluators of Social Sciences and Humanities: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89867/social-scienceshumanities_en.pdf • Datentransfer in Drittstaaten: http://ec.europa.eu/justice/dataprotection/document/internationaltransfers/adequacy/index_en.htm#h2-5 https://safeharbor.export.gov/list.aspx • Entwicklungsländer: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89817/internationalcooperation_en.pdf 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 30 Vielen Dank! Fragen? 28. Januar 2015 Miriam Schriefers ● NKS SWG, PT-DLR 31