Prof. Dr. Dr. h.c. (Ternopil) Fryderyk Zoll Der Vertragsabschluss nach

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Prof. Dr. Dr. h.c. (Ternopil) Fryderyk Zoll
Der Vertragsabschluss nach dem polnischen Recht – rechtsvergleichende Bemerkungen zu
dem polnischen und dem deutschen Recht
Fall: Ein Käufer K kauft im Supermarkt eine Kaffeemaschine. Auf dem Regal, auf dem das
Gerät ausgestellt ist, befindet sich ein Schild mit der Preisauszeichnung. Der Preis ist
vergleichsweise sehr günstig. Ursprünglich stand die bezeichnete Kaffeemaschine auf einem
anderen Regal mit einer höheren Preisauszeichnung. Die Kaffeemaschine wurde von einem
anderen Kunden versehentlich an den jetzigen Standort verschoben. K ist von dem günstigen
Preis überzeugt und nimmt die Maschine von dem Regal und stellt sie in den Einkaufswagen.
Bei der Kasse erfährt er von der Kassiererin, dass der wahre Preis der Kaffeemaschine höher
ist, als er es, ausgehend von der Preisauszeichnung am Regal, gedacht hat. Die angestellte
Kassiererin verlangt die Zahlung des höheren Preises. Der K behauptet, dass der Vertrag zu
dem niedrigeren Preis zustandegekommen sei. Mit Recht?
Relevante polnische Vorschriften:
Art. 61 § 1 poln. ZGB:
Eine Willenserklärung, die einer anderen Person gegenüber abgegeben werden soll, gilt dann
als abgegeben, wenn sie dieser Person so zugestellt wurde, dass sie von ihrem Inhalt Kenntnis
erlangen konnte. Ein Widerruf dieser Erklärung ist wirksam, wenn er gleichzeitig oder vor der
Willenserklärung zugeht zugekommen ist.
Vgl. § 130 I BGB
Art. 65 poln. ZGB
§ 1. Eine Willenserklärung soll so ausgelegt werden, wie es die Umstände des Einzelfalles,
unter denen diese abgegeben wird und die Regeln des sozialen Zusammenlebens sowie die
Verkehrssitte es erfordern.
§ 2. Bei Verträgen ist zu untersuchen, was der übereinstimmende Wille der Parteien sowie der
Sinn und Zweck des Vertrages ist, anstatt an dem Wortlaut der Erklärungen zu haften.
Vgl. §§ 133 und 157 BGB
Art. 66 § 1
Die Erklärung des Willens einer Partei gegenüber einer anderen, einen Vertrag abzuschließen
zu wollen, stellt eine Offerte dar, wenn sie die wesentlichen Vertragsinhalte bestimmt.
Vgl. § 145 BGB
Art. 71.
Bekanntmachungen, Werbungen, Preislisten sowie andere Informationen, die an die
Allgemeinheit oder an bestimmte Personen gerichtet werden, sind im Zweifel nicht als eine
Offerte sondern als eine Aufforderung zu einem Vertragsschluss anzusehen.
Art. 543.
Die Ausstellung einer Ware mit einer Preisangabe an einem Verkaufsort, welcher der
Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt als
Verkaufsofferte.
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