www.products-weka-business-portal.de Gefährdungsanzeige Zusammenfassung Begriff Die Gefährdungsanzeige, bisher ”Überlastungsanzeige“, kommt in erster Linie im Klinikbereich und in der Altenpflege vor. Es handelt sich um einen Hinweis an den Arbeitgeber, dass durch eine akute Überlastung am Arbeitsplatz Patienten oder Bewohner potenziell gefährdet sind. Eine solche Überlastung entsteht oft wegen personellen Unterbesetzungen oder organisatorischen Mängeln. Mit einer Gefährdungsanzeige teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen kann Das Wichtigste auf einen Blick Die Gefährdungsanzeige ist auch bekannt unter dem Begriff ”Überlastungsanzeige“. Die Namensänderung wurde in vielen Betrieben und Pflegeeinrichtungen vorgenommen, da viele Arbeitnehmer Bedenken hatten, eine solche ”Überlastungsanzeige“ abzugeben. Durch den neuen Begriff soll deutlich werden, dass nicht die Probleme des Mitarbeiters zur ”Überlastung“ geführt haben, sondern ein Personalnotstand oder organisatorische Mängel. Die Gefährdungsanzeige und der Umgang damit sind weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag näher definiert oder geregelt. Die Gefährdungsanzeige dient in erster Linie dem Eigenschutz des Beschäftigten vor arbeits-, zivil- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen. Eine Gefährdungsanzeige kann auch abgegeben werden, wenn ”nur“ ein Sachschaden droht. In der Regel dient sie aber dazu, gesundheitliche Schäden an anvertrauten Patienten oder Bewohnern abzuwenden und auf die entsprechende Gefahr hinzuweisen. Die Abgabe einer Gefährdungsanzeige ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aller Arbeitnehmer, wenn sie erkennen, dass die zu verrichtende Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und dass Gefahren oder Schäden für Personen oder Sachen entstehen können. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Gefährdungsanzeige über das ”Beschwerderecht“ gemäß § 85 BetrVG abgewickelt werden. Dies gibt dem Betriebsrat starke Handlungsmöglichkeiten. Bei der Gefährdungsanzeige handelt es sich um eine Urkunde gemäß § 274 StGB. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ”seine“ Gefährdungsanzeige in seiner Personalakte abgelegt wird. Die Verjährung bei Gefährdungsanzeigen beträgt drei Jahre. Das steht im Gesetz Eine Gesetzesgrundlage oder ein Tarifvertrag, in dem die Gefährdungsanzeige und der Umgang damit geregelt sind, gibt es nicht ...