WEKA- Info Gefährdungsanzeige

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Gefährdungsanzeige
Zusammenfassung
Begriff
Die Gefährdungsanzeige, bisher ”Überlastungsanzeige“, kommt in erster Linie im
Klinikbereich und in der Altenpflege vor. Es handelt sich um einen Hinweis an den
Arbeitgeber, dass durch eine akute Überlastung am Arbeitsplatz Patienten oder Bewohner
potenziell gefährdet sind. Eine solche Überlastung entsteht oft wegen personellen
Unterbesetzungen oder organisatorischen Mängeln. Mit einer Gefährdungsanzeige teilt der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß
erbringen kann
Das Wichtigste auf einen Blick
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Die Gefährdungsanzeige ist auch bekannt unter dem Begriff ”Überlastungsanzeige“.
Die Namensänderung wurde in vielen Betrieben und Pflegeeinrichtungen vorgenommen,
da viele Arbeitnehmer Bedenken hatten, eine solche ”Überlastungsanzeige“ abzugeben.
Durch den neuen Begriff soll deutlich werden, dass nicht die Probleme des Mitarbeiters
zur ”Überlastung“ geführt haben, sondern ein Personalnotstand oder organisatorische
Mängel.
Die Gefährdungsanzeige und der Umgang damit sind weder in einem Gesetz noch in
einem Tarifvertrag näher definiert oder geregelt.
Die Gefährdungsanzeige dient in erster Linie dem Eigenschutz des Beschäftigten vor
arbeits-, zivil- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen.
Eine Gefährdungsanzeige kann auch abgegeben werden, wenn ”nur“ ein Sachschaden
droht. In der Regel dient sie aber dazu, gesundheitliche Schäden an anvertrauten
Patienten oder Bewohnern abzuwenden und auf die entsprechende Gefahr hinzuweisen.
Die Abgabe einer Gefährdungsanzeige ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aller
Arbeitnehmer, wenn sie erkennen, dass die zu verrichtende Arbeit nicht mehr
ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und dass Gefahren oder Schäden für Personen
oder Sachen entstehen können.
In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Gefährdungsanzeige über das
”Beschwerderecht“ gemäß § 85 BetrVG abgewickelt werden. Dies gibt dem Betriebsrat
starke Handlungsmöglichkeiten.
Bei der Gefährdungsanzeige handelt es sich um eine Urkunde gemäß § 274 StGB.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ”seine“ Gefährdungsanzeige in seiner
Personalakte abgelegt wird.
Die Verjährung bei Gefährdungsanzeigen beträgt drei Jahre.
Das steht im Gesetz
Eine Gesetzesgrundlage oder ein Tarifvertrag, in dem die Gefährdungsanzeige und der
Umgang damit geregelt sind, gibt es nicht ...
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