Jagdbetriebsvorschriften 1998

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JAGDBETRIEBSVORSCHRIFTEN 2004
D:\481341441.doc
1
EINLEITUNG ZU DEN JAGDBETRIEBSVORSCHRIFTEN 2004
1.
Ziel und Aufgabe der Jagd
Ziel und Aufgabe der Jagd bestehen darin, gesunde, den örtlichen Verhältnissen
angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten. Zu hohe Bestände
übernutzen nämlich den angestammten Lebensraum und ein Überhang an
weiblichem und jungem Wild führt zu grossen Wildansammlungen und früher oder
später zu hohen Fallwildverlusten und übermässigen Wildschäden. Daher dürf en
und sollen die Wildbestände – wie dies bereits im Zweckartikel des kantonalen
Jagdgesetzes festgehalten wird – durch die Bündner Patentjagd angemessen genutzt werden. Dabei gilt zu beachten, dass die für das Wild unterschiedlichen
Verhältnisse in unserem Kanton angepasste Lösungsansätze erfordern. Die
Jagdplanung ist denn auch ein dynamischer Prozess. Sich ändernde Vorausset zungen und neue Erkenntnisse werden daher laufend mitberücksichtigt und die
Jagdbetriebsvorschriften im Sinne einer rollenden Planung entsprechend angepasst.
2.
Ordnungsbussenverfahren
Das Postulat der Entkriminalisierung der Bündner Jagd wurde mit der Einführung
eines Ordnungsbussenverfahrens umgesetzt. Im Rahmen der laufenden Teilrevision
des Jagdgesetzes wurde die Einführung dieses Verfahrens vorgezogen. Künftig können einfache und klar erfassbare Tatbestände in diesem Verfahren geahndet
werden. Dazu gehören insbesondere Fehlabschüsse mit korrekter Selbstanzeige.
Der Aufbau des Ordnungsbussenverfahrens erfolgte in Anlehnung an d as
entsprechende Verfahren im Strassenverkehrsrecht. Die Regierung hat zu diesem
Ordnungsbussenverfahren eine Bussenliste mit den entsprechenden Übertretungen
erlassen. Diese Ordnungsbussenliste ist im Anhang der Jagdbetriebsvorschriften
publiziert. Der Umstieg auf dieses neue Verfahren für einfache Übertretungen
reduziert den Aufwand auf Seiten der richterlichen Instanzen und bei der
Jagdaufsicht. Für den Jäger entfallen Erhebungen für die Rapportierung und ein
gerichtliches Verfahren. Ist ein Jäger mit der Erhebung einer Busse nicht
einverstanden, kann er jedoch in jedem Fall ein ordentliches Gerichtsverfahren
verlangen.
3.
Neuregelung der Wildschutzgebiete
Die Wildschutzgebiete sind für die Patentjagd ein wichtiges Instrument zur
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Schutz und die Regulation
der Wildbestände. Um eine gute Verteilung des Wildes zu erreichen, sind nicht
grosse, sondern zahlreiche kleinere Wildschutzgebiete auszuscheiden. Der hohe
Jagddruck während der Bündner Jagd erfordert jagdfreie Gebiete, in denen das Wild
Ruhe hat und auch einsteht. Fehlen solche, wird das Wild durch die Jagd
grossflächig vertrieben. Es gilt aber nicht nur die Interessen des Wildes, sondern
auch jene von Forst- und Landwirtschaft sowie zahlreiche weitere Interessen zu
berücksichtigen. Im Rahmen der diesjährigen Neuregelung der Wildschutzgebiete
wurde die Greinaebene als eidgenössisches Jagdbanngebiet ausgeschieden. 196
der bisherigen kantonalen Wildschutzgebiete wurden unverändert beibehalten und
54
geringfügig
angepasst.
Grössere
Anpassungen
erfolgten
bei
55
Wildschutzgebieten. 14 der bisherigen Wildschutzgebiete wurden aufgehoben und
66 neue geschaffen. Gesamthaft ist die Anzahl der Schutzgebiete von 319 auf 371
erhöht worden, die Gesamtfläche wurde jedoch von 751 km² auf 736 km² reduziert.
2
4.
Kronenhirsch während zwei Tagen jagdbar
Der beidseitige Kronenhirsch darf dieses Jahr unter einschränkenden Bedingungen
wieder bejagt werden. Damit wird einem vielseitigen Wunsch der Bündner
Jägerschaft entsprochen.
Seit 1992 wurde der beidseitige Kronenhirsch auf der Bündner Jagd nicht mehr zur
Bejagung frei gegeben. Unter diesem Schutz ist es in allen Regionen möglich
geworden, dass starke Stiere zu mittelalten oder gar alten Stieren herangewachse n
sind. Diese Hirschstiere haben eine bedeutende Funktion für das Sozialverhalten
und die Verteilung des Hirschwildes. Es ist deshalb wichtig, dass die
Wiederaufnahme der Bejagung des Kronenhirsches keine einschneidenden
Auswirkungen auf den Altersaufbau der männlichen Hirschpopulation hat. Die Jagd
auf den Kronenhirsch als typischen Vertreter der Mittel- und Altersklasse ist daher
nur mit flankierenden Massnahmen vertretbar. Die Erhebungen der letzten Jahre
zeigen eindeutig, dass die Mittel- und Altersklasse zahlenmässig nach wie vor recht
dünn vertreten ist. Die Bejagung der beidseitigen Kronenhirsche erfolgt deshalb
versuchsweise, vorsichtig und unter sichernden Bedingungen, so dass der
Altersaufbau der männlichen Hirschpopulation möglichst erhalten bleibt.
Zwölfjährige Bemühungen für einen verbesserten Altersaufbau dürfen nämlich nicht
in wenigen Jahren wieder zerstört werden.
Die Beschränkung auf insgesamt einen Hirschstierabschuss ab Gabler pro Jägerin
bzw. Jäger an jenen beiden Tagen, an denen der beidseitige Kronenhirsch bejagt
werden darf, soll verhindern, dass in einer Extremsituation mit starkem Schneefall
bis in tiefe Lagen ein massiver Aderlass bei den starken Stieren erfolgt. Mit dem
Schutz der ein- und beidseitigen Kronenhirsche an den letzten beiden Jagdtagen
soll zudem die intensive Bejagung der starken Hirsche an den beiden Tagen vor
dem Eidgenössischen Bettag kompensiert werden. Die Erkenntnisse der
diesjährigen Jagd werden denn auch ausgewertet und bilden eine wichtige
Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen bei der Bejagung der männlichen
Hirschpopulation.
5.
Verantwortung – weidgerechtes Jagen
Die Bündner Patentjagd stellt hohe Anforderungen an die Jägerinnen und Jäger. Die
kurze und intensive Jagdzeit, die anspruchsvollen Jagdvoraussetzu ngen und die
grosse Konkurrenz innerhalb der Jägerschaft verlangen von jedem einzelnen Jäger
bzw. Jägerin ein diszipliniertes und jagdhandwerklich korrektes Vorgehen. Eine
weidgerechte Einstellung und Jagdausübung erfordert Fairness gegenüber dem Wild,
aber auch Fairness gegenüber den anderen Jägerinnen und Jägern. Weidgerechtes
Verhalten verlangt aber auch eine optimale Vorbereitung auf die Jagd, insbesondere
intensives Beobachten und Ansprechen des Wildes und das Üben der
Schiessfertigkeit. Die korrekte Ausübung der Jagd durch jede einzelne Jägerin und
jeden einzelnen Jäger entscheidet letztendlich wie die Jägerschaft in der öf fentlichen
Meinung dasteht. In diesem Sinne sind alle Jägerinnen und Jäger auf gerufen, die
geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze der weidgerechten Jagdausübung zu
beachten und einzuhalten.
3
Jagdbetriebsvorschriften 2004
Gestützt auf Art. 19, Art. 28 und Art. 38
des kantonalen Jagdgesetzes
sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b des kantonalen Waldgesetzes
von der Regierung erlassen am 29. Juni 2004
I. HOCHJAGD
Dauer, Schusszeiten
Die Hochjagd dauert auf Gämsen und Murmeltiere vom 9. September bis und mit 26. September und auf Hirsche, W ild schweine, Rehe, Füchse und Dachse vom 9. September bis und
mit 30. September. Am Eidg. Bettag (19. September) wird die
Jagd unterbrochen.
Bis und mit 20. September darf von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr und
ab 21. September von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr geschossen werden.
A. Hirschwild
1.
a)
Jagdbares
Hirschwild
Grundsatz
Es dürfen erlegt werden: Hirsche mit Ausnahme der Spiesser,
deren Stangen die Lauscher überragen, der beid seitigen Kronenhirsche sowie der säugenden Tiere und Kälber.
b)
Kronenhirsch
Am 17. und 18. September
Kronenhirsch jagdbar.
ist
auch
der
beidseitige
An diesen beiden Tagen darf jeder Jäger insgesamt nur
einen männlichen Hirsch vom Gabler aufwärts erlegen.
Am 29. und 30. September sind ein- und beidseitige
Kronenhirsche geschützt.
2.
a)
Beurteilung der
Jagdbarkeit von
Hirschstieren
Kronenhirsch
Ein beidseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an bei den Stangen drei oder mehr Enden über der Mittel sprosse aufweist. Ein einseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an
einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist.
Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über
der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste D istanz
von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur E ndenspitze.
.
b)
Hirschspiesser
Zur Feststellung, ob beim Hirschspiesser die Stangen die Lauscher überragen, werden die Lauscher gegen die Stangen ge drückt. Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der
kürzeren Stange.
4
3.
Hirschabschüsse
in W ildschutzgebieten
In den Hirscheinständen des folgenden W ildschutzgebietes
dürfen vom 9. September bis und mit 15. September Abschüsse
getätigt werden:
a)
Freigegebene
W ildasyle
 Jagdbezirk IV: Moesa
400. Trescolmen: Ponte strada cantonale Anzone - Riale
Anzone - pt. 1364 - sentiero Giasum - Cesura - Pradirone pt.
1529 - Alp d'Arbea pt. 1825.3 - direzione nord-est - Riale
strada agricola - Ponte Corina - Moesa - Ponte sud Pian San
Giacomo - strada cantonale
- Ponte strada cantonale
Anzone.
b)
Schutzbestimmungen
In den freigegebenen W ildschutzgebieten
verboten.
4.
Abschussplan
sind Treibjagden
Im Abschussplan wird nach Hirschregionen die Anzahl Tiere
festgelegt, die den Beständen zu entnehmen sind. Bei der Erstellung des Abschussplanes wird davon ausgegangen, dass
gleich viele weibliche wie männliche Tiere erlegt werden.
Massgebend für die Erfüllung des Abschussplanes ist die Anzahl
erlegter weiblicher Tiere. Der Abschussplan in den einzelnen
Hirschregionen ist dann erfüllt, wenn die Anzahl e rlegter weiblicher Tiere mindestens 50 Prozent des Abschussplanes erreicht.
Eine Hirschregion besteht aus einem oder mehreren Jagd arealen. Hirschregionen, Jagdbezirke und Jagdareale sowie der Ab schussplan sind im Anhang 1 aufgeführt.
5.
Schwerpunktbejagung
In den Hirschregionen Surselva, Mesolcina-Calanca und Schanfigg gelten für folgende Teilgebiete die nachfolgenden Ab schussvorgaben:
 Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.1 :
Auf Gebiet der Gemeinden Medel/Lucmagn und Disen tis/Mustér, südlich Vorderrhein, sind mindestens 50 weibliche
Tiere zu erlegen.
 Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.2 :
Auf Gebiet der Gemeinde Sumvitg, nordwestlich des Gar verakammes und dessen östlichen Ausläufers bis zur Ein mündung des Baches Val Dadens in den Rein da Sumvitg, dem
Rein da Sumvitg folgend bis zur Einmündung des B aches Val
dallas Plattas, der Val dallas Plattas entlang bis zur Gemein degrenze Sumvitg/Trun, der Gemeindegrenze folgend bis
zum Vorderrhein, sind mindestens 25 weibliche Tiere zu erlegen.
 Hirschregion Mesolcina-Calanca, Jagdbezirk IV,
Jagdareale 4.1.2 und 4.2:
Auf Gebiet der Gemeinden Cama, Castaneda, Grono, Le ggia,
Roveredo, San Vittore, Sta. Maria i.C. und Verdabbio,
rechtsseitig der Moesa, sind mindestens 30 Hirsche zu
erlegen.
5
 Hirschregion Schanfigg, Jagdbezirk XII, Jagdareal 12.6:
Auf Gebiet der Gemeinden Maladers, Calfreisen, Castiel,
Lüen, Praden, Tschiertschen und Molinis sind mindestens 35
weibliche Tiere zu erlegen.
W erden diese Abschussvorgaben auf den Hirschjagden (Hochjagd/Sonderjagd) nicht erfüllt, tätigt die W ildhut in diesen Teil gebieten die noch fehlenden Abschüsse.
B. Reh- und Gämswild
Rehwild
1.
Jagdbares
Rehwild
Es dürfen erlegt werden: Rehböcke vom Sechser (gerade und
ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16
cm, Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als
16 cm sowie nichtsäugende Rehgeissen. Rehkitze sind geschützt.
2.
Beurteilung der
Jagdbarkeit von
Rehböcken
Die Stangenhöhe des Rehbockes wird vom un teren Rand der
Rose auf der Aussenseite in der Mitte in ge rader Linie zum
längsten Spross gemessen.
Für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Gabler - und Spiesserbockes gilt das Mass der kürzeren Stange.
3.
Herbstjagd
Nach Abschluss der Hochjagd wird für jede Region der zur Er reichung der Zielsetzung notwendige Abschuss bestimmt und
mit der Strecke verglichen. Die noch fehlenden Tiere werden auf
der Sonderjagd erlegt (siehe Kapitel IV A und C). Die Re hregionen entsprechen den Hirschregionen gemäss Anhang 1.
Gämswild
1.
Jagdbares
Gämswild
Es dürfen erlegt werden: Gämsböcke, nichtsäu gende Gämsgeissen und Jährlinge.
2.
Beurteilung der
Jagdbarkeit
beim Gämswild
Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der kürzeren
Krucke.
Verlangt der Jäger eine Expertise, gilt die be treffende Gämse
mit Bezug auf die Abschussreihenfolge bis zum Vorliegen eines
endgültigen Entscheides als widerrechtlich erlegt.
3.
Vorweisepflicht
Die erste weibliche Gämse ist in frischem Zustand der
Wildhut vorzuweisen und markieren zu lassen.
6
4.
Höhenkurven
Die Bestimmungen über die Bejagung des Gäms wildes sowie
über die Anrechnung an das Dreier- und Hegekontingent richten
und unterscheiden sich nach folgenden Höhenkurven (massgebend Landeskarte 1:25’000):

500 m ü.M.
Fläscherberg, definiert durch die folgenden Grenzen:
Landesgrenze Schweiz / Fürstentum Liechtenstein – Kantonsstrasse (Balzers – St. Luzisteig – Fläsch – Ragazerbrücke) –
Kantonsgrenze Graubünden / St. Gallen – Ausgangspunkt.

1400 m ü.M.
Folgende Teile der Jagdbezirke V und XI: Landesgrenze
Schweiz / Fürstentum Liechtenstein – Landesgrenze Schweiz /
Österreich – Schlappiner Joch – Schlappin – Schlappinbach –
Landquart – Stützbach – Parsennfurgga (2435) – Seehorn
(2282) – Chistenstein (2473.3) – Mattjisch Horn (2460.6) –
Cunggel (2413) – Hochwang (2533) – Rothorn (2363) – W annenspitz (1970) – W annentobel – Schranggabach – Landquart –
Rhein – Ragazerbrücke – Kantonsstrasse (Ragazerbrücke –
Fläsch – St. Luzisteig – Balzers) – Ausgangspunkt.
Folgende Teile der Jagdbezirke II, III, VI und XII:
Zusammenfluss Hinterrhein/Vorderrhein – Hinterrhein –
Albula – Julia – Aua da Nandro – Ava da Schmorras Fuorcla
da Saletscha – Alp Starlera – Starlerabach –
Averserrhein – Zusammenfluss mit Hinterrhein – Hinterrhein
– Stutzbach – Safierberg – Rabiusa - Rinmatta – Bach
südlich Zusa – Güner Lückli – Bach im Val da Pitasch –
Glenner – Vorderrhein – Ausgangspunkt.

1600 m ü.M.
Jagdbezirke II, III, V und XI (ausser in Gebieten mit Höhenlimite
1400 m ü. M.) sowie in den Jagdbezirken IV, VIII-2, X (ohne
Gemeinde Ftan) und XII.

1700 m ü.M.
Jagdbezirk I

1800 m ü.M.
Jagdbezirke VII, VIII-1, IX und X (nur Gemeinde Ftan).

Grenze Schweizerischer Nationalpark
Für folgende Teile der Jagdbezirke VII und IX ist als Höhenlimite
die Grenze des Schweizerischen Nationalparkes massge bend:
Auf Gebiet der Gemeinden S-chanf und Zernez, zwischen Ova
da Varusch, Inn, Spöl und Parkgrenze.
Die Jagdbezirke entsprechen der Einteilung gemäss A nhang 1.
7
5.
Schwerpunktbejagung
Auf Gebiet der Gemeinde Sumvitg gelten für das folgende Teilge biet die nachfolgenden Abschussvorgaben:

Jagdbezirk I, Gemeinde Sumvitg, Uaul da Puzzastg:
Im Uaul da Puzzastg sind mindestens 5 Gämsen zu erlegen.
Der genaue Grenzverlauf lautet wie folgt: Holzbrücke Val
Mulina, Koordinaten 713.100/175.400 - W eg - Camaler - Punt
Gonda - Pt. 919 - Strasse Val Sumvitg - Mir Alv, Pt. 1082 - Cua
- Encarden, Pt. 915 - W eg - Loch - W eg - Rein da Sumvitg Einmündung des Baches Val Dadens in den Rein da Sumvitg –
Bach Val Dadens folgend - Chischners – Muletg Sut - Cuolmet
- Stuz dil Con - Fussweg - Plaun Grond - W eg - Hettas Lawinenablenkdamm - Caplazi - dem Bachlauf der Val Mulina
folgend zum Ausgangspunkt.
W erden diese Abschussvorgaben auf der Hochjagd nicht erfüllt, tä tigt die W ildhut in diesem Teilgebiet die noch fehlenden Ab schüsse.
Kontingente
1.
Dreierkontingent
1. Tier
2. Tier
3. Tier
Jeder Jäger darf im Rahmen des Dreierkontingentes von Reh und Gämswild erlegen:

1 nichtsäugende Rehgeiss

1 Reh- oder Gämsbock
Jeder Jäger darf innerhalb des Dreierkontingen tes nur
- einen Rehbock oder
- einen 2¼-jährigen oder älteren Gämsbock oder
- einen Gämsjährlingsbock erlegen.
Der Gämsbock darf erst nach Abschuss einer er laubten
Gämsgeiss (Geissjährling oder ältere Geiss) oder eines als
Hegeabschuss
von
der
Wildhut
anerkannten
Bockjährlings unter 14 kg erlegt werden. Ansonsten gilt
er als widerrechtlich erlegt. Der Bockjährling darf auch an
erster Stelle geschossen werden.

1 Gämsjährling (Bock- oder Geissjährling)
Bockjährlinge mit einem Krickelmass von 15 cm und mehr
sowie Geissjährlinge mit einem Krickelmass von 13 cm und
mehr sind oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt.

1, 2 oder 3 nichtsäugende Gämsgeissen
2¼-jährige Gämsgeissen mit einem Krickelmass von 17 cm
und mehr sind oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt.
8
2.
Hegekontingent
1 Rehgeiss
1 Reh-Hegeabschuss
1 Gäms-Hege- 1 Gämsbockjährabschuss
ling unter der
festgelegten
Höhenkurve
Jeder Jäger darf im Rahmen des Hegekontingentes von Rehund Gämswild erlegen:

1 nichtsäugende Rehgeiss

1 Reh-Hegeabschuss
Bei Vorweisung und Bestätigung durch die W ildhut auf der
Abschussliste wird pro Jäger 1 Hegeabschuss dem Heg ekontingent angerechnet, sofern eines der nachfolgenden
Kriterien erfüllt ist:
- Rehgeiss, 1¼-jährig oder älter, nichtsäugend, unter
14 kg;
- Rehbock, nach den geltenden Vorschriften, 1¼ -jährig
oder älter, unter 14 kg und wenn der Jäger im
Dreierkontingent noch keinen Gämsbock,
Gämsbockjährling oder Rehbock erlegt hat.
Gewogen wird das Tier im Fell mit Haupt, sauber ausgenommen.

1 Gäms-Hegeabschuss
Bei Vorweisung und Bestätigung durch die W ildhut auf der
Abschussliste wird pro Jäger 1 Hegeabschuss dem Heg ekontingent angerechnet, sofern eines der nachfolgenden
Kriterien erfüllt ist:
- Geiss- oder Bockjährling unter 14 kg;
- Gämsgeiss, 2¼-jährig, nichtsäugend unter 17 kg;
- Gämsgeiss, 3¼-jährig und älter, nichtsäugend
unter 19 kg oder
- Gämsbock, 2¼-jährig, unter 22 kg, oder Gämsbock, 3¼jährig und älter, unter 24 kg, jedoch erst nach dem
Abschuss einer erlaubten weiblichen Gämse und wenn
der Jäger im Dreierkontingent noch keinen Gämsbock,
Bockjährling oder Rehbock erlegt hat;
Gewogen wird das Tier im Fell mit Haupt, sauber aus genommen.

1 Gämsbockjährling unterhalb der festgelegten Höhenkurve
Ein Gämsbockjährling, unterhalb der fest gelegten Höhenkurve erlegt, wird unabhängig von Krickelmass und Gewicht
dem Hegekontingent angerechnet.
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C. Wildschweine
1.
Jagdbare
W ildschweine
W ildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen im
ganzen Kanton jagdbar.
2.
Vorweisepflicht, Trichinenschau
Erlegte Tiere sind der W ildhut im Fell vorzuweisen. Das Fleisch
erlegter Tiere wird erst nach Vorliegen des Resultates der
Trichinenschau zum Verzehr freigegeben. Diese ist obligatorisch und die entsprechenden Kosten sind vom Jäger
zu tragen.
3.
Fütterungsverbot
Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und
Lockfütterungen (Kirrungen) für Wildschweine durch Jäger
ist verboten.
D. Murmeltiere
1.
Jagdbare Murmeltiere, Kontingent
Jeder Jäger kann ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und
Geschlecht 8 Murmeltiere erlegen.
2.
Ausnahmebewilligungen
Die W ildhut kann für den Abschuss von Murmeltieren, die in
W iesen Schäden verursachen, Ausnahmebewilligungen für den
Abschuss von mehr als 8 Murmeltieren erteilen.
E. Füchse und Dachse
Jagdbarkeit
Füchse und Dachse sind im ganzen Kanton jagdbar.
II. NIEDERJAGD
1.
Dauer, Schusszeiten
Die Niederjagd dauert vom 1. Oktober bis und mit 30. November
mit einer Unterbrechung am Bündner Erntedankfest (17. Oktober). Im Oktober darf während der Sommerzeit von 07.30 Uhr
bis 19.00 Uhr, während der W interzeit von 06.30 Uhr bis 18.00
Uhr und im November von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr geschossen
werden.
2.
Jagdbares W ild
Es dürfen erlegt werden: Feldhasen, Schnee hasen, Füchse,
Dachse, Edel- und Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, Birkhähne, Schneehühner, Ringeltauben, verwilderte Haustauben,
Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Blesshühner und
Stockenten.
10
A. Hasen
Zeitliche Einschränkung,
Kontingent
Vom 21. November bis und mit 30. November dürfen die Hasen
nicht bejagt werden.
Jeder Jäger darf insgesamt 8 Hasen, am gleichen Tag jedoch
höchstens 2 Hasen erlegen.
B. Füchse, Dachse und Marder
Besondere Bestimmungen, örtliche Einschränkung
Im Monat Oktober dürfen Füchse und Dachse sowie Stein - und
Edelmarder in den Jagdbezirken I, II, III, IX (ohne Val Müstair) ,
X, XI und XII ohne zeitliche Einschränkungen bejagt werden.
Die Jagdbezirke entsprechen der Einteilung gemäss Anhang 1.
C. Birkhähne
Zeitliche Einschränkung,
Kontingent
Birkhähne dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
Jeder Jäger darf 1 Birkhahn erlegen. Erlegte Birkhähne sind in
frischem Zustand zu Untersuchungszwecken der W ildhut vorzu weisen.
D. Schneehühner
Zeitliche Einschränkung,
Kontingent
Schneehühner dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden. Jeder
Jäger darf am gleichen Tag höchstens 2 Schneehühner er legen.
E. Wasserflugwild
Kontingent,
Jagd mit dem Hund
Am gleichen Tag darf jeder Jäger höchstens 2 Stück W asse rwild
(Blesshühner, Stockenten) erlegen. Die Tagesstrecke für den
gleichen Jagdhund darf höchstens 4 Stück betragen.
Die Jagd auf W asserflugwild darf nur mit einem geprüften Hund
ausgeübt werden.
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III. PASS- UND FALLENJAGD
1.
Dauer, Schusszeiten
Die Fallenjagd dauert vom 1. Oktober und die Passjagd vom 1.
November bis und mit 28. Februar mit Unterbrechungen am
Bündner Erntedankfest (17. Oktober) und an W eihnachten (24.
Dezember bis und mit 26. Dezember). Die Passjagd darf von
17.00 Uhr bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.
2.
Jagdberechtigte
Personen, Abschussliste
Sie darf nur von Inhabern eines Hoch- oder Niederjagdpatentes
für das Jahr 2004 ausgeübt werden. Der Jäger hat die gültige,
gelbe Abschussliste auf sich zu tragen.
3.
Jagdbares W ild,
zeitliche Einschränkung
Es dürfen erlegt und gefangen werden: Füchse (bis 28. Februar), Dachse (bis 15. Januar), Edel- und Steinmarder (bis 15.
Februar).
4.
Anmeldung
Jäger, welche die Pass- und Fallenjagd ausüben, haben vorgängig, spätestens bis zum 30. November, dem zuständigen W ild hüter oder Jagdaufseher schriftlich den Ort zu melden. Es können höchstens drei Orte bezeichnet werden. Die Anmeldung ist
nur gültig, wenn der Ort mit den genauen Kooordinaten
gemeldet wird. Die Orte dürfen für die Passjagd nachträglich
nicht mehr geändert werden. In rechtskräftig ausgeschiedenen
W ildruhezonen kann die W ildhut die Benützung von Passorten
zeitlich einschränken oder untersagen.
5.
Besondere
Bestimmungen
Die Passjagd darf nur von Häusern, Ställen oder an deren festen
Gebäulichkeiten (Bretterhütten und dergleichen) ausgeübt werden.
Für die Fallenjagd ist nur die Kastenfalle zu gelassen. Die gestellten Fallen sind jeden Morgen zu kontrollieren.
Motorfahrzeuge und Seilbahnen dürfen für die Pass - und Fallenjagd benützt werden.
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IV. SONDERJAGDEN ZUR REGULATION DES HIRSCH- UND REHBESTANDES
A. Gemeinsame Bestimmungen
1.
Grundsatz
Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement entscheidet nach Vorliegen
der Hochjagdstrecke, ob Sonderjagden auf Hirsch - und Rehwild anzuordnen sind.
Der Entscheid und die Abschusspläne werden im Amtsblatt des Kantons
Graubünden publiziert.
2.
Zeitraum,
Dauer der Jagden
Die Sonderjagden auf Hirsch- und Rehwild finden in der Zeit vom 6. November bis und mit 19. Dezember statt. Innerhalb einer Region kann der
Beginn nach Gebieten gestaffelt erfolgen.
Die Jagd beginnt an einem Mittwoch oder Samstag. Sie endet für das
Hirsch- bzw. Rehwild mit der Erfüllung des Abschussplanes. Gege benenfalls kann die Jagd bereits nach einem einzigen Tag abgesc hlossen
werden.
Der Beginn, allfällige Unterbrüche und das Ende der Jagden wer den
vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement festgelegt.
3.
Jagdtage,
Schusszeiten
Die Jagden werden jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag durch geführt. Die Schusszeiten werden wie folgt festgelegt:
a. Monat November:
b. Monat Dezember:
4.
a)
Teilnahmeberechtigung
Voraussetzungen
07.00 Uhr - 14.00 Uhr
07.30 Uhr - 14.00 Uhr
Teilnahmeberechtigt sind Jäger, die das Hochjagdpatent 2004 gelöst haben. Ortskundige und erfahrene Jäger werden bevor zugt.
Die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Jäger richtet sich nach der An zahl des zu erlegenden Hirsch- und Rehwildes und nach der Grösse des
Jagdgebietes.
Melden sich für eine Region zu viele ortskundige und erfahrene Jäger,
entscheidet das Los. Ausgeschiedene Jäger können in Absprache ande ren Regionen zugeteilt werden.
b)
Anmeldung
Die Anmeldung hat in der Zeit vom 16. August bis und mit 8. September
zu erfolgen. Anmeldestellen sind das Amt für Polizeiwesen und die vom
Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Jagdaufsichtsorgane. Die Anmeldeformulare können bei den Anmeldestellen bezogen werden.
Die Jäger haben die Region anzugeben, in der sie di e Sonderjagd ausüben wollen, und Angaben über die Ortskenntnisse zu ma chen.
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c)
Entscheid,
Bewilligung
Der Entscheid über die Durchführung der Jagd und die Teil nahme an
der Jagd wird dem Jäger durch das Amt für Jagd und Fischerei mitgeteilt. Der betreffende Jäger darf die Jagd nur in einer Region aus üben. Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen zur Erfüllung der
Abschusspläne (vgl. nachfolgend Ziffer IV A 7).
Teilnahmeberechtigte Jäger können die Bewilligung zur Ausübung der
Jagd beim Amt für Polizeiwesen oder bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Jagdaufsichtsorganen lösen.
5.
Kontingent
Jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens 3 Stück W ild erle gen.
6.
Vorweisung,
Kontrolle, Ermittlung und
Verrechnung
der Abschussgebühr
Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd dem zu ständigen W ildhüter oder Jagdaufseher vor zuweisen und von diesem auszumessen und zu wägen.
7.
Besondere
Massnahmen
zur Erfüllung
der Abschusspläne
W ird in einer Region oder in Teilen davon die Jagd nicht oder nicht in
genügendem Masse ausgeübt, so werden auch von der W ildhut Ab schüsse getätigt. Gegebenenfalls können auf Anordnung des Bau -, Verkehrs- und Forstdepartementes überdies Jäger aus anderen Regionen
beigezogen werden.
8.
Grundgebühr
Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd beträgt für alle R egionen unabhängig von den freigegebenen W ildarten Fr. 180.--.
9.
Besondere
Bestimmungen
Der Jäger kann am Dienstag und Freitag vor einem Sonderjagd tag ab
13.30 Uhr über die Telefonnummer 0848 820 844 ( deutsch) bzw.
0848 820 845 (italienisch) abfragen, in welchen Regionen die Son derjagd stattfindet. An diesen Tagen dürfen Unterkünfte in Jagdaus rüstung
ab 18.00 Uhr bezogen werden.
Das W ild wird dem Erleger überlassen, sobald dieser mit seiner Unter schrift das zu verrechnende Gewicht und damit die Höhe der Abschuss gebühr bestätigt hat. Zur Bestimmung des Verrechnungsgewichtes wer den beim Hirsch 3 kg und beim Reh 1 kg vom Gewicht abgezogen. Die
Abschussgebühr wird durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt.
Motorisierte Transportmittel dürfen im Monat November bis 07.00 Uhr
und im Monat Dezember bis 07.30 Uhr für die Fahrt ins Jagdgebiet ver wendet werden. Das Befahren von W aldstrassen zur Ausübung der
Sonderjagd ist entsprechend der Benutzung für die W ald - und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.
Benützt der Jäger motorisierte Transportmittel für die Heim fahrt oder
den Transport der Beute, darf er bei einer W ie deraufnahme der Jagd
diese nur noch gemäss den für die ordentliche Hoch jagd geltenden Bestimmungen verwenden.
Erlegte Tiere sind unverzüglich in die Abschussliste einzutragen. Diese
ist jeweils spätestens 4 Tage nach Ende der Jagd in der ent sprechenden Region jener Patentausgabestelle eingeschrieben zuzustellen, bei der das Jagdpatent gelöst wurde.
14
Die W ildhut sorgt dafür, dass Schweisshunde zur Verfügung stehen. Die
Nachsucheprotokolle sind innert 4 Tagen nach Ende der Sonderjagd in
der entsprechenden Region dem zuständigen W ild hüter oder Jagdaufseher abzugeben.
Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Aus übung der
Hochjagd.
B. Hirschwild
1.
Jagdgebiet
Sonderjagden werden in Regionen durchgeführt, in denen die zur Regu lierung des Bestandes notwendige Anzahl weiblicher Tiere auf der or dentlichen Hochjagd nicht erlegt worden ist (vgl. Ziffer I A 4). In Teilen
von eidgenössischen Jagdbanngebieten mit partiellem Schutz kann die
Sonderjagd ebenfalls zugelassen werden.
2.
Abschusspläne
Die Abschusspläne für die Sonderjagd werden so festgelegt, dass die
fehlende Anzahl weiblicher Tiere erlegt wird.
Bei der Erstellung dieser Abschusspläne wird in der Regel von einem
weiblichen Streckenanteil von 70 Prozent ausgegangen. W enn aus nahmsweise nur Kälber zur Bejagung freigegeben werden, wird von ei nem weiblichen Streckenanteil von 50 Prozent ausgegangen.
3.
Jagdbares
Hirschwild
Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:
a. Kranke und verletzte Hirsche;
b. Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber;
c. Hirschspiesser, deren Stangen die Lauscher nicht überragen, und
Hirschgabler.
Jäger, die den Abschuss zweier Hirschkälber getätigt haben, dürfen einen Hirschstier gemäss den Bestimmungen der Hochjagd erlegen.
Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann
das Tageskontingent der Jäger und bzw. oder die Li ste des
jagdbaren Hirschwildes einschränkt werden.
4.
Abschussgebühren
Die Abschussgebühr beträgt für 1-jährige und ältere Tiere Fr. 5.--/kg
und für Kälber Fr. 2.--/kg.
Für kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind, ist keine Ab schussgebühr zu entrichten.
15
C. Rehwild
1.
Jagdgebiet
Sonderjagden auf Rehwild werden in jenen Regionen durchgeführt, in
denen die Abschusspläne nicht bereits auf der or dentlichen Hochjagd
erfüllt werden.
2.
Abschusspläne
Die Abschusspläne für die einzelnen Regionen werden aufgrund der
Hochjagdstrecke so festgelegt, dass der Anteil Geissen und Kitze an der
gesamten Rehwildstrecke in der Regel 50 bis 65 Prozent beträgt. Der
geforderte Anteil an Geissen und Kitzen steigt, wenn sich der Re hbockabschuss der maximalen Strecke der letzten 10 Jahre nähert oder diese
überschreitet. Bei der Festlegung des Planes wird den regionalen Unte rschieden beim Jagddruck auf den Rehbock Rechnung getragen.
3.
Jagdbares
Rehwild
Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden:
a. Kranke und verletzte Rehe;
b. Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze.
Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann
das Tageskontingent der Jäger einschränkt werden.
4.
Abschussgebühren
Die Abschussgebühr beträgt für 1-jährige und ältere Tiere Fr. 6.--/kg.
Für den Abschuss von Rehkitzen wird keine Abschussgebühr erhoben.
Für kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind, ist keine Ab schussgebühr zu entrichten.
D. Wildschweine
1.
Jagdgebiet,
jagdbare
W ildschweine
W ildschweine dürfen während der Dauer der Sonderjagd gemäss den
Bestimmungen der Hochjagd (vgl. Ziffer I C) bejagt und verwertet
werden.
2.
Jagdberechtigung, Jagdberechtigt sind Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der
Vorweisung
Sonderjagd.
Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd dem zu ständigen W ildhüter oder Jagdaufseher vorzuweisen.
3.
Abschussgebühren
Die Abschussgebühr beträgt Fr. 5.--/kg. Für kranke und verletzte Tiere,
die nicht verwertbar sind, ist keine Abschussgebühr z u entrichten.
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V. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
1.
Ausweise
Der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise
immer auf sich zu tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und
Abschussliste.
2.
Zutritt ins Jagdgebiet
Vor Jagdbeginn
und nach einem
Jagdunterbruch
Am Tag vor Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am
Bündner Erntedankfest dürfen Motorfahrzeuge für die Fahrt ins
Jagdgebiet verwendet werden. Die Motorfahrzeuge müssen
noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz ge bracht
werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmun gen für
die Sonderjagd (Ziffer IV A 9).
a)
An diesen Tagen darf der W eg in Jagdausrüstung zu den Unter künften ab 18.00 Uhr angetreten werden.
b)
Benützung
öffentlicher
Verkehrsmittel
Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen die fahr planmässig verkehrenden Transportmittel der SBB, RhB, MGB, die Post autokurse
sowie die Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und
Braggio benützt werden.
c)
Besondere Bestimmungen für
die Verwendung
von Motorfahrzeugen
Innerhalb Streusiedlungen, die mit blauweissen oder schwarz weissen Ortschaftstafeln gekennzeichnet sind, dürfen Motorfahrzeuge im geschlossenen Kerngebiet oder auf Parkplätzen abgestellt werden, die von der W ildhut mit der Tafel "Jäger" bezeichnet sind.
Die nachfolgenden Parkplätze sind vom Park verbot ausgenommen: Zervreila (Parkplatz Restaurant); Lunschania (Parkplatz
Kantonsstrasse Gallerie Schöntobel); Suraua (Peiden Bad);
Arezen (Fatscha); Safien-Mura; Safien-Egschi (Tälibach);
Safien-Acla; Ausserglas; Scharans beim Schützenhaus; San
Bernardino (Du Lac); San Bernardino (Cantina Toscano,
Campingplatz); Mesocco (parcheggio presso lo svincolo A13
Mesocco sud); Sorte; Dischma (Kiesgrube Chintsch Hus); Jenisberg; Mutten-Stafel (innerhalb der Siedlung); Solis (Parkplatz
Bahnhof); Marmorera-Dorf (Posthaltestelle); La Rösa; Sfazù;
S-charl; Sent (Kurhaus Val Sinestra); Fimbertal (bei der Landesgrenze); Pfandshof; Vinadi; Ftan (Kurhaus Nairs); Ascharina
(Parkplatz Gasthaus Bellawiese); Fideris (Strahlegg); Arosa
(Parkplatz ARA); Chur (Zivilschutzanlage Meiersboden);
Langwies (Gemeindeparkplatz W erkhof).
d)
Campieren
Für die Ausübung der Jagd ist das Aufschlagen von Zelten sowie die Benützung von W ohnwagen, W ohnmobilen oder and eren
Motorfahrzeugen zur Übernachtung nur auf den offiziellen Cam pingplätzen gestattet.
3.
Abschusskontrolle
Rechtmässig und widerrechtlich erlegtes W ild ist so fort nach
dem Abschuss mit Kugelschreiber in die amtliche Abschussliste
einzutragen. Vögel können am Schluss eines Jagdtages ein getragen werden, sofern die Abschusszahl für die be treffende Vogelart nicht beschränkt ist.
17
Vor der Abgabe der Abschussliste hat der Jäger die Richtigkeit der gemachten Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
4.
W iderrechtlich
erlegtes W ild
W iderrechtlich erlegtes W ild wird dem Beute kontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (W ildschwein mit Haupt) muss
vom Erleger zum festgelegten W ildbretpreis käuflich erworben
werden. Der entsprechende Betrag wird dem Jäger durch das
Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt.
5.
Ordnungsbussen
Übertretungen gemäss Anhang 2 können mit Ordnungsbu ssen
geahndet werden. Das Verfahren richtet sich nach den
massgebenden Bestimmungen über das Erheben von
Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen.
6.
W ildbretpreise
Für den Kauf von W ildbret durch den Jäger, den Verkauf von
W ildbret durch die W ildhut und für die Ermittlung des W ertersatzes gelten folgende Preise:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Hirschwild
Rehwild
Gämswild
Steinwild
W ildschwein
Murmeltier über 3 kg
Murmeltier unter 3 kg
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
9.50 / kg
12.-- / kg
8.-- / kg
9.-- / kg
10.-- / kg
20.-- pro Stück
10.-- pro Stück
W er W ildbret vom Kanton erwerben möchte, kann sich bei ei nem W ildhüter oder Jagdaufseher melden. Die Bestellungen
werden gemäss Eingang aufgelistet.
7.
Untersuchung
der Jagdbeute
Grundsatz
Hirsch-, Reh- und Gämswild wird zur Feststellung des Zustandes untersucht und ist der W ildhut vorzuweisen.
b)
W ährend der
Hochjagd
Erlegte Tiere können während der Hochjagd vor gewiesen werden. Die Trophäen und Unterkiefer dieser Tiere müssen nicht
mehr abgegeben werden.
c)
Nach der
Hochjagd
Nach der Hochjagd sind die vollständigen Un terkiefer erlegter
Hirsche, Rehe und Gämsen sowie die Trophäen erlegter Rehe
und Gämsen ausgekocht und sauber gereinigt in der Zeit vom
23. bis 31. Oktober 2004 dem für den Abschussort zuständigen
W ildhüter oder Jagdaufseher vorzuweisen.
a)
18
Das Amt für Jagd und Fischerei organisiert in dieser Zeit regionale Annahmestellen. Ort und Zeit der Vorweisung sind im An hang 6 publiziert.
Im Verhinderungsfalle muss das Untersuchungsmaterial bis
spätestens 4. November 2004 eingeschrieben dem für den Abschussort zuständigen W ildhüter oder Jagdaufseher zu gestellt
werden.
d)
Beschriftung
Für die Beschriftung der Unterkiefer und Trophäen sind die den
Jagdbetriebsvorschriften beigelegten Etiketten zu verwenden
und vollständig auszufüllen.
8.
Abgabe der
Abschusslisten
Die Abschusslisten der Hoch- und Niederjagd sind bis zum 6.
Oktober 2004 (Hochjagd) bzw. 6. Dezember 2004 (Niederjagd) jener Patentausgabestelle eingeschrieben zuzustellen, bei
der das Jagdpatent gelöst wurde.
Die Abschusslisten der Pass- und Fallenjagd sind bis zum 8.
März 2005 jenem W ildhüter oder Jagdaufseher eingeschrieben
zuzustellen, bei dem die Anmeldung zur Pass - oder Fallenjagd
erfolgte.
9.
Abgabe der
Nachsucheprotokolle
Die Nachsucheprotokolle sind innert 7 Tagen nach Ende der be treffenden Jagdart dem zuständigen W ildhüter oder Jagdaufseher abzugeben.
10. Markierte Tiere
Mit Halsband markierte Hirschkühe und Hirschstiere sowie mit
Ohrmarken markierte Gämsen sind geschützt.
W er mit Halsbändern, Ohrmarken oder Ringen gekenn zeichnetes W ild auffindet oder beobachtet, hat der W i ldhut Meldung zu
erstatten.
Für die Einsendung der Marke mit dem Unter kiefer wird eine
Prämie von Fr. 20.-- entrichtet.
11. Krankheiten
Fallwild, krankes und verletztes W ild sowie W ild mit abnormem
Verhalten ist umgehend der W ildhut zu melden.
12. Abschuss schadenstiftender Tiere
Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jäger beige zogen werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch
das Amt für Jagd und Fischerei erteilt.
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13. Funkgeräte, Natel
Das Verwenden von Funkgeräten und Mobiltelefonen zum Zwe cke der Jagd ist verboten.
Das Mittragen von Funkgeräten und Mobiltelefonen in nicht ein geschaltetem Betriebszustand ist erlaubt. Deren Gebrauch ist in
folgenden Fällen gestattet:
 medizinische Notfälle;
 Organisation von Nachsuchen, die der W ildhut bzw. einer
BSC-Schweisshundezentrale gemeldet worden sind;
 Meldungen an Jagdaufsichtsorgane;
 Pikettdienst von Schweisshundeführern;
 Abtransport von Schalenwild;
 nach Ende der Schusszeit.
14. Munition
Das Mittragen und das Verwenden von Flintenlauf geschossen
und des Scheibengeschosses RW S 10,3 x 60 R auf der Jagd ist
verboten.
15. W affenkontrolle
W affenkontrollen werden nach telefonischer Vereinbarung
durch die zuständigen W ildhüter und Jagdaufseher durchgeführt. Die mit der Kontrolle der Jagdwaffen beauftragten W ild hüter und Jagdaufseher sind im Anhang 4 gekennzeichnet.
16. Abschuss- und
Fangprämien
Die Gemeinden können für den Abschuss von Füchsen, Dach sen und Mardern Abschuss- und Fangprämien entrichten.
Die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ab schuss- und Fangprämien sowie die Kontrolle über die g etätigten Abschüsse und Fänge obliegen den Gemeinden.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Strafbestimmungen
W iderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss
Artikel 47 ff. des kantonalen Jagdgesetzes ge ahndet.
2.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Die Jagdbetriebsvorschriften vom 24. Juni 2003 werden aufgehoben.
bisherigen
3.
In-Kraft-Treten
Diese Jagdbetriebsvorschriften treten gemeinsam mit der
Teilrevision des kantonalen Jagdgesetzes vom 20. April 2004 in
Kraft.
Das
In-Kraft-Treten
der
Teilrevision
des
kantonalen
Jagdgesetzes und der vorliegenden Jagdbetriebsvorschriften
wird im Kantonsamtsblatt publiziert.
20
ANHÄNGE
Anhang 1:
Hirsch- und Rehregionen, Jagdbezirke, Jagdareale und Hirschabschussplan
2004.
Anhang 2:
Ordnungsbussen-Liste
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