Merkblatt für die Antragstellung auf Aussetzung der Bestandstötung

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Entwurf
Merkblatt für die Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung von der Bestandstötung
für besondere Einrichtungen im Geflügelpest-, Schweinepest- und MKS-Fall
I) Rechtliche Grundlagen:
Die zuständige Behörde kann… Ausnahmen von der Tötung genehmigen…
> Aviäre Influenza (§§ 20, 47 der Geflügelpest-VO):
… bei Geflügelpest in
- einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,
- einem Zirkus,
- einem Zoofachgeschäft,
- einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten,
- Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder
- Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken (alle Hobbyhalter?), oder
- einer wissenschaftlichen Einrichtung gehalten werden,
soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig
getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen /
hochpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen werden kann.
> MKS (§8 MKS-VO):
… bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
- in einer Untersuchungseinrichtung,
- einem Zoo,
- einem Wildpark oder
- einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu
wissenschaftlichen Zwecken,
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder
- in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten
gehalten werden,
sofern die Einrichtung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren
empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche
ausgeschlossen werden kann.
> Schweinepest (§ 8 Schweinepest-VO):
… bei einem Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
- in einer Untersuchungseinrichtung,
- einem Zoo,
- einem Wildpark oder
- einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken,
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,
sofern die Einrichtung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Schweinehaltung
ist, dass eine Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden kann.
Gemeinsame Forderung:
Die … genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und
Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens
drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen
oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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II) Die Antragstellung erfolgt in seuchenfreien Zeiten schriftlich beim Veterinäramt des
Kreises / der kreisfreien Stadt / der Region Hannover (zuständige Behörde). Eine Beantragung
während eines Seuchengeschehens kann nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist immer eine
Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen allgemeine Maßnahmen gegen einen
Seucheneintrag sowie Maßnahmen im Tierseuchenfall hervorgehen.
1) Allgemeine Schutzmaßnahmen gegen einen Seucheneintrag
Die Unterlagen sollen die Betriebsstruktur (Art und Zahl der Tiere, Lage des Betriebs), das
Management, die medizinische Vorsorge und die Durchführung von Hygienemaßnahmen
darstellen.
(„es müssen alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Tiere vor einer
… Infektion getroffen werden“)
Betriebsstruktur (Art und Zahl der Tiere, Lage des Betriebs)
- Führung eines Bestandsbuch mit Herkunft und Verbleib (verkauft, verendet) der Tiere
- Kennzeichnung der Tiere
- Lageplan der baulichen Einrichtungen mit den Wegen für Personen und Fahrzeuge
- Abgrenzung des Betriebs zur Umgebung
- Umgebungsplan, wenn möglich mit Angabe der Betriebe mit empfänglichen Tieren
Management
- Tägliche Tierkontrolle
- Fütterung in geschütztem Bereich (kein Anlocken von Wildtieren)
- Fütterungsverbot für betriebsfremde Personen
- Kein Zutritt für Unbefugte
Medizinische Vorsorge
- Tierärztliche Überwachung (Bestandstierarzt benennen)
- Regelmäßige Prophylaxe (Parasiten, Impfung, Monitoring)
- Aufbewahrung von Untersuchungsergebnissen
Durchführung von Hygienemaßnahmen
- Tränken ohne Oberflächenwasser
- Vor Wildtieren (und Schädlingen) geschützte Lagerung von Futtermitteln,
Pflegeutensilien und Einstreu
- Regelmäßige Reinigung der Stallungen/Gehege
- Schädlingsmonitoring/-bekämpfung
- Betriebsinterne Kleidung
- Handwaschbecken mit R+D Mittel
2) Spezielle Schutzmaßnahmen
-
Geflügelpest:
o bei Bedarf Ausnahmegenehmigung für die Schutzimpfung bei der zuständigen
Behörde beantragen (§8 Geflügelpest-VO)
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3) Maßnahmen im Tierseuchenfall
Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wie die Verbreitung des jeweiligen Erregers
verhindert werden soll.
Absonderung der Tiere, sowohl innerhalb des Betriebs als auch von Wildtieren
- Geflügelpest:
o Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss (Schutzvorrichtung) = Mindestvoraussetzung für die
Ausnahmegenehmigung
-
Schweinepest:
o Haltung in Stallungen oder an einem anderen Ort so abgesondert, dass ein
Kontakt mit anderen Schweinen nicht möglich ist
-
MKS:
o Sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs in ihren jeweiligen
Stallungen oder anderen Orten absondern
o Zugangsbeschränkung (Biosicherheitsmassnahme)
-
Angabe der Zeit, innerhalb der die Tiere aufgestallt / abgesondert werden können
Umgang mit Material / Desinfektion
- Möglichkeiten angeben für die längerfristige, geschützte Lagerung von Dung,
Futterresten und Einstreu
- Möglichkeiten angeben für die geschützte Lagerung von verendeten Tieren
(Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt und ohne Berührung von Menschen oder
Tieren)
- Möglichkeit, die Stallgebäude, die unmittelbare Umgebung und evtl. benutzte
Fahrzeuge zu desinfizieren
- Mögliche Positionen für das Aufstellen von Desinfektionswannen / -matten
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