Dokument öffnen - Gemeindebund Steiermark

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Verordnung
des Bürgermeisters der Gemeinde …………………………………..……………….….
betreffend die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung von nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien
(Tiermaterialablieferungsverordnung)
Auf Grund des § 10 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 und § 12 Abs 3 des Bundesgesetzes
betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBL I Nr.
141/2003, wird verordnet:
Geltungsbereich
§1
Diese Verordnung regelt die Meldung, Weiterleitung und Übernahme (Ablieferung)
von verendeten Tieren (Falltieren) und außerhalb eines Schlachthofes getöteten
Tieren bzw. Tiermaterialien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/202, Amtsblatt
der EG vom 10.10.2002, L 273.
Meldepflicht, Ablieferungspflicht
§2
(1) Besitzer/innen der obgenannten Tierkörper bzw. Tiermaterialien sind verpflichtet,
1. der Gemeinde und dem Betreiber eines nach § 3 Tiermaterialiengesetzes
zugelassenen Betriebes unverzüglich das Verenden/den Tod der Tiere
anzuzeigen und
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2. dem Betreiber oder einem anderen geeigneten Transportunternehmer mit der
Ablieferung und dem Transport der Tierkörper zum zugelassenen Betrieb zu
beauftragen.
Die Meldepflicht obliegt auch jenen Personen, denen die Tiere zur Obhut, Haltung
oder Verwahrung anvertraut wurden.
(2) Fallen Tierkörper bzw. Tiermaterialien in einer Gesamtmenge unter 100 kg an
(Kleinmengen), haben deren Besitzer/innen diese Abfälle unverzüglich bei der von
der Gemeinde eingerichteten Kühlsammelstelle, Adresse:
………………………………………………………..….. abzuliefern und hievon sogleich
die Gemeinde zu verständigen.
Ausnahme von der Meldepflicht bzw. Ablieferungspflicht
§3
Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für Besitzer von Heimtieren (Art. 2 Abs 1 lit h
der Verordnung, (EG) Nr. 1774/202), wenn letztere weder als seuchenkrank noch als
seuchenverdächtig einzustufen sind und auf einem Tierfriedhof oder in einem
Tierkrematorium unschädlich beseitigt werden.
Verwahrung, Transport
§4
(1) Die Besitzer der im § 1 genannten Tiere haben dafür zu sorgen, dass letztere so
rasch wie möglich abgeholt werden. Großtierkörper (Gewicht über 100 kg) sollen
innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige abgeliefert werden.
(2) Bei der Verwahrung und beim Transport der Tierkörper ist dafür zu sorgen, dass
die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen,
der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare
Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
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(3) Der Transport von Tierkörpern bzw. Tiermaterialien zum zugelassenen Betrieb
oder zur Kühlsammelstelle der Gemeinde hat in einem wasserdichten Behältnis zu
erfolgen.
Kühlsammelstelle
§5
(1) Die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle für Tierkörper bzw.
Tiermaterialien befindet sich
………………………………………………………….………
…………………………………………………………………………...…… (Adresse).
(2) Die Sammelstelle ist von ……………………..……bis …………………….…..….
geöffnet. Meldungen bzw,. Anzeigen werden während dieser Öffnungszeit unter der
Telefonnummer ……………………….… bzw. während der Amtsstunden des
Gemeindeamtes unter der Telefonnummer ……………………………………………..…
entgegengenommen.
Entgelte, Kostentragung
§6
(1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark über eine spezifische Kostentragungsregelung gemäß § 12 Abs 2 bzw. §
12 Abs 3 Tiermaterialiengesetz gilt die Bestimmung des § 12 Abs 3
Tiermaterialiengesetz, wonach die Besitzer/innen der verendeten bzw. getöteten
Tiere Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche
Entsorgung zu leisten haben. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher
Beihilfen.
(2) Die Entgelte nach § 2 Abs 1 Z 2 dieser Verordnung sind von den Tierbesitzern
direkt an die beauftragten Betreiber oder Transportunternehmer zu leisten.
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(3) (fakultativ)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am …………………………………
beschlossen, den betroffenen Tierbesitzern eine jährliche Beihilfe in Höhe von Euro
…………………. insgesamt zu leisten. Diese Beihilfe wird auf Basis der Anzeigen
(§ 2 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung) und der Verrechnungsnachweise der Betreiber
bzw. Transportunternehmer im Verhältnis der geleisteten Entgelte auf die betroffenen
Tierbesitzer umgelegt.
Ein Rechtsanspruch auf die jährliche Beihilfe der Gemeinde besteht jedoch nicht.
(4) Für die Entgegennahme und die Beseitigung von Kleinmengen in der
kommunalen Sammelstelle (§ 2 Abs 2 dieser Verordnung) sind von den Tierbesitzern
kostendeckende Entgelte laut dem vom Gemeinderat in der Sitzung am
…………………….. ……………….. beschlossenen Tarif zu entrichten.
Strafbestimmungen
§7
Ein Verstoß gegen diese Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14
Abs 1 Z. 11 Tiermaterialiengesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro geahndet.
In-Kraft-Treten
§8
Diese Verordnung tritt am ………………………………………………..…. in Kraft.
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