Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde …………………………………..……………….…. betreffend die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Tiermaterialablieferungsverordnung) Auf Grund des § 10 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 und § 12 Abs 3 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBL I Nr. 141/2003, wird verordnet: Geltungsbereich §1 Diese Verordnung regelt die Meldung, Weiterleitung und Übernahme (Ablieferung) von verendeten Tieren (Falltieren) und außerhalb eines Schlachthofes getöteten Tieren bzw. Tiermaterialien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/202, Amtsblatt der EG vom 10.10.2002, L 273. Meldepflicht, Ablieferungspflicht §2 (1) Besitzer/innen der obgenannten Tierkörper bzw. Tiermaterialien sind verpflichtet, 1. der Gemeinde und dem Betreiber eines nach § 3 Tiermaterialiengesetzes zugelassenen Betriebes unverzüglich das Verenden/den Tod der Tiere anzuzeigen und Tiermaterialienablieferungsverordnung 1 von 5 2. dem Betreiber oder einem anderen geeigneten Transportunternehmer mit der Ablieferung und dem Transport der Tierkörper zum zugelassenen Betrieb zu beauftragen. Die Meldepflicht obliegt auch jenen Personen, denen die Tiere zur Obhut, Haltung oder Verwahrung anvertraut wurden. (2) Fallen Tierkörper bzw. Tiermaterialien in einer Gesamtmenge unter 100 kg an (Kleinmengen), haben deren Besitzer/innen diese Abfälle unverzüglich bei der von der Gemeinde eingerichteten Kühlsammelstelle, Adresse: ………………………………………………………..….. abzuliefern und hievon sogleich die Gemeinde zu verständigen. Ausnahme von der Meldepflicht bzw. Ablieferungspflicht §3 Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für Besitzer von Heimtieren (Art. 2 Abs 1 lit h der Verordnung, (EG) Nr. 1774/202), wenn letztere weder als seuchenkrank noch als seuchenverdächtig einzustufen sind und auf einem Tierfriedhof oder in einem Tierkrematorium unschädlich beseitigt werden. Verwahrung, Transport §4 (1) Die Besitzer der im § 1 genannten Tiere haben dafür zu sorgen, dass letztere so rasch wie möglich abgeholt werden. Großtierkörper (Gewicht über 100 kg) sollen innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige abgeliefert werden. (2) Bei der Verwahrung und beim Transport der Tierkörper ist dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Tiermaterialienablieferungsverordnung 2 von 5 (3) Der Transport von Tierkörpern bzw. Tiermaterialien zum zugelassenen Betrieb oder zur Kühlsammelstelle der Gemeinde hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen. Kühlsammelstelle §5 (1) Die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle für Tierkörper bzw. Tiermaterialien befindet sich ………………………………………………………….……… …………………………………………………………………………...…… (Adresse). (2) Die Sammelstelle ist von ……………………..……bis …………………….…..…. geöffnet. Meldungen bzw,. Anzeigen werden während dieser Öffnungszeit unter der Telefonnummer ……………………….… bzw. während der Amtsstunden des Gemeindeamtes unter der Telefonnummer ……………………………………………..… entgegengenommen. Entgelte, Kostentragung §6 (1) Bis zum Wirksamwerden einer Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über eine spezifische Kostentragungsregelung gemäß § 12 Abs 2 bzw. § 12 Abs 3 Tiermaterialiengesetz gilt die Bestimmung des § 12 Abs 3 Tiermaterialiengesetz, wonach die Besitzer/innen der verendeten bzw. getöteten Tiere Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung zu leisten haben. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen. (2) Die Entgelte nach § 2 Abs 1 Z 2 dieser Verordnung sind von den Tierbesitzern direkt an die beauftragten Betreiber oder Transportunternehmer zu leisten. Tiermaterialienablieferungsverordnung 3 von 5 Tiermaterialienablieferungsverordnung 4 von 5 (3) (fakultativ) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am ………………………………… beschlossen, den betroffenen Tierbesitzern eine jährliche Beihilfe in Höhe von Euro …………………. insgesamt zu leisten. Diese Beihilfe wird auf Basis der Anzeigen (§ 2 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung) und der Verrechnungsnachweise der Betreiber bzw. Transportunternehmer im Verhältnis der geleisteten Entgelte auf die betroffenen Tierbesitzer umgelegt. Ein Rechtsanspruch auf die jährliche Beihilfe der Gemeinde besteht jedoch nicht. (4) Für die Entgegennahme und die Beseitigung von Kleinmengen in der kommunalen Sammelstelle (§ 2 Abs 2 dieser Verordnung) sind von den Tierbesitzern kostendeckende Entgelte laut dem vom Gemeinderat in der Sitzung am …………………….. ……………….. beschlossenen Tarif zu entrichten. Strafbestimmungen §7 Ein Verstoß gegen diese Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z. 11 Tiermaterialiengesetz dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro geahndet. In-Kraft-Treten §8 Diese Verordnung tritt am ………………………………………………..…. in Kraft. Tiermaterialienablieferungsverordnung 5 von 5