Erklärung zur Nutzung und Geheimhaltung von

Werbung
Erklärung zur Nutzung und Geheimhaltung von Personendaten und weiteren Informationen
(„Verschwiegenheitserklärung“)
Präambel
Die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung kommen zur Anwendung, wenn die Gemeinde XXYY
(nachfolgend Gemeinde genannt) eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu deren Erbringung der
Auftragnehmer Informationen (u.a. Personendaten) der Gemeinde benötigt bzw. verwendet.
1. Verantwortung
Die Gemeinde ist für die Bearbeitung der Informationen verantwortlich. Der Auftragnehmer ist lediglich im
Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ermächtigt, die Informationen der Gemeinde zu bearbeiten.
2. Geheimhaltungspflichten
Die unterzeichnenden Auftragnehmer, dessen Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und Hilfspersonen
unterstehen im Rahmen der Vertragserfüllung, vor Vertragsschluss und auch nach der Vertragsauflösung
einer umfassenden Geheimhaltungs- und Schweigepflicht. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzlich
verankerte Schweigepflichten (beispielsweise Berufsgeheimnisse).
3. Informationssicherheit
Der Auftragnehmer kennt die Pflicht der Gemeinde, Informationen durch angemessene organisatorische
und technische Massnahmen zu schützen (§ 7 IDG) und er unterlässt sämtliche Handlungen, welche die
genannte Pflicht beeinträchtigen könnten.
4. Informationspflicht
Der Auftragnehmer informiert die Gemeinde umgehend über besondere Vorkommnisse (z.B. Datenverlust,
Hackerangriff, unrechtmässige Zugriffe).
5. Werbung
Werbung und Veröffentlichungen über vertragsspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung der Gemeinde.
6. Sanktionen
Bei Verletzung einer Bestimmung des Vertrages oder dieser Erklärung zahlt der Auftragnehmer der
Gemeinde eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 50'000.–. Vorbehalten bleibt der Ersatz des darüber
hinausgehenden Schadens. Bei schwerwiegender Verletzung steht der Gemeinde das Recht zur sofortigen
Vertragsauflösung zu. Der daraus entstehende Schaden ist ihr zu vergüten.
Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Vorbe-halten bleiben
strafrechtliche Sanktionen.
7. Vertragsauflösung
Ungeachtet des Grundes der Vertragsauflösung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die für die Gemeinde
bearbeiteten Informationen unentgeltlich umgehend zurückzuübertragen bzw. zurückzugeben. Die
Pflichterfüllung kann vom Auftragnehmer selbst dann nicht aufgeschoben werden, wenn zwischen den
Parteien Auseinandersetzungen bestehen sollten.
Ausserdem kann die Gemeinde vom Auftragnehmer die sofortige unentgeltliche Vernichtung bzw.
Löschung der im Rahmen des Vertragsverhältnisses bearbeiteten Informationen verlangen. Die Gemeinde
kann dies selbst überprüfen oder Dritte damit beauftragen.
8. Anwendbares Recht
Es gilt das schweizerische Recht.
9. Gerichtsstand
Ausschliesslich zuständig sind die für XXYY zuständigen Gerichte.
Die Unterzeichnenden bestätigten hiermit, dass sie mit den obenstehenden Bestimmungen einverstanden
sind und dass diese Bestimmungen integrierter Bestandteil des Vertrags mit der Gemeinde bilden:
……………………………..
Name, Vorname
…………………………
Firma
………….............................
Unterschrift für Firma
…………………………
……………………………..
Ort, DatumOrt, Datum
………………………….
Herunterladen