Erklärung zur Nutzung und Geheimhaltung von Personendaten und weiteren Informationen („Verschwiegenheitserklärung“) Präambel Die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung kommen zur Anwendung, wenn die Gemeinde XXYY (nachfolgend Gemeinde genannt) eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu deren Erbringung der Auftragnehmer Informationen (u.a. Personendaten) der Gemeinde benötigt bzw. verwendet. 1. Verantwortung Die Gemeinde ist für die Bearbeitung der Informationen verantwortlich. Der Auftragnehmer ist lediglich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung ermächtigt, die Informationen der Gemeinde zu bearbeiten. 2. Geheimhaltungspflichten Die unterzeichnenden Auftragnehmer, dessen Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und Hilfspersonen unterstehen im Rahmen der Vertragserfüllung, vor Vertragsschluss und auch nach der Vertragsauflösung einer umfassenden Geheimhaltungs- und Schweigepflicht. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzlich verankerte Schweigepflichten (beispielsweise Berufsgeheimnisse). 3. Informationssicherheit Der Auftragnehmer kennt die Pflicht der Gemeinde, Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen zu schützen (§ 7 IDG) und er unterlässt sämtliche Handlungen, welche die genannte Pflicht beeinträchtigen könnten. 4. Informationspflicht Der Auftragnehmer informiert die Gemeinde umgehend über besondere Vorkommnisse (z.B. Datenverlust, Hackerangriff, unrechtmässige Zugriffe). 5. Werbung Werbung und Veröffentlichungen über vertragsspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. 6. Sanktionen Bei Verletzung einer Bestimmung des Vertrages oder dieser Erklärung zahlt der Auftragnehmer der Gemeinde eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 50'000.–. Vorbehalten bleibt der Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens. Bei schwerwiegender Verletzung steht der Gemeinde das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zu. Der daraus entstehende Schaden ist ihr zu vergüten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Vorbe-halten bleiben strafrechtliche Sanktionen. 7. Vertragsauflösung Ungeachtet des Grundes der Vertragsauflösung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die für die Gemeinde bearbeiteten Informationen unentgeltlich umgehend zurückzuübertragen bzw. zurückzugeben. Die Pflichterfüllung kann vom Auftragnehmer selbst dann nicht aufgeschoben werden, wenn zwischen den Parteien Auseinandersetzungen bestehen sollten. Ausserdem kann die Gemeinde vom Auftragnehmer die sofortige unentgeltliche Vernichtung bzw. Löschung der im Rahmen des Vertragsverhältnisses bearbeiteten Informationen verlangen. Die Gemeinde kann dies selbst überprüfen oder Dritte damit beauftragen. 8. Anwendbares Recht Es gilt das schweizerische Recht. 9. Gerichtsstand Ausschliesslich zuständig sind die für XXYY zuständigen Gerichte. Die Unterzeichnenden bestätigten hiermit, dass sie mit den obenstehenden Bestimmungen einverstanden sind und dass diese Bestimmungen integrierter Bestandteil des Vertrags mit der Gemeinde bilden: …………………………….. Name, Vorname ………………………… Firma …………............................. Unterschrift für Firma ………………………… …………………………….. Ort, DatumOrt, Datum ………………………….