Verordnung zum Schutz wildlebender Tier

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Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Abschnitt 1
Unterschutzstellung
§1
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
(zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter
besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und
Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt
Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
§4
Teile und Erzeugnisse
(zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen
gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c
und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind


die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort
genannten Arten,
andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus
einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren
und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
handelt.

§5
Aufnahme- und Auslieferungsbuch
(zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet
oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu
führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und
Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des
Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im
Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der
Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 1000 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse
mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am
Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen
eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2:
Lfd.NR Eingangstag Bezeichnung der im
Bestand vorhandenen
oder übernommenen
Tiere oder Pflanzen
nach Art, Zahl, ggf.
Kennzeichen und ggf.
Bezeichnung der
artenschutzrechtlich
zum Besitz
berechtigenden
Dokumente
Name und
Abgangstag Name und genaue
genaue AnAnschrift des
schrift des
Empfängers oder Art
Einlieferers oder
des Abganges
der sonstigen
Bezugsquellen
(2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige
Vorkehrungen eine ausreichende Übcrwachung sichergestellt ist.
5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als
fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten
Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgescblossenes Geschäftsjahr
gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht
vorsehen, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Haltung, Kennzeichnung
§6
Haltung von Wirbeltieren
besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der
Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem
Besitzverbot unterliegen und der Halter

1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege
der Tiere hat und
 2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
 Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden streng geschützten Arten, ausgenommen
Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zuund Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige
muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort,
Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere
ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder
überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§7
Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer



lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des
Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97
lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten,
hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des


§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3,
§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6

zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser
Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2000 zu erfolgen. Werden Tiere der in
Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der
Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen.
§8
Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu
verwenden.

geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+)
bezeichneten Arten;
 Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+)
bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit
einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem
Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als
500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können;
 offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht
unter Nummer 1 oder 2 fallen.

Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder
nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des Tieres
nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen:



Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale
(Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz
(+) bezeichneten Arten;
sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten
Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit
einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten
mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der
Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der
verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu
verwenden:

geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+)
bezeichneten Arten;
 im übrigen, oder soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 nicht möglich ist, offene Ringe;
 soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist, Transponder,
Dokumentation oder sonstige Kennzeichen für Vögel der in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 mit
einem Kreuz (+) bezeichneten Arten.

(3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, daß sie nach vollständigen Auswachsen des Beins
nur durch Zerstörung des Rings oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind
grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben
in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die
Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist.
§ 10
Anforderungen an Kennzeichen
(1) Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit
dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des
Tieres möglich ist. Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, daß sie nur einmal
verwendet werden können.
(2) Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784:
1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Struktur"1) entsprechen. Die im
Transponder festgelegte Information muß einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein.
Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency
Identification of Animals - Technical Concept"1) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Dokumentation muß eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie
enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung
des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muß zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und
Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
§ 11
Kennzeichnungsmitteilung, Kennzeichnungsverzeichnis
(1) Nach der Kennzeichnung von Vögeln der Arten die nicht der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 2
unterliegen, hat der Kennzeichnungspflichtige der nach Landesrecht zuständigen Behörde entweder
eine Anzeige entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln oder ein Kennzeichnungsverzeichnis zu
führen. Alle Eintragungen in das Verzeichnis sind unverzüglich und in dauerhafter Form vorzunehmen.
Das Kennzeichnungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. Fotos bzw.
Zeichnungen und sonstige zur Identifizierung angefertigte Unterlagen sind in das
Kennzeichnungsverzeichnis einzuheften. Das Kennzeichnungsverzeichnis ist der nach Landesrecht
zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die erstmalige
Führung eines Kennzeichnungsverzeichnisses ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
Absatz 1 gilt nicht, soweit ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 geführt wird.
1) Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
§ 12
Ausgabe von Kennzeichen
(1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden,
die von Vereinen ausgegeben werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hierfür zugelassen wurden.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Verein

nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der zumindest das Gebiet eines
Bundeslandes umfaßt,
 die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, insbesondere eine sichere
Kontrolle der Ring- und Transponderausgabe gewährleistet
 nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen
wie Vereinsmitgliedem ermöglicht,
 rechtsfähig ist.

(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung mit folgenden Angaben
aufweisen: Kürzel des Bundeslandes, in dem die Beringung vorgenommen wird, Jahrgang,
Ringgröße, laufende Nummer.
(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 4
der Psittakoseverordnung ausgegeben werden.


(5) Der Verein hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung
von in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der
Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser
und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.
(6) Nicht benötigte Ringe sind spätestens zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben wurden, und
durch den Tod eines Tieres freigewordene Ringe sind unverzüglich vom Besitzer zu vernichten oder
an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Ländervorbehalt
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
 entgegen § 5 Abs. 3 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
 entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
 entgegen § 6 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet
 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
 entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht
oder nicht rechtzeitig beantragt,
 entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übemittelt und ein Kennzeichnungsverzeichnis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
 entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 ein Kennzeichnungsverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
 entgegen § 12 Abs. 6 einen Ring nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet und nicht oder nicht
rechtzeitig zurückgibt oder
 entgegen § 13 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt
oder tötet.

§15
Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 13
Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind,
solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch aIlgemein zulassen.
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose
und Ornithose (Psittakose-Verordnung)
in der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111)
einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung
I. Begriffsbestimmung
§1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen
System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
II. Allgemeine Vorschriften
§2
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen
(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat
er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands
e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an
Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen
so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen
Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der
zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die
Fußringe zu, wenn



1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des
Bundesgebietes erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe
gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der
anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf
Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen
eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben
dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche
Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband
teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der
Züchter und Händler,



1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die
Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche
gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des
Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
§3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:




1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die
Beringung vorgenommen wird, und
einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten
beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden
Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.


§4
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre
Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage
entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
o
o
o
o
o

1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie
Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der
Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie
Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich
zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch
auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen
keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der
ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind
als solche zu kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer
Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.



 III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern





A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts
§5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem
Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
o
o
o
o
o
o
o
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in
Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen der
Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß
eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu
desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem
Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit
ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die
mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung
gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
o

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts
§6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so
unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche
gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:




1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt
nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete
Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt
werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von
dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen
Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort
o a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß
eine Verschleppung der Seuche
o b) vermieden wird, und
o c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
o Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
o 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
o 5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu
dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten
Tierarztes entfernt werden.
o 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets
feucht zu halten sind.
o 7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder §
5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem
wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher
Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes
anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel
anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der
Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.



C. Bei Ansteckungsverdacht
§8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90
Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und
Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt
worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen
Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach
Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und
Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.


D. Desinfektion
§9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des
Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere
gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können,
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des
Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu
reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.


2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und Märkten
§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind,
Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige
Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen,
soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen,
Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder
Ansteckungsverdacht vorliegt.


3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder
sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
o
o

1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und
unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des
Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und
die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen
Tieren
 aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der
Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene
Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden
worden sind oder
 bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung
stichprobenweise entnommene Blutproben einen
therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen
haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung
stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von
Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
 c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose
behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter
Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen
der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch
den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr
besteht.
 2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und
vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.


IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose festgestellt
oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße
Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten
entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder
5 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10

zuwiderhandelt.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig














1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch
führt oder entgegen § 4 Abs. 4
Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht
absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von
Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand
verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände
entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die
Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung
zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und
Sittichen zuwiderhandelt.


Tierschutzgesetz (Bund)
i. d. F. der Bek. vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105)
-Auszüge-
ERSTER ABSCHNITT
Grundsatz
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
ZWEITER ABSCHNITT
Tierhaltung
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,




1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß
ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher
zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen





2. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der
Tiere,
3. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung
von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde, Fütterungs- und
Tränkvorrichtungen,
4. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der
Tiere,
5. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen sind,
6. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen,
die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben.


(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen
an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von
Tieren festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

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

1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet
werden müssen,
3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken,
bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der
Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung
und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß,
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei
der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder
einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung
der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist.


ACHTER ABSCHNITT
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
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2. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10
Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einen Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3. gewebsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) Mit Wirbeltieren handeln,
c) Einen Reit oder Fahrbetrieb unterhalten,







d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die
Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
beizufügen.


(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn




3. Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen
oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem
Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforder-ung des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglicht und
4. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierischutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt
nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu
diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.


(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, unter
Befristung, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

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


1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandbuches
2. Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. Die Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der
für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs oder Geschäftsräume verhindert werden
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die im Verkauf tätigen
Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit
den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder
sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
§ 11 a
(1) Wer Wirbeltiere



2. Nach §9 Abs.2 Nr.7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, §10
Abs. 1 oder § 10 a
genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen
Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen
zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit
für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund
jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.


(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz1
Satz1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft
so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft
gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur
Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den
Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen zu erlassen. Es kann
dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §
10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach §4 Abs. 3 zu den dort
genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.


§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile
oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio oder gentechnische maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen



a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden
verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.


(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen,
wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen
im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio oder gentechnische
Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten
Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und
2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu
verbieten oder zu beschränken.


§ 11 c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
NEUNTER ABSCHNITT
Verbringungs-, Verkehrs und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch
tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt
werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.4 oder 5 geregelt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,







3. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat,
der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der
Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens
von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie
deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln.
4. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
5. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
6. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind,
7. das Halten, von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt
worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich
ist.
8. Vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte
Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden
dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit
diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu diesem
Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
ZEHNTER ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von
Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren
Schmerzen und Schäden durch land oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie
ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen
Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere
gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner
Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des
Nachweises geregelt werden.
Tierseuchengesetz (TierSG)
In der Fassung der Bek. Vom 20. Dezember 1995 (BGBl. IS. 2038),
geändert durch § 24 des G vom 22.12.1997 (BGBl. IS 3224)
- Auszüge -
§ 17e
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, gelagert,
verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt;
soweit erforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu
beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten
und andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende
Institute von der Überwachung freistellen.
§ 17f
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um
sicherzustellen, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
§ 17g

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
o 1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
o 2. mit diesen Tieren zu handeln,
o bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
o
o (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
o 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der
Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
o 2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden
sind
o
o (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
o 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
o 2. Vorschriften zu erlassen über
 a) die Kennzeichnung der Tiere,
 c) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der
Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.


§ 17h
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Seuchenbekämpfung
o
o
o

1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
2. das Verbringe, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen,
Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer
Herkunft
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie über
die Zulassung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des Ruhens der
Zulassung zu regeln.
d) Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr
§ 18
Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer können unter
Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts und Verkehrsinteressen die nachstehenden
Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
§ 19
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten,
der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall,
Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf
öffentlichen Wegen.




§ 20
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker oder
verdächtiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher
Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung
gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
(2) Beschränkungen des Transportes und der Benutzung der für die Seuche empfänglichen
und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der von diesen Tieren
stammenden Erzeugnisse.
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorherige Bestellung entweder
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung
einer solchen stattfindet.


III. Überwachung
§ 73
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der
Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs. 1
durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben
den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der
den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung
befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts und
Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen
einsehen und prüfen.
(3 a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen
beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts und
Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie
Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen
durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung
einer Seuche erforderlich ist.
(3 b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen



1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie
Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts und Betriebszeiten und auch dann
betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder
Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen
Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von
Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht
ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne
Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem
Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der
Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als
demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder
Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf
verzichtet wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b
und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 73a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Seuchenbekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei
insbesondere
o
o
o
o
o
o
o
o
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile,
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die
Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. die Absonderung bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne und
die behördliche Beobachtung,
4. Einzelheiten der Duldungs, Unterstützungs und Vorlagepflichten und
5. Pflichten
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen regeln.


III. Straf und Bußgeldvorschriften
§ 74
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer



1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle
oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
3. einer nach § 7 Abs. la Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.


(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von
Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 75
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer



1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, Impfstoffe oder Antigene
abgibt oder anwendet oder
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach §17dAbs.l herstellt.

§ 76
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig






1. einer vollziehbaren Anordnung
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17 c Abs. 5,
§§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§
17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit § 79 b, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,zuwiderhandelt,
2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2, § 7 c Abs. 1, §§ 17, 17 a Abs. 3, §§ 17
b, 17 d Abs. 6, § 17 g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17 h, 73 a, 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3
oder § 79 a, j eweils auch in Verbindung mit § 79 b, erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen
Mitgliedstaaten verbringt,
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten,
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält,

VERORDNUNG (EG) Nr. 1968/1999 DER KOMMISSION
 vom 10. September 1999
zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren freilebender Tier und
Pflanzenarten in die Gemeinschaft

Exemplare von Arten in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, deren
Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird.
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Erfaßte
Quellen
Erfaßte
Exemplare
Ursprungsland
Vögel - Aves
Papageien - Psittaciformes
Pfirsichköpfchen
Agapornis fischeri
Wildfänge
Alle
Tansania
aus Farmen
Alle
Mosambik
Erdbeerköpfchen
Agapornis lilianae
Wildfänge
Alle
Tansania
Rußköpfchen
Agapornis nigrigenis
Wildfänge
Alle
Alle
Orangeköpfchen
Agapornis pullaria
Wildfänge
Alle
Angola, Kenia, Togo
Rosenköpfchen
Agapornis roseicollis
Wildfänge
Alle
Botsuana
Rotspiegelamazone
Amazona agilis
Wildfänge
Alle
Jamaika
Gelbnackenamazone
Amazona auropalliata
Wildfänge
Alle
Honduras
Rotstirnamazone
Amazona autumnalis
Wildfänge
Alle
Ecuador
Jamaika-Amazone
Amazona collaria
Wildfänge
Alle
Jamaika
Soldatenamazone
Amazona mercenaria
Wildfänge
Alle
Venezuela
Doppelgelbkopfamazone
Amazona oratrix
Wildfänge
Alle
Belize, Guatemala, Honduras, Mexiko
Gelbbauch-Amazone
Amazona xanthops
Wildfänge
Alle
Bolivien, Paraguay
Gelbbrust-Ara
Ara ararauna
Wildfänge
Alle
Trinidad und Tobago
Dunkelroter Ara
Ara chloroptera
Wildfänge
Alle
Argentinien, Panama
Blaukopfara
Ara couloni
Wildfänge
Alle
Bolivien, Brasilien
Rotbugara
Ara severa
Wildfänge
Alle
Guyana
Blaustirnsittich
Aratinga acuticaudata
Wildfänge
Alle
Uruguay
Goldstirnsittich
Aratinga aurea
Wildfänge
Alle
Argentinien
Goldkappensittich
Aratinga auricapilla
Wildfänge
Alle
Alle
Guayaquilsittich
Aratinga erythrogenys
Wildfänge
Alle
Peru
Kubasittich
Aratinga euops
Wildfänge
Alle
Kuba
Sonnensittich
Aratinga solstitialis
Wildfänge
Alle
Venezuela
Rotstirnsittich
Bolborhynchus
ferrugineifrons
Wildfänge
Alle
Kolumbien
Nacktaugenkakadu
Cacatua sanguinea
Wildfänge
Alle
Indonesien
Kleiner Gelbhauben-Kakadu
Cacatua sulphurea
Wildfänge
Alle
Indonesien
Goldbandlori
Charmosyna amabilis
Wildfänge
Alle
Fidschi
Diadem-Zierlori
Charmosyna diadema
Wildfänge
Alle
Alle
Felsensittich
Cyanoliseus patagonus
Wildfänge
Alle
Chile, Uruguay
Fächerpapagei
Deroptyus accipitrinus
Wildfänge
Alle
Brasilien, Peru
Edelpapagei
Ecletus roratus
Wildfänge
Alle
Indonesien, Salomonen
Langschnabelsittich
Enicognathus
leptorhynchus
Wildfänge
Alle
Chile
Hornsittich
Eunymphicus cornutus
Wildfänge
Alle
Neukaledonien
Gelbgesicht-Sperlingspapagei
Forpus xanthops
Wildfänge
Alle
Peru
Gelbkopfpapagei
Geoffroyus heteroclitus
Wildfänge
Alle
Salomonen
Zwergamazone
Hapalopsittaca
amazonina
Wildfänge
Alle
Alle
-
Hapalopsittaca fuertesi
Wildfänge
Alle
Kolumbien
-
Hapalopsittaca pyrrhops
Wildfänge
Alle
Alle
Hochlandsittich
Leptosittaca branickii
Wildfänge
Alle
Alle
Weißnackenlori
Lorius albidinuchus
Wildfänge
Alle
Papua-Neuguinea
Grünschwanzlori
Lorius chlorocercus
Wildfänge
Alle
Salomonen
Erzlori
Lorius domicella
Wildfänge
Alle
Indonesien
Frauenlori
Lorius lory
Wildfänge
Alle
Indonesien
Bruijns Spechtpapagei
Micropsitta bruijnii
Wildfänge
Alle
Salomonen
Finschs Spechtpapagei
Micropsitta finschii
Wildfänge
Alle
Salomonen
-
Nannopsittaca dachilleae
Wildfänge
Alle
Bolivien, Peru
Grünsperlingspapagei
Nannopsittaca panychlora Wildfänge
Alle
Brasilien, Guyana
Glanzsittich
Neophema splendida
Wildfänge
Alle
Australien
Rostkappenpapagei
Pionites leucogaster
Wildfänge
Alle
Brasilien, Ecuador
Rosenwangenpapagei
Pionopsitta pulchra
Wildfänge
Alle
Alle
Feueraugenpapagei
Pionopsitta pyrilia
Wildfänge
Alle
Alle
Glanzflügelpapagei
Pionus chalcopterus
Wildfänge
Alle
Peru
Weißkopfpapagei
Pionus senilis
Wildfänge
Alle
Guatemala, Honduras, Panama
Rosenkopfpapagei
Pionus tumultuosus
Wildfänge
Alle
Kolumbien, Ecuador, Venezuela
Niam-Niam-Papagei
Poicephalus crassus
Wildfänge
Alle
Alle
Braunkopfpapagei
Poicephalus
cryptoxanthus
Wildfänge
Alle
Tansania
Kongo-Papagei
Poicephalus gulielmi
Wildfänge
Alle
Äquatorialguinea
Meyers Papagei
Poicephalus meyeri
Wildfänge
Alle
Eritrea, Äthiopien, Tansania
Kap-Papagei
Poicephalus robustus
Wildfänge
Alle
Botsuana, Côte d´lvoire, Gambia, Ghana,
Guinea-Bissau, Mali, Namibia, Nigeria, Senegal,
Südafrika, Swasiland, Togo
Rotbauchpapagei
Poicephalus rufiventris
Wildfänge
Alle
Tansania
Mohrenkopfpapagei
Poicephalus senegalus
Wildfänge
Alle
Burkina Faso, Tschad, Liberia, Mali,
Mauretanien, Niger, Sierra Leone
Princess-of-Wales-Sittich
Polytelis alexandrae
Wildfänge
Alle
Australien
Grüner Spatelschwanzpapagei
Prioniturus luconensis
Wildfänge
Alle
Philippinen
Maskensittich
Prosopeia personata
Wildfänge
Alle
Fidschi
-
Prosopeia splendens
Wildfänge
Alle
Fidschi
Pompadoursittich
Prosopeia tabuensis
Wildfänge
Alle
Alle
Bartsittich
Psittacula alexandri
Wildfänge
Alle
Indonesien
Pflaumenkopfsittich
Psittacula cyanocephala
Wildfänge
Alle
Bangladesch
Grünkopfsittich
Psittacula finschii
Wildfänge
Alle
Bangladesch, Kambodscha
Rothschilds Edelsittich
Psittacula intermedia
Wildfänge
Alle
Indien
Rosenkopfsittich
Psittacula roseata
Wildfänge
Alle
China
Edwards Schmuckohr-Papagei,
Edwards Zwergpapagei
Psittaculirostris edwardsii
Wildfänge
Alle
Indonesien
Graupapagei
Psittacus erithacus
Wildfänge
Alle
Angola, Benin, Burundi, Zentralafrikanische
Republik, Äquatorialguinea, Mali, Sáo Tomé und
Príncipe, Tansania, Togo
Rotachselpapagei
Psittinus cyanurus
Wildfänge
Alle
Vietnam
Borstenkopf-Papagei
Psittrichas fulgidus
Wildfänge
Alle
Alle
Weißbrust-Rotschwanzsittich
Pyrrhura albipectus
Wildfänge
Alle
Ecuador
Prachtflügel-Rotschwanzsittich
Pyrrhura calliptera
Wildfänge
Alle
Kolumbien
Blutohr-Rotschwanzsittich
Pyrrhura hoematotis
Wildfänge
Alle
Venezuela
Weißohrsittich
Pyrrhura leucotis
Wildfänge
Alle
Brasilien
Grünwangen-Rotschwanz-Sittich Pyrrhura molinae
Wildfänge
Alle
Paraguay
-
Pyrrhura orcesi
Wildfänge
Alle
Ecuador
Blaustirn-Rotschwanzsittich
Pyrrhura picta
Wildfänge
Alle
Bolivien, Kolumbien
Santa-Marta-Rotschwanz-Sittich Pyrrhura viridicata
Wildfänge
Alle
Kolumbien
Schwarzzügel-Edelpapagei
Tanygnathus gramineus
Wildfänge
Alle
Indonesien
Müllers Edelpapagei
Tanygnathus sumatranus Wildfänge
Alle
Indonesien
Braunrückenpapagei
Touit melanonota
Wildfänge
Alle
Brasilien
Gelbschwanzpapagei
Touit surda
Wildfänge
Alle
Brasilien
Veilchenlori
Trichoglossus
(Psitteuteles) goldiei
Wildfänge
Alle
Indonesien
Gelbkopflori
Trichoglossus euteles
Wildfänge
Alle
Indonesien
Allfarblori
Trichoglossus
haematodus
Wildfänge
Alle
Salomonen
Apolori
Trichoglossus johnstoniae Wildfänge
Alle
Philippinen
Schmucklori
Trichoglossus ornatus
Wildfänge
Alle
Indonesien
Kirschlori
Trichoglossus rubiginosus Wildfänge
Alle
Föderierte Staaten von Mikronesien
Blaubauch-Papagei
Triclaria melachitacea
Alle
Argentinien, Brasilien
Wildfänge
Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar
1995
I. Allgemeiner Teil
Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen
Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum Beispiel tropische
Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Páramos bis in Höhen von 4000 m über NN
und darüber.
Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Sämereien auf, andere
Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.
Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter.
Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzuchtstatistik
1984 - 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche, Melopsittacus undulatus, und
Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus, werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert
und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes Gutachten ist in Arbeit).
Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in der
Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit vorhandene, nur
auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim Verkauf von Papageien
auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit
abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt sind.
Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht
gewährleistet ist.
Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder
Schutzraumausstattung, z. B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu
entsprechen.
Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhaltung,
durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen.
Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit ist
zu achten.
Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen)
werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt1.
Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz2 genehmigungspflichtig; entsprechend der
Psittakoseverordnung3 sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung4 legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne
fest.
II. Spezieller Teil
Im folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras
sowie Loris und andere nektartrinkende - Arten eingeteilt.
A. Allgemeine Haltungsansprüche
Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien
sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige
Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen
auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind je weiteres
gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen.
Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum
erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die Grundfläche von Käfigen und
Volierenanlagen muß deshalb mindestens 50% größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des
Abschnittes A angegeben.
Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bißverletzungen erforderlich
sein.
Bei Außenvolierenhaltung muß ein Schutzraum5) oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhanden
sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z. B.
strengem Frost, dürfen die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Arten, die in der
Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den
Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro
Artengruppe weiter unten angeführt. Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum
anzubringen. Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu reinigen.
Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von
unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und
möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden
oder mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren
Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll leicht zu reinigen und muß so verarbeitet
bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung soll aus Querstäben
oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus
Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß möglichst lange
Flugstrecken entstehen.
Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert.
Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie bei
geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung von
Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden
betragen, aber auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit wesentlich mehr Nistkästen angeboten
werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.
Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht,
Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen, je nach Vogelart, auch
Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß
angeboten werden.
Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an
ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden. Fledermauspapageien, Schwalbensittiche und
einige Loriarten benötigen neben dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch
Obst.
Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und
Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.
1. Sittiche mit den Gattungen :
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus,
Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Geopsittacus,
Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis,
Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus,
Pyrrhura, Rhynchopsitta.
1.1 Grundsätzliches
Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und Steppen
als auch Wälder bewohnen.
Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL)
um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten ist der Arasittich, Rhynchopsitta
pachyrhyncha, mit einer GL um 38 cm und einer KM um 440 g.
Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger große
Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.
1.2 Unterbringung
Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus
müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werden, andere Sittiche benötigen
nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe
in m Grundfläche des Schutzraumes in m2
bis 25cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0
über 40 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0
Die Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im ersten
Jahr Temperaturen von mindestens 10°C erforderlich.
Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und australische Sittiche muß der
Schutzraum frostfrei sein.
2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis,
Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta,
Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus,
Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas,
Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
2.1 Grundsätzliches
Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in
alpine Regionen.
Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien der Gattung Forpus (GL 12 - 15 cm, KM 25 30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea,
Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g).
Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im Schwarm,
zur Brutzeit meist paarweise.
2.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe
in m Grundfläche des Schutzraumes in m2
bis 25 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0
über 40 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0
Während der Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x
0,40 m untergebracht werden.
Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Geoffroyus,
Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris,
Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen 10°C nicht unterschreiten.
Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca,
Poicephalus kann die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muß der Schutzraum
frostfrei sein. Für den Kea genügt ein Witterungsschutz.
Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjährig Schlafkästen, andere Arten beziehen
Höhlen meist nur zur Fortpflanzung.
3. Aras mit den Gattungen
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
3.1 Grundsätzliches
Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und
Mittelamerika. Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch Galeriewälder oder trockenere
Regionen mit laubabwerfenden Bäumen.
Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn-Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte
der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500 g).
Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen.
3.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe
in m Grundfläche des Schutzraumes in m2
bis 40cm 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0
über 40 bis 60 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0
über 60 cm 4,0 x 2,0 x 2,0 2,0
Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet.
4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus,
Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
4.1 Grundsätzliches
Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen
Landschaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche der
Äquatorialzone (bis 4000 m über NN).
Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g.
Zu den größten Loris gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240
g.
Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen, die
auf der Suche nach Nahrung, d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nektar liefern,
umherstreifen.
4.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe
in m Grundfläche des Schutzraumes in m2
bis 20 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 20 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0
Die Temperatur im Schutzraum muß mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für
Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die
kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.
Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muß wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit
saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren können
auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muß frisch zubereitet sein und das
Futtergeschirr gründlich gereinigt werden.
B. Besondere Haltungsbedingungen
1. Kranke oder verletzte Vögel
Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht
für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich
ist.
3. Transport innerhalb Deutschlands
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß
transportbedingte Verletzungen vermieden werden. Deshalb sollen Papageien während des
Transportes grundsätzlich einzeln transportiert werden.
Alle Transportkästen müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dürfen
keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und ausreichend belüftet
sein.
Die Länge des Transportkastens muß mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels
entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.
Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig
den Flüssigkeitsbedarf deckt.
Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen)
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, maximal 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Ausreichende zeitliche
Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
c) Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie an
Ausstellungsbedingungen gewöhnt sind.
d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur Ausstellung zu transportieren.
Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen mindestens in Tischhöhe
aufgestellt werden
f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder tief wie die
eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10
Tieren in Ausstellungskäfigen muß die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der gehaltenen
Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der zusätzliche
Platzanspruch für jedes weitere Tier um 50%.
g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen
enthalten.
h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden
können. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten werden.
j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen
Ausstellungsbeschränkungen.
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen)
Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus
Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Absätze d bis j des Punktes 4, Abschnitt
B, eingealten werden.
Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.
Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß
auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden.
6. Übergangszeiten
Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen,
sollen innerhalb von drei Jahren angepaßt werden.
Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie sich
nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte mit Artgenossen muß eine
täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein.
Bei Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die Anforderungen der
Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen.
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