Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Abschnitt 1 Unterschutzstellung §1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG) Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten §4 Teile und Erzeugnisse (zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten, andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt. §5 Aufnahme- und Auslieferungsbuch (zu § 26 Abs. 1 BNatSchG) (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 1000 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist. Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2: Lfd.NR Eingangstag Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente Name und Abgangstag Name und genaue genaue AnAnschrift des schrift des Empfängers oder Art Einlieferers oder des Abganges der sonstigen Bezugsquellen (2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht 3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird, 4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Übcrwachung sichergestellt ist. 5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97. (3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgescblossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. Abschnitt 3 Haltung, Kennzeichnung §6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG) (1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt. Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. (2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden streng geschützten Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zuund Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. §7 Kennzeichnungspflicht (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) (1) Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97 lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 zu erfolgen. (2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2000 zu erfolgen. Werden Tiere der in Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen. §8 Kennzeichnungsmethoden (1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten; Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können; offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen. Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des Tieres nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen: Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten; sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten Arten. Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden: geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten; im übrigen, oder soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 nicht möglich ist, offene Ringe; soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist, Transponder, Dokumentation oder sonstige Kennzeichen für Vögel der in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten. (3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, daß sie nach vollständigen Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Rings oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist. § 10 Anforderungen an Kennzeichen (1) Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können. (2) Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Struktur"1) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muß einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept"1) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. (3) Eine Dokumentation muß eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muß zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. § 11 Kennzeichnungsmitteilung, Kennzeichnungsverzeichnis (1) Nach der Kennzeichnung von Vögeln der Arten die nicht der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 2 unterliegen, hat der Kennzeichnungspflichtige der nach Landesrecht zuständigen Behörde entweder eine Anzeige entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln oder ein Kennzeichnungsverzeichnis zu führen. Alle Eintragungen in das Verzeichnis sind unverzüglich und in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Kennzeichnungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. Fotos bzw. Zeichnungen und sonstige zur Identifizierung angefertigte Unterlagen sind in das Kennzeichnungsverzeichnis einzuheften. Das Kennzeichnungsverzeichnis ist der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die erstmalige Führung eines Kennzeichnungsverzeichnisses ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 gilt nicht, soweit ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 geführt wird. 1) Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin § 12 Ausgabe von Kennzeichen (1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von Vereinen ausgegeben werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierfür zugelassen wurden. (2) Die Zulassung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Verein nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt, die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, insbesondere eine sichere Kontrolle der Ring- und Transponderausgabe gewährleistet nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedem ermöglicht, rechtsfähig ist. (3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung mit folgenden Angaben aufweisen: Kürzel des Bundeslandes, in dem die Beringung vorgenommen wird, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. (4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Psittakoseverordnung ausgegeben werden. (5) Der Verein hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen. (6) Nicht benötigte Ringe sind spätestens zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben wurden, und durch den Tod eines Tieres freigewordene Ringe sind unverzüglich vom Besitzer zu vernichten oder an die ausgebende Stelle zurückzugeben. Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Ländervorbehalt § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, entgegen § 5 Abs. 3 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übemittelt und ein Kennzeichnungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 ein Kennzeichnungsverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen § 12 Abs. 6 einen Ring nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet und nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder entgegen § 13 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet. §15 Ländervorbehalt Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch aIlgemein zulassen. Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) in der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung I. Begriffsbestimmung §1 Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten. II. Allgemeine Vorschriften §2 (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn 1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt, 2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und 3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit. (3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten. (4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen. (5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler, 1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit. (6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind. §3 (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind: 1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder 2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer. (2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren. §4 (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen o o o o o 1. Art der Tiere, 2. Ringnummer und Datum der Beringung, 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere, 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere, 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels. Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken. (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen. (3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird. (4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose 1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts §5 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: o o o o o o o 1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern. 2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden. 4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden. o B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts §6 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose. 2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen. 3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort o a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche o b) vermieden wird, und o c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren. o Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. o 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden. o 5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. o 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind. o 7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. §7 (1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist. (3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden. C. Bei Ansteckungsverdacht §8 (1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind. (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist. D. Desinfektion §9 (1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen. 2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten § 10 (1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt. 3. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 11 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn o o 1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind, b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht. 2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose § 12 Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. V. Ordnungswidrigkeiten § 13 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, 1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt, 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt, 3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt, 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder 9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt. Tierschutzgesetz (Bund) i. d. F. der Bek. vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105) -Auszüge- ERSTER ABSCHNITT Grundsatz §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. ZWEITER ABSCHNITT Tierhaltung §2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. § 2a (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen 2. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, 3. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, 4. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, 5. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 6. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben. (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere 1. Anforderungen a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, b) an Transportmittel für Tiere festlegen, 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, 3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, 3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen 4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, 5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, 6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, 7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. ACHTER ABSCHNITT Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren § 11 (1) Wer 2. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten, 2. Tiere für andere in einen Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 2a. Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten, 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder 3. gewebsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten, b) Mit Wirbeltieren handeln, c) Einen Reit oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 3. Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforder-ung des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglicht und 4. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierischutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind. (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, unter Befristung, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandbuches 2. Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort und Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, 5. Die Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs oder Geschäftsräume verhindert werden (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben. § 11 a (1) Wer Wirbeltiere 2. Nach §9 Abs.2 Nr.7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, §10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht. (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz1 Satz1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten. (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach §4 Abs. 3 zu den dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind. § 11b (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio oder gentechnische maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. § 11 c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. NEUNTER ABSCHNITT Verbringungs-, Verkehrs und Haltungsverbot § 12 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.4 oder 5 geregelt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, 3. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln. 4. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen, 5. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten, 6. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind, 7. das Halten, von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist. 8. Vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. ZEHNTER ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere § 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Schäden durch land oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden. Tierseuchengesetz (TierSG) In der Fassung der Bek. Vom 20. Dezember 1995 (BGBl. IS. 2038), geändert durch § 24 des G vom 22.12.1997 (BGBl. IS 3224) - Auszüge - § 17e Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten und andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung freistellen. § 17f Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden. § 17g (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um o 1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder o 2. mit diesen Tieren zu handeln, o bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. o o (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn o 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und o 2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind o o (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates o 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln, o 2. Vorschriften zu erlassen über a) die Kennzeichnung der Tiere, c) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose. § 17h Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchenbekämpfung o o o 1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren, 2. das Verbringe, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie 3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer Herkunft von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie über die Zulassung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln. d) Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr § 18 Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden. § 19 (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere. (2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen. § 20 (1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. (2) Beschränkungen des Transportes und der Benutzung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse. (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. III. Überwachung § 73 (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht. (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen. (3 a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist. (3 b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts, Betriebs und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen; 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. (5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 73a Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seuchenbekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere o o o o o o o o 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, 3. die Absonderung bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne und die behördliche Beobachtung, 4. Einzelheiten der Duldungs, Unterstützungs und Vorlagepflichten und 5. Pflichten a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen regeln. III. Straf und Bußgeldvorschriften § 74 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, 3. einer nach § 7 Abs. la Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 75 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder 2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach §17dAbs.l herstellt. § 76 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17 c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 bis 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit § 79 b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,zuwiderhandelt, 2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1 a Nr. 2, § 7 c Abs. 1, §§ 17, 17 a Abs. 3, §§ 17 b, 17 d Abs. 6, § 17 g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17 h, 73 a, 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a, j eweils auch in Verbindung mit § 79 b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt, 3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält, VERORDNUNG (EG) Nr. 1968/1999 DER KOMMISSION vom 10. September 1999 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren freilebender Tier und Pflanzenarten in die Gemeinschaft Exemplare von Arten in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Erfaßte Quellen Erfaßte Exemplare Ursprungsland Vögel - Aves Papageien - Psittaciformes Pfirsichköpfchen Agapornis fischeri Wildfänge Alle Tansania aus Farmen Alle Mosambik Erdbeerköpfchen Agapornis lilianae Wildfänge Alle Tansania Rußköpfchen Agapornis nigrigenis Wildfänge Alle Alle Orangeköpfchen Agapornis pullaria Wildfänge Alle Angola, Kenia, Togo Rosenköpfchen Agapornis roseicollis Wildfänge Alle Botsuana Rotspiegelamazone Amazona agilis Wildfänge Alle Jamaika Gelbnackenamazone Amazona auropalliata Wildfänge Alle Honduras Rotstirnamazone Amazona autumnalis Wildfänge Alle Ecuador Jamaika-Amazone Amazona collaria Wildfänge Alle Jamaika Soldatenamazone Amazona mercenaria Wildfänge Alle Venezuela Doppelgelbkopfamazone Amazona oratrix Wildfänge Alle Belize, Guatemala, Honduras, Mexiko Gelbbauch-Amazone Amazona xanthops Wildfänge Alle Bolivien, Paraguay Gelbbrust-Ara Ara ararauna Wildfänge Alle Trinidad und Tobago Dunkelroter Ara Ara chloroptera Wildfänge Alle Argentinien, Panama Blaukopfara Ara couloni Wildfänge Alle Bolivien, Brasilien Rotbugara Ara severa Wildfänge Alle Guyana Blaustirnsittich Aratinga acuticaudata Wildfänge Alle Uruguay Goldstirnsittich Aratinga aurea Wildfänge Alle Argentinien Goldkappensittich Aratinga auricapilla Wildfänge Alle Alle Guayaquilsittich Aratinga erythrogenys Wildfänge Alle Peru Kubasittich Aratinga euops Wildfänge Alle Kuba Sonnensittich Aratinga solstitialis Wildfänge Alle Venezuela Rotstirnsittich Bolborhynchus ferrugineifrons Wildfänge Alle Kolumbien Nacktaugenkakadu Cacatua sanguinea Wildfänge Alle Indonesien Kleiner Gelbhauben-Kakadu Cacatua sulphurea Wildfänge Alle Indonesien Goldbandlori Charmosyna amabilis Wildfänge Alle Fidschi Diadem-Zierlori Charmosyna diadema Wildfänge Alle Alle Felsensittich Cyanoliseus patagonus Wildfänge Alle Chile, Uruguay Fächerpapagei Deroptyus accipitrinus Wildfänge Alle Brasilien, Peru Edelpapagei Ecletus roratus Wildfänge Alle Indonesien, Salomonen Langschnabelsittich Enicognathus leptorhynchus Wildfänge Alle Chile Hornsittich Eunymphicus cornutus Wildfänge Alle Neukaledonien Gelbgesicht-Sperlingspapagei Forpus xanthops Wildfänge Alle Peru Gelbkopfpapagei Geoffroyus heteroclitus Wildfänge Alle Salomonen Zwergamazone Hapalopsittaca amazonina Wildfänge Alle Alle - Hapalopsittaca fuertesi Wildfänge Alle Kolumbien - Hapalopsittaca pyrrhops Wildfänge Alle Alle Hochlandsittich Leptosittaca branickii Wildfänge Alle Alle Weißnackenlori Lorius albidinuchus Wildfänge Alle Papua-Neuguinea Grünschwanzlori Lorius chlorocercus Wildfänge Alle Salomonen Erzlori Lorius domicella Wildfänge Alle Indonesien Frauenlori Lorius lory Wildfänge Alle Indonesien Bruijns Spechtpapagei Micropsitta bruijnii Wildfänge Alle Salomonen Finschs Spechtpapagei Micropsitta finschii Wildfänge Alle Salomonen - Nannopsittaca dachilleae Wildfänge Alle Bolivien, Peru Grünsperlingspapagei Nannopsittaca panychlora Wildfänge Alle Brasilien, Guyana Glanzsittich Neophema splendida Wildfänge Alle Australien Rostkappenpapagei Pionites leucogaster Wildfänge Alle Brasilien, Ecuador Rosenwangenpapagei Pionopsitta pulchra Wildfänge Alle Alle Feueraugenpapagei Pionopsitta pyrilia Wildfänge Alle Alle Glanzflügelpapagei Pionus chalcopterus Wildfänge Alle Peru Weißkopfpapagei Pionus senilis Wildfänge Alle Guatemala, Honduras, Panama Rosenkopfpapagei Pionus tumultuosus Wildfänge Alle Kolumbien, Ecuador, Venezuela Niam-Niam-Papagei Poicephalus crassus Wildfänge Alle Alle Braunkopfpapagei Poicephalus cryptoxanthus Wildfänge Alle Tansania Kongo-Papagei Poicephalus gulielmi Wildfänge Alle Äquatorialguinea Meyers Papagei Poicephalus meyeri Wildfänge Alle Eritrea, Äthiopien, Tansania Kap-Papagei Poicephalus robustus Wildfänge Alle Botsuana, Côte d´lvoire, Gambia, Ghana, Guinea-Bissau, Mali, Namibia, Nigeria, Senegal, Südafrika, Swasiland, Togo Rotbauchpapagei Poicephalus rufiventris Wildfänge Alle Tansania Mohrenkopfpapagei Poicephalus senegalus Wildfänge Alle Burkina Faso, Tschad, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Sierra Leone Princess-of-Wales-Sittich Polytelis alexandrae Wildfänge Alle Australien Grüner Spatelschwanzpapagei Prioniturus luconensis Wildfänge Alle Philippinen Maskensittich Prosopeia personata Wildfänge Alle Fidschi - Prosopeia splendens Wildfänge Alle Fidschi Pompadoursittich Prosopeia tabuensis Wildfänge Alle Alle Bartsittich Psittacula alexandri Wildfänge Alle Indonesien Pflaumenkopfsittich Psittacula cyanocephala Wildfänge Alle Bangladesch Grünkopfsittich Psittacula finschii Wildfänge Alle Bangladesch, Kambodscha Rothschilds Edelsittich Psittacula intermedia Wildfänge Alle Indien Rosenkopfsittich Psittacula roseata Wildfänge Alle China Edwards Schmuckohr-Papagei, Edwards Zwergpapagei Psittaculirostris edwardsii Wildfänge Alle Indonesien Graupapagei Psittacus erithacus Wildfänge Alle Angola, Benin, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, Mali, Sáo Tomé und Príncipe, Tansania, Togo Rotachselpapagei Psittinus cyanurus Wildfänge Alle Vietnam Borstenkopf-Papagei Psittrichas fulgidus Wildfänge Alle Alle Weißbrust-Rotschwanzsittich Pyrrhura albipectus Wildfänge Alle Ecuador Prachtflügel-Rotschwanzsittich Pyrrhura calliptera Wildfänge Alle Kolumbien Blutohr-Rotschwanzsittich Pyrrhura hoematotis Wildfänge Alle Venezuela Weißohrsittich Pyrrhura leucotis Wildfänge Alle Brasilien Grünwangen-Rotschwanz-Sittich Pyrrhura molinae Wildfänge Alle Paraguay - Pyrrhura orcesi Wildfänge Alle Ecuador Blaustirn-Rotschwanzsittich Pyrrhura picta Wildfänge Alle Bolivien, Kolumbien Santa-Marta-Rotschwanz-Sittich Pyrrhura viridicata Wildfänge Alle Kolumbien Schwarzzügel-Edelpapagei Tanygnathus gramineus Wildfänge Alle Indonesien Müllers Edelpapagei Tanygnathus sumatranus Wildfänge Alle Indonesien Braunrückenpapagei Touit melanonota Wildfänge Alle Brasilien Gelbschwanzpapagei Touit surda Wildfänge Alle Brasilien Veilchenlori Trichoglossus (Psitteuteles) goldiei Wildfänge Alle Indonesien Gelbkopflori Trichoglossus euteles Wildfänge Alle Indonesien Allfarblori Trichoglossus haematodus Wildfänge Alle Salomonen Apolori Trichoglossus johnstoniae Wildfänge Alle Philippinen Schmucklori Trichoglossus ornatus Wildfänge Alle Indonesien Kirschlori Trichoglossus rubiginosus Wildfänge Alle Föderierte Staaten von Mikronesien Blaubauch-Papagei Triclaria melachitacea Alle Argentinien, Brasilien Wildfänge Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 I. Allgemeiner Teil Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum Beispiel tropische Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Páramos bis in Höhen von 4000 m über NN und darüber. Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Sämereien auf, andere Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert. Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter. Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzuchtstatistik 1984 - 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche, Melopsittacus undulatus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus, werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes Gutachten ist in Arbeit). Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit vorhandene, nur auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim Verkauf von Papageien auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt sind. Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht gewährleistet ist. Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung, z. B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu entsprechen. Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhaltung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen. Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit ist zu achten. Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen) werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt1. Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz2 genehmigungspflichtig; entsprechend der Psittakoseverordnung3 sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung4 legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne fest. II. Spezieller Teil Im folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und andere nektartrinkende - Arten eingeteilt. A. Allgemeine Haltungsansprüche Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können. Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die Grundfläche von Käfigen und Volierenanlagen muß deshalb mindestens 50% größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A angegeben. Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bißverletzungen erforderlich sein. Bei Außenvolierenhaltung muß ein Schutzraum5) oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z. B. strengem Frost, dürfen die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe weiter unten angeführt. Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu reinigen. Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden oder mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll leicht zu reinigen und muß so verarbeitet bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung soll aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß möglichst lange Flugstrecken entstehen. Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert. Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden. In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit wesentlich mehr Nistkästen angeboten werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren. Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht, Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen, je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß angeboten werden. Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden. Fledermauspapageien, Schwalbensittiche und einige Loriarten benötigen neben dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch Obst. Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden. 1. Sittiche mit den Gattungen : Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Geopsittacus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta. 1.1 Grundsätzliches Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und Steppen als auch Wälder bewohnen. Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL) um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten ist der Arasittich, Rhynchopsitta pachyrhyncha, mit einer GL um 38 cm und einer KM um 440 g. Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger große Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise. 1.2 Unterbringung Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werden, andere Sittiche benötigen nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen. Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden: Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m2 bis 25cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5 über 25 bis 40 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0 über 40 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0 Die Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im ersten Jahr Temperaturen von mindestens 10°C erforderlich. Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und australische Sittiche muß der Schutzraum frostfrei sein. 2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen: Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria. 2.1 Grundsätzliches Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in alpine Regionen. Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien der Gattung Forpus (GL 12 - 15 cm, KM 25 30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea, Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g). Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im Schwarm, zur Brutzeit meist paarweise. 2.2 Unterbringung Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden: Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m2 bis 25 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5 über 25 bis 40 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0 über 40 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0 Während der Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40 m untergebracht werden. Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen 10°C nicht unterschreiten. Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus kann die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muß der Schutzraum frostfrei sein. Für den Kea genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjährig Schlafkästen, andere Arten beziehen Höhlen meist nur zur Fortpflanzung. 3. Aras mit den Gattungen Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca. 3.1 Grundsätzliches Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und Mittelamerika. Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden Bäumen. Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn-Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500 g). Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen. 3.2 Unterbringung Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden: Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m2 bis 40cm 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0 über 40 bis 60 cm 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0 über 60 cm 4,0 x 2,0 x 2,0 2,0 Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet. 4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen: Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini. 4.1 Grundsätzliches Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen Landschaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche der Äquatorialzone (bis 4000 m über NN). Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g. Zu den größten Loris gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240 g. Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen, die auf der Suche nach Nahrung, d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nektar liefern, umherstreifen. 4.2 Unterbringung Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden: Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m2 bis 20 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5 über 20 cm 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0 Die Temperatur im Schutzraum muß mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muß der Schutzraum frostfrei sein. Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muß wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren können auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein. Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muß frisch zubereitet sein und das Futtergeschirr gründlich gereinigt werden. B. Besondere Haltungsbedingungen 1. Kranke oder verletzte Vögel Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist. 3. Transport innerhalb Deutschlands Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß transportbedingte Verletzungen vermieden werden. Deshalb sollen Papageien während des Transportes grundsätzlich einzeln transportiert werden. Alle Transportkästen müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dürfen keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und ausreichend belüftet sein. Die Länge des Transportkastens muß mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten. Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung. 4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen) a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, maximal 4 Tage betragen. b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden. c) Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie an Ausstellungsbedingungen gewöhnt sind. d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen. e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur Ausstellung zu transportieren. Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muß die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der gehaltenen Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der zusätzliche Platzanspruch für jedes weitere Tier um 50%. g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten. h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden. i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten werden. j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein. Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen. 5. Vogelmärkte/Vogelbörsen) Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Absätze d bis j des Punktes 4, Abschnitt B, eingealten werden. Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig. Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden. 6. Übergangszeiten Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sollen innerhalb von drei Jahren angepaßt werden. Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie sich nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte mit Artgenossen muß eine täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein. Bei Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen.