Einwendung wegen der Ausbringungsobergrenze für Phosphat bei

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Einwendung wegen der Ausbringungsobergrenze für Phosphat bei Acker- oder
Grünlandflächen in der Phosphorversorgungsstufe D oder E (hoch oder sehr hoch mit Phosphat
versorgte Böden) (§ 3 Absatz 7)
Ich bewirtschafte als Tierhalter in erheblichem Umfang Acker- und Grünlandflächen mit
Bodenphosphatgehalten von mehr als 20 mg/100 g Boden. Auf meinen ebenen Flächen gibt es kein
Risiko eines Eintrags von Phosphat in Oberflächengewässer durch Wassererosion, auch kein Risiko
einer Auswaschung und Eintrags über eine Rohrdränung. Ich halte bei der Düngung konsequent
ausreichende Abstände zu angrenzenden Gewässern ein und habe teilweise im Rahmen des Greening
gezielt ungedüngte Brachstreifen an diese Gewässer gelegt. Phosphat wird nicht ins Grundwasser
ausgewaschen. Von meinen Flächen gehen daher keine Gewässerbeeinträchtigungen durch das im
Boden gebundene Phosphat aus. Nach heute geltendem Düngerecht gilt ein Phosphatüberschuss von
bis zu 20 kg/ha noch als zulässige gute fachliche Praxis. Auf dieser Basis wurde mir die auch noch die
jüngste Genehmigung für meine Tierhaltung mit dem dazugehörigen Flächennachweis für die
ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdünger erteilt. Ich füttere meinen
Viehbestand bereits phosphatreduziert. Zukünftig darf der gesamtbetriebliche Phosphatüberschuss nur
noch 10 kg/ha betragen. Für meine Flächen mit einem Gehalt von mehr als 20 mg Phosphat gilt
darüber hinaus sofort mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung der Phosphatentzug über die Ernte
als absolute Aufbringungsobergrenze. Jeder Düngeüberschuss auf diesen Flächen wäre ein
Rechtsverstoß. Damit sinkt der höchstzulässige durchschnittliche Phosphatüberschuss für meinen
Betrieb von derzeit 20 kg/ha auf nahezu Null ab. Bei meinem Viehbestand bedeutet diese
Verschärfung, dass ich zur Einhaltung des neuen Düngerechts sofort in erheblichem Umfang
Nutzflächen zupachten müsste. Da eine Zupacht wegen allgemeiner Flächenknappheit in meiner
Region zu angemessenen Preisen nicht möglich ist, bin ich gezwungen, große Mengen an
Wirtschaftsdünger an andere, weit entfernt liegende Betriebe mit Phosphatdüngebedarf abzugeben.
Die Transportkosten bis zum aufnehmenden Betrieb sind von mir zu tragen. Dadurch erhöhen sich
kurzfristig meine betrieblichen Aufwendungen in unverhältnismäßiger Weise. Ich fordere daher, für
betriebseigene Wirtschaftsdünger von Tierhaltern die Verschärfung für die Aufbringung von Phosphat
mit Übergangsfristen zu versehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und sich
an den Abschreibungszeiten für die getätigten Investitionen in die Tierhaltung orientieren müssen. Die
geplante Neuregelung wäre sonst unverhältnismäßig.
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