Einwendung wegen der Ausbringungsobergrenze für Phosphat bei Acker- oder Grünlandflächen in der Phosphorversorgungsstufe D oder E (hoch oder sehr hoch mit Phosphat versorgte Böden) (§ 3 Absatz 7) Ich bewirtschafte als Tierhalter in erheblichem Umfang Acker- und Grünlandflächen mit Bodenphosphatgehalten von mehr als 20 mg/100 g Boden. Auf meinen ebenen Flächen gibt es kein Risiko eines Eintrags von Phosphat in Oberflächengewässer durch Wassererosion, auch kein Risiko einer Auswaschung und Eintrags über eine Rohrdränung. Ich halte bei der Düngung konsequent ausreichende Abstände zu angrenzenden Gewässern ein und habe teilweise im Rahmen des Greening gezielt ungedüngte Brachstreifen an diese Gewässer gelegt. Phosphat wird nicht ins Grundwasser ausgewaschen. Von meinen Flächen gehen daher keine Gewässerbeeinträchtigungen durch das im Boden gebundene Phosphat aus. Nach heute geltendem Düngerecht gilt ein Phosphatüberschuss von bis zu 20 kg/ha noch als zulässige gute fachliche Praxis. Auf dieser Basis wurde mir die auch noch die jüngste Genehmigung für meine Tierhaltung mit dem dazugehörigen Flächennachweis für die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdünger erteilt. Ich füttere meinen Viehbestand bereits phosphatreduziert. Zukünftig darf der gesamtbetriebliche Phosphatüberschuss nur noch 10 kg/ha betragen. Für meine Flächen mit einem Gehalt von mehr als 20 mg Phosphat gilt darüber hinaus sofort mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung der Phosphatentzug über die Ernte als absolute Aufbringungsobergrenze. Jeder Düngeüberschuss auf diesen Flächen wäre ein Rechtsverstoß. Damit sinkt der höchstzulässige durchschnittliche Phosphatüberschuss für meinen Betrieb von derzeit 20 kg/ha auf nahezu Null ab. Bei meinem Viehbestand bedeutet diese Verschärfung, dass ich zur Einhaltung des neuen Düngerechts sofort in erheblichem Umfang Nutzflächen zupachten müsste. Da eine Zupacht wegen allgemeiner Flächenknappheit in meiner Region zu angemessenen Preisen nicht möglich ist, bin ich gezwungen, große Mengen an Wirtschaftsdünger an andere, weit entfernt liegende Betriebe mit Phosphatdüngebedarf abzugeben. Die Transportkosten bis zum aufnehmenden Betrieb sind von mir zu tragen. Dadurch erhöhen sich kurzfristig meine betrieblichen Aufwendungen in unverhältnismäßiger Weise. Ich fordere daher, für betriebseigene Wirtschaftsdünger von Tierhaltern die Verschärfung für die Aufbringung von Phosphat mit Übergangsfristen zu versehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und sich an den Abschreibungszeiten für die getätigten Investitionen in die Tierhaltung orientieren müssen. Die geplante Neuregelung wäre sonst unverhältnismäßig.