Kanton Appenzell A.Rh. Gemeinde Reute Öffentlich aufgelegt vom 06.11. bis 05.12.1989 Von der Einwohnergemeinde angenommen am 7.4.1991 Vom Regierungsrat genehmigt am 07.01.1992 Teilrevision: Von der Einwohnergemeinde angenommen am 21.05.2000 / 08.04.2001 Vom Regierungsrat genehmigt am 10.07.2001 Von der Einwohnergemeinde angenommen am 17.04.2005 Vom Regierungsrat genehmigt am 31.05.2005 Von der Einwohnergemeinde angenommen am 27.11.2005 Vom Regierungsrat genehmigt am 14.01.2006 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Seite Zweck Geltungsbereich Vollzug / Rechtsmittel 3 3 3 Gemeinderichtplan Zonenplan Sondernutzungspläne Mehrausnutzung Verfahren / Mitwirkung der Bevölkerung 4 4 4 4 5 2. Planung Art. Art. Art. Art. Art. 4 5 6 7 8 3. Überbauungsbestimmungen a) Allgemeine Vorschriften Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Ausnützung / Baumassenziffer Geschosszahl Gebäudehöhe Grosser und kleiner Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge Strassenabstand Wald- und Gewässerabstand Vorbauten / Vorsprünge Unterirdische Bauten An- und Nebenbauten Immissionen Lärmempfindlichkeitsstufen 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7 b) Zonenvorschriften Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Zoneneinteilung 8 Tabelle der Grundmasse 8 Wohnzonen 8 Wohn- und Gewerbezonen 9 Gewerbezonen 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 9 Landwirtschaftszone / landwirtschaftliche Vorranggebiete 9 Übriges Gemeindegebiet 10 Ortsbildschutzzone 10 Kulturobjekte 10 Aussichtsschutz 10 Bauzone mit Quartierplanpflicht 10 1 c) Erschliessungsvorschriften Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Baureife Anschlüsse an Strassen Abstellplätze / Garagen Einfriedungen und Bepflanzungen Öffentliche Einrichtungen Schneebruch Erschliessungsreglement 11 11 11 11 12 12 12 4. Gestaltungs- und Baubestimmungen a) Gestaltungsvorschriften Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Grundsatz Lärmschutz, Wärmedämmung Aussenantennen-/ Reklameanlagen Umgebungs- und Terraingestaltung 12 12 13 13 b) Bauvorschriften Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Grundsatz Lärmschutz, Wärmedämmung Mindestanforderungen Schneefang Abstell- und Kellerräume 13 13 13 14 14 d) Bauarbeiten Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Bauarbeiten Sicherung von Baustellen Unterirdische Leitungen Inanspruchnahme öffentlichen Grundes 14 14 14 15 5. Verfahrensbestimmungen Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Baugesuch, Bauvisiere Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch Baubeginn Bauausführung Baukontrolle Verfügungen Gebühren, Kosten 15 15 15 15 15 16 16 6. Schlussbestimmungen Art. 61 Art. 62 Verantwortung, Haftung Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 2 16 16 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Bauordnung strebt folgende Ziele an: a) die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde b) die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere c) die geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes sowie die zweckmässige Erschliessung der Baugebiete d) Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen e) die ästhetisch befriedigende Gestaltung der einzelnen Bauwerke und Siedlungen f) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; den Schutz schöner Orts- und Landschaftsbilder, Aussichtslagen, sowie geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Bauwerke g) die fachgerechte Erstellung der Bauten nach den Regeln der Baukunde Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Bauordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Reute. Sie findet Anwendung auf sämtliche Bauvorhaben, alle bestehenden Bauten und Anlagen sowie den Erlass raumplanerischer Massnahmen. 2 Die Vorschriften dieser Bauordnung sind öffentlichrechtlicher Natur und können durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht geändert oder aufgehoben werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. 3 Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Art. 3 Vollzug / Rechtsmittel 1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung der Bauordnung sind Sache des Gemeinderates und seiner Organe. 2 Gegen Verfügungen von Amtspersonen, Stellvertretern und Kommissionen, die vom Gemeinderat mit der selbständigen Erfüllung von Aufgaben, die sich aus dieser Bauordnung ergeben, betraut sind, kann innert 20 Tagen an den Gemeinderat rekurriert werden. 3 Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen durch Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. 4 Rekurse sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. 3 2. Planung Art. 4 Gemeinderichtplan „Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen, wie das Gemeindegebiet längerfristig genutzt, erschlossen und geschützt werden soll.“ 2 „Gemeinderichtpläne sind bei der Planung für die Behörden verbindlich.“ (Art. 21 EG zum RPG) 3 Der Gemeinderichtplan ist dargestellt im Mst. 1 : 5000 und erläutert in einem dazugehörigen Bericht. 1 Art. 5 Zonenplan „Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet“ (Art. 24 EG zum RPG) 1 2 Er unterscheidet Bauzonen verschiedener Nutzungsintensität, Nutzungsarten, Immissionstoleranzen sowie Landwirtschaftszonen und übriges Gemeindegebiet. 3 Daneben sind als Überlagerung der Grundnutzung Ortsbildschutzzonen, Bauzonen mit Quartierplanpflicht und landwirtschaftliche Vorranggebiete bezeichnet. Zudem sind innerhalb der Bauzonen schutzwürdige Kulturobjekte bezeichnet. 4 Rechtsverbindlich sind die Originale des Zonenplanes im Mst. 1 : 2000 bzw. 1 : 5000, welche auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können. Art. 6 Sondernutzungspläne „Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung.“ 1 „Als Sondernutzungspläne gelten Baulinien-, Quartier- und Gestaltungspläne“ (Art. 39 EG zum RPG). 2 3 Sondernutzungspläne (Baulinien, Quartier- und Gestaltungspläne) werden vom Gemeinderat aufgestellt. Soweit der Gemeinderat diese nicht selber in Auftrag gibt, können Private unverbindliche Entwürfe einreichen. Private können zur Ausarbeitung von Sondernutzungsplänen verpflichtet werden, wo dies aufgrund der speziellen Verhältnisse erforderlich ist, oder wo die Erarbeitung eines Quartierplanes vorgeschrieben ist. Soweit an der Planung ein öffentliches Interesse besteht, kann sich die Gemeinde an den Kosten beteiligen. 4 Sondernutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie werden nach durchgeführtem Einspracheverfahren durch den Gemeinderat erlassen. Sie treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 7 Aufgehoben 4 Art. 8 Mitwirkung der Bevölkerung 1 Gemeinderichtplan, Bauordnung und Zonenplan werden vom Gemeinderat aufgestellt und der Volksdiskussion unterstellt. Die Bevölkerung wird über wichtige Planungsschritte informiert. 2 Jedermann ist berechtigt, Anregungen oder Einwände anzubringen. Der Gemeinderat nimmt zu den Einwendungen Stellung. 3. Überbauungsbestimmungen a) Allgemeine Vorschriften Art. 9* aufgehoben Art. 10 Geschosszahl* 1 Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das im Wesentlichen über dem Terrain und unter dem Dachraum liegt und weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt. 2 In den zweigeschossigen Zonen kann in Hanglagen, die eine Geländeneigung von 25 % übersteigen, auf der Talseite ein Vollgeschoss zusätzlich sichtbar werden. 3 Keller- und Sockelgeschosse, die das gewachsene Terrain im Mittel aller Fassaden um weniger als 1 m überragen, werden nicht als Vollgeschosse mitgezählt. 4 Attikageschosse werden nicht als Vollgeschosse mitgezählt, sofern sie unter einem Winkel von 45 Grad a.T. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut zurückliegen. Art. 11 Gebäudehöhe* 1 Die zulässige Gebäudehöhe ermittelt sich aus der zulässigen Vollgeschosszahl in den einzelnen Bauzonen, multipliziert mit einer Stockwerkhöhe von 3.20 m. In diesem Mass sind Sockelgeschosse inbegriffen. 2 Bei gestaffelten Gebäuden wird die Gebäudehöhe für jeden Teil gesondert gemessen. 3 Kein Gebäude darf, gemessen von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche, auf den darunter liegenden, gewachsenen Boden in irgendeinem Bereich die zulässige Gebäudehöhe überschreiten. Art. 12 Grosser und kleiner Grenzabstand* 1 Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand eines Gebäudes und der Grundstücksgrenze. 2 Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach 5 Ost oder West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. * vgl. Anhang 3 In begründeten Fällen (z.B. Immissionen) kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren. Art. 13 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. Diese Vereinbarung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 2 Steht auf dem Nachbargrundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung ein Gebäude näher an der Grenze als es diese Bauordnung zulässt, aber mindestens in 3 m Abstand, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, wenn der Neubau den in dieser Bauordnung vorgeschriebenen Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen. Art. 14 Gebäudelänge* 1 Die zulässige Gebäudelänge gemäss Tabelle Art. 23 bezeichnet die längste Fassadenmessung. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht. 3 Anbauten und Vorbauten gemäss Art. 17 und 19 fallen für die Bemessung der Gebäudelängen nicht in Betracht. Art. 15 Strassenabstand 1 Wo ein Strassenabstand nicht durch Baulinien geregelt ist, hat dieser ab Strassengrenze 3 m zu entsprechen. Gegenüber Staatsstrassen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften. 2 Die Vorschriften über die Strassenabstände gehen denjenigen über die Grenzabstände vor. Die zonengemässen Gebäudeabstände sind jedoch einzuhalten. Art. 15a Sichtfeld 1 das Sichtfeld an Strassenkreuzungen, gemäss Schweizer Norm SN 640 273, ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein Zweirad verdecken können. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge. Signale und Wegweiser können im Sichtfeld aufgestellt werden, dürfen aber die Sicht der Fahrzeuglenker nicht behindern. 2 Die Sichtbedingungen müssen sowohl in der Ebene als auch in räumlicher Hinsicht erfüllt sein. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld zwischen 0.6 und 3.0 m über de3r Fahrbahnebene hindernisfrei ist. Art. 16 Wald- und Gewässerabstand 6 Soweit im Zonenplan oder Sondernutzungsplänen keine Wald- oder Gewässerabstände festgelegt sind, gelten die Abstandsvorschriften gemäss EG zum RPG. Art. 17 Vorbauten / Vorsprünge 1 Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände beziehen sich auf die Mauerflucht oberhalb des Gebäudesockels. 2 Die dadurch festgesetzten Mauerfluchten dürfen durch Sockel um 0.05 m und durch Dachvorsprünge um 1.0 m überschritten werden; sie dürfen aber nicht in den Verkehrsraum hineinragen. 3 Erker, Balkone und Terrassen sowie Vortreppen dürfen 1.50 m in den erforderlichen Grenzoder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Der privatrechtliche Grenzabstand bleibt vorbehalten. *vgl. Anhang Art. 18 Unterirdische Bauten 1 Als unterirdische gelten Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen. 2 Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von 0.5 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn, und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, können sie an die Grenze gebaut werden. Diese Vereinbarung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch der Gemeinde anzumerken. Art. 19 An- und Nebenbauten 1 Als An- und Nebenbauten gelten unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile die nicht mehr als 50 m2 Grundrissfläche aufweisen und deren Gebäudehöhe 3.0 m nicht übersteigt. 2 An- und Nebenbauten sind gegenüber Bauten auf der gleichen Parzelle vom Gebäudeabstand befreit. Sofern nachbarrechtliche und wohnhygienische Interessen nicht beeinträchtigt werden, die minimalen Gebäudeabstände eingehalten sind und die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt, gilt für An- und Nebenbauten ein minimaler Grenzabstand von 2.0 m. in den übrigen Fällen dürfen mit Zustimmung des Nachbarn Anund Nebenbauten an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Art. 20 Immissionen Die in den verschiedenen Zonen zulässigen Immissionen richten sich nach Art. 75 EG zum RPG. Art. 21 Lärmempfindlichkeitsstufen 1 Gemäss Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 werden den Nutzungszonen generell folgende Empfindlichkeitsstufen zugeordnet: a) Wohnzonen b) Wohn- und Gewerbezonen c) Gewerbezonen d) öffentliche Bauten und Anlagen e) Landwirtschaftszonen f) übriges Gemeindegebiet II III III II III III 7 g) Weilerzone III b) Zonenvorschriften Art. 22 1 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: a) Wohnzone W2 b) Wohn- und Gewerbezone WG2 / WG3 c) Gewerbezone GE d) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone innerhalb der Bauzone OE GRi e) Landwirtschaftszone L f) übriges Gemeindegebiet üG g) Weilerzone WZ 2 Diesen Grundnutzungszonen sind Ortsbildschutzzonen, Zonen mit Quartierplanpflicht, sowie landwirtschaftliches Vorranggebiet überlagert. 3 Im Weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen, kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzoen zu beachten. Art. 23 Tabelle der Grundmasse 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten in den Bauzonen folgende Vorschriften der Regelbauweise: W2 WG2 WG3 G üG/L WZ Baumassenziffer - - - - - - Vollgeschosszahl 2 2 3 - 2 2 talseitig sichtbare Geschosse 1 3 3 - - 3 3 Gebäudelänge 25 30 40 40 - 40 kl. Grenzabstand 4 4 5 5 5 4 gr. Grenzabstand 6 6 7 6 1) bei Hanglagen über 25 % Neigung gemäss Art. 10 2) Gewerbeerleichterung gemäss Art. 25 2 Wird die zulässige Geschosszahl nicht ausgenützt, so darf pro fehlendes Vollgeschoss der grosse wie der kleine Grenzabstand um je 1.0 m verringert werden. Art. 24 Wohnzonen W 8 „Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisen. Nichtstörende Betriebe und Ladengeschäfte sind zugelassen.“ (Art. 27 EG zum RPG). Art. 25 Wohn- und Gewerbezonen WG „ In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig stärende Betriebe zugelassen.“ (Art. 28 EG zum RPG). 1 2 Bei Bauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens einer Vollgeschossfläche erhöht sich in für Wohnzwecken weniger geeigneten Gebieten ( Art. 28 EG zum RPG) die Baumassenziffer in den Zone WG2 auf 1.8 bzw. in der Zone WG3 auf 2.4. Art. 26 Gewerbezone GE „In den Gewerbezonen sind Betriebe und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.“ 1 „Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal und Betriebsinhaber zugelassen.“ (Art. 29 EG zum RPG). 2 Art 27 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE „In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zugelassen.“ (Art. 32 EG zum RPG). 1 2 Als solche gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Parkplätze, sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen. Die Nutzung steht dem zuständigen Gemeindewesen und privaten Trägern offen, soweit die Aufgaben dem öffentlichen Interesse dienen. Art. 27a Weilerzone 1 In der Weilerzone sind Wohnbauten, mässig störende Betriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig. 2 Neu-, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Stellung und Form des Gebäudes, der Massstäblichkeit der Bauvolumen, der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Materialien und Farben in die bestehende bauliche und landschaftliche Umgebung einzuführen. 3 Die Umgebung der Bauten und die Freiräume sind in ihrem ursprünglichen Charakter zu erhalten. 4 Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. Art. 27b 1 Als Grünzone sind Gebiete ausgeschieden, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen 2 Die Grünzone richtet sich nach dem Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003. 9 Art. 28 Landwirtschaftszone /landwirtschaftliche Vorranggebiete 1 Als Landwirtschaftszone sind Gebiete ausgeschieden, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Jene Teile der Landwirtschaftszone, die ackerfähig sind oder sich für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut eigenen, sind als Vorrangsgebiete bezeichnet (vgl. Art. 35 EG zum RPG). 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone inklusive der Vorranggebiete richtet sich nach Art. 35 EG zum RPG und Art. 18ff Bau V. Art. 29 Übriges Gemeindegebiet üG „Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere, bauliche Entwicklung vorgesehen, oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.“ (Art. 36 EG zum RPG) 1 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 36 EG zum RPG und Art. 18ff Bau V. Art. 30 Ortsbildschutzzone 1 Die Ortsbildschutzzonen umfassen Gebäudegruppe von typischer Gestalt und besonderem historischen, baulichen und auch räumlichen Wert. 2 Neu-, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Stellung und Form des Gebäudes, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung, Material und Farbe in das bestehende Ortsbild einzuordnen. Die Umgebung und Freiräume sind in ihrem ursprünglichen Charakter möglichst zu erhalten. 3 In der Regel haben Ersatzbauten Stellung, Aussenmasse und Erscheinungsbild des bestehenden Baubestandes im Wesentlichen zu übernehmen. 4 Der Gemeinderat ist befugt, Abweichungen von der Regelbauweise, insbesondere von Grenz- und Gebäudeabständen sowie vom Grundsatz gemäss Abs. 3 zu bewilligen oder zu verlangen, wenn - dies für den Schutz des Ortsbildes notwendig ist schlechte, wohnhygienische Verhältnisse verbessert werden können sich damit wesentliche, architektonische und ortsbauliche Verbesserungen gegenüber der Grundordnung ergeben. 5 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Der Abbruch ist vorbehältlich einer Unterschutzstellung gemäss Art. 31 gestattet, wenn das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. 6 Zur Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens wird im Einzelfall bestimmt, welche Grundlagen der Bauherr beizubringen hat. Art. 31 Kulturobjekte 10 Die im Zonenplan bezeichneten schutzwürdigen Gebäude sind in ihrem Bestand integral zu erhalten und zu pflegen. Der Abbruch, die Beseitigung oder anderweitige Beeinträchtigungen sind unzulässig. Art. 32 Aussichtsschutz Die im Richtplan bezeichneten Aussichtslagen sind durch geeignete Festlegungen im Quartierplanverfahren resp. im Rahmen der Baubewilligung zu schützen. Art. 33 Bauzone mit Quartierplanpflicht In den mit Quartierplanpflicht bezeichneten Gebieten bedarf es zur Herbeiführung der Baureife eines rechtskräftigen Quartierplanes. Einzelne Parzellen können ohne Quartierplanverfahren zur Bebauung freigegeben werden, wenn das entsprechende Grundstück bereits voll erschlossen ist und der künftige Quartierplan nicht beeinträchtigt wird. c) Erschliessungsvorschriften Art. 34 Baureife 1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken gemäss Art. 74 EG zum RPG erstellt werden. Art. 35 Anschlüsse an Strassen 1 Zwischen Garagen für Personenwagen und öffentlichem Grund, oder dem Rand von privaten Verkehrsanlagen mit öffentlichen Fahrrechten, ist ein Vorplatz von mindestens 5 m Länge einzuhalten. 2 Beim Einbau von Garagen in Gebäude, die vor Inkrafttreten dieser Bauordnung bestanden haben, kann der Gemeinderat von den Bestimmungen von Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn dadurch keine verkehrstechnische Nachteile oder Gefahren entstehen. 3 Für Garagen, die grössere Fahrzeuge aufnehmen müssen, werden die erforderlichen Vorschriften im Einzelfall vom Gemeinderat erlassen. 4 Für Anschlüsse an Staatsstrassen ist die kantonale Gesetzgebung massgebend. Art. 36 Abstellplätze / Garagen 1 Bei Neubauten, Zweckänderung oder Erweiterung von Gebäuden und Anlagen, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, sind die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge von Benützern und Besuchern auf privatem Grund zu erstellen. 2 Für Wohnbauten ist pro Wohnung 1 Abstellplatz, mindestens aber 2 Plätze pro Wohnhaus zu erstellen. Zusätzlich ist pro 3 Wohnungen ein Abstellplatz für Besucher zu erstellen. 3 Bei Bürogebäuden, Industrie- und Gewerbebetrieben und –anlagen, Sportplätzen usw., wird die nötige Anzahl von Abstellplätzen sinngemäss von Fall zu Fall nach den Normen des Vereins Schweizerischer Strassenfachmänner festgelegt. 4 Ist die Errichtung der geforderten Anzahl Abstellplätze nicht, nur teilweise oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, ist der Grundeigentümer zur Leistung von Beiträgen an den Bau solcher Anlagen abseits der öffentlichen Fahrbahnfläche verpflichtet. Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 3'000.00 zu erbringen. 11 Dieser Betrag wird vom Gemeinderat nach dem Landesindex der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst. Art. 37 Einfriedungen und Bepflanzungen 1 Einfriedungen, Mauern, Hecken, Lebhänge etc. längs Strassen und Plätze dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs nicht beeinträchtigen. 2 Mauern haben einen Abstand von 0.5 m von der Strassenlinie einzuhalten. Wenn die Verkehrssicherheit und der Schneebruch nicht wesentlich behindert wird, können geringere Abstände bewilligt werden. 3 An Staatsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung. Art. 38 Öffentliche Einrichtungen 1 Die Gemeinde und die Eigentümer öffentlicher Versorgungsanlagen sind zu folgenden Massnahmen berechtigt: a) Anbringen von Strassenbeleuchtungseinrichtungen, Tafeln mit Strassennamen, Wegweisern, Angaben über die Lage von Kabeln, Gas- und Wasserleitungen, Schneewänden, Verkehrssignalen, Vermessungszeichen und dergleichen. Für solche Inanspruchnahme privaten Eigentums wird in der Regel keine Entschädigung fällig. b) Aufstellen von Brunnen, Hydranten, Leitungsmasten, Sandkisten und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Einhaltung von Abstandsvorschriften. c) Erstellung und Unterhalt von Versorgungs- und Kanalisationsleitungen auf privatem Grund. 2 In allen Fällen ist soweit wie möglich persönlichen Wünschen der Grundeigentümer zu entsprechen. In allen Fällen sind Schäden zu vergüten. Art. 39 Schneebruch 1 Alle Abschrankungen und andern Einrichtungen längs öffentlichen Strassen, die den Schneebruch behindern, sind verboten. 2 Für den Schneebruch auf privaten Grundstücken darf öffentlicher Grund und Boden nur benutzt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Der Schnee ist in diesem Fall unverzüglich zu entfernen. Art. 40 Erschliessungsreglement Weitere Erschliessungsvorschriften werden durch das Erschliessungsreglement der Gemeinde festgelegt. 4. Gestaltungs- und Baubestimmungen a) Gestaltungsvorschriften Art. 41 Grundsatz 12 Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden und vorauszusehenden Überbauung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes gewahrt bleibt. Art. 42 Dachgestaltung 1 In der Regel sind mit Ausnahme von An- und Nebenbauten sowie technischer Bauteile nur Schrägdächer mit gleichseitigen Dachneigungen zulässig. Ausgenommen davon sind Bauten in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie den Gewerbezonen. 2 Andere Dachformen (wie Pultdächer, Flachdächer usw.) sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie gut gestaltet sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 3 Dachaufbauten, Einschnitte, liegende Dachfenster sind architektonisch gut zu gestalten und auf das Minimum zu beschränken. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als ein Drittel der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. 4 Technisch bedingte Bauteile wie Kamin, Liftaufbauten Sonnenkollektoren etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche geführt werden. Art. 43 Aussenantennen-/ Reklameanlagen 1 Antennenanlagen sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Der Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage kann vorgeschrieben werden. 2 Reklameeinrichtungen haben sich gut in die Fassadengestaltung einzuordnen. Sie dürfen im Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht störend wirken. Art. 44 Umgebungs- und Terraingestaltung 1 Die Umgebungsgestaltung hat das gewachsene Terrain zu berücksichtigen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind auf das Minimum zu beschränken und sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. Ungesicherte Böschungen dürfen nicht steiler als im Verhältnis 2 : 3 angelegt werden. Hohe Stützmauern sind möglichst zu vermeiden und sorgfältig zu gestalten. 2 Zur Freilegung des Untergeschosses sind nur Abgrabungen untergeordneter Natur zulässig. 3 Das gestaltete Terrain darf im Mittel aller Fassaden höchstens 1.2 m unter oberkant Erdgeschoss- Fussboden liegen. In Hanglagen, in denen ein freiliegendes Untergeschoss anfällt, darf das gestaltete Terrain talseitig höchstens 0.50 m tiefer als oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen. b) Bauvorschriften Art. 45 Grundsatz Jedes Bauwerk ist so auszuführen und zu unterhalten, dass die seinem Zweck entsprechende Festigkeit und Feuersicherheit gewährleistet ist und eine Gefährdung weder von Personen noch von Sachen entsteht. 13 Art. 46 Lärmschutz, Wärmedämmung 1 Bauten und Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunde und nach dem jeweiligen Stand der Technik in Bezug auf Lärmschutz und Wärmedämmung erstellt werden. 2 Neben den verbindlichen, kantonalen Vorschriften sind die SIA-Normen wegleitend. Art. 47 Mindestanforderungen 1 Alle Wohnräume müssen natürlich und genügend direkt belichtet werden. Das Total der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen eines Wohnraumes hat mindestens 1/10 der Bodenfläche zu betragen. Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. 2 Die folgenden, lichten Höhen der fertigen Räume dürfen nicht unterschritten werden: Arbeits- und Verwaltungsräume für Geschäfts- und Industriebetriebe, Laden- und Gastwirtschaftslokale bis 70 m2 Bodenfläche, kleine Werkstätten für Gewerbe 2.40 m. In den übrigen Fällen wird die nötige Raumhöhe von Fall zu Fall vorgeschrieben. 3 Alle Wohn- und Arbeitsräume müssen einwandfrei und unabhängig von den Nebenräumen belüftet werden können. Art. 48 Schneefang Soweit allgemeine Verkehrsflächen und Zugänge gefährdet sind, müssen Dächer mit den erforderlichen Schneefangeinrichtungen versehen werden. Art. 49 Abstell- und Kellerräume 1 Bei Mehrfamilienhäusern ist genügend Raum mit gutem Zugang für Fahrräder und Kinderwagen zu schaffen. 2 Zu jeder Wohnung ist ein direkt entlüfteter Kellerraum und ein trockener Abstellraum zu erstellen. Ein Kombination ist zulässig. 3 Beim Umbau bestehender Bauten sind diese Bestimmungen soweit wie möglich anzustreben. c) Bauarbeiten Art. 50 Bauarbeiten Bei der Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle notwendigen Vorkehrungen gegen übermässige Immissionen und Gefahren zu treffen. Art. 51 Sicherung von Baustellen 1 Bei Inanspruchnahme oder Beeinflussung öffentlicher Verkehrsflächen durch Bauarbeiten ist die Baustelle nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner abzuschranken und zu beleuchten. 14 2 Um eine einwandfreie Verkehrsabwicklung und Verkehrssicherheit zu erreichen, können im Einzelfall besondere Bedingungen gestellt werden. 3 Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit einer Gefahr verbunden ist, muss gegen öffentlichen und privaten Grund vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneter Abschrankung zu sichern. Bei Baustellen längs öffentlichem Grund kann die Erstellung von Schutzwänden und Fussgängerpassagen nach Bedarf angeordnet werden. Art. 52 Unterirdische Leitungen 1 Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund sind die unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuches und der Werkpläne der Gemeinde und der Versorgungswerke festzustellen und die Eigentümer zu benachrichtigen. 2 Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen zutage gefördert, so sind sie im öffentlichen Grund der Gemeinde, im Privatgrund den Eigentümern zu melden. Eigenmächtige Beschädigungen oder Veränderungen an solchen Leitungen sind untersagt. Art. 53 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes 1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben. Bei Privatstrassen ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich. 5. Verfahrenbestimmungen *Die Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kant. Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 82 ff EG zum RPG) und der Kant. Bauverordnung. Art. 54 1 Baugesuch, Bauvisiere Sämtliche Baugesuche sind bei der Gemeindeverwaltung Reute einzureichen. 2 Der gemäss Art. 8 Bau V notwendige Situationsplan hat dem aktuellen Stand dews Grundbuchplanes zu entsprechen. 3 Bauliche Veränderungen sind in den Baugesuchsplänen durch Farbe oder geeignete Raster zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. Art. 55 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch 1 Auf Verlangen der Baubehörde sind zusätzliche Unterlagen wie Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, Lärmgutachten, Nachweise über genügende Schall- und Wärmedämmung, Modelle und Schattenstudien sowie Grundbuchauszüge über Dienstbarkeiten und Anmerkungen einzureichen. 2 Die Baubehörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen und Bemusterungen zu verlangen. Art. 56 Baubeginn 15 1 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit dem Aushub der Baugrube und den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Art. 57 Bauausführung 1 Die Arbeiten sind genau nach Massgabe der Baubewilligung bzw. der bewilligten Pläne auszuführen. 2 Änderungen, die der Bauherr an einem bewilligten Projekt vornehmen will, bedürfen einer neuen Bewilligung. Art. 58 Baukontrolle 1 Die zuständigen Organe der Gemeinde überwachen die Bauarbeiten hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung, der Vorschriften dieser Bauordnung und aller andern einschlägigen Bestimmungen 2 Die vom Gemeinderat bezeichneten Organe sind befugt, zu diesem Zweck Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Art. 59 Verfügungen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Art. 60 Gebühren, Kosten 1 Für die Behandlung von Baugesuchen und die Vornahme baupolizeilicher Kontrollen sowie für die Benützung öffentlichen Grundes können Gebühren erhoben werden. 2 Im Baubewilligungsverfahren trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten. 3 Die durch die Behandlung einer Einsprache entstandenen Kosten können dem abgewiesenen Einsprecher überbunden werden. 4 Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des kant. Gebührentarifes festgelegt. 5 Alle übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren oder bei andern Amtshandlungen in Ausübung des Gemeindebaurechts entstehen, können nach Aufwand den betreffenden Grundeigentümern oder Gesuchstellern berechnet werden. Dazu gehören Expertisen im Baugesuchsverfahren, sowie Kosten von Kontrollen und Erhebungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, usw. 6. Schlussbestimmungen Art. 61 Verantwortung, Haftung 1 Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind verantwortlich für die Befolgung der Vorschriften dieser Bauordnung, der Regeln der Baukunde und die Einhaltung der genehmigten Baupläne. 2 Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Baukontrolle übernehmen die Behörden keinerlei Haftung für die Bauten und deren Ausführung. 16 Art. 62 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Diese Bauordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 2 Die Bauordnung der Gemeinde Reute vom 9. August 1977 wird mit Inkrafttreten dieser Bauordnung aufgehoben. 17 18 19 20 21