Probleme mit Auszahlung - Bundesweit - mm

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Probleme mit Auszahlung - Bundesweit Beschwerden: Was
taugen Ankaufplattformen?
Wer Gebrauchtes mit einem möglichst hohen Gewinn verkaufen möchte, kommt um Kleinanzeigen oder
Internetauktionen oft nicht herum. Das Beschreiben, Fotografieren, Einstellen, Kommunizieren und Handeln
kostet aber Zeit. Sind Online-Ankaufplattformen die Lösung?
Gebrauchte Geräte, Kleidung, Spiele oder andere Artikel finden bislang vergleichsweise selten ihren Weg zu
speziellen Ankaufsplattformen. Wenn doch darüber gehandelt wird, sind Kunden oft unzufrieden.
Noch nicht einmal jeder zehnte volljährige Internetnutzer (8 Prozent) gibt an, solche Dienstleister bereits genutzt
zu haben, wie aus einer Forsa-Umfrage hervorgeht. Grund dafür könnte sein, dass 40 Prozent der Nutzer mit
Verkaufserfahrung bei solchen Plattformen monieren, dass die am Ende ausgezahlte Summe schon mindestens
einmal niedriger ausfiel als die vor dem Einschicken der Ware in Aussicht gestellte. In Auftrag gegeben hatte
die Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Nach Angaben der Verbraucherschützer häufen sich bundesweit Beschwerden von Kunden der
Ankaufplattformen: Größtes Problem sei, dass Anbieter auf ihren Webseiten zunächst einen Preis für die
gebrauchten Produkte nennen, diesen dann aber oft nach unten korrigieren, sobald die Ware bei ihnen
eingegangen ist und begutachtet wurde.
Laut vzbv finden sich zudem bei vielen Anbietern schwerwiegende juristische Mängel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Zwar könnten sich die Dienstleister das Recht vorbehalten, einen eingangs
genannten Preis nach Sichtung der Ware anzupassen.
Andere Bedingungen hielten die Verbraucherschützer dagegen für unzulässig - etwa eine automatische,
pauschale Anpassung des zunächst ausgewiesenen Preises um 20 Prozent nach unten, oder dass der neu
angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist
zurückmeldet. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage.
Ein weiterer AGB-Kritikpunkt der Verbraucherschützer war, dass abgelehnte Produkte nach Ablauf einer
bestimmten Rückmeldefrist ins Eigentum des Ankäufers übergehen, gespendet oder entsorgt werden sollten,
ohne dass der Kunde davon hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde. Auch hier darf Schweigen aus Sicht des vzbv
nicht als Zustimmung gewertet werden.
Deshalb hat der vzbv nach eigenen Angaben fünf Dienstleister abgemahnt. Vier hätten inzwischen die
Unterlassung der monierten Bedingungen erklärt. Eine Ankaufplattform hat den Angaben nach inzwischen ihren
Betrieb eingestellt.
Post date: 2017-03-25 07:51:53
Post date GMT: 2017-03-25 06:51:53
Post modified date: 2017-03-26 08:54:35
Post modified date GMT: 2017-03-26 06:54:35
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