4. Firmenzusammenschlüsse und Wettbe

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Prof. Andreas Haufler (WS 2009/10)
4. Firmenzusammenschlüsse und Wettbewerbspolitik
(vgl. Knieps, Kap. 6.1.7-6.3)
Definition: Zusammenschluss von Firmen zu einer ökonomischen Einheit, entweder durch Fusion zu einer neuen rechtlichen Einheit (engl. merger) oder durch (mehrheitliche)
Übernahme einer Firma durch eine andere (engl. acquisition).
Bewertung von Fusionen: im Gegensatz zum Kartell ist ökonomische Bewertung von Fusionen grundsätzlich ambivalent
contra: Fusion erhöht Unternehmenskonzentration im betreffenden Markt =⇒ Gefahr monopolistischer bzw. oligopolistischer Preissetzung
pro: mögliche Senkung der Durchschnittskosten: Teilung
von Overheadkosten (Management, F&E); Ausnutzung
von Größen- und Verbundvorteilen
populäres, internationales Zusatzargument: bei Vorliegen von Skalenerträgen wird internationale Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Industrie durch Fusion gesteigert. Ist dieses Argument gültig?
=⇒ Fusionskontrolle als Abwägung zwischen diesen Argumenten mit großem Ermessensspielraum (rule of reason)
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Beispiel: (vgl. 1. Übung)
Auf einem Markt gibt es nur zwei identische Firmen, die
miteinander im Mengenwettbewerb stehen (x1, x2). Diese
beiden Firmen beantragen eine Fusion. Die Marktnachfrage
ist gegeben durch p = 20 − x1 − x2. Vor der Fusion ist die
Kostenfunktion beider Firmen C(xi) = 8xi. Die Wettbewerbsbehörde möchte die Konsumentenrente maximieren.
(a) Sollte die Fusion genehmigt werden, wenn die Kostenfunktion der integrierten (Monopol-) Firma nach der Fusion unverändert bleibt? Warum?
(b) Sollte die Fusion genehmigt werden, wenn die Integration der beiden Firmen die Kosten reduziert und das
Monopolunternehmen nach der Fusion mit der Kostenfunktion C(x) = 2x produziert. Warum?
Problem: In der Realität kennt die Wettbewerbsbehörde die
Kostenfunktionen vor und nach einer Fusion nicht.
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Abbildung 4.1: Wohlfahrtswirkungen einer Fusion
p
6
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SQ
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Q
S
QQS
Fall (a): geringe
Kostenreduktion
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p
M
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x
6
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SQ
SQ
S QQ
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Q
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S
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Q
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Q
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Q
M
Q
S
Q
S
Q
Q
S
QQS
Fall (b): starke
Kostenreduktion
c
c
xD xM
x
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4.1 Volkswirtschaftliche Bewertung von Fusionen
4.1.1. Mögliche Argumente für Fusionen
A. Größenvorteile (economies of scale)
für 1 Gut und 2 Firmen gilt: C(x1) + C(x2) > C(x1 + x2)
Beispiel: C(x1) = a + bx1,
C(x2) = a + bx2
C(x1 + x2) = a + b(x1 + x2),
a, b > 0
=⇒ eine Firma sollte die gesamte Menge herstellen
• Aufteilung von Overheadkosten, inclusive Vermeidung
reduplikativer F&E-Ausgaben
• aber: in dem Ausmaß, in dem ‘Innovation’ ein Zufallsprozess ist, kann Reduktion unterschiedlicher F&E-Ansätze
(‘Experimente’) auch zu reduzierter Innovationswahrscheinlichkeit führen
B. Verbundvorteile (economies of scope)
für 2 Güter und 2 Firmen gilt: C(x11, 0)+C(0, x22) > C(x11, x22)
Beispiel: C(x11) = ax1,
C(x22) = bx2
C(x11, x22) = ax1 + bx2 − cx1x2,
a, b, c > 0
=⇒ eine Firma sollte gleichzeitig beide Güter herstellen
• positive externe Effekte der Produktion von Gut A auf
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Entwicklung und Produktion von Gut B
• aber: auch positive Externalitäten als ‘Zufallsprozess’:
kaum planbar und daher nicht ex-ante bezifferbar
Negatives Beispiel: Chemie- und Pharmaindustrie
• Erwartung von Synergien im (für diese Industrien zentralen) Forschungs- und Entwicklungsbereich
• diese Synergien stellen sich kaum ein
• Folge: Trennung von Chemie- und Pharmasparten bei
den deutschen Großunternehmen:
– Höchst verkauft Chemiesparte und fusioniert mit RhônePoulenc zu Aventis (1999)
– BASF verkauft Pharmasparte (2001)
– Bayer verkauft Chemiesparte (2003/04)
C. Internationale Wettbewerbsfähigkeit
Modell der strategischen Handelspolitik
(Brander and Spencer, JIE 1985):
• zwei Firmen aus unterschiedlichen Ländern konkurrieren
im Markt eines Drittlandes (keine Produktion des Gutes
im Drittland)
• Cournot Wettbewerb zwischen den Firmen
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• Exportsubventionen einer Regierung erhöht ceteris paribus den Marktanteil und die Gewinne der nationalen
Firma (profit shifting) → strategischer Anreiz für jedes
Land, Exportsubventionen zu geben
Kann dieses Argument auf Fusionen übertragen werden?
• eine Fusion von zwei nationalen Firmen, die zu einer
Kostenreduktion führt, hat im Wettbewerb mit ausländischen Firmen den gleichen Effekt wie Exportsubvention
• → Effizienzgewinne durch Kosteneinsparungen werden
durch ein strategisches Element verstärkt: der aggregierte Gewinn der inländischen Firma (‘national champion’)
steigt auf Kosten des Auslandes
Argumente gegen eine Politik ‘Nationaler Champions’
(Hauptgutachten der Monopolkommission, 2004, S.1-13)
• das Brander-Spencer Ergebnis führt weltweit zu einem
Gefangenendilemma: im nicht-kooperativen Gleichgewicht
verlieren alle Länder durch Exportsubventionen
• das Brander-Spencer Ergebnis ist nicht robust: findet
zwischen den Firmen Preiswettbewerb statt Mengenwettbewerb statt, so ist statt der Subvention eine Exportsteuer optimal (Eaton and Grossman, QJE 1986)
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• die Übertragung der strategischen Handelspolitik auf eine strategische Fusionspolitik ist nicht stichhaltig: hier
muss berücksichtigt werden, dass nach einer Fusion weniger inländische Spieler auf dem Weltmarkt sind und
der Weltmarktanteil inländischer Produzenten bei globalem Mengenwettbewerb fällt, wenn nicht gleichzeitig
Größen- oder Verbundvorteile vorliegen (Salant, Switzer,
Reynolds, QJE 1983)
vgl. allgemeines Oligopol in Übung 1: bei n Firmen ist
die Produzentenrente pro Firma a/(n + 1). Wenn zwei
von insgesamt drei Firmen im Inland sind, ist die aggregierte Produzentenrente größer als bei einer von zwei
Firmen:
• grundlegende Probleme der Monopolisierung werden im
Brander-Spencer Modell nicht berücksichtigt: rent seeking, überhöhte Produktionskosten durch fehlenden Konkurrenzdruck etc.
=⇒ Argument ‘nationaler Champions’ zur Begründung von
Fusionen ist mit Standardmodellen nicht zu rechtfertigen
Fazit: Argumente für Fusionen entstehen nur bei Vorliegen
von Größen- oder Verbundvorteilen. Diese sind aber ex ante
schwer vorhersehbar und kaum quantifizierbar.
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4.1.2. Argumente gegen Fusionen
zentrales Argument: höhere Marktkonzentration
es ist möglich, dass eine Firmenfusion nur stattfindet, um
das Kartellverbot zu umgehen
historischer ‘Beleg’: Ansteigen von Firmenfusionen in den
USA nach Erlass des Sherman-Acts (1890); führt zu Ergänzung um Fusionskontrolle im Clayton Act (Abschnitt 4.2)
• keine echte Kostenreduktion, aber Möglichkeit, dieses
Argument zur Genehmigung der Fusion zu benutzen
(Wettbewerbsbehörde kennt Kostenstrukturen nicht)
• Problem der Instabilität von Kartellen tritt nicht auf (→
Kap. 3.2)
• =⇒ Möglichkeit zur Setzung überhöhter Preise kompensiert für Verlust unternehmerischer Selbstständigkeit
→ in diesem Fall eindeutig schädliche Wirkung der Fusion
aus volkswirtschaftlicher Sicht
Fusionskontrolle: Abschätzung der Gefahr überhöhter Preise
durch Marktmacht der zusammengeschlossenen Firmen
1. Prüfung der absoluten Unternehmensgröße nach Fusion
2. Prüfung des Marktanteils (concentration ratio) nach Fusion (→ vgl. Kap. 2.2)
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Diskussion des Marktanteilskriteriums
Vorteil: nach Abgrenzung des relevanten Marktes leicht
operationalisierbar, nachprüfbar und über verschiedene
Industrien vergleichbar
Nachteil: Marktanteil erlaubt keinen direkten Schluss auf
Preisgestaltung; implizit wird structure-conduct-performance Paradigma unterstellt, das aber empirisch und
theoretisch umstritten ist (→ Kap. 2.2)
Alternative: Ökonometrische Verfahren
Voraussetzung: ökonometrische Schätzung der Marktnachfragekurve (und von Verschiebungen der Nachfragekurve) ist möglich
Annahme: konstante Grenzkosten (einfachster Fall), deren Höhe nicht bekannt sein muss
Verfahren: Ausmaß der Preisänderung bei einer Verschiebung der Nachfrage ist ein Indikator für Marktmacht, da
im kompetitiven Referenzfall die Nachfrageänderung nur
zu einem Outputeffekt führt
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Abbildung 4.2: Identifikation von Marktmacht
p
6
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T
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A
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D
p2
p∗
p1
E
D
A
B
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MR
MR
q1
q3
q2
M Cm
q
• Ausgangspunkt bei Nachfragekurve D1 ist beobachteter
Preis p∗. Dieser kann entweder ein kompetitiver Preis
bei hohen Kosten M C c sein, oder ein monopolistischer
Preis bei niedrigen Kosten (M C m)
• bei Verschiebung der Nachfragekurve nach D2 kann Preissetzungsverfahren identifiziert werden
kompetitives Verhalten: neues GG in B: Mengenausweitung q1 → q2, Preis p∗ bleibt konstant
monopolistisches Verhalten: neues GG in E: Mengenausweitung q1 → q3, Preis steigt auf p2
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Tabelle 4.1: Schätzung des Lerner Index (p − c)/p
study
industry
Lerner index
Bresnahan (1981) automobiles
0.10-0.34
Appelbaum (1982) rubber
0.05
electrical machinery
0.20
tobacco
0.65
Lopez (1984)
food processing
0.50
Spiller and
banks before deregulation
0.88
Favaro (1984)
banks after deregulation
0.40
Suslow (1986)
aluminum
0.59
Slade (1987)
retail gasoline
0.10
Quelle: Carlton/Perloff, 2000, Table 8.7
aber: sind Grenzkosten steigend, kann bei Verschiebung der
Nachfragekurve nicht unterschieden werden zwischen Preiserhöhung aufgrund stärkerer Monopolmacht und Preiserhöhung
aufgrund steigender Grenzkosten
=⇒ ‘Nachweis’ monopolistischen Verhaltens durch ökonometrische Analysen ist schwierig
Fazit: Quantifizierung der Argumente pro und contra Fusionen sehr schwierig → stark ‘politischer Bereich’, geprägt
von widersprüchlichen Meinungen politischer Akteure (Bundeskartellamt, Wirtschaftsminister) und wiss. Gutachten
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4.2 Zusammenschlusskontrolle im Wettbewerbsrecht
A. Deutschland
• keine Zusammenschlusskontrolle in der ursprünglichen
Fassung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB, 1957); erst 1973 eingeführt
• keine klare Trennung zwischen horizontalen Zusammenschlüssen (fusionierende Firmen im gleichen Markt tätig)
und vertikalen Zusammenschlüssen (Firmen sind auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfungskette tätig)
• Fusionen, durch die ‘marktbeherrschende Stellung’ entsteht oder verstärkt wird, sind vom Bundeskartellamt
(Bonn; Präsident Bernhard Heitzer) zu untersagen.
Bedingungen:
– Umsatzkriterien (Aufgreifkriterien) sind erfüllt (Umsatz ≥ 1 Mrd. Euro, §35 GWB)
– Definition von Marktbeherrschung (§19 GWB): liegt
vor bei Konzentrationsraten CR1 ≥ 33.33%, CR3 ≥
50%, CR5 ≥ 66.66% (Marktbeherrschung als ‘Legalvermutung’)
– Zusammenschluss ist zulässig, wenn Unternehmen
nachweisen können, dass Vorteile überwiegen
• Gutachten der Monopolkommission, wissenschaftliche Kommission (Köln, Vorsitz: Jürgen Basedow)
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• Bundeswirtschaftsminister kann negatives Votum des Kartellamtes aufheben, wenn ‘überragendes Interesse der
Allgemeinheit’ besteht (‘Ministererlaubnis’, §42 GWB)
B. Europäische Union
• Grundlage ist Art. 82 EVG-Vertrag, der 1989 durch Verordnung zur Fusionskontrolle konkretisiert wurde
• im Gegensatz zum GWB keine festen Schwellenwerte
für Definition der ‘Marktbeherrschung’ und keine klare
räumliche Abgrenzung des Marktes (EU vs. Mitgliedstaat vs. größere Region in einem Mitgliedsstaat)
• Aufgreifkriterien: weltweiter Umsatz von 5 Mrd. Euro,
EU-weiter Umsatz von 250 Mio. Euro, weniger als 2/3
der gemeinschaftsweiten Umsätze im Heimatland
• Zulässigkeit einer Fusion bei Vorteilen für ‘wirtschaftlichen und technischen Fortschritt’. Kontroverse industriepolitische Klausel, die französischem Wettbewerbsrecht entnommen ist.
• bis Ende 2002 Anmeldung von 1573 Fusionsvorhaben,
von denen 1348 innerhalb eines Monats genehmigt wurden. Nur 13 Fusionen wurden vollständig untersagt.
C. Vereinigte Staaten
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• Clayton Act von 1914 erlaubt Fusionsverbot, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs vorbeugend zu unterbinden (sec. 7)
• klare Trennung zwischen horizontalen und vertikalen Zusammenschlüssen
horizontale Fusionen: Rechtsprechung bis 1980 entspricht
per se Verbot von horizontalen Fusionen zwischen den
100 größten US-Unternehmen
seit 1980 Übergang zu (aufwändiger) Einzelfallanalyse
vertikale Fusionen: Prüfung der Marktanteile auf den
beiden Wirtschaftsstufen in Hinblick auf Behinderung
von Mitbewerbern durch verminderte Alternativen bei
Bezugsquellen oder Absatzmöglichkeiten (foreclosure)
4.3 Fallbeispiel: Daimler-Benz und MBB (1989)
(Weimann, Kap. 6.4, Sidestep 31)
1. Daimler-Benz (DB) beantragt im Dezember 1988 den
Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung (50.1%) an MBB
(Messerschmitt-Bölkow-Blohm)
2. Entscheidung des Bundeskartellamtes (04/1989): Zusammenschluss wird untersagt, weil marktbeherrschende Stellung im Markt für Wehrtechnik entsteht oder
verstärkt wird; dagegen keine wesentlichen Vorteile der
Fusion
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• ausländische Konkurrenz ist auf dem Rüstungsmarkt
wenig relevant, da der einzige Nachfrager (Staat bzw.
Bundeswehr) die Systemführerschaft regelmäßig an
inländische Unternehmen vergibt
• Vorteile im zivilen Flugbereich durch angekündigte
Kapitalzufuhr von 1 Mrd. DM durch DB an die MBBTochter Deutsche Airbus (DA) werden als gering eingeschätzt, da dies die Wettbewerbsnachteile der DA,
die durch das ‘ineffiziente EU-Airbusprogramm’ entstehen, nicht entscheidend kompensieren kann
3. Empfehlung der Monopolkommission: Befürwortung der
Fusion mit der Auflage, dass Teile des Rüstungsbereiches verkauft werden
• technologische Schlüsselrolle der Luft- und Raumfahrtindustrie → bedeutsame spill-overs
• Fusion sichert Systemführerschaft eines deutschen
Anbieters im Luft- und Raumfahrtsektor und trägt
dazu bei, Airbus wettbewerbsfähig gegenüber Boeing und McDonnell Douglas zu machen
• Monopolisierung in Teilbereichen der Wehrtechnik
wird als kritisch gesehen und deshalb wahlweise (i)
die Veräußerung des gesamten Bereiches militärische
Triebwerke oder (ii) großer Teile der Bereiche Lenkwaffen und Wehrelektronik zur Auflage empfohlen
4. Entscheidung des Wirtschaftsministers Hausmann
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Prof. Andreas Haufler (WS 2009/10)
(09/1989): Genehmigung der Fusion mit geringen Auflagen wegen ‘gewichtigem Interesse der Allgemeinheit’
• Hauptargument: mit Fusion ist Weichenstellung zur
Sanierung und Privatisierung der Deutschen Airbus
GmbH und damit dem Abbau der Airbus-Subventionen
verbunden (fiskalisches Interesse)
• Konzentration im Rüstungsbereich wird gesehen, führt
aber nur zu kleineren Verkaufsauflagen für DB und
MBB (insbes. muss MBB-Anteil an Krauss-Maffei in
Höhe von 12.5% verkauft werden)
Fazit: Fallbeispiel zeigt, dass die gleichen Sachverhalte bzw.
Argumente bei verschiedenen Akteuren ganz unterschiedliches Gewicht erhalten. Für rationale und konsistente Fusionsentscheidungen fehlen klare und quantifizierbare ökonomische Kriterien, mit denen die Vor- und Nachteile von Fusionen ex ante bewertet werden können.
Eine ex-post Bewertung von Fusionen ist aber möglich, durch
die Entwicklung der Aktienkurse von Konkurrenten des fusionierten Unternehmens → 5. Übung
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