Ausreichende Versorgung von Glaukom-Augentropfen (von Marianne St. - Betroffene - und Helga Kipp) Von Zeit zu Zeit melden sich immer mal wieder Patienten, die Probleme mit unzureichender Versorgung ihrer Glaukom-Augentropfen haben, da einige Ärzte ihren Patienten kein zweites Rezept für ein Quartal ausstellen wollen. Dies wird häufig damit begründet, dass nur einmal in drei Monaten ein Rezept ausgestellt werden dürfe. Es sei denn, der Patient wäre mit einem Privatrezept einverstanden. Aktuell ging es um eine Patientin, die seit Jahren, trotz Operation, drucksenkende Augentropfen benötigt. Erfreulicherweise erhielt sie wegen einer Allergie konservierungsmittelfreie Augentropfen. Verordnet wurden 2 x täglich in beide Augen Trusopt® S (0,2 ml je Phiole = 2 Phiolen pro Tag) Bei Trusopt® S enthält die günstige N3-Packung 120 Einzeldosisbehältnisse, d. h. bei 2 Phiolen je Tag kommt die Patientin damit 60 Tage aus. 1 x täglich in beide Augen Taflotan® sine (0,3 ml je Phiole = 1 Phiole pro Tag) Bei Taflotan® sine enthält die günstige N3-Packung 90 Einzeldosisbehältnisse, d. h. bei 1 Phiole je Tag kommt die Patientin damit 90 Tage aus. Bei Taflotan® sine reicht die Menge von 90 Phiolen in drei Monaten knapp aus. Nach Herstellerangaben sind die nicht konservierten Einzeldosisbehälter auch wenn Lösung übrig geblieben ist, zu entsorgen, da Verkeimungsgefahr besteht. Nach § 12 SGB V müssen die Leistungen ausreichend sein. Bei Medikamenten, die nur für 60 Tage reichen, kann bei einer 3-monatlichen Verordnungsweise nicht die Rede von ausreichend sein. Schließlich soll die Tropfengabe nicht unterbrochen werden. Patientin bat unter Vorlage von Belegen des Privatrezeptes samt ApothekenQuittung um Überprüfung und Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse (AOK) und forderte eine Stellungnahme an, wie lange die Reichweite von Trusopt S ist. Diese ließ ihr die Firma MSD Sharp & Dohme GmbH schriftlich zukommen mit folgendem Inhalt: * „Patienten in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) haben einen Anspruch auf eine ausreichende, notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung (Wirtschaftlichkeitsgebot). Dies ist im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) geregelt. Dies bedeutet auch und insbesondere die Verordnung der notwendigen Mengen, die entsprechend zugelassener Dosierung und Anwendungsvorschriften erforderlich sind. Trusopt S ist bezüglich Dosierung sowie Art und Dauer der Anwendung wie folgt zugelassen: 1 Die Dosierung in der Kombinationstherapie beträgt 2 x täglich einen Tropfen Trusopt® S in den Bindehautsack jedes erkrankten Auges. Die Zulassung (nachlesbar in der Fachinformation unter Punkt 4.2) verlangt für sterile Einzeldosisbehältnisse: Trusopt®-S ist eine sterile Lösung ohne Konservierungsmittel. Die Lösung jedes Einzeldosisbehältnisses muss sofort nach dem Öffnen am (an den) Auge(n) angewendet werden. Da nach dem Öffnen des Einzeldosisbehältnisses die Sterilität nicht mehr gewährleistet ist, müssen eventuelle Reste des Inhalts sofort nach der Anwendung verworfen werden. Die Patienten sollten auch darauf hingewiesen werden, dass Augentropfen bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung durch Bakterien kontaminiert werden können, was zu Augeninfektionen führen kann. Schwere Schädigungen des Auges und ein daraus resultierender Verlust des Sehvermögens können durch kontaminierte Augentropfen verursacht werden.“ So steht unter Pkt. 5 der Hinweise für die Anwendung: „Werfen Sie das Einzeldosisbehältnis nach Gebrauch weg, auch wenn noch Lösung übrig geblieben ist. Unter Pkt. 6: Bewahren Sie die übrigen Einzeldosisbehältnisse im Folienbeutel auf und verbrauchen Sie diese innerhalb von 15 Tagen nach Öffnen des Folienbeutels.“ Entsprechend der Zulassung können also 15 Einzeldosisbehältnisse bei 2 x täglicher Anwendung korrekterweise nur eine Reichweite von 7½ Tagen aufweisen, 30 Einzeldosisbehältnisse eine solche von 15 Tagen – unabhängig davon ob 1 oder 2 Augen behandlungsbedürftig sind.“ Die von der Patientin geschilderte maximale Verordnungsmenge von 120 Einzeldosisbehältnissen kann also bei korrekter, zugelassener Anwendung für maximal 60 Tage ausreichen. Weiter Zitat Firma MSD: „Sie (die Patientin) haben – bei gegebener Indikation – einen Rechtsanspruch auf die ausreichende Versorgung mit der notwendigen Menge von Trusopt® S auf Kassenrezept. Bei dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechender, indizierter Verordnung besteht für den Arzt keine Gefahr von der Krankenkasse in Regress genommen zu werden.“ (* Inhalte mit „An- und Ausführungszeichen“ entsprechen dem Wortlaut der Stellungnahme genannter Firma. Ihr Bundesverband Glaukom) Diese Stellungnahme dürfte für viele Glaukompatienten von Interesse sein, um ihr Rezept für drucksenkende Augentropfen (in diesem Fall konservierungsmittelfreie Tropfen) von ihren Augenärzten zu erhalten, wenn die Versorgung nicht gewährleistet sein sollte. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie ähnliche Probleme haben. Bundesverband Glaukom-Selbsthilfe e. V., Wißstr. 9, 44137 Dortmund, Tel. 02 31 – 97 10 00 34, E-Mail: [email protected] / Stand: September 2009 2