Unterscheidung wirtschaftliche und nicht

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EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung
Fakten & Informationen
Dezernat 4
Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling
Dezernat 4
Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling
Themenübersicht
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Gesetzliche Grundlagen
Unterscheidung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche
Tätigkeit
Rechnerische Trennung und Vollkostenbetrachtung
Overhead (= Gemeinkosten)
Buchhalterische Abwicklung
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Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 107: (Beihilfeverbot)
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist,
sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 108: (Notifizierungs- und Genehmigungspflicht)
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung
oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet,
dass sie sich dazu äußern kann. (…)
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte
Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen
abschließenden Beschluss erlassen hat.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für
Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30.12.2009
Amtsblatt Nr. C 323
(3.1.1) Soweit die gleiche Einrichtung sowohl wirtschaftliche
als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die
staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EGV, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
• Die beiden Tätigkeitsformen können eindeutig voneinander
getrennt werden
(Unterscheidung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeit)
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Gesetzliche Rahmenbedingungen
Eine Trennung der Kosten und Finanzierungen von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten, um eine
Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den
Landeszuschuss zu vermeiden.
(Trennungsrechnung)
Sind jedoch die wirtschaftlichen und die nicht-wirtschaftlichen
Tätigkeiten untrennbar miteinander verknüpft, kann jede
staatliche Finanzierung, die für die Unterstützung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gedacht ist, unter den
Beihilfebegriff fallen.
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Gesetzliche Rahmenbedingungen
•
Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ist in einer separaten
Teilergebnisrechnung darzustellen
• Trennungsrechnung ist Teil der externen Rechnungslegung
• Es besteht eine Prüfungspflicht im Rahmen des
Jahresabschluss
• Testat durch Wirtschaftsprüfer
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Unterscheidung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
Nicht-wirtschaftliche Tätigkeit
• Hauptaufgaben der Hochschulen
o Ausbildung von qualifizierten Humanressourcen
o Unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund
(Ziel: Erweiterung des Wissens und Verständnisses)
o Verbreitung von Forschungsergebnissen
o Interner Technologietransfer
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Unterscheidung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
Wirtschaftliche Tätigkeit
Die Wirtschaftliche Tätigkeit umfasst demnach alle nicht
grundlegenden Tätigkeiten einer Hochschule.
Das Hauptkriterium ist das Vorhandensein eines Marktes, auf
dem die Waren und Dienstleistungen angeboten werden.
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•
•
Vermietung von Infrastruktur
Auftragsforschung
Dienstleistung für gewerbliche Unternehmen
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Unterscheidung wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
Nicht wirtschaftlicher Bereich
Wirtschaftlicher Bereich
Lehre
Ausbildung, Studium , Weiterbildung
von Hochschulangehörigen
Fortbildung, Weiterbildung
Forschung
Die unabhängige FuE im Verbund, zur
Erweiterung des Wissens und des
Verständnisses
Auftragsforschung für Dritte, d. h. Forschungstätigkeit für
Unternehmen (=Auftraggeber)
•
bei angemessenem Entgelt
•
Auftraggeber legt Konditionen für Dienstleistung fest
Verbreitung der Forschungsergebnisse
Kooperative Forschung, auch gemeinsam
mit Unternehmen,
wenn die Forschungsergebnisse frei
zugängliche sind
Dienstleistung
Dienstleistungen für Nichtunternehmen
Interner Technologietransfer
Weitere Indizien:
•
Auftraggeber erhält Rechte an
Forschungsergebnissen
•
Auftraggeber trägt Risiko des Scheiterns
Vermietung von Infrastruktur
Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen
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Rechnerische Trennung und Vollkostenbetrachtung
Um eine mittelbare Beihilfe ausschließen zu können muss die
wirtschaftliche Tätigkeit zu einem marktüblichen Preis (z. B.
Gebührenordnung) oder einem Preis, der sämtliche Kosten
abdeckt und eine angemessene Gewinnspanne enthält,
angeboten werden.
→Vollkostenbetrachtung
Zudem ist um eine Quersubventionierung zu Vermeiden eine
Trennung der „Kosten und Finanzierungen“ von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig.
→Trennungsrechnung
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Rechnerische Trennung und Vollkostenbetrachtung
Vollkostenkalkulation (Direkte Kosten)
• Personalkosten
(von der Akquise des Professors bis zur administrativen Arbeit im
Sekretariat)
o Zusatzpersonal
−
−
Personal welches für dieses Projekt eingestellt wird und auch aus
diesen Einnahmen bezahlt wird,
Personal welches aus anderen Drittmitteln bezahlt wird
Wirtschaftliche Drittmittel = kein weiterer Aufwand
Hoheitliche Drittmittel = Umbuchung der Personalkosten laut
Kalkulation
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Rechnerische Trennung und Vollkostenbetrachtung
o Planpersonal
−
Personal welches aus Landesmitteln finanziert wird
Um die Personalkosten ursachengerecht zuweisen zu können und eine
Quersubventionierung der hoheitlichen Mittel im Rahmen wirtschaftlicher
Tätigkeiten zu vermeiden, muss von allen Mitarbeitern, die aus Landesmitteln finanziert werden, ein Stundennachweis erfolgen, aus dem
hervorgeht, wie viele Stunden im Rahmen der wirtschaftlichen
Tätigkeit aufgewandt wurden.
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•
Aufwendungen für Abschreibungen (AfA aus Investition)
Material- und Sachkosten
(Geräte, Verbrauchsmaterial, Druckkosten, usw.)
•
Reise- und Bewirtungskosten
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Rechnerische Trennung und Vollkostenbetrachtung
Vollkostenkalkulation (Indirekte Kosten)
•
Overhead (Gemeinkosten)
Der Overhead wird auf die gesamten Personalkosten berechnet. Von
dem sich ergebenden Betrag verbleiben 75% zentral und 25%
fließen zurück in den wissenschaftlichen Bereich
Weitere Rechnungsgrößen
•
Gewinn
•
Umsatzsteuer
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Overhead (= Gemeinkosten)
Der Overhead umfasst alle im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit anfallenden Gemeinkosten (indirekte Kosten).
Gemeinkosten können einer bestimmten Leistung nicht direkt
zugeordnet werden und werden somit mittels eines Zuschlagsatzes auf die Personalkosten (Einzelkosten) errechnet .
Der an der RUB verwendete Overheadsatz beruht auf dem
NRW-Kostenmodell, welches im Rahmen einer Arbeitsgruppe
der Kanzler der NRW Hochschulen entwickelt wurde.
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Overhead (= Gemeinkosten)
Folgende indirekte Kosten sind u. a. in den Gemeinkosten
berücksichtigt:
•
Mietkosten
•
Bewirtschaftungskosten
•
Kosten der zentralen Verwaltung
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Buchhalterische Abwicklung
Die buchhalterische Umsetzung der Trennungsrechnung
erfolgt in zwei Schritten und umfasst die
verursachungsgerechte Zuordnung der Personalkosten des
Planpersonals sowie die Buchung des Overheads.
•
Umbuchung des aus Landesmitteln finanzierten
Planpersonals
o Umbuchung erfolgt gemäß den an das Dezernat 4
übermittelteten Stundennachweisen
o Belastung der PK-Kosten erfolgt auf der wirtschaftlichen Tätigkeit
o Entlastung erfolgt auf der Lehrstuhlfinanzstelle, auf der der
laufende Landeszuschuss zur Verfügung steht
(Mittelherkunft: 210)
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Buchhalterische Abwicklung
•
Buchung des Overheads
o Die Höhe des Overheads bemisst sich nach den, im Rahmen der
wirtschaftlichen Tätigkeit entstandenen Personal IST-Kosten
(Finanzrechnung)
o Darin enthalten sind sämtliche Kosten des Zusatz- und
Planpersonals
o Belastung des Overheads erfolgt auf der wirtschaftlichen
Tätigkeit
o Entlastung erfolgt auf der separat eingerichteten
Lehrstuhlfinanzstelle mit der Mittelherkunft 117
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