Übersicht: Minderung und „kleiner Schadensersatz“ Fall 1

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Übersicht: Minderung und „kleiner Schadensersatz“
Minderung: Bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises und erfolgt gem. §
441III BGB nach der „relativen Berechnungsmethode“, d.h. auch der
zugrunde gelegte Wert (=vereinbarter Preis) wird berücksichtigt.
kleiner Schadensersatz: Ist ein Fall des Schadensersatzes statt der
Leistung und auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet. Der Käufer
behält die mangelhafte Sache und bekommt deren Minderwert ersetzt.
Der von den Parteien zugrunde gelegte Wert (=vereinbarter Preis) spielt
keine Rolle, maßgeblich ist nur die Differenz zwischen objektivem Wert
der Sache in mangelhaftem und mangelfreiem Zustand.
Was ist für den Käufer vorteilhafter?
Hier müssen 3 Fälle unterschieden werden:
Fall 1: Vereinbarter Preis = Wert der Sache (mangelfrei)
Minderung und kleiner SchE führen zum selben Ergebnis
Bsp: K kauft von V einen Plattenspieler für 120 Euro, Marktwert ebenfalls
120 Euro. Später stellt sich heraus, dass der Plattenspieler aufgrund eines
Mangels nur 80 Euro wert ist.
a) kleiner SchE statt Leistung: 120 € − 80 € = 40 €
b) Minderung:
80 € (Wert mit Mangel) . 120 € (Kaufpreis)
___________________________________ = 80 €
120 € (Wert ohne Mangel)
Der geminderte Wert beträgt also 80 €. Wurde bereits gezahlt, erhält der
Käufer 40 Euro zurück, egal ob er mindert oder SchE verlangt.
Fall 2: Vereinbarter Preis > Wert der Sache (mangelfrei)
Bsp.: K kauft von V einen Plattenspieler für 150 Euro (Marktwert jedoch
nur 120 Euro). Später stellt sich heraus, dass der Plattenspieler aufgrund
eines Mangels nur 80 Euro wert ist.
a) kleiner SchE statt Leistung: 120 € − 80 € = 40 €
b) Minderung:
80 € (Wert mit Mangel) . 150 € (Kaufpreis)
___________________________________ = 100
120 € (Wert ohne Mangel)
Wurde der Käufer „übers Ohr gehauen“ ist die Minderung
vorteilhafter, da der höhere Kaufpreis bei der Berechnung berücksichtigt
wird (150 € - 100 € =50 €). Beim SchE kommt es nur auf den
tatsächlichen Mangelunwert (40 €) an.
Fall 3: Vereinbarter Preis < Wert der Sache (mangelfrei)
Bsp.: Diesmal macht K ein günstiges Geschäft und kauft den
Plattenspieler mit einem Marktwert von 120 Euro für 90 Euro. Dieser ist
natürlich mangelbedingt nur 80 Euro wert.
a) kleiner SchE statt Leistung: 120 € − 80 € = 40 €
b) Minderung:
80 € (Wert mit Mangel) . 90 € (Kaufpreis)
___________________________________ = 60 €
120 € (Wert ohne Mangel)
Hier ist der SchE für den Käufer die bessere Lösung.
TIPP: Die Überlegungen gelten im Verhältnis Rücktritt und großer SchE
entsprechend, da im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses auf der
von den Parteien vereinbarte Kaufpreis maßgeblich ist, beim SchE aber
der objektive Wert der Kaufsache.
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