Rechtliche Hinweise für Aussteller bei der

Werbung
Rechtliche Hinweise für Aussteller bei der Bewerbung von Zubehörteilen auf der
Automechanika Frankfurt
Die Werbung für Zubehörteile war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von
rechtlichen Auseinandersetzungen. Zumeist wurde von Herstellerseite moniert, dass die
eigene Marke auf dem Zubehör- oder Ersatzteil zu Unrecht oder jedenfalls in nicht
ordnungsgemäßer Form aufgebracht worden ist. Oft hatte dies zur Folge, dass dem
Aussteller die weitere Ausstellung des so gekennzeichneten Erzeugnisses oder
diesbezügliche Werbematerialien untersagt wurden. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen
kann zivil- und strafrechtlich erfolgen.
Um unseren Ausstellern einen störungsfreien Messeverlauf zu ermöglichen, möchten wir
in diesem Zusammenhang auf folgende Umstände hinweisen:
1. Grundsätzliches
Das Zubehör- oder Ersatzteil, die Umverpackung und Begleitmaterialien sollten so gestaltet
sein, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Zweifel über die Herkunft des
Produkts entstehen können. Wesentlich ist eine eindeutige Kennzeichnung, dass es sich
bei der betroffenen Ware um das Produkt eines unabhängigen Dritten handelt und nicht
um ein Produkt des Originalherstellers. Hierzu trägt das Aufbringen der eigenen Marke an
deutlich sichtbarer Stelle auf Produkt und Verpackung bei.
Gleiches gilt für sonstige Werbemaßnahmen und auch die Gestaltung des Messestandes.
Auch hier darf nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, es bestehe zu dem
Originalhersteller eine Sonderverbindung.
Die Verwendung von Wort- und/oder Bildmarken eines Originalherstellers zu eigenen
Werbezwecken bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Markeninhabers. Von wenigen
gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, stellt die fehlende Zustimmung des Markeninhabers
eine Schutzrechtsverletzung dar und kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet
werden.
2. Maßnahmen
Die Wort- oder Bildmarke und sonstige geschäftliche Kennzeichen eines
Fahrzeugherstellers sollten daher ausschließlich bei Vorliegen einer Zustimmung
verwendet werden. Lassen Sie sich eine solche Zustimmungserklärung schriftlich erteilen
und halten Sie dieses Schriftstück auf der Messe bereit, um es bei Bedarf vorlegen zu
können. Die Erklärung hat sich auf die konkret vorgenommene Werbung bzw.
Verwendungsform zu beziehen.
Hinweise auf den Namen des Originalherstellers sowie markenrechtlich geschützte
Fabrikate oder Modellnamen sind mit besonderer Vorsicht einzusetzen. Zulässig sind
derartige Angaben nur dann, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit über den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der eigenen Ware notwendig ist.
Notwendig ist die Benutzung einer fremden Marke allerdings nur dann, wenn die
Information über den Zweck der Ware anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die
konkrete Benutzung muss also praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche
Information zur Verfügung zu stellen. Es geht also um Fälle, in denen diese Information –
also etwa die Kompatibilität mit einer Originalware – praktisch nicht übermittelt werden
kann, ohne die Marke zu benutzen.
Es handelt sich bei der so freigestellten Benutzung um eine gesetzliche Ausnahme, die
naturgemäß restriktiv zu handhaben ist. Gibt es beispielweise technische Standards oder
Normen, die geeignet sind, den angesprochenen Verkehrskreisen eine verständliche und
vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu liefern (wie etwa
Größenangaben oder DIN-Normen), wäre die Benutzung der Marke grundsätzlich nicht
notwendig und damit unzulässig. Ob eine solche gesetzliche Ausnahme vorliegt, also eine
Markenverwendung als Bestimmungsangabe ohne Zustimmung des Originalherstellers
zulässig ist, bedarf genauer rechtlicher Prüfung. Gleiches gilt für die Frage, wie eine solche
Verwendung dann auszugestalten ist; sie darf nämlich auch nicht gegen die guten Sitten
verstoßen. So darf die fremde Marke insbesondere nicht für Werbezwecke eingesetzt
werden, die über die mit der notwendigen Produktbestimmung einhergehende
Werbewirkung hinausgehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn anstelle der
Wortmarke das bekannte Bildzeichen eines Herstellers verwendet wird.
In Ihrem und in unserem Interesse danken wir für die Berücksichtigung dieser
Besonderheiten bei Ihrem Messeauftritt. Da es stets auch auf die Umstände des Einzelfalls
maßgeblich ankommt, sollten Sie sich bei Klärungsbedarf im Vorfeld rechtlich beraten
lassen. Schaffen Sie Klarheit über die Provenienz Ihrer Produkte und tragen Sie so zu einer
erhöhten Transparenz unserer Veranstaltung bei.
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