Rechtliche Hinweise für Aussteller bei der Bewerbung von Zubehörteilen auf der Automechanika Frankfurt Die Werbung für Zubehörteile war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Zumeist wurde von Herstellerseite moniert, dass die eigene Marke auf dem Zubehör- oder Ersatzteil zu Unrecht oder jedenfalls in nicht ordnungsgemäßer Form aufgebracht worden ist. Oft hatte dies zur Folge, dass dem Aussteller die weitere Ausstellung des so gekennzeichneten Erzeugnisses oder diesbezügliche Werbematerialien untersagt wurden. Die Durchsetzung dieser Maßnahmen kann zivil- und strafrechtlich erfolgen. Um unseren Ausstellern einen störungsfreien Messeverlauf zu ermöglichen, möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Umstände hinweisen: 1. Grundsätzliches Das Zubehör- oder Ersatzteil, die Umverpackung und Begleitmaterialien sollten so gestaltet sein, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Zweifel über die Herkunft des Produkts entstehen können. Wesentlich ist eine eindeutige Kennzeichnung, dass es sich bei der betroffenen Ware um das Produkt eines unabhängigen Dritten handelt und nicht um ein Produkt des Originalherstellers. Hierzu trägt das Aufbringen der eigenen Marke an deutlich sichtbarer Stelle auf Produkt und Verpackung bei. Gleiches gilt für sonstige Werbemaßnahmen und auch die Gestaltung des Messestandes. Auch hier darf nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, es bestehe zu dem Originalhersteller eine Sonderverbindung. Die Verwendung von Wort- und/oder Bildmarken eines Originalherstellers zu eigenen Werbezwecken bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Markeninhabers. Von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, stellt die fehlende Zustimmung des Markeninhabers eine Schutzrechtsverletzung dar und kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden. 2. Maßnahmen Die Wort- oder Bildmarke und sonstige geschäftliche Kennzeichen eines Fahrzeugherstellers sollten daher ausschließlich bei Vorliegen einer Zustimmung verwendet werden. Lassen Sie sich eine solche Zustimmungserklärung schriftlich erteilen und halten Sie dieses Schriftstück auf der Messe bereit, um es bei Bedarf vorlegen zu können. Die Erklärung hat sich auf die konkret vorgenommene Werbung bzw. Verwendungsform zu beziehen. Hinweise auf den Namen des Originalherstellers sowie markenrechtlich geschützte Fabrikate oder Modellnamen sind mit besonderer Vorsicht einzusetzen. Zulässig sind derartige Angaben nur dann, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit über den bestimmungsgemäßen Gebrauch der eigenen Ware notwendig ist. Notwendig ist die Benutzung einer fremden Marke allerdings nur dann, wenn die Information über den Zweck der Ware anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die konkrete Benutzung muss also praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zur Verfügung zu stellen. Es geht also um Fälle, in denen diese Information – also etwa die Kompatibilität mit einer Originalware – praktisch nicht übermittelt werden kann, ohne die Marke zu benutzen. Es handelt sich bei der so freigestellten Benutzung um eine gesetzliche Ausnahme, die naturgemäß restriktiv zu handhaben ist. Gibt es beispielweise technische Standards oder Normen, die geeignet sind, den angesprochenen Verkehrskreisen eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu liefern (wie etwa Größenangaben oder DIN-Normen), wäre die Benutzung der Marke grundsätzlich nicht notwendig und damit unzulässig. Ob eine solche gesetzliche Ausnahme vorliegt, also eine Markenverwendung als Bestimmungsangabe ohne Zustimmung des Originalherstellers zulässig ist, bedarf genauer rechtlicher Prüfung. Gleiches gilt für die Frage, wie eine solche Verwendung dann auszugestalten ist; sie darf nämlich auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. So darf die fremde Marke insbesondere nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Produktbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn anstelle der Wortmarke das bekannte Bildzeichen eines Herstellers verwendet wird. In Ihrem und in unserem Interesse danken wir für die Berücksichtigung dieser Besonderheiten bei Ihrem Messeauftritt. Da es stets auch auf die Umstände des Einzelfalls maßgeblich ankommt, sollten Sie sich bei Klärungsbedarf im Vorfeld rechtlich beraten lassen. Schaffen Sie Klarheit über die Provenienz Ihrer Produkte und tragen Sie so zu einer erhöhten Transparenz unserer Veranstaltung bei.