Bestimmt der Islam zukünftig die Religionsfreiheit? - pin

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Islam und Religionsfreiheit
Bestimmt zukünftig der Islam, was
religiöse Diffamierung ist?
Wird der neugegründete UN-Menschenrechtsrat von islamischen Ländern dominiert? Viele Regierungen sehen in den Resolutionen dieses UN Organs deren klare
Handschrift. So wird dort Israel regelmäßig an den Pranger gestellt, während die
islamischen Nachbarstaaten wegen Verletzung der Menschenrechte nicht genannt
werden. Die gleiche Lesart findet sich auch in der neuesten Resolution vom 26.
März 2009, in der die Diffamierung der Religionen, insbesondere des Islams, verurteilt wird. Bei der Abstimmung wurden die Europäer sowie die USA einfach überstimmt.
Die einzige Kritik zu der jetzt vorliegenden Resolution kam vom Vatikan. Wenn Regierungsvertreter darüber befänden, wann Religionen
diffamiert würden, bliebe nach Auffassung der
römischen Kirche die Religionsfreiheit und die
Meinungsfreiheit am Ende auf der Strecke.
Einige Formulierungen in diesem Dokument
lassen durchaus den Eindruck zu, dass diese
Befürchtungen nicht übertrieben sind. Vor allen
Dingen dann, wenn die islamische Religion als
besonders gefährdet dargestellt wird. Muslimische Übergriffe auf Christen und die massive
Einschränkung der Religions- und Meinungsfreiheit gerade in den arabischen Ländern, erwähnt der Rat für Menschenrechte mit keinem
Wort. Diese problematische Einseitigkeit wird
von vielen westlichen Politikern als völlig unakzeptabel angesehen.
Um zu zeigen, welche Formulierungen besonders Anstoß erregen, hier ein paar Passagen,
die aus dem englischen Original übersetzt wurden:
„Mit tiefer Besorgnis betrachten wir die Fälle
von Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt
gegen die Anhänger von bestimmten Glaubensrichtungen. In vielen Teilen der Welt, wird
zusätzlich zu den negativen Projektionen bestimmter Religionen in den Medien Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die speziell diskriminieren und Personen mit bestimmten ethnischen und religiösen Hintergrund, vor allem
muslimische Minderheiten nach den Ereignissen vom 11. September 2001, eingeführt
und durchgesetzt und damit die Gefahr einer
Beeinträchtigung des vollen Genusses ihrer
Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht.
Wir betonen, dass die Diffamierung von Religionen ein schwerer Affront gegen die Men-
schenwürde ist, die eine Beschränkung der
Freiheit der Religion ihrer Anhänger und die
Anstiftung zu religiösem Hass und Gewalt in
sich birgt.“
Und weiter: „Mit Besorgnis stellen wir fest, dass
der Diffamierung von Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass allgemein dazu führen
könnte, dass soziale Disharmonie und die Verletzungen der Menschenrechte erwachsen.
Besorgt über die Untätigkeit einiger Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieses wachsenden Trends und das daraus resultierende Diskriminierungsverfahren gegen Anhänger von
bestimmten Religionen, betonen wir in diesem
Zusammenhang die Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Diffamierung aller Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass
im Allgemeinen und vor allem gegen den Islam und die Muslime.“
Danach: „Und nimmt mit großer Besorgnis die
Intensivierung der gesamten Kampagne der
Diffamierung von Religionen und die Anstiftung
zu religiösem Hass im Allgemeinen, einschließlich einer ethnischen und religiösen
Profilierung der muslimischen Minderheiten
in der Folge der tragischen Ereignisse vom 11.
September 2001.... und bringt seine tiefe Besorgnis in dieser Hinsicht zum Ausdruck, dass
der Islam oft und zu Unrecht im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und
Terrorismus genannt wird und in diesem Zusammenhang bedauern wir Rechts- oder administrative Maßnahmen, die speziell für die
Steuerung und Überwachung der muslimischen
Minderheiten entwickelt, zu Stigmatisierung
und Diskriminierung legitimieren ....
und betonen, dass, wie es im internationalen
Recht der Menschenrechte, einschließlich der
Artikel 19 und Artikel 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 und Artikel
20 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte steht, jeder das Recht
auf Meinungsfreiheit sowie das Recht auf freie
Meinungsäußerung ohne Einmischung hat. Die
Ausübung kann aber nur vorbehaltlich der
Beschränkungen, wie sie durch Gesetze für
die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer, der Schutz der nationalen Sicherheit
oder der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
oder der Moral und der allgemeinen Wohlfahrt, durchgeführt werden.“ (Hervorhebung
durch den Autor, nicht im Original)
Besonders auffällig ist die letzte Passage, in
der die Ausübung der Meinungsfreiheit in den
westlichen Demokratien, ginge es nach den
islamisch ausgerichteten Staaten, in Sachen
der Religion durchaus eingeschränkt werden
darf. Damit haben sich die Regierungen in
Ländern mit überwiegender muslimischen Bevölkerung offiziell das Recht gesichert, die Religionsfreiheit sowie die gefürchtete Missionierung durch Christen, auf der Grundlage dieser
Resolution zu untersagen. Es könnte ja die
„öffentliche Ordnung“ darunter leiden.
Auch die in dieser Resolution schön klingenden
Formulierungen zum Schutz der Religionen
und der Aufforderung, dass die Staaten diese
vor Diffamierungen gesetzlich schützen sollen,
überzeugen wenig, wenn eine bestimmte Religion – der Islam – hier besonders als schützenswert genannt wird. Was hier der Rat auf
seiner 10. Sitzung beschlossen hat, ist eine
totale Verkehrung der Realität. In allen westlichen Demokratien genießen Muslime, was ihre
Religionsfreiheit betrifft, im wesentlichen die
gleichen Rechte, wie alle Bürger des jeweiligen
Landes. Schaut man jedoch in die Staaten, in
der die islamische Scharia die Gesetze bestimmt, werden Christen im günstigsten Fall
geduldet. Von einer freien Religionsausübung,
einschließlich der öffentlichen Verkündigung
des Evangeliums, kann dort keine Rede sein.
Religionsfreiheit und die Scharia
Was ist die Scharia? Im Internetlexikon Wikipedia heißt es dazu:
„Die Schari'a ist für den Muslim der verbindliche Wegweiser, der den Menschen zu Gott,
seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit
der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“ „In der islamischen
Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in
seiner weitesten Form, d. h. die Gesamtheit der
religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.
Der Begriff Schari'a bezeichnet auch das islamische Recht; es enthält die Gesamtheit der
auf die Handlungen des Menschen bezüglichen
Vorschriften Gottes. Die Gesetze der Schari'a
sind für alle Menschen in einer islamischen
Gesellschaft verbindlich, auch für Nichtmuslime. Lediglich einige wenige Verpflichtungen, wie etwa das fünfmalige tägliche Gebet
oder das Fasten im Ramadan, sind nur für
Muslime obligatorisch.
Das islamische Gesetz regelt alle äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet darauf, dass die
religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott, d. h. al-'ibadat / ‫ تادابعلا‬/ alʿibādāt /„gottesdienstliche Handlungen“, erfüllt
werden und alle Beziehungen des Einzelnen zu
seinen Mitmenschen, d. h. al-mu'amalat /
‫ تالماعملا‬/ al-muʿāmalāt /„gegenseitige Beziehungen“, stets dem Gesetz entsprechen.
Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die Schari'a nicht. Der Mensch hat
das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und Widersprüchen kritiklos zu
akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze
ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg
dazu weist.
Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Schari'a das gesamte religiöse, politische, soziale,
häusliche und individuelle Leben. Sowohl der
Muslime, als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen
(dhimma) insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen
in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die
sich in den arabisch-islamischen Staaten der
Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist)
unterschiedlich bemerkbar macht.
Gott gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber schāri' / ‫ عراش‬/ šāriʿ. Sein Gesetz ist ein Teil der göttlichen Offenbarung im
Koran. Unbestritten gilt im sunnitischen Islam
der Koran als die primäre Quelle des Rechts.
Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht - offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed.
Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten
können und von der Gelehrsamkeit stets als
solche verstanden worden sind.
Schon früh in der islamischen Geschichte trat
daher neben den Koran als Quelle des Rechtes
die Sunna - das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed - in den Vordergrund und war Mittelpunkt des Interesses
der Rechtsgelehrsamkeit, außerkoranische
Fragen des Rechts durch zunächst mündlich
überlieferte Aussagen des Propheten interpretierend zu beantworten.
Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten Hadithen gesammelt. Später filterten islamische
Theologen aus der unüberschaubaren Fülle
dieser Hadithe nach bestimmten Regeln die als
echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute
anerkannten Hadith-Sammlungen.
Im „Tafsir“, der arabischen Bibelübersetzung
von Saadia Gaon aus dem 10. Jahrhundert,
wird der Begriff Schari'a bzw. die Pluralform
Schara'i' an zahlreichen Stellen zur Übersetzung des hebräischen Begriffs Tora verwendet,
obwohl dafür an einigen Stellen auch die arabische Entsprechung Taurat verwendet wird. Im
Sinne von "Gesetz" erscheint "Schari'a" zum
Beispiel in Ex 13,9 EU: (schari'at Allah für "das
Gesetz Gottes") und in Dtn 4,44 EU: (wahadhihi 'sch-schari'atu 'llati: "Und dies ist das
Gesetz, das...")[4].
Die Schari'a unterteilt die Menschen und Völker
je nach ihrem Glauben und ihrem Verhältnis
zum islamischen Staat in verschiedene rechtliche Kategorien, die den Rechtsstatus einer
Person festlegen:
Bürger des islamischen Staates:
Muslime - sie haben alle Rechte und
Pflichten.
Dhimmis - Schutzbefohlene („Buchbesitzer“, Monotheisten), die eingeschränkte
Rechte haben, Sondersteuern zahlen müssen,
aber staatlicherseits geschützt sind und keinen
Kriegsdienst leisten müssen.
Bürger fremder, nicht-islamischer Staa
ten:
Harbis - Nicht-Muslime, die sich im
Kriegszustand mit den Muslimen befinden. Die
Scharia gebietet es, diese Menschen zu töten.
Frauen, Kinder und nicht am Kampf beteiligte
Männer wie z.B. Mönche, sind jedoch gesondert geschützt. Rechte wie das Recht auf Eigentum haben Harbis nicht, so darf beispiels-
weise ihr Eigentum als Kriegsbeute genommen
werden.
Sowohl Bürger des islamischen Staates als
auch fremder Staaten werden als Mu'ahids
bezeichnet, wenn sie nicht Muslime sind, sie
aber den islamischen Staat anerkennen und
einen Friedensvertrag mit ihnen geschlossen
haben. Sie zu töten ist eine schwere Sünde,
ihre Rechte müssen geachtet werden.
Über diese allgemeine Einteilung hinaus gibt es
auch Unterschiede innerhalb der genannten
Gruppe; so haben Frauen im islamischen Erbbzw. Familienrecht nicht die gleichen Rechte
wie Männer. Speziell im Erbrecht sind sie benachteiligt, haben auf der anderen Seite jedoch
- anders als Männer - auch keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern.
Das islamische Völkerrecht (siyar) regelt die
Rechtsstellung der nichtmuslimischen Frauen
indes z. T. günstiger als die der nichtmuslimischen Männer.
Für den Abfall vom Islam (d. h. Religionswechsel vom Islam in eine nichtislamische Religionsgemeinschaft) gilt die Todesstrafe und
stützt sich u. a. auf Sure 4 Vers 89: „Und wenn
sie sich abwenden, dann greift sie und tötet
sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch
niemand von ihnen zum Freund oder Helfer".
Die koranische Formulierung "Es soll keinen
Zwang geben im Glauben" (Sure 2, Vers 256)
bezieht sich ausschließlich auf den Verzicht
Gottes, die Menschen zu seiner Lehre zu zwingen, da ihnen die Offenbarung durch den Propheten gesandt wurde. Wer die Offenbarung
nicht annimmt, wird "zum Bewohner des
Feuers..." (Sure 2 Vers 257). Die Freiheit, dennoch eine andere Religion als die des Islam
anzunehmen, ist mit dieser Aussage nicht verbunden.“ (Zitat Ende, Hervorhebung durch den
Autor)
Mit anderen Worten: Die Scharia ist ein auf
dem Islam ausgerichtetes Regelwerk, das alle
Bereiche des Lebens für einen Muslim verbindlich umfasst. Also eine durch und durch religiöse Sammlung von Vorschriften. Menschenrechte, so wie wir sie aus christlich-humanistischer
Sicht definieren, sind mit der Scharia oft nicht
zu vereinbaren. Wenn also islamische Staaten
von Religionsfreiheit reden oder über die Einhaltung von Menschenrechten diskutieren,
dann immer unter dem Aspekt der Scharia.
Forderungen, die diesem Verhaltenskodex widersprechen (Meinungsfreiheit, ungehinderter
Wechsel der Religion, öffentliche christliche
Mission, usw.) werden unter Berufung auf ihre
Religion stets abgelehnt.
Von daher sind die Formulierungen des UNMenschenrechtsstaates zum Thema Religionsfreiheit und Diffamierung von Religion Phrasen
ohne Bedeutung für die muslimischen Staaten.
Aufforderung zur Täuschung
Wer die Resolution mit dem Wissen um die
Scharia liest, wird sofort an die dortige Aussage
erinnert: „Wenn es möglich ist, ein Ziel nur
durch Lügen und nicht durch die Wahrheit zu
erreichen, dann ist lügen erlaubt, wenn das Ziel
eine erlaubte Handlung ist, und obligatorisch,
wenn das Ziel obligatorisch ist (z.B. die Welteroberung ist obligatorisch). Aber es ist religiös
vorsichtiger, an all diesen Fällen Worte zu
gebrauchen, die einen irreführenden Eindruck
erwecken, das heißt, etwas mit seinen Worten
zu sagen, das wörtlich wahr ist, so dass man
nicht lügt, während der äußere Sinn der Worte
den Zuhörer täuscht. Aber sogar wenn man
nicht etwas (Wahres) sagt und einfach lügt,
verstößt dies in obengenannten Situationen
nicht gegen das Gesetz.“
Bei einer solchen, durch die Scharia gedeckten, Verhaltensweise wird deutlich, warum es
unter islamischen Staaten so leicht ist, geschlossene Verträge wieder zu brechen. Z.B.
Abmachungen über Waffenruhe oder Friedensverträge im Nahen Osten. Und auch, warum in
der westlichen Welt islamische Religionsführer
in Talkshows schöne Worte reden, die aber bei
ihnen eine völlig andere Bedeutung haben, als
bei uns.
Zum Beispiel die Aussage im Koran, Sure 2
Vers 256 „Es gibt keinen Zwang in der Religion.“ Hört sich doch gut an, oder? Was aber
verstehen die muslimischen Mullahs darunter?
1. Es entbindet weder Muslime noch Nichtmuslime, die Scharia zu akzeptieren.
2. Unter Religion ist natürlich nur der Islam gemeint und deshalb darf kein Muslim gezwungen
werden, eine bestimmte Interpretation des Korans anzunehmen.
Dass damit nicht unsere Vorstellung zu diesem
Satz gemeint ist, zeigt schon die Tatsache,
dass auf einen Wechsel der Religion, vom Islam zum Christentum, der Koran die Todesstrafe fordert.
Deshalb kann man nur darum beten, dass die
verantwortlichen Politiker in unserem Land sich
nicht von den scheinheiligen Bekenntnissen der
Scharia Anhänger blenden lassen, sondern
sich der Ziele dieser Islamisten bewusst sind.
Der Zweck heiligt auch im Islam die Mittel.
Zusammenfassung
Im Grunde hat der Papst recht, wenn er davor
warnt, dass Regierungen darüber befinden,
was eine religiöse Diffamierung ist und was
nicht. Zumal, wenn sie aus islamischer Sicht
definiert wird. Eine Religion, die jede Kritik an
ihr als eine Gotteslästerung ahndet, erhebt sich
automatisch zum Herrn über andere Religionen. Dieses Ziel hat der Islam bis heute nicht
aufgegeben, auch wenn er aus gegebenem
Anlass dies offiziell bestreitet.
Als Nachfolger Jesu geht es uns nicht darum,
den Islam zu diffamieren, sondern um
1. die Freiheit, auch unter Moslems Christus als
den Retter der Menschheit verkündigen zu
können.
2. Das Recht, die biblisch christliche Lehre für
unser Leben als verbindlich anzusehen und
nicht die Scharia.
3. Frei und offen sagen zu dürfen, was wir an
irgendeiner Religion aus unserer Sicht als gut
oder falsch ansehen.
4. Die Freiheit, dass jeder Mensch über seine
Religion ungehindert selbst bestimmen darf.
Diese fundamentalen Rechte sollten in den
islamischen Staaten eingeführt werden, bevor
sie in UN-Gremien über Diffamierung von Religionen debattieren und Resolutionen verfassen. Wer die fundamentalen Grundrechte der
religiösen Freiheit unter Verweis auf die Scharia nicht akzeptiert, hat wohl kaum die Legitimation, für die Völker dieser Erde Regeln aufzustellen.
G. Meyer
„Der Herr macht zunichte der Heiden Rat und
wehrt den Gedanken der
Völker. Aber der Ratschluss des Herrn bleibt
ewiglich, seines Herzens
Gedanken für und für.“
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