Islam und Religionsfreiheit Bestimmt zukünftig der Islam, was religiöse Diffamierung ist? Wird der neugegründete UN-Menschenrechtsrat von islamischen Ländern dominiert? Viele Regierungen sehen in den Resolutionen dieses UN Organs deren klare Handschrift. So wird dort Israel regelmäßig an den Pranger gestellt, während die islamischen Nachbarstaaten wegen Verletzung der Menschenrechte nicht genannt werden. Die gleiche Lesart findet sich auch in der neuesten Resolution vom 26. März 2009, in der die Diffamierung der Religionen, insbesondere des Islams, verurteilt wird. Bei der Abstimmung wurden die Europäer sowie die USA einfach überstimmt. Die einzige Kritik zu der jetzt vorliegenden Resolution kam vom Vatikan. Wenn Regierungsvertreter darüber befänden, wann Religionen diffamiert würden, bliebe nach Auffassung der römischen Kirche die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit am Ende auf der Strecke. Einige Formulierungen in diesem Dokument lassen durchaus den Eindruck zu, dass diese Befürchtungen nicht übertrieben sind. Vor allen Dingen dann, wenn die islamische Religion als besonders gefährdet dargestellt wird. Muslimische Übergriffe auf Christen und die massive Einschränkung der Religions- und Meinungsfreiheit gerade in den arabischen Ländern, erwähnt der Rat für Menschenrechte mit keinem Wort. Diese problematische Einseitigkeit wird von vielen westlichen Politikern als völlig unakzeptabel angesehen. Um zu zeigen, welche Formulierungen besonders Anstoß erregen, hier ein paar Passagen, die aus dem englischen Original übersetzt wurden: „Mit tiefer Besorgnis betrachten wir die Fälle von Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt gegen die Anhänger von bestimmten Glaubensrichtungen. In vielen Teilen der Welt, wird zusätzlich zu den negativen Projektionen bestimmter Religionen in den Medien Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell diskriminieren und Personen mit bestimmten ethnischen und religiösen Hintergrund, vor allem muslimische Minderheiten nach den Ereignissen vom 11. September 2001, eingeführt und durchgesetzt und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des vollen Genusses ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht. Wir betonen, dass die Diffamierung von Religionen ein schwerer Affront gegen die Men- schenwürde ist, die eine Beschränkung der Freiheit der Religion ihrer Anhänger und die Anstiftung zu religiösem Hass und Gewalt in sich birgt.“ Und weiter: „Mit Besorgnis stellen wir fest, dass der Diffamierung von Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass allgemein dazu führen könnte, dass soziale Disharmonie und die Verletzungen der Menschenrechte erwachsen. Besorgt über die Untätigkeit einiger Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung dieses wachsenden Trends und das daraus resultierende Diskriminierungsverfahren gegen Anhänger von bestimmten Religionen, betonen wir in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Diffamierung aller Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass im Allgemeinen und vor allem gegen den Islam und die Muslime.“ Danach: „Und nimmt mit großer Besorgnis die Intensivierung der gesamten Kampagne der Diffamierung von Religionen und die Anstiftung zu religiösem Hass im Allgemeinen, einschließlich einer ethnischen und religiösen Profilierung der muslimischen Minderheiten in der Folge der tragischen Ereignisse vom 11. September 2001.... und bringt seine tiefe Besorgnis in dieser Hinsicht zum Ausdruck, dass der Islam oft und zu Unrecht im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Terrorismus genannt wird und in diesem Zusammenhang bedauern wir Rechts- oder administrative Maßnahmen, die speziell für die Steuerung und Überwachung der muslimischen Minderheiten entwickelt, zu Stigmatisierung und Diskriminierung legitimieren .... und betonen, dass, wie es im internationalen Recht der Menschenrechte, einschließlich der Artikel 19 und Artikel 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 und Artikel 20 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte steht, jeder das Recht auf Meinungsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne Einmischung hat. Die Ausübung kann aber nur vorbehaltlich der Beschränkungen, wie sie durch Gesetze für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer, der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder der Moral und der allgemeinen Wohlfahrt, durchgeführt werden.“ (Hervorhebung durch den Autor, nicht im Original) Besonders auffällig ist die letzte Passage, in der die Ausübung der Meinungsfreiheit in den westlichen Demokratien, ginge es nach den islamisch ausgerichteten Staaten, in Sachen der Religion durchaus eingeschränkt werden darf. Damit haben sich die Regierungen in Ländern mit überwiegender muslimischen Bevölkerung offiziell das Recht gesichert, die Religionsfreiheit sowie die gefürchtete Missionierung durch Christen, auf der Grundlage dieser Resolution zu untersagen. Es könnte ja die „öffentliche Ordnung“ darunter leiden. Auch die in dieser Resolution schön klingenden Formulierungen zum Schutz der Religionen und der Aufforderung, dass die Staaten diese vor Diffamierungen gesetzlich schützen sollen, überzeugen wenig, wenn eine bestimmte Religion – der Islam – hier besonders als schützenswert genannt wird. Was hier der Rat auf seiner 10. Sitzung beschlossen hat, ist eine totale Verkehrung der Realität. In allen westlichen Demokratien genießen Muslime, was ihre Religionsfreiheit betrifft, im wesentlichen die gleichen Rechte, wie alle Bürger des jeweiligen Landes. Schaut man jedoch in die Staaten, in der die islamische Scharia die Gesetze bestimmt, werden Christen im günstigsten Fall geduldet. Von einer freien Religionsausübung, einschließlich der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, kann dort keine Rede sein. Religionsfreiheit und die Scharia Was ist die Scharia? Im Internetlexikon Wikipedia heißt es dazu: „Die Schari'a ist für den Muslim der verbindliche Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“ „In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d. h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind. Der Begriff Schari'a bezeichnet auch das islamische Recht; es enthält die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Gottes. Die Gesetze der Schari'a sind für alle Menschen in einer islamischen Gesellschaft verbindlich, auch für Nichtmuslime. Lediglich einige wenige Verpflichtungen, wie etwa das fünfmalige tägliche Gebet oder das Fasten im Ramadan, sind nur für Muslime obligatorisch. Das islamische Gesetz regelt alle äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet darauf, dass die religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott, d. h. al-'ibadat / تادابعلا/ alʿibādāt /„gottesdienstliche Handlungen“, erfüllt werden und alle Beziehungen des Einzelnen zu seinen Mitmenschen, d. h. al-mu'amalat / تالماعملا/ al-muʿāmalāt /„gegenseitige Beziehungen“, stets dem Gesetz entsprechen. Um Glaubensfragen im engeren Sinne kümmert sich die Schari'a nicht. Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und Widersprüchen kritiklos zu akzeptieren. Das Forschen nach der Bedeutung und inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist. Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Schari'a das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben. Sowohl der Muslime, als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (dhimma) insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die sich in den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist) unterschiedlich bemerkbar macht. Gott gilt in diesem Rechtssystem als der oberste Gesetzgeber schāri' / عراش/ šāriʿ. Sein Gesetz ist ein Teil der göttlichen Offenbarung im Koran. Unbestritten gilt im sunnitischen Islam der Koran als die primäre Quelle des Rechts. Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht - offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können und von der Gelehrsamkeit stets als solche verstanden worden sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die Sunna - das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed - in den Vordergrund und war Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgelehrsamkeit, außerkoranische Fragen des Rechts durch zunächst mündlich überlieferte Aussagen des Propheten interpretierend zu beantworten. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten Hadithen gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithe nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen. Im „Tafsir“, der arabischen Bibelübersetzung von Saadia Gaon aus dem 10. Jahrhundert, wird der Begriff Schari'a bzw. die Pluralform Schara'i' an zahlreichen Stellen zur Übersetzung des hebräischen Begriffs Tora verwendet, obwohl dafür an einigen Stellen auch die arabische Entsprechung Taurat verwendet wird. Im Sinne von "Gesetz" erscheint "Schari'a" zum Beispiel in Ex 13,9 EU: (schari'at Allah für "das Gesetz Gottes") und in Dtn 4,44 EU: (wahadhihi 'sch-schari'atu 'llati: "Und dies ist das Gesetz, das...")[4]. Die Schari'a unterteilt die Menschen und Völker je nach ihrem Glauben und ihrem Verhältnis zum islamischen Staat in verschiedene rechtliche Kategorien, die den Rechtsstatus einer Person festlegen: Bürger des islamischen Staates: Muslime - sie haben alle Rechte und Pflichten. Dhimmis - Schutzbefohlene („Buchbesitzer“, Monotheisten), die eingeschränkte Rechte haben, Sondersteuern zahlen müssen, aber staatlicherseits geschützt sind und keinen Kriegsdienst leisten müssen. Bürger fremder, nicht-islamischer Staa ten: Harbis - Nicht-Muslime, die sich im Kriegszustand mit den Muslimen befinden. Die Scharia gebietet es, diese Menschen zu töten. Frauen, Kinder und nicht am Kampf beteiligte Männer wie z.B. Mönche, sind jedoch gesondert geschützt. Rechte wie das Recht auf Eigentum haben Harbis nicht, so darf beispiels- weise ihr Eigentum als Kriegsbeute genommen werden. Sowohl Bürger des islamischen Staates als auch fremder Staaten werden als Mu'ahids bezeichnet, wenn sie nicht Muslime sind, sie aber den islamischen Staat anerkennen und einen Friedensvertrag mit ihnen geschlossen haben. Sie zu töten ist eine schwere Sünde, ihre Rechte müssen geachtet werden. Über diese allgemeine Einteilung hinaus gibt es auch Unterschiede innerhalb der genannten Gruppe; so haben Frauen im islamischen Erbbzw. Familienrecht nicht die gleichen Rechte wie Männer. Speziell im Erbrecht sind sie benachteiligt, haben auf der anderen Seite jedoch - anders als Männer - auch keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern. Das islamische Völkerrecht (siyar) regelt die Rechtsstellung der nichtmuslimischen Frauen indes z. T. günstiger als die der nichtmuslimischen Männer. Für den Abfall vom Islam (d. h. Religionswechsel vom Islam in eine nichtislamische Religionsgemeinschaft) gilt die Todesstrafe und stützt sich u. a. auf Sure 4 Vers 89: „Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer". Die koranische Formulierung "Es soll keinen Zwang geben im Glauben" (Sure 2, Vers 256) bezieht sich ausschließlich auf den Verzicht Gottes, die Menschen zu seiner Lehre zu zwingen, da ihnen die Offenbarung durch den Propheten gesandt wurde. Wer die Offenbarung nicht annimmt, wird "zum Bewohner des Feuers..." (Sure 2 Vers 257). Die Freiheit, dennoch eine andere Religion als die des Islam anzunehmen, ist mit dieser Aussage nicht verbunden.“ (Zitat Ende, Hervorhebung durch den Autor) Mit anderen Worten: Die Scharia ist ein auf dem Islam ausgerichtetes Regelwerk, das alle Bereiche des Lebens für einen Muslim verbindlich umfasst. Also eine durch und durch religiöse Sammlung von Vorschriften. Menschenrechte, so wie wir sie aus christlich-humanistischer Sicht definieren, sind mit der Scharia oft nicht zu vereinbaren. Wenn also islamische Staaten von Religionsfreiheit reden oder über die Einhaltung von Menschenrechten diskutieren, dann immer unter dem Aspekt der Scharia. Forderungen, die diesem Verhaltenskodex widersprechen (Meinungsfreiheit, ungehinderter Wechsel der Religion, öffentliche christliche Mission, usw.) werden unter Berufung auf ihre Religion stets abgelehnt. Von daher sind die Formulierungen des UNMenschenrechtsstaates zum Thema Religionsfreiheit und Diffamierung von Religion Phrasen ohne Bedeutung für die muslimischen Staaten. Aufforderung zur Täuschung Wer die Resolution mit dem Wissen um die Scharia liest, wird sofort an die dortige Aussage erinnert: „Wenn es möglich ist, ein Ziel nur durch Lügen und nicht durch die Wahrheit zu erreichen, dann ist lügen erlaubt, wenn das Ziel eine erlaubte Handlung ist, und obligatorisch, wenn das Ziel obligatorisch ist (z.B. die Welteroberung ist obligatorisch). Aber es ist religiös vorsichtiger, an all diesen Fällen Worte zu gebrauchen, die einen irreführenden Eindruck erwecken, das heißt, etwas mit seinen Worten zu sagen, das wörtlich wahr ist, so dass man nicht lügt, während der äußere Sinn der Worte den Zuhörer täuscht. Aber sogar wenn man nicht etwas (Wahres) sagt und einfach lügt, verstößt dies in obengenannten Situationen nicht gegen das Gesetz.“ Bei einer solchen, durch die Scharia gedeckten, Verhaltensweise wird deutlich, warum es unter islamischen Staaten so leicht ist, geschlossene Verträge wieder zu brechen. Z.B. Abmachungen über Waffenruhe oder Friedensverträge im Nahen Osten. Und auch, warum in der westlichen Welt islamische Religionsführer in Talkshows schöne Worte reden, die aber bei ihnen eine völlig andere Bedeutung haben, als bei uns. Zum Beispiel die Aussage im Koran, Sure 2 Vers 256 „Es gibt keinen Zwang in der Religion.“ Hört sich doch gut an, oder? Was aber verstehen die muslimischen Mullahs darunter? 1. Es entbindet weder Muslime noch Nichtmuslime, die Scharia zu akzeptieren. 2. Unter Religion ist natürlich nur der Islam gemeint und deshalb darf kein Muslim gezwungen werden, eine bestimmte Interpretation des Korans anzunehmen. Dass damit nicht unsere Vorstellung zu diesem Satz gemeint ist, zeigt schon die Tatsache, dass auf einen Wechsel der Religion, vom Islam zum Christentum, der Koran die Todesstrafe fordert. Deshalb kann man nur darum beten, dass die verantwortlichen Politiker in unserem Land sich nicht von den scheinheiligen Bekenntnissen der Scharia Anhänger blenden lassen, sondern sich der Ziele dieser Islamisten bewusst sind. Der Zweck heiligt auch im Islam die Mittel. Zusammenfassung Im Grunde hat der Papst recht, wenn er davor warnt, dass Regierungen darüber befinden, was eine religiöse Diffamierung ist und was nicht. Zumal, wenn sie aus islamischer Sicht definiert wird. Eine Religion, die jede Kritik an ihr als eine Gotteslästerung ahndet, erhebt sich automatisch zum Herrn über andere Religionen. Dieses Ziel hat der Islam bis heute nicht aufgegeben, auch wenn er aus gegebenem Anlass dies offiziell bestreitet. Als Nachfolger Jesu geht es uns nicht darum, den Islam zu diffamieren, sondern um 1. die Freiheit, auch unter Moslems Christus als den Retter der Menschheit verkündigen zu können. 2. Das Recht, die biblisch christliche Lehre für unser Leben als verbindlich anzusehen und nicht die Scharia. 3. Frei und offen sagen zu dürfen, was wir an irgendeiner Religion aus unserer Sicht als gut oder falsch ansehen. 4. Die Freiheit, dass jeder Mensch über seine Religion ungehindert selbst bestimmen darf. Diese fundamentalen Rechte sollten in den islamischen Staaten eingeführt werden, bevor sie in UN-Gremien über Diffamierung von Religionen debattieren und Resolutionen verfassen. Wer die fundamentalen Grundrechte der religiösen Freiheit unter Verweis auf die Scharia nicht akzeptiert, hat wohl kaum die Legitimation, für die Völker dieser Erde Regeln aufzustellen. G. Meyer „Der Herr macht zunichte der Heiden Rat und wehrt den Gedanken der Völker. Aber der Ratschluss des Herrn bleibt ewiglich, seines Herzens Gedanken für und für.“