Verordnung von Messgeräten für Körperzustände

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Verordnungstipps zum Herausnehmen
Verordnung von Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zu Lasten der GKV
(Hilfsmittel-Verzeichnis: Produktgruppe 21)
Die Produktgruppe 21 umfasst nachfolgende Hilfsmittel:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Lungenfunktionmessgeräte (Peak-Flow-Meter)
Blutdruckmessgeräte
Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern
Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter)
Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)
Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke
Blutzuckermessgeräte
Personenwaagen
Messgeräte für Körperzustände dienen der Eigenmessung oder Überwachung von Funktionsparametern
durch den Versicherten (bzw. eine Betreuungsperson), um einen Krankheitszustand oder eine therapeutische Maßnahme regelmäßig zu kontrollieren. Mit Messgeräten zur Selbstmessung kann insbesondere
die Dosierung von Medikamenten optimiert werden.
Eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn das jeweilige Produkt zur dauernden
selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufes und/oder zur selbstständigen sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Der Versicherte und/oder ggf.
die Betreuungsperson muss in der Lage sein, den Gebrauch des Gerätes erfolgreich unter Anleitung des
Arztes zu erlernen, und die Auswertung der Messergebnisse zu beherrschen. Der verordnende Arzt hat
die Eignung auf der Verordnung zu bestätigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Versorgung des
Versicherten leihweise möglich ist.
Nachfolgend erhalten Sie Erläuterungen zu den am häufigsten nachgefragten Messgeräten:
zu 2. Verordnung von Blutdruckmessgeräten
Bei welchen Indikationen kommt eine Verordnung von Blutdruckmessgeräten zu Lasten der GKV in
Betracht?
Für geschulte Patienten, die aufgrund einer chronischen Hypertonie der kontinuierlichen, in der Regel
mehrmals täglichen Blutdruckkontrolle bedürfen, z. B. bei:
− Hypertonie mit drohenden oder fortgeschrittenen / fortschreitenden Folgeschäden (z. B. des Herzens, der
Gefäße oder der Nieren), welche den Versicherten erheblich gefährden und, wenn hier eine engmaschige
Überwachung erforderlich ist,
− Zustand nach Organtransplantation,
− Hypertonie, die medikamentös nur schwer behandelbar ist und bei welcher der Versicherte nach ärztlicher
Anweisung die Medikation selbst anpassen kann und/oder die dauerhaft einer engmaschigen Überwachung bedarf, eine ausführliche ärztliche Begründung ist erforderlich,
− Schwangerschaftsinduzierter Hypertonie, beispielsweise EPH-Gestose.
Die Messung erfolgt aufgrund der höheren Reproduzierbarkeit und Genauigkeit sowie der geringeren Fehlermöglichkeiten vorzugsweise am Oberarm, es stehen aber auch Geräte zur Messung am Handgelenk
zur Verfügung. Letztere sind oftmals für motorisch eingeschränkte Versicherte einfacher zu bedienen. Zu
beachten ist aber, dass NICHT jeder Patient aus medizinischen Gründen (z. B. bei Arteriosklerose)
ein Handgelenkgerät verwenden kann.
Folgende Produktgruppen sind zu Lasten der GKV gemäß siebenstelliger Hilfsmittelpositionsnummer verordnungsfähig:
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manuelle Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenksmessung Blutdruckmessgeräte für Kinder KV Thüringen – RS 1/2011 21.28.01.0
21.28.01.1
21.28.01.2
21.28.01.3
21.28.01.4
Verordnungstipps zum Herausnehmen
Laut Hilfsmittel-Richtlinie ist gegenüber den Verordnungswünschen des Versicherten Zurückhaltung geboten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen.
Da viele Patienten mit der Blutdruckselbstkontrolle überfordert sind, sollte der Blutdruck in der
Regel in der Arztpraxis kontrolliert werden.
zu 5. Verordnung von Blutgerinnungsmessgeräten (Koagulationsmessgeräten)
Da jede Abweichung vom einzustellenden therapeutischen Bereich ein potentiell lebensbedrohliches Risiko
darstellt, müssen an die Versorgung von Versicherten mit Koagulationsmessgeräten sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Vom Arzt ist vor einer dauerhaften Überlassung von Blutgerinnungsmessgeräten
zu belegen, dass die Voraussetzungen, die auch für die Teilnahme an einer Schulung gelten, tatsächlich
erfüllt sind.
Hierzu zählen insbesondere
− die Notwendigkeit einer dauerhaften Antikoagulation/medizinische Indikationen
− das zwingende Erfordernis der selbstständigen sofortigen Anpassung der Medikation
− die persönliche Eignung des Versicherten bzw. der Betreuungsperson zur Durchführung der Selbstkontrolle mit Anweisung der Medikamentendosis
− die Sicherstellung der vertragsärztlichen medizinischen Betreuung
− die Feststellung einer ausreichenden Aufklärung des Versicherten zur Therapie mit gerinnungshemmenden
Medikamenten
− die ausreichende Einweisung in den Gebrauch des Gerätes
− die Gewährleistung, dass Messwerte exakt protokolliert werden.
Zur Überprüfung der Voraussetzungen kann die Krankenkasse den MDK hinzuziehen. In der Anfangsphase sollten die ein- bis zweimal wöchentlich aufgenommenen Messwerte monatlich durch den behandelnden Arzt überprüft werden. Die dazu notwendigen Teststreifen sind auf den Namen des jeweiligen
Patienten unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu verordnen. Im Sprechstundenbedarf ist
eine Verordnung von Teststreifen für Blutgerinnungsmessgeräte nicht möglich.
Folgende siebenstellige Hilfmittelpositionsnummern können Sie bei der Verordnung von Blutgerinnungsmessgeräten angeben, sofern aus medizinischer Sicht kein bestimmtes Gerät (siehe zehnstellige Positionsnummern) notwendig ist:
21.34.01.1
− vollautomatische Blutgerinnungsmessgeräte
zu 7. Verordnung von Blutzuckermessgeräten zu Lasten der GKV
Zu Lasten der GKV können Blutzuckermessgeräte grundsätzlich nur für geschulte insulinbehandelte Diabetiker verordnet werden. Hierbei geben Sie folgende Produktarten laut Hilfsmittelverzeichnis (sieben-
stellige Hilfsmittelpositionsnummer) an:
21.34.02.1
− Blutzuckermessgeräte 21.34.02.2
− Blutzuckermessgeräte mit integrierter Sprachausgabe Blutzuckermessgeräte können mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein oder nachgerüstet werden. Diese Geräte sind nur dann einsetzbar, wenn der Versicherte blind oder stark sehbehindert ist.
Liegt für den geschulten insulinbehandelten Diabetiker keine Indikation für ein Blutzuckermessgerät vor,
werden die Mehrkosten für spezielle Teststreifen auch dann nicht übernommen, wenn der Versicherte das
hierfür benötigte Messgerät selbst beschafft. Bitte nutzen Sie auch die Hinweise/Verträge der Krankenkassen zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckermessgeräten und -teststreifen bzw. verordnen Sie ein
bestimmtes Messgerät nur, wenn dies medizinisch im Einzelfall notwendig ist.
zu 8. Personenwaagen
Körperwaagen können nur für dialysepflichtige Patienten zu Lasten der GKV verordnet werden. Hierzu
zählen gemäß Hilfsmittelverzeichnis:
21.99.01.0
− Personenstandwaagen − Personensitzwaagen
21.99.01.1
Weitere Hinweise zu Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 erhalten Sie auch unter www.rehadat.de.
KV Thüringen – RS 1/2011 
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