Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2) Gegenstand der Förderung: gefördert wird eine besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen. Die Förderung erfolgt für 1 Jahr (1.12.2016 – 30.11.2017). Fördersatz: 16,50 € je geschlachtetes Mastschwein, bei dem der Schwanz nicht kupiert wurde. Die Förderung wird für maximal 3.000 Tiere gewährt. Der Zuwendungsbetrag muss über 500 € liegen („Bagatellgrenze“). Angebot: die Tiere müssen in Niedersachsen gehalten werden, die beantragte Stalleinheit darf nicht nach AFP (ab 2014) gefördert worden sein. Einzuhaltende Bedingungen (für alle unkupierten Tiere ab Mastbeginn): An jedem Tag im Verpflichtungszeitraum müssen unkupierte Tiere gehalten werden. Ausgenommen sind nur kurzzeitige produktionstechnisch bedingte Leerstände. Ferkelerzeuger und Mäster, die neu an der Maßnahme teilnehmen möchten, müssen vor Beginn der Verpflichtung an einem anerkannten Beratungsseminar zum Tierwohl teilgenommen haben! Neu teilnehmende Mastbetriebe müssen zusätzlich eine anerkannte individuelle Beratung auf dem Betrieb erhalten. Betriebe, die bereits eine gültige Verpflichtung aus dem Antragsverfahren 2015 haben, sind hiervon nicht betroffen – ihnen ist die Teilnahme an den Beratungsseminaren freigestellt. Die Geburt und Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Ferkelerzeuger nachgewiesen werden (Ferkel müssen direkt vom Sauenhalter stammen, es können auch Ferkel von mehreren Erzeugern zugekauft werden. Als ein Betrieb gilt hier auch eine seuchenhygienische Einheit). Es müssen jederzeit mindestens 70% der unkupierten Mastschweine einen Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen. Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt (Ausnahme: Separationsbucht). Die beantragten Tiere dürfen nur in Gruppen von max. 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen zulässig. Mit dem Antrag müssen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls angegeben werden (siehe Anlage). Hierbei muss eine Mindestpunktzahl von zehn Punkten erreicht werden. Sollten die Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller beantragten Tiere ausreichen, wird die Reihenfolge der Bewilligung nach Höhe dieser Punkte erfolgen. Die mit dem Antrag ausgewählten Kriterien sind daher unbedingt einzuhalten. Die beantragten Tiere sind von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten. Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist eine Begutachtung je Mastzyklus im letzten Monat vor dem Ausstallen durchzuführen. Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren, sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei Begutachtungen mit einem Abstand von jeweils mindestens drei Monaten Stand: 15.3.2016 Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2) durchzuführen. Die Bescheinigung des Tierarztes (einheitliches Muster) ist einzureichen. Es sind taggenaue förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen (besonderes Bestandsregister des Gesamtbestandes aller unkupierten Tiere), diese sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Lückenhafte oder unstimmige Aufzeichnungen führen immer zu einer gekürzten Auszahlung! Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes sind der Bewilligungsbehörde für alle beantragten Tiere Schlachtbescheinigungen in Kopie vorzulegen. Bei Hausschlachtung/Eigenvermarktung sind die Bescheinigungen der Fleischbeschau in Kopie einzureichen. Stand: 15.3.2016 Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2) Abfrage im Antrag - Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls (ständig einzuhalten ab Mastbeginn) Abfrage im Antrag Erläuterung bzw. Nachweis Management und Vorkenntnisse - Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung Nachweis mit dem Antrag: Kopie des Zertifikats Haltung des Gesamtbestandes an Schweinen in der Aufzucht der Öko-Kontrollstelle bzw. des Verbandes oder bzw. Mast mit unkupierten Schwänzen seit mindestens 2 1.1 gleichwertiger Nachweis. Bei geschlossenen Jahren (Nachweis durch ein Zertifikat einer akkreditierten Systemen gilt das Kupierverbot nur für die Kontrollstelle) Aufzucht und Mast. Betriebsindividuelle Analyse vor Beginn der Analyse mittels Schwanzbeiß-Interventionsprogramm 1.2 Verpflichtung – Kontaktadressen siehe Seite 3 ff. (SchwIP) vor Beginn der Verpflichtung Punkte 1. Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Nachweis mit dem Antrag durch Vorlage eines selben Betrieb oder in derselben seuchenhygienischen aktuellen HiT-Bestandsregisters für die Einheit Sauenhaltung 2. Platzangebot und beantragte Tierzahl - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum Mindestens 1 qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro 2.1 Nur eine Eintragung ist möglich! Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere Die angegebene Mindestfläche muss jederzeit Mindestens 1,5 qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche bereitgestellt werden. 2.2 pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere Nur eine Eintragung ist möglich! 2.3 Gleichzeitige Haltung von maximal 200 unkupierten Tieren Bei kleineren Beständen kann eine intensivere 2.4 Gleichzeitige Haltung von maximal 500 unkupierten Tieren Beobachtung des Tierverhaltens erfolgen. 3. Haltungseinrichtung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum Sichtschutz als Rückzugsmöglichkeit für die Tiere. blickdichte Trennwände (mindestens 1 m Länge für 3.1 Bei 30 Tieren in einer Bucht wären z. B. 2 m Länge maximal 20 Tiere) erforderlich. Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche Grundsätzlich keine Fütterung oder Tränkung im Einrichtungsgegenstände (z.B. Tränke) befinden sich im 3.2 Liegebereich! Ausnahme nur bei rationierter Aktivitäts- oder Kotbereich (Ausnahme: bei rationierter Fütterung. Fütterung ist ein Trog im Liegebereich zulässig) Geschlossene Bodendecke (kein Spaltenboden!) im 3.3 Plan befestigter Liegebereich Liegebereich. 3.4 Zugang zu Auslauf Möglichkeit zum Auslauf muss gegeben sein. Für die Berechnung ist mindestens 1 m² je 3.5 Separationsbuchten für mehr als 10% der beantragten Tiere antragsberechtigtes Tier anzusetzen. Diese Buchten sind ständig vorzuhalten (1.12.16-30.11.17) 4. Beschäftigungsmaterial - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares Material 4.1 z. B. Torf, Stroh o. ä. (ein anderes Material als nach 4.2, 5.1 und 5.2) Wenn bereits unter 4.1 die Punkte für Stroh Organisches Beschäftigungsmaterial (z. B. Stroh, Heu, 4.2 gewählt wurden, muss hier ein anderes, Silage) (ein anderes Material als nach 4.1, 5.1 und 5.2) zusätzliches Material vorgehalten werden. 5. Fütterung und Tränkung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum Ständiger Zugang zu Raufutter (ein anderes Material als Zusätzliches Raufutter zu den genannten Punkten 5.1 nach 4.1, 4.2 und 5.2) (z. B. Gras, Luzerne o. ä.) Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr Nachweis der Futterzusammensetzung über eine 5.2 als 5% nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als aktuelle Futtermittelanalyse. nach 4.1, 4.2, und 5.1) 1.3 5.3 Gemeinsame Futteraufnahme aller Tiere einer Bucht 5.4 Mindestens 2 Tränken an verschiedenen Orten der Bucht, die räumlich getrennt von der Futterstelle sind 5.5 Saufen aus offener Fläche 6. Stallklima - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum Stallklimacheck durch Fachexperten (Überprüfung des Stallklimas und der Lüftungsanlage mindestens halbjährlich sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere 6 Ammoniak mindestens 1-mal in jeder Jahreszeit und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen). Die erste Überprüfung von Stallklima und Lüftungsanlage muss vor Beginn der Verpflichtung erfolgen. Stand: 15.3.2016 Zugang muss ständig gewährleistet sein Es muss eine deutliche örtliche Trennung dieser Tränken gegeben sein! Hier sind nicht mehrere nebeneinander angebrachte Tränkevorrichtungen und deren Abstand untereinander gemeint. Zugang muss ständig gewährleistet sein Der Klimacheck muss regelmäßig z. B. durch TÜV, LUFA, Landkreis oder durch anerkannte Klimaexperten (z. B. im Rahmen der bundesweiten Initiative Tierwohl) vorgenommen werden. 7 2 2 2 4 5 1 1 2 3 3 3 4 2 2 1 3 1 1 2 Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2) Kontaktdaten für eine Analyse mittels SchwIP (Schwanzbeiß-Interventionsprogramm) Name, Anschrift Telefon, Fax Tel.: 0441 - 80 16 41 Mobil: 0171 - 6 52 76 79 Fax: 0441 - 80 16 66 E-Mail, Internet [email protected] www.lwk-niedersachsen.de VzF GmbH Wolfgang Jonas Veerßer Str. 65 29525 Uelzen Tel.: 0 42 65 - 9 54 06 52 Mobil: 0172 - 1 79 66 42 Fax: 0 42 65 - 9 40 73 [email protected] Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.V. Ulf Klaehn Klütstr. 11 31787 Hameln Tel: 0 51 51 - 4 09 97 92 Tel: 0 51 51 - 4 09 97 93 Fax: 0 51 51 - 4 09 97 94 [email protected] Dr. Uta Klußmann Beratungsring Hannover-Land e.V. Zum Lüdekenwinkel 16 31832 Springe Beratung von Betrieben in folgenden Landkreisen: Gifhorn, Celle, Peine, Hildesheim, Hameln, Nienburg, Schaumburg und Region Hannover Tel.: 0 51 32 - 83 77 71 Fax: 0 51 32 - 83 77 38 [email protected] Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.V. Tel: 0 55 92 - 92 74 53 Fax: 0 55 92 - 92 74 57 [email protected] Erzeugergemeinschaft Osnabrück (EGO) Frau Manuela König Harderberger Weg 18 49124 Georgsmarienhütte Tel.: 0 54 01 - 82 00 42 Mobil: 0177 - 8 20 00 42 [email protected] Tierarztpraxis Dr. Kerstin Greimann Johann-Uttinger-Str.20 49324 Melle Tel.: 0 54 22 - 9 62 77 90 Mobil: 01 71 - 4 37 64 40 Fax: 0 54 22 - 962 77 91 [email protected] Tierarztpraxis Inge Böhne Fachtierärztin für Schweine Johann-Uttinger-Str. 20 49324 Melle Tel.: 0 54 22 - 9 81 32-0 Mobil: 0160 - 90 10 76 47 [email protected] Bernd Dalinghaus Bahler Str. 45 49413 Dinklage Tel.: 0160 - 90 16 07 59 Fax: 0 44 43 - 50 90 91 [email protected] Joachim Schulz Berater für Schweinehaltung Landwirtschaftskammer Niedersachsen Außenstelle Lingen Am Hundesand 12 49809 Lingen Tel.: 0591 - 9 66 56 69 - 114 Fax: 0591 - 9 66 56 69 - 125 [email protected] www.lwk-niedersachsen.de Dr. Michael Alt FTA f. Schweine, Dipl. ECPHM Landwirtschaftskammer Niedersachsen FB 3.5 - Tiergesundheitsdienste Mars-la-Tour-Str. 1-13 26121 Oldenburg Johannes Graefe Haspel 27 37130 Gleichen AG Beratungsringe Weser-Ems – Kontaktadressen siehe Seite 4 Stand: 15.3.2016 Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2) Stand: 15.3.2016