Merkblatt zu den Förderbestimmungen bei den Mastschweinen

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Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen
ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)
Gegenstand der Förderung: gefördert wird eine besonders tiergerechte Haltung von
Mastschweinen.
Die Förderung erfolgt für 1 Jahr (1.12.2016 – 30.11.2017).
Fördersatz: 16,50 € je geschlachtetes Mastschwein, bei dem der Schwanz nicht
kupiert wurde. Die Förderung wird für maximal 3.000 Tiere gewährt. Der
Zuwendungsbetrag muss über 500 € liegen („Bagatellgrenze“).
Angebot: die Tiere müssen in Niedersachsen gehalten werden, die beantragte
Stalleinheit darf nicht nach AFP (ab 2014) gefördert worden sein.
Einzuhaltende Bedingungen (für alle unkupierten Tiere ab Mastbeginn):
 An jedem Tag im Verpflichtungszeitraum müssen unkupierte Tiere gehalten
werden. Ausgenommen sind nur kurzzeitige produktionstechnisch bedingte
Leerstände.
 Ferkelerzeuger und Mäster, die neu an der Maßnahme teilnehmen möchten,
müssen vor Beginn der Verpflichtung an einem anerkannten Beratungsseminar
zum Tierwohl teilgenommen haben! Neu teilnehmende Mastbetriebe müssen
zusätzlich eine anerkannte individuelle Beratung auf dem Betrieb erhalten.
Betriebe, die bereits eine gültige Verpflichtung aus dem Antragsverfahren 2015
haben, sind hiervon nicht betroffen – ihnen ist die Teilnahme an den
Beratungsseminaren freigestellt.
 Die Geburt und Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen
oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Ferkelerzeuger
nachgewiesen werden (Ferkel müssen direkt vom Sauenhalter stammen, es
können auch Ferkel von mehreren Erzeugern zugekauft werden. Als ein Betrieb gilt
hier auch eine seuchenhygienische Einheit).
 Es müssen jederzeit mindestens 70% der unkupierten Mastschweine einen
Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen.
 Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer
Gruppe ist untersagt (Ausnahme: Separationsbucht).
 Die beantragten Tiere dürfen nur in Gruppen von max. 50 Tieren gehalten werden.
Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen zulässig.
 Mit dem Antrag müssen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls angegeben
werden (siehe Anlage). Hierbei muss eine Mindestpunktzahl von zehn Punkten
erreicht werden. Sollten die Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller beantragten
Tiere ausreichen, wird die Reihenfolge der Bewilligung nach Höhe dieser Punkte
erfolgen. Die mit dem Antrag ausgewählten Kriterien sind daher unbedingt
einzuhalten.
 Die beantragten Tiere sind von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu
begutachten. Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist eine Begutachtung je
Mastzyklus im letzten Monat vor dem Ausstallen durchzuführen. Bei einem
kontinuierlichen Ersatz von Tieren, sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei
Begutachtungen mit einem Abstand von jeweils mindestens drei Monaten
Stand: 15.3.2016
Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen
ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)
durchzuführen. Die Bescheinigung des Tierarztes (einheitliches Muster) ist
einzureichen.
 Es sind taggenaue förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen
Muster zu führen (besonderes Bestandsregister des Gesamtbestandes aller
unkupierten Tiere), diese sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des
Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Lückenhafte oder
unstimmige Aufzeichnungen führen immer zu einer gekürzten Auszahlung!
 Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes sind der Bewilligungsbehörde für alle
beantragten Tiere Schlachtbescheinigungen in Kopie vorzulegen. Bei
Hausschlachtung/Eigenvermarktung sind die Bescheinigungen der Fleischbeschau
in Kopie einzureichen.
Stand: 15.3.2016
Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen
ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)
Abfrage im Antrag - Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls
(ständig einzuhalten ab Mastbeginn)
Abfrage im Antrag
Erläuterung bzw. Nachweis
Management und Vorkenntnisse - Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung
Nachweis mit dem Antrag: Kopie des Zertifikats
Haltung des Gesamtbestandes an Schweinen in der Aufzucht
der Öko-Kontrollstelle bzw. des Verbandes oder
bzw. Mast mit unkupierten Schwänzen seit mindestens 2
1.1
gleichwertiger Nachweis. Bei geschlossenen
Jahren (Nachweis durch ein Zertifikat einer akkreditierten
Systemen gilt das Kupierverbot nur für die
Kontrollstelle)
Aufzucht und Mast.
Betriebsindividuelle Analyse vor Beginn der
Analyse mittels Schwanzbeiß-Interventionsprogramm
1.2
Verpflichtung – Kontaktadressen siehe Seite 3 ff.
(SchwIP) vor Beginn der Verpflichtung
Punkte
1.
Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Nachweis mit dem Antrag durch Vorlage eines
selben Betrieb oder in derselben seuchenhygienischen
aktuellen HiT-Bestandsregisters für die
Einheit
Sauenhaltung
2. Platzangebot und beantragte Tierzahl - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum
Mindestens 1 qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro
2.1
Nur eine Eintragung ist möglich!
Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere
Die angegebene Mindestfläche muss jederzeit
Mindestens 1,5 qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
bereitgestellt werden.
2.2
pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere
Nur eine Eintragung ist möglich!
2.3
Gleichzeitige Haltung von maximal 200 unkupierten Tieren
Bei kleineren Beständen kann eine intensivere
2.4
Gleichzeitige Haltung von maximal 500 unkupierten Tieren
Beobachtung des Tierverhaltens erfolgen.
3. Haltungseinrichtung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum
Sichtschutz als Rückzugsmöglichkeit für die Tiere.
blickdichte Trennwände (mindestens 1 m Länge für
3.1
Bei 30 Tieren in einer Bucht wären z. B. 2 m Länge
maximal 20 Tiere)
erforderlich.
Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche
Grundsätzlich keine Fütterung oder Tränkung im
Einrichtungsgegenstände (z.B. Tränke) befinden sich im
3.2
Liegebereich! Ausnahme nur bei rationierter
Aktivitäts- oder Kotbereich (Ausnahme: bei rationierter
Fütterung.
Fütterung ist ein Trog im Liegebereich zulässig)
Geschlossene Bodendecke (kein Spaltenboden!) im
3.3
Plan befestigter Liegebereich
Liegebereich.
3.4
Zugang zu Auslauf
Möglichkeit zum Auslauf muss gegeben sein.
Für die Berechnung ist mindestens 1 m² je
3.5
Separationsbuchten für mehr als 10% der beantragten Tiere
antragsberechtigtes Tier anzusetzen. Diese Buchten
sind ständig vorzuhalten (1.12.16-30.11.17)
4. Beschäftigungsmaterial - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum
Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares Material
4.1
z. B. Torf, Stroh o. ä.
(ein anderes Material als nach 4.2, 5.1 und 5.2)
Wenn bereits unter 4.1 die Punkte für Stroh
Organisches Beschäftigungsmaterial (z. B. Stroh, Heu,
4.2
gewählt wurden, muss hier ein anderes,
Silage) (ein anderes Material als nach 4.1, 5.1 und 5.2)
zusätzliches Material vorgehalten werden.
5. Fütterung und Tränkung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum
Ständiger Zugang zu Raufutter (ein anderes Material als
Zusätzliches Raufutter zu den genannten Punkten
5.1
nach 4.1, 4.2 und 5.2)
(z. B. Gras, Luzerne o. ä.)
Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr
Nachweis der Futterzusammensetzung über eine
5.2
als 5% nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als
aktuelle Futtermittelanalyse.
nach 4.1, 4.2, und 5.1)
1.3
5.3
Gemeinsame Futteraufnahme aller Tiere einer Bucht
5.4
Mindestens 2 Tränken an verschiedenen Orten der Bucht,
die räumlich getrennt von der Futterstelle sind
5.5
Saufen aus offener Fläche
6.
Stallklima - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum
Stallklimacheck durch Fachexperten (Überprüfung des
Stallklimas und der Lüftungsanlage mindestens halbjährlich
sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere
6
Ammoniak mindestens 1-mal in jeder Jahreszeit und
Umsetzung erforderlicher Maßnahmen). Die erste
Überprüfung von Stallklima und Lüftungsanlage muss vor
Beginn der Verpflichtung erfolgen.
Stand: 15.3.2016
Zugang muss ständig gewährleistet sein
Es muss eine deutliche örtliche Trennung dieser
Tränken gegeben sein! Hier sind nicht mehrere
nebeneinander angebrachte Tränkevorrichtungen
und deren Abstand untereinander gemeint.
Zugang muss ständig gewährleistet sein
Der Klimacheck muss regelmäßig z. B. durch TÜV,
LUFA, Landkreis oder durch anerkannte
Klimaexperten (z. B. im Rahmen der bundesweiten
Initiative Tierwohl) vorgenommen werden.
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Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen
ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)
Kontaktdaten für eine Analyse mittels SchwIP (Schwanzbeiß-Interventionsprogramm)
Name, Anschrift
Telefon, Fax
Tel.: 0441 - 80 16 41
Mobil: 0171 - 6 52 76 79
Fax: 0441 - 80 16 66
E-Mail, Internet
[email protected]
www.lwk-niedersachsen.de
VzF GmbH
Wolfgang Jonas
Veerßer Str. 65
29525 Uelzen
Tel.: 0 42 65 - 9 54 06 52
Mobil: 0172 - 1 79 66 42
Fax: 0 42 65 - 9 40 73
[email protected]
Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring
Coppenbrügge e.V.
Ulf Klaehn
Klütstr. 11
31787 Hameln
Tel: 0 51 51 - 4 09 97 92
Tel: 0 51 51 - 4 09 97 93
Fax: 0 51 51 - 4 09 97 94
[email protected]
Dr. Uta Klußmann
Beratungsring Hannover-Land e.V.
Zum Lüdekenwinkel 16
31832 Springe
Beratung von Betrieben in folgenden
Landkreisen: Gifhorn, Celle, Peine,
Hildesheim, Hameln, Nienburg,
Schaumburg und Region Hannover
Tel.: 0 51 32 - 83 77 71
Fax: 0 51 32 - 83 77 38
[email protected]
Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring
Coppenbrügge e.V.
Tel: 0 55 92 - 92 74 53
Fax: 0 55 92 - 92 74 57
[email protected]
Erzeugergemeinschaft Osnabrück (EGO)
Frau Manuela König
Harderberger Weg 18
49124 Georgsmarienhütte
Tel.: 0 54 01 - 82 00 42
Mobil: 0177 - 8 20 00 42
[email protected]
Tierarztpraxis
Dr. Kerstin Greimann
Johann-Uttinger-Str.20
49324 Melle
Tel.: 0 54 22 - 9 62 77 90
Mobil: 01 71 - 4 37 64 40
Fax: 0 54 22 - 962 77 91
[email protected]
Tierarztpraxis Inge Böhne
Fachtierärztin für Schweine
Johann-Uttinger-Str. 20
49324 Melle
Tel.: 0 54 22 - 9 81 32-0
Mobil: 0160 - 90 10 76 47
[email protected]
Bernd Dalinghaus
Bahler Str. 45
49413 Dinklage
Tel.: 0160 - 90 16 07 59
Fax: 0 44 43 - 50 90 91
[email protected]
Joachim Schulz
Berater für Schweinehaltung
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Außenstelle Lingen
Am Hundesand 12
49809 Lingen
Tel.: 0591 - 9 66 56 69 - 114
Fax: 0591 - 9 66 56 69 - 125
[email protected]
www.lwk-niedersachsen.de
Dr. Michael Alt
FTA f. Schweine, Dipl. ECPHM
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
FB 3.5 - Tiergesundheitsdienste
Mars-la-Tour-Str. 1-13
26121 Oldenburg
Johannes Graefe
Haspel 27
37130 Gleichen
AG Beratungsringe Weser-Ems – Kontaktadressen siehe Seite 4
Stand: 15.3.2016
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ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)
Stand: 15.3.2016
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