Merkblatt über Tierschutzbestimmungen in der Schweinehaltung - Schweinemast Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow - Tel.: 03366 35-1391 Nebenstellen: 15517 Fürstenwalde - Tel.: 03361 599-3222 und 15890 Eisenhüttenstadt - Tel.: 03364 505-4152 E-Mail: [email protected] Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *) Der Abschnitt 5 o. g. VO regelt in den §§ 21 bis 30 die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungsbedingungen von Schweinen. Allgemeine Anforderungen •Die Schweine müssen Sichtkontakt zueinander haben. •Ausreichend Platz in den Buchten, damit die Tiere ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. •Tiere sollen nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen. •Ein trockener Liegebereich muss zur Verfügung stehen. •Der Stall muss über eine geeignete Entlüftungsmöglichkeit verfügen. •Grenzwerte für Schadgasbelastung in den Ställen. Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden: - je Kubikmeter Luft: Ammoniak Kohlendioxid Schwefelwasserstoff 20 cm3 3 000 cm3 5 cm3 - ein Geräuschpegel von 85 db(A). •Der Boden muss trittsicher und rutschfest sein; Löcher, Spalten und Aussparungen müssen so beschaffen sein, dass von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht. •Ständiger Zugang zu frischem Wasser – bei Gruppenhaltung max. 12 Tiere pro Tränkstelle. Keine Anerkennung von Breiautomaten als vollwertige Tränke! •Jedes Schwein muss immer Zugang zu veränderbarem, gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben – Kette allein genügt nicht! •Personen, die für die Fütterung und Betreuung der Tiere verantwortlich sind, müssen Kenntnisse in der Schweinehaltung (Fütterung, Pflege, Gesundheit, Zucht, Haltung und Tierschutz) haben. Landkreis Oder-Spree Anforderungen - Stallbau • Tageslichteinfall – mind. 3 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche bei Neubauten. • Gleichmäßige Lichtverteilung im Abteil. • Lichtstärke – mind. 80 Lux über 8 Stunden täglich. Ausnahmen • Bauartbedingt: z. B. Kammställe mind. 1,5 % Fensterfläche. • Regelung über künstliche Beleuchtung bei Umbauten möglich. Anforderungen an die Bodengestaltung • Spaltenweite • • Auftrittbreiten • • Zuchtläufer/Mastschweine: 18 mm Mastschweine: 8 cm Liegefläche „Feste Liegefläche“ ist generell definiert als Boden mit max. 15 % Schlitzanteil. (Empfehlung: Herstellerbestätigung einholen!) Spezielle Anforderungen im Bereich Schweinemast • Mindestflächenbedarf • 30 bis 50 kg LG • 50 bis 110 kg LG • 110 kg LG • Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche! 0,50 m² /Tier 0,75 m² /Tier 1,00 m² /Tier • Mind. 50 % Liegefläche (= max. 15 % Perforation). • Tiere sind in einer Gruppe zu halten – Umgruppierungen sollten vermieden werden. • Beschäftigungsmaterial nach allgemeinen Anforderungen. Dieses Merkblatt dient als Orientierung, ersetzt aber nicht die Kenntnis gesetzlicher Vorschriften. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt steht für weitere Auskünfte zur Verfügung. Landkreis Oder-Spree TSCH-MBL-01_Schweinehaltung-Mast- Stand: Dezember 2016 VLÜ-02-FOB-501-LOSVersion02.00_Merkblatt_Layout_LOS