M erkblatt - Landkreis Oder

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Landkreis Oder-Spree
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Tel.: 03366/351391
Merkblatt
Überblick über Veränderungen der Tierschutzbestimmungen in der
Schweinehaltung - Schweinemast
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung
tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *)
Der Abschnitt 5 o. g. VO regelt in den §§ 21 bis 30 die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die
Haltungsbedingungen von Schweinen. Für viele Bestimmungen gelten Übergangsfristen, die
überwiegend am 31.12.2012 enden. Zu Ihrer Information über notwendige Veränderungen in Ihren
Schweinehaltungen haben wir die wichtigsten Veränderungen zusammengestellt.
Allgemeine Anforderungen
 Die Schweine müssen Sichtkontakt zueinander haben (außer Abferkelbereich).
 Ausreichend Platz in den Buchten, damit die Tiere ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen
und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.
 Tiere sollen nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen.
 Ein trockener Liegebereich muss zur Verfügung stehen.
 Der Stall muss über eine geeignete Entlüftungsmöglichkeit verfügen.
 Neu! Grenzwerte für Schadgasbelastung in den Ställen.
Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
1. je Kubikmeter Luft:
Gas
Kubikzentimeter
Ammoniak
Kohlendioxid
Schwefelwasserstoff
20
3 000
5
2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
 Der Boden muss trittsicher und rutschfest sein; Löcher, Spalten und Aussparungen müssen so
beschaffen sein, dass von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht.
 Ständiger Zugang zu frischem Wasser – bei Gruppenhaltung (Mast und FE) max. 12 Tiere pro
Tränkstelle.
 Jedes Schwein muss immer Zugang zu veränderbarem, gesundheitlich unbedenklichem
Beschäftigungsmaterial haben – Kette allein genügt nicht!
 Personen, die für die Fütterung und Betreuung der Tiere verantwortlich sind, müssen Kenntnisse in
der Schweinehaltung (Fütterung, Pflege, Gesundheit, Zucht, Haltung und Tierschutz) haben.
 Die Anerkennung der Tränknippel in Breifutterautomaten als vollwertige Tränke läuft bis zum
4.8.2011. Danach muss außerhalb der Breiautomaten für entsprechende Tränkmöglichkeit gesorgt
werden (12 Tiere eine Tränke).
Anforderungen - Stallbau
 Tageslichteinfall – mind. 3 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche bei Neubauten.
 Gleichmäßige Lichtverteilung im Abteil.
 Lichtstärke – mind. 80 Lux über 8 Stunden täglich.
QM LOS
TSCH-MBL-02_Informationen Schweinehaltung Schweinemast
Stand März 2011
Landkreis Oder-Spree
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Tel.: 03366/351391
Ausnahmen
 Bauartbedingt: z. B. Kammställe mind. 1,5 % Fensterfläche.
 Regelung über künstliche Beleuchtung bei Umbauten möglich.
 Keine Übergangsfristen – Nachrüstung auch bei bestehenden Ställen!
Anforderungen an die Bodengestaltung
 Spaltenweite
Zuchtläufer/Mastschweine
18 mm
 Auftrittbreiten
Mastschweine
8 cm
 Liegefläche
„Feste Liegefläche“ ist generell definiert als Boden mit max. 15 % Schlitzanteil. (Empfehlung:
Herstellerbestätigung einholen!)
 Übergangsfrist bei bestehenden Ställen bis 31.12.2012
 Neubauten Umsetzung sofort!
Fazit: Bei Tieren > 125 kg war bisher eine Schlitzweite von 22 mm zulässig. Fertigungsgenauigkeit
von ± 3 mm. Hier gilt die gleiche Übergangszeit bis 31.12.2012.
Spezielle Anforderungen im Bereich Schweinemast
 Allgemeine Anforderungen wie eingangs
 Mindestflächenbedarf
30 bis 50 kg LG
 0,50 m² /Tier
50 bis 110 kg LG
 0,75 m² /Tier
110 kg LG
 1,00 m² /Tier
Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche!
 Mind. 50 % Liegefläche (= max. 15 % Perforation).
 Tiere sollen in einer Gruppe gehalten werden – Umgruppierungen sollen vermieden werden.
 Beschäftigungsmaterial und Tierzahl je Tränke nach allgemeinen Anforderungen.
Fazit:
 Umsetzung Platzbedarf bei Neubauten sofort
 Übergangslösung für bestehende Ställe – bis zum 31.12.20012
 Mindestflächenbedarf – best. Ställe
30 bis 50 kg LG
 0,40 m² /Tier
50 bis 85 kg LG
 0,55 m² /Tier
85 bis 110 kg LG
 0,65 m² /Tier
> 110 kg LG
 1,00 m² /Tier
Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche!
Für detaillierte Informationen verwenden Sie die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch: Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3223).
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt steht Ihnen telefonisch unter 03366/351391 zur
Verfügung.
QM LOS
TSCH-MBL-02_Informationen Schweinehaltung Schweinemast
Stand März 2011
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