Landkreis Oder-Spree Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 03366/351391 Merkblatt Überblick über Veränderungen der Tierschutzbestimmungen in der Schweinehaltung - Schweinemast Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *) Der Abschnitt 5 o. g. VO regelt in den §§ 21 bis 30 die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungsbedingungen von Schweinen. Für viele Bestimmungen gelten Übergangsfristen, die überwiegend am 31.12.2012 enden. Zu Ihrer Information über notwendige Veränderungen in Ihren Schweinehaltungen haben wir die wichtigsten Veränderungen zusammengestellt. Allgemeine Anforderungen Die Schweine müssen Sichtkontakt zueinander haben (außer Abferkelbereich). Ausreichend Platz in den Buchten, damit die Tiere ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Tiere sollen nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen. Ein trockener Liegebereich muss zur Verfügung stehen. Der Stall muss über eine geeignete Entlüftungsmöglichkeit verfügen. Neu! Grenzwerte für Schadgasbelastung in den Ställen. Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden: 1. je Kubikmeter Luft: Gas Kubikzentimeter Ammoniak Kohlendioxid Schwefelwasserstoff 20 3 000 5 2. ein Geräuschpegel von 85 db(A). Der Boden muss trittsicher und rutschfest sein; Löcher, Spalten und Aussparungen müssen so beschaffen sein, dass von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht. Ständiger Zugang zu frischem Wasser – bei Gruppenhaltung (Mast und FE) max. 12 Tiere pro Tränkstelle. Jedes Schwein muss immer Zugang zu veränderbarem, gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben – Kette allein genügt nicht! Personen, die für die Fütterung und Betreuung der Tiere verantwortlich sind, müssen Kenntnisse in der Schweinehaltung (Fütterung, Pflege, Gesundheit, Zucht, Haltung und Tierschutz) haben. Die Anerkennung der Tränknippel in Breifutterautomaten als vollwertige Tränke läuft bis zum 4.8.2011. Danach muss außerhalb der Breiautomaten für entsprechende Tränkmöglichkeit gesorgt werden (12 Tiere eine Tränke). Anforderungen - Stallbau Tageslichteinfall – mind. 3 % Fensterfläche im Verhältnis zur Grundfläche bei Neubauten. Gleichmäßige Lichtverteilung im Abteil. Lichtstärke – mind. 80 Lux über 8 Stunden täglich. QM LOS TSCH-MBL-02_Informationen Schweinehaltung Schweinemast Stand März 2011 Landkreis Oder-Spree Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 03366/351391 Ausnahmen Bauartbedingt: z. B. Kammställe mind. 1,5 % Fensterfläche. Regelung über künstliche Beleuchtung bei Umbauten möglich. Keine Übergangsfristen – Nachrüstung auch bei bestehenden Ställen! Anforderungen an die Bodengestaltung Spaltenweite Zuchtläufer/Mastschweine 18 mm Auftrittbreiten Mastschweine 8 cm Liegefläche „Feste Liegefläche“ ist generell definiert als Boden mit max. 15 % Schlitzanteil. (Empfehlung: Herstellerbestätigung einholen!) Übergangsfrist bei bestehenden Ställen bis 31.12.2012 Neubauten Umsetzung sofort! Fazit: Bei Tieren > 125 kg war bisher eine Schlitzweite von 22 mm zulässig. Fertigungsgenauigkeit von ± 3 mm. Hier gilt die gleiche Übergangszeit bis 31.12.2012. Spezielle Anforderungen im Bereich Schweinemast Allgemeine Anforderungen wie eingangs Mindestflächenbedarf 30 bis 50 kg LG 0,50 m² /Tier 50 bis 110 kg LG 0,75 m² /Tier 110 kg LG 1,00 m² /Tier Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche! Mind. 50 % Liegefläche (= max. 15 % Perforation). Tiere sollen in einer Gruppe gehalten werden – Umgruppierungen sollen vermieden werden. Beschäftigungsmaterial und Tierzahl je Tränke nach allgemeinen Anforderungen. Fazit: Umsetzung Platzbedarf bei Neubauten sofort Übergangslösung für bestehende Ställe – bis zum 31.12.20012 Mindestflächenbedarf – best. Ställe 30 bis 50 kg LG 0,40 m² /Tier 50 bis 85 kg LG 0,55 m² /Tier 85 bis 110 kg LG 0,65 m² /Tier > 110 kg LG 1,00 m² /Tier Freie, uneingeschränkte Buchtenfläche! Für detaillierte Informationen verwenden Sie die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) *) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch: Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223). Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt steht Ihnen telefonisch unter 03366/351391 zur Verfügung. QM LOS TSCH-MBL-02_Informationen Schweinehaltung Schweinemast Stand März 2011