Eine klar definierte Beziehung

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Media
Serie: Media-Know-how
TEIL 3: DER MEDIA-VERTRAG
Eine klar definierte Beziehung
Ein Mediavertrag sollte so formuliert sein, dass Missverständnisse in der Zusammenarbeit
zwischen Werbekunde und Agentur erst gar nicht aufkommen. media & marketing zeigt, was
bei der Vertragsgestaltung besonders wichtig ist.
TEXT: FLORIAN ALLGAYER
E
in profunder Mediavertrag – das ist die
Grundlage jeder guten Zusammenarbeit
zwischen Agentur und Kunde. Beiderseits faire Regelungen sorgen dafür, dass Missverständnisse und Streitigkeiten erst gar nicht
aufkommen oder – im Falle des Falles – besser und schneller beigelegt werden können.
Allein schon die Tatsache, dass der Mediavertrag die Arbeits- und Beziehungsgrundlage
für nicht weniger als 80 Prozent des Marketingbudgets regelt, unterstreicht die Bedeutung des Themas. In dieser und der kommenden Ausgabe zeigt media & marketing im
Rahmen der Media-Know-how-Serie, was ein
wasserdichter Mediavertrag klären muss.
Da das Thema sehr diffizil und umfassend
ist, erscheint eine Konzentration auf einige
wenige zentrale Aspekte im Rahmen dieser
Media-Know-how-Serie sinnvoll. Allgemeine
Aspekte von Dienstleisterverträgen wie etwa
die jedem Hausjuristen von Werbungtreibenden zurecht so wichtige Haftungsfrage oder
etwa die Auftragserteilung sind auch bei einem Mediavertrag fraglos von hoher Bedeutung.
• fehlende Begriffsdefinitionen, was oft zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis
der Parteien führt
• in die Jahre gekommene und vielfach zu
unspezifische Leistungsbeschreibungen
• fehlende oder inhaltsleere Anti-KickbackKlauseln
• ungenaue oder zu einseitige Zahlungsmodalitäten
längst ein Thema sind, das nach eindeutiger
Regelung verlangt.
Aufgrund der erforderlichen Komplexität
der Thematik ziehen Werbungtreibende, die
zwar selbst das Heft in die Hand nehmen wollen, aber keinen hauseigenen Mediaexperten
haben, bei der Ausgestaltung eines solchen
Spezialvertrags Berater hinzu. Diese sollten
unabhängig sein und über eine ausgewiesene
Expertise rund um moderne Mediaverträge
verfügen. Denn
die Auf-
Kein Mediavertrag nach Schema F
Media-Serie Teil 3
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media & marketing
1-2/2007
Planung
Know-How
Strategie
Beratung
Einkauf
• starre Honorarsysteme
• wenn leistungsfähige Honorarsysteme vereinbart sind, sind sie vielfach zu einkaufslastig, zu unternehmenslastig oder zu unspezifisch geregelt
• Copyrightvereinbarungen, die weit hinter
dem Standard von Werbeagenturverträgen
hinterherhinken, obgleich Nutzungsrechte
im Mediasektor – Stichwort Programming –
gaben bei der Vertragsausarbeitung sind vielfältig: Sie reichen von der Vertragsprüfung
und -optimierung von Bestandsverträgen,
Ausgestaltung von Neuverträgen inklusive
der Verhandlung von Konditionen bis hin zur
Moderation zwischen den Parteien.
Am Anfang eines jeden fundierten Vertrages sollten Kunde und Agentur im beidseitigen Interesse eine genaue Begriffsdefinition
vornehmen. Denn: Selbst bei so gleichermaßen gängigen wie für einen Vertrag entschei-
Fotos: Vorbildlich/Fotolia; Brain
Allerdings haben wir in diesem Beitrag – wie
auch in der kommenden Ausgabe – mit
Unterstützung von Markus Werner, Geschäftsführer des Münchner Kommunikations- und Mediaberaters Brain, eine Auswahl von solchen Punkten getroffen, denen
bei der Optimierung oder Neugestaltung von
Mediaagenturverträgen besondere Beachtung
geschenkt werden muss.
Dass viele Mediaverträge nicht auf aktuellem Stand oder zu stark nach Schema F –
etwa auf Basis von Musterverträgen – gestrickt sind, zeigen Analysen von Brain. Die
weit verbreiteten Hauptschwächen sind demnach vor allem:
Media
Serie: Media-Know-how
denden Begriffen wie „Brutto“, „Netto 1“,
„Netto 2“ und „Netto 3“ gibt es bereits innerhalb der deutschen Medialandschaft erheblich unterschiedliche Begriffsverständnisse.
„Spätestens, wenn dann im Zuge von AntiKickback-Regelungen über ,außertarifliche
kundenbezogene Rabatte‘ oder Rückvergütung & Co gesprochen werden muss, liegt der
Teufel im Detail, was wirklich beispielsweise
die Bezugsbasis der Honorierung – zumeist
das ,Kundennetto‘ – eigentlich ist“, betont
Werner.
Auch so scheinbar einfache Begriffe wie
Skonto werden ohne feh-
lende Regelung durchaus unterschiedlich
ausgelegt und angewandt. Die Konsequenz:
In Deutschland wird bei fehlenden Regelungen häufig im Nachgang über die Auszahlung zu niedriger Skontobeträge gestritten.
Üblicher – und absolut notwendig – sind
Begriffsdefinitionen in internationalen Verträgen. Hier gilt: Nicht nur den deutschen
Vertragstext eins zu eins ins Englische übersetzen, sondern bereits in der Begriffsdefinition oder spätestens im hinteren Vertragsteil
die unterschiedlichen Gepflogenheiten des
internationalen Mediageschäfts zu beachten.
Wie etwa am Skonto zu sehen ist: In nur wenigen Mediamärkten außerhalb Deutschlands
kommen Kunden in den Genuss des Skontos.
Herzstück eines Mediaagenturvertrags ist
der Passus „Agenturleistungen“, und hier ist
es beileibe nicht mit der bloßen Aufzählung
der Hauptleistungen Mediaanalyse, Mediaberatung und -planung, Mediaeinkauf, Mediaabwicklung und Reporting getan.
Verpflichtung zu konkreten Leistungen
Beispiel Mediaanalyse: Während Standardverträge zumeist nur die allgemeingültige
Verpflichtung der Agentur zur Analyse des
Wettbewerbs formulieren, definiert ein professioneller Vertrag weitaus detaillierter. Ihm
ist exakt zu entnehmen, wie viele Analysen pro Jahr gemacht
und welche Medien und Wettbewerber untersucht werden sollten; gleichzeitig wird geregelt,
auf welche Zielgruppen fokussiert und welche Zeiträume zu
betrachten sind.
In der Konsequenz wird damit bereits im Vertrag klar, was
die Agentur standardmäßig zu
liefern hat. Das erspart Briefingaufwand und spätere Diskussionen über vorher nicht abzusehenden Aufwand auf Agenturseite.
Tipp:
Unbedingt
festlegen, ob die MediaanalyseLeistungen der Agentur gegen zusätzliches
Entgelt erfolgen oder bereits vom Basishonorar abgedeckt sind.
Auch unter den zunächst weniger spezifisch erscheinenden Punkten Mediaberatung
und -planung sollte der Vertrag die Agentur
zu konkreten Leistungen verpflichten. Das
aber tun schlagwortartige Listen über Ableitung der Mediazielgruppe, Medienwahl, Mediaplan oder Budget nicht. Offen nämlich
bleibt, was darunter exakt zu verstehen ist –
also: Wer macht was, wie und wann? Es bedarf somit Regelungen, die das Anforderungs- und Leistungsprofil von vornherein in
Einklang bringen. Dass dies keine Selbstverständlichkeiten sind, zeigt sich spätestens
dann, wenn sich die Erwartungen der Vertragsparteien im Tagesgeschäft nicht mehr
decken. So fordern gerade die Mediaprofis
unter den Werbetreibenden von ihrer Agentur heute weit mehr als eine
Zielgruppendefinition mit Mediaplan und Leistungsausweis.
Ihnen geht es um wirklich fundierte Ableitungen von Zielgruppen und Mediakanälen,
und dies bedarf auf Seiten der
Agenturen durchaus schon
einmal der Analyse und sorgfältigen Auswertung von SpeMarkus Werner, Brain: verzialstudien.
minderter Briefingaufwand.
Ähnlich verhält es sich bei
der Budgetableitung. „Das Spektrum reicht
hier von Daumengrößen von 100 GRP/Woche
bis hin zu einem fundierten Modelling“, so
Berater Werner. Deshalb: „Schlagwortartige,
aber im Tagesgeschäft aufgrund ihrer Ungenauigkeit nicht belastbare Auflistungen von
Agenturleistungen mögen bei Standardverträgen üblich sein und den Vertragsprozess
abkürzen. Die notwenige Diskussion darüber,
was aber die Agentur konkret etwa bei der
Planung alles zu leisten hat, ist damit nur
aufgeschoben.“
Konsequenz: Leistungs- und Lieferungserwartungen sind beiderseits im Vorfeld offen
zu diskutieren und im Vertrag klar festzuhalten. Hierdurch wird auch keineswegs einem
Briefing im Tagesgeschäft vorgegriffen, geht
es doch im Vertrag allein darum, die Standardleistungen möglich konkret festzuschreiben.
INFOS ZUR KNOW-HOW-SERIE
Im Rahmen der Media-Know-how-Serie in media & marketing wurde bisher erklärt, wie Unternehmen Media
professionalisieren können (Ausgabe 11/2006) und worauf es beim Briefing der Mediaagentur besonders ankommt (12/2006). In der kommenden Ausgabe zeigen
wir, welche weiteren Punkte bei der Gestaltung des
Mediavertrags zwischen Kunde und Agentur besonders
wichtig sind: Neben Fragen zum Mediaeinkauf, zur Mediaabwicklung, zum Mediareporting oder zu Anti-Kickback-Klauseln geht es dann auch um die Themen Agenturvergütung und Copyrights.
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