Haltung von Tieren

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Haltung von Tieren
Gleichzeitige Haltung biologischer und nichtbiologischer Tiere
Nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden,
deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den biologischen Produktionsvorschriften
produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
Eine räumliche Trennung für alle Bereiche (Stall, Wirtschaftsdünger, Futtermittel,…) muss gegeben
sein.
Eine schriftliche Vereinbarung über die vertragliche Haltung auf einem Biobetrieb von Tieren nicht
biologischer Herkunft über einen bestimmten Zeitraum mit Rückgabeverpflichtung (Lehnvieh)
entspricht den Anforderungen einer gesamtbetrieblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Haltung
und Fütterung entsprechen für alle Tiere den Vorgaben der Verordnung 834/2007, eine Trennung der
Wirtschaftsdünger und Futtermittel ist daher nicht nötig. Der Eingangsstatus der Tiere bleibt bis zur
Rückgabe bestehen, d.h. die Tiere sind nicht umstellbar.
Diese Lehnviehregelung ist auch möglich, wenn die gleiche Tierart am Biobetrieb gehalten wird und
die Tiere durch eine Einzelkennzeichnung unterscheidbar sind. Im Falle eines Milchviehbetriebes darf
in diesem Fall keine Milch als Biomilch abgegeben und/oder verarbeitet werden, also auch nicht
zertifiziert werden, und dies muss im Zertifikat festgehalten sein. Beim Übernehmen der nicht Biotiere
muss der Biobetriebsführer die Kontrollstelle umgehend informieren, damit ggf. das Zertifikat
eingezogen und korrigiert werden kann.
Zuchtstiere
Zuchtstiere können aus Sicherheitsgründen in Anbindung gehalten werden.
Ein Auslauf von 30 m2 für Zuchtstiere ist dann angemessen, wenn sie diesen alleine nutzen; im
Verband mit der Herde reichen 9 m
Summenbildung von Stall- und Auslaufflächen
bei Rindern/Schafen/Ziegen (integrierte Ausläufe):
Ist eine eindeutige Trennung zwischen Stall und Auslauf nicht erkennbar, werden zur Einhaltung der
geforderten Mindestflächen sowie für die Berechnung der maximalen Überdachung die Mindestmaße
für Stall- und Auslaufflächen zusammen gezählt. Mindestens 10 % dieser Summe müssen ohne
Überdachung bleiben. Zusätzlich bestehen folgende Anforderungen:
- Alle Bereiche dieses Haltungssystems sind für die Tiere ständig zugänglich (ausgenommen
während der Reinigung)
- Die Außenbegrenzung muss im Umfang von mindestens 25 % aller Außenseitenlängen offen
sein
- Als offen gelten auch Windschutznetze bzw. durch mobile Elemente (Curtains,
Vertikaljalousie, Schiebeelemente) entstehende Öffnungen. Mobile Elemente können
witterungsbedingt vorübergehend geschlossen werden
- Offene Seiten können im Sockelbereich geschlossen ausgeführt sein, müssen den Tieren
aber jedenfalls Sicht auf die Umgebung gewährleisten (max. Kopfhöhe der Tiere)
- Der Abstand der offenen Seiten zu anschließenden Gebäuden bzw. Wänden etc. beträgt
mindestens 3m
- Für Krankenabteile sowie für die Abkalbe-/Ablamm-/Abkitzbucht ist kein Auslauf erforderlich.
Haltungssysteme für Rinder/Schafe/Ziegen mit einer eindeutigen Trennung zwischen Stall und
Auslauf:
Sind Stall und Auslauf eindeutig getrennt, so muss der Auslauf im Ausmaß von mindestens 10 % der
Mindestauslauffläche gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 889/2008 ohne Überdachung ausgeführt
sein.
Zusätzlich bestehen folgende Anforderungen:
- Die Außenbegrenzung des Auslaufes muss im Umfang von mindestens 25 % aller
Außenseitenlängen offen sein
- Als offen gelten auch Windschutznetze bzw. durch mobile Elemente (Curtains,
Vertikaljalousie, Schiebeelemente) entstehende Öffnungen. Mobile Elemente können
witterungsbedingt vorübergehend geschlossen werden
- Offene Seiten können im Sockelbereich geschlossen ausgeführt sein, müssen den Tieren
aber jedenfalls Sicht auf die Umgebung gewährleisten (max. Kopfhöhe der Tiere)
Erstellt: Februar 2015
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Der Abstand der offenen Seiten zu anschließenden Gebäuden bzw. Wänden etc. beträgt
mindestens 3m
Für Krankenabteile sowie für die Abkalbe-/Ablamm-/Abkitzbucht ist kein Auslauf erforderlich.
bei Schweinen:
Eine flexible Aufteilung zwischen Mindeststall- und Mindestauslaufflächen (= „Summenregel“) gemäß
Anhang III der VO (EG) Nr. 889/2008 ist bei Schweinen unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Sowohl die Mindestgesamtfläche als auch die Mindestauslauffläche sind einzuhalten
- Den Tieren muss im wärmegedämmten Bereich eine uneingeschränkt nutzbare,
geschlossene, eingestreute und größen- sowie temperaturmäßig angepasste Liegefläche
angeboten werden
- Die Mindeststallfläche muss überdacht sein. Mindestens 10 % der Mindestauslauffläche sind
nicht überdacht
- Der Auslauf ist ständig begehbar.
Liegeflächen – Ruheflächen
Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen
aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss
ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem
geeignetem Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und
angereichert werden.
Steinmehl und andere Mineralstoffe gemäß Anhang I sind für den Liege-/Ruhebereich alleine keine
geeignete Einstreu, sondern nur zur Verbesserung und Anreicherung verwendbar. Unbehandelte
Sägespäne fallen unter „anderes geeignetes Naturmaterial“.
Der Anhang I kann auf unserer Homepage in der EU-VO 889/2008 nachgelesen werden.
Beschäftigungsmaterial muss auch im Freigelände (Auslauf) angeboten werden (z.B. Raufen mit
Stroh, Heu ad libitum)
Zugang zu Freigelände
Freigelände kann teilweise überdacht sein.
Kälber/Lämmer/Kitze, Zugang zu Freigelände, Überdachung, Vollständige Überdachung
Eine vollständige Überdachung des Auslaufes ist aus Gründen des Witterungsschutzes und der
Tiergesundheit unter folgenden Bedingungen zulässig:
Zumindest eine Seitenlänge des Freigeländes muss zum Freien hin vollkommen geöffnet sein,
dadurch wird den Tieren der direkte Kontakt mit Licht- und Klimareizen ermöglicht. Die freie Seite darf
durch keine andere Nutzung verstellt werden, es darf auch kein Sockel vorhanden sein. Der
Dachvorsprung kann im Sinne der Bauordnung ausgeführt sein. Der Abstand vom Dachvorsprung zu
anschließenden Gebäuden bzw. Wänden etc. beträgt mindestens 3 m.
Anbindehaltung
Am 31.12.2013 ist die Übergangsfrist für die Anbindehaltung ausgelaufen.
Kleinbetriebe innerhalb der Kleinbetriebsregelung können weiterhin mit Anbindehaltung bestehen.
(kleiner als 35 RGVE) – gemäß Artikel 39 (siehe unten).
Für größere Betriebe (größer als 35 RGVE) gab es die Ausnahme bis 31.12.2013, wenn für
regelmäßigen Auslauf gesorgt wurde und ein Ansuchen auf Verlängerung bei der Behörde genehmigt
wurde. TGI von 21 Punkten sind notwendig sowie eine mindestens zweimal jährliche Kontrolle ab
01.01.2011. Diese Betriebe mussten ab 2014 die Haltung laut Bioverordnung geändert haben. Ein
Übergangsjahr mit Abwertung der Produkte gab es im Jahr 2014.
Ab 2015 wird die Tierkategorie bei Nichteinhaltung abgewertet. Der Betrieb wird als konventioneller
Teilbetrieb eingestuft.
Beim Jahresdurchschnitt wird auf das Kalenderjahr abgestellt.
Hinweis für die Vorgehensweise ab 1.1.2015:
- Ab 2015 müssen die Stall-/Auslauf-/Haltungsanforderungen nachweislich erfüllt sein, andernfalls
bleiben alle Tiere der betroffenen Tierart und daraus stammende Erzeugnisse von der biologischen
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Vermarktung ausgeschlossen. Wird für die Tiere am eigenen Betrieb ein verordnungskonformer
Zustand hergestellt, kann mit der Umstellung begonnen werden.
- Ab 2015 ist die landwirtschaftliche Erzeugung in nicht konformen Haltungsbereichen nur unter
Einstufung als Teilbetrieb möglich.
Anbindehaltung in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39
Die Kleinbetriebsregelung können Betriebe mit maximal 35 Rinder-Großvieheinheiten (RGVE) am
Betrieb (Jahresdurchschnittsbetrachtung) in Anspruch nehmen.
Der Regelung zugrunde liegt ein Milchvieh- oder Mutterkühe mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft
haltender Betrieb.
Bei alleiniger Haltung von Tieren einer Tierkategorie reduziert sich die zulässige Rinder-GVE-Zahl auf
20 GVE.“
Weitere Punkte die eingehalten werden müssen:
- TGI von 24 Punkten (vor 2011 waren 21 TGI Punkte)
- Zugang zu Weideland während der Weidezeit und
- Mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände, wenn Weiden nicht
möglich ist.
Erläuterung: Berechnungstabelle der Rinder-GVE
Rinder bis ≤ 6 Mo
0,4 GVE
Rinder bis ≤ 2 Jahre
0,6 GVE
Rinder > 2 Jahre
1 GVE
Weide im Sommer – Laufstall im Winter
Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung
den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von
Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.
Als Mindesterfordernis für diese Bestimmung werden 120 Tage Weide bzw. Alpung angesehen.
Weidehaltung
Siehe Extrablatt
Umgang mit Tieren
Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von
Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der
biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn
sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen,
können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.
Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungsund/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von
qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
Die Enthornung von Rindern bis zu einem Alter von vier Wochen gelten aus Gründen der Sicherheit
für das Betreuungspersonal der Tiere oder jener der anderen Tiere als genehmigt.
Bei diesen Eingriffen muss eine Betäubung und/oder eine Schmerzausschaltung durch den Tierarzt
verabreicht werden.
Die Enthornung von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion
ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, ist bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31.12.2015 zulässig,
wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
Das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht bestimmt sind, im Falle einer
tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit gilt als genehmigt. Betäubung und/oder
Schmerzausschaltung ist erforderlich.
Die Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln gilt als genehmigt, wenn
- diese sind nicht älter als sieben Tage,
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- durch Abschleifen entsteht eine glatte und intakte Oberfläche und
- der Eingriff wird nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am
Gesäuge der Sauen durchgeführt. Diese Maßnahme ist von der Verpflichtung der Verabreichung
angemessener Betäubungs- und/oder Schmerzmittel ausgenommen.
Andere Eingriffe, die unter Artikel 18 Abs. 1 fallen, können auf begründeten Antrag des Unternehmers
hin vom Landeshauptmann fallweise genehmigt werden.
Sonstige sachkundige Personen laut Tierschutzgesetz gelten auch als qualifiziertes Personal im Sinne
dieses Artikels.
Medikamenteneinsatz
Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der
produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal
eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder
Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen
ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse
nicht als biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen
gemäß Artikel 38 Absatz 1.
Die Anwendung von betäubenden/schmerzstillenden Mitteln bei der Kastration sind ebenso wie
Impfungen, Parasitenbehandlung und obligatorische Tilgungsmaßnahmen nicht in die Anzahl der
Behandlungen einzurechnen.
Dies trifft auf jede Anwendung von betäubenden/schmerzstillenden Mitteln beim Umgang mit Tieren
gemäß Artikel 18 zu.
Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde
bereitgehalten.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier
mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/ biologischer
Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene
Wartezeit— falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.
Bei Präparaten die bei Behandlungen z.B. mit Phytotherapeutische und homöopathische Präparate
(gem. Abs. 2 der 889/2008) prioritär anzuwenden sind ergibt eine Verdoppelung von 0 wieder 0 Tage.
Besatzdichte
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Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion
ANHANG VII
Reinigungs- und Desinfektionsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4
Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion:
— Kali- und Natronseifen
— Wasser und Dampf
— Kalkmilch
— Kalk
— Branntkalk
— Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)
— Ätznatron
— Ätzkali
— Wasserstoffperoxid
— natürliche Pflanzenessenzen
— Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure
— Alkohol
— Salpetersäure (Melkausrüstungen)
— Phosphorsäure (Melkausrüstungen)
— Formaldehyd
— Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte
— Natriumcarbonat
Euterhygiene- und Dippmittel, Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Melkgerätschaften
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Laut EU Bio-Verordnung ist nur die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die
Tierproduktion geregelt. Dafür gibt es eine Liste der erlaubten Wirkstoffe (Anhang VII der VO (EG)
889/2008).
Die Bewertung und Listung aller sonstigen Produkte (Euterhygiene- und Dippmittel, Reinigungs- und
Desinfektionsmittel für Melkgerätschaften etc.) geht über die EU Bio-Verordnung hinaus und erfolgt
auf Basis von Kriterien, die von InfoXgen gemeinsam mit der Umweltberatung Wien und BIO
AUSTRIA entwickelt wurden. Die Kriterien finden sich auf http://www.infoxgen.com/bewertungrichtlinien.html
Bio-Betriebe dürfen in diesen Bereichen auch andere als die von InfoXgen gelisteten Produkte
einsetzen.
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