Kriterien für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 35a

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Kriterien für die Bewilligung der
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
[Juli 2014]
Die Eingliederungshilfe ist von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und mit § 35a SGB VIII ein
eigenständiger Leistungstatbestand. Damit muss das Vorliegen einer seelischen Behinderung als
Anspruchsvoraussetzung nachgewiesen sein.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Der Begrif der Behinderung wird in § 35a SGB VIII in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 S. 1 SGB
IX defniert. Danach liegt eine seelische Behinderung dann vor, wenn:
(1) die seelische Gesundheit eines Menschen
(2) mit hoher Wahrscheinlichkeit
(3) länger als 6 Monate
(4) von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
(5) und daher (kausal)
(6) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaf beeinträchtigt ist. 1
Eine drohende Behinderung liegt nach der Neufassung des SGB VIII auch vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaf nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Defnition der drohenden
Behinderung stimmt überein mit der Defnition der drohenden Behinderung in § 53 Abs. 2 SGB
XII.
Der Personenkreis der seelisch behinderten Menschen wird in § 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) näher beschrieben und gilt auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.2
1
2
Prof. Peter-Christian Kunkel, § 35a SGB VIII aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht. Kehl, 2004, S. 2.
Vgl. Kunkel, S. 2.
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2. Defnition der Seelischen Behinderung:
Mit dem Inkraftreten des SGB IX hat der Gesetzgeber den Behinderungsbegrif bewusst an den
von der Weltgesundheitsorganisation (Katalog ICD) angeknüpf. Die EHVO konkretisiert in ihren
Bestimmungen (§§ 1 bis 3), unter welchen Voraussetzungen wesentliche Behinderungen im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich vorliegen.
Die klassische Einteilung behinderter Menschen in drei Kategorien, nämlich in körperlich, geistig
und seelisch behinderte Menschen, führt in der Praxis häufg zu Problemen. Neben den klassischen Behinderungsformen werden zunehmend motorische und mentale Beeinträchtigungen gutachterlich festgestellt, die ofmals in Kombination mit Sprachentwicklungsverzögerungen, Lernbehinderungen und Verhaltensaufälligkeiten aufreten. Jede dieser Feststellungen stellt für sich keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII dar. Die Gesamtheit der Beeinträchtigungen kann jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen.3
Instrumente zur Feststellung einer wesentlichen Behinderung
Grundlage für die Einschränkungen der funktionalen Gesundheit bildet die Internationale Klassifkation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of
Funictioning, Disability and Health, ICF) der WHO. Die ICF ist ein Klassifkationssystem, das eine
einheitliche Sprache und Systematik für die Beschreibung von Behinderung bietet. Sie ist selbst
kein Instrument zur Ermitlung des Ausmaßes von Schädigungen und Beeinträchtigungen.
Grundbegrife der ICF sind:
– Funktionsfähigkeit oder funktionale Gesundheit
– Körperfunktionen und Körperstrukturen sowie deren Schädigungen
– Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe) bzw. deren Beeinträchtigung
– Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren).
Behinderung ist nach der ICF ein Oberbegrif, der sowohl Schädigungen von Körperfunktionen
und Körperstrukturen als auch Beeinträchtigungen von Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe)
umfassen kann. Behinderung wird als negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem
Gesundheitsproblem und den Gegebenheiten ihrer materiellen, sozialen und verhaltensbezogenen
Umwelt beschrieben. Der Behinderungsbegrif der ICF liegt daher auch der UN-BRK zugrunde
und gilt somit verpfichtend in allen Bereichen.
Organische und symptomatische psychische Störungen
– Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
3
Der Behinderungsbegrif nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe, BAGüS, Münster 2009, S. 3.
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– Körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen
– Neurotische und Belastungsstörungen (inkl. Angst- und Zwangsstörungen)
– Verhaltensaufälligkeiten mit körperlichen Störungen (inkl. Essstörungen)
– Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (inkl. Borderline-Persönlichkeitsstörung)
– Entwicklungsstörungen (inkl. tiefgreifende Entwicklungsstörungen, Autismus)
– Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
Einige Entwicklungsstörungen sowie Intelligenzminderung ist laut ICD 10 der WHO in das Kapitel Psychische und Verhaltensstörungen aufgenommen. Diese fallen aber laut § 2 EHVO unter die
geistigen Behinderungen.
Eine Beeinträchtigung der (verbalen) Kommunikationsfähigkeit infolge einer umschriebenen Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache wird entsprechend § 1 EHVO als körperliche
Behinderung bezeichnet.
Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten bzw. Teilleistungsstörungen, wie
Legasthenie oder Dyskalkulie, sind für sich gesehen keine seelische Störung, können aber eine
solche auslösen.
3. Feststellung einer seelischen Störung durch die Fachkraf
Änderung des SGB VIII mit Wirkung zum 1.10.20055 hebt die Anspruchsschwelle bei drohender
seelischer Behinderung und regelt die Stellungnahme des Facharztes genauer.
Der Jugendhilfeträger muss die Stellungnahme einer besonders beschriebenen Fachkraf einholen.
Diese Fachkraf kann entweder
– ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und –psychotherapie sein,
oder
– ein Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern
und Jugendlichen,
oder
– ein psychologischer Psychotherapeut mit solchen Erfahrungen,
oder
– ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut.
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Auch der Gutachter muss gesetzliche Vorgaben erfüllen, indem ihm vorgeschrieben wird, dass er
das Gutachten auf der Grundlage der ICD 10 in deutscher Fassung zu erstellen hat. Außerdem
muss er darlegen, ob die Abweichung Krankheitswerte hat oder auf einer Krankheit beruht.
Er muss feststellen, ob die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dazu ist zunächst nach den Kriterien der WHO ICD-10 zu prüfen, ob eine Störung nach den dort vorgegebenen Symptomen vorliegt oder nicht. Neben der Beschreibung des psychischen Störungsbildes wird auf die Defnitionen psychischer Störungen in der ICD-10 Kap. V (F) Bezug genommen und die Schwere/Ausprägung festgelegt. Bei Kindern muss auch der Entwicklungsstand und die Intelligenz (wie im Kapitel
F 7 der ICD-10 defniert) beurteilt werden.4
Diagnose und Terapie dürfen nicht durch dieselbe Person geleistet werden, um die Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit des Gutachtens zu gewährleisten.
4. Feststellung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaf
Der Arzt oder Psychologe bescheinigt also eine Störung der Gesundheit. Damit ist aber noch nicht
die seelische Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII festgestellt.
Es muss vielmehr gleichzeitig die soziale Beeinträchtigung bei der Einglie-derung, insbesondere in
Schule, Gleichaltrigengruppe, also die bereits bestehende oder drohende Beeinträchtigung der
Möglichkeit, am Gemeinschafsleben teilzunehmen, festgestellt werden. Diese Feststellung ist Aufgabe der Jugendhilfe.
Die Teilhabebeeinträchtigung (z.B. Prüfung der Teilhabe bei der Alltagsbewältigung im häuslichen
Bereich, bei der Unterstützung Anderer) wiederum kann von einer sozial-pädagogischen Fachkraf festgestellt werden (z.B. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, aber auch Heilpädagogen). Bei der
Teilhabe an Bildung und in der Schule wird der Bericht der Schule, der Pädagogen etc. angefordert.
Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt nur vor, wenn es sich nicht um geringfügige Beeinträchtigungen handelt. Z.B. reichen bloße Schulprobleme, wie sie auch andere Kinder haben („kein Bock auf
Schule“) nicht aus; erst eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die zum Rückzug aus
jedem sozialen Kontakt in der Schule führt, ist eine Teilhabebeeinträchtigung und somit eine seelische Behinderung. 5
4
5
Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe zum Umgang mit Lese-, Reichtsichreib-, Reichenstörungen und dem Aufmerkamkeitsdefzit-Hyperaktivitäts-Sydnrom (ADHS), Stutgart/Karlsruhe 2003, S. 9.
Kunkel, S. 4.
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5. Aufgaben des Jugendhilfeträgers
Die Bestimmung des Behindertenbegrifs insgesamt fällt in den Verantwortungsbereich des Jugendhilfeträgers. Es ist deshalb eine Anmaßung, wenn der Arzt oder Psychologe das „Vorliegen einer seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII“ konstatieren.
Auch der von der Jugendbehörde in der Regel eingesetzte Amtsarzt hat also lediglich die Aufgabe
die Störung der Gesundheit festzustellen. Weitere Aussagen hat er in seinem Gutachten
nicht zu trefen.
Der Träger der Jugendhilfe seinerseits unterliegt voller verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das
Verwaltungsgericht entscheidet letztlich darüber, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder
nicht. Der Jugendhilfeträger hat bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegrifs der seelischen Behinderung weder einen Beurteilungsspielraum noch gar Ermessensspielraum. Seit 2009 ist
jegliche Beurteilung und Prüfung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention und den durch
sie bestimmten Verpfichtungen auszulegen.
Die Vorlage eines Behindertenausweises ist für die Auslegung nicht entscheidend, ebenso wenig,
ob der junge Mensch schon einige Eingliederungsmaßnahmen durchlaufen hat.
Verletzt der Jugendhilfeträger die gesetzlichen Vorgaben für die Einholung des Gutachtens aus
§ 35a Abs. 1a SGB VIII, begeht er einen Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit seines Bescheides führt. Dieser Fehler ist aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X analog heilbar. Wird der Fehler nicht
geheilt, ist er nicht unbeachtlich nach § 42 SGB X; vielmehr kann im Widerspruchs- oder im Klageverfahren die Aufebung des Bescheids verlangt werden.6
6. Anspruchsberechtigung
Beim SGB VIII haben Kinder und Jugendliche selbst einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Für Kinder und Jugendliche handelt ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1626 BGB), also in der Regel die
Eltern. Jugendliche können aber selbst einen Leistungsantrag stellen, wenn sie 15 Jahre alt sind
(§ 36 Abs. 1 SGB I). Der gesetzliche Vertreter kann jedoch den Antrag des Jugendlichen zurücknehmen (§ 36 Abs. 2 SGB I).
7. Leistungsumfang
Welche Leistungen der Träger der öfentlichen Jugendhilfe zu erbringen hat, ergibt sich aus der
Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII auf § 53 Abs. 4 S. 1 SGB XII. Danach sind Leistungen nach
6
Kunkel, S. 5.
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§ 54 SGB XII zu erbringen, aber auch die Leistungen zur Teilhabe, die nach §§ 26, 33, 41, 55 SGB
IX zu erbringen sind. Trotz der Vielzahl dieser Regelungen ist der Leistungskatalog aber nicht abgeschlossen (§ 54 Abs. 1 SGB XII: „insbesondere“), so dass alle Leistungen zu erbringen sind, die
das Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich die Ermöglichung gesellschaflicher Teilhabe, zu erreichen geeignet sind.
Dazu gehören u. a. Leistungen zur:
– medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs.1 S.1 SGB XII, § 26 Abs. 2 +3 SGB IX)
– heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX,
§ 56 SGB IX)
– Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII)
– Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XII)
– Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten(§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55
Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)
– Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 54 Abs. 1 S.1 SGB XII, §§ 55
Abs. 2 Nr. 4, 57 SGB IX)
Hilfen sind daher zum Beispiel auch:
– Internatsunterbringung für Legastheniker
– Legasthenietherapie
Der Integrationshelfer ist nicht als medizinische Maßnahme, sondern als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu gewähren.
§ 36 Abs. 2 verlangt einen Hilfeplan nur für Hilfen, die über längere Zeit zu leisten sind. Aus § 36
Abs. 3 S. 1 folgt nicht, dass für jede Hilfe nach § 35a die Aufstellung eines Hilfeplanes notwendig
ist.
8. Selbstbeschafung der Leistung
Aus § 15 Abs. 1 S. 4 + 5 SGB IX ergibt sich, dass die Selbstbeschafung nur zulässig ist, wenn der
Jugendhilfeträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt oder er eine Leistung
zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII muss der Leistungsberechtigte den Träger
der öfentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschafung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt
haben (Bedarfsanmeldung). Die Bedarfsdeckung muss unaufschiebbar gewesen sein.
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Unberührt bleibt die Möglichkeit, im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung (§ 123
VwGO) die Deckung des Bedarfs durchzusetzen.
Unabhängig von der Selbstbeschafung nach Abs. 3 kann eine ambulante Hilfe auch über § 36a
Abs. 2 SGB VIII selbst beschaf werden. Dies würde beispielsweise für eine Legasthenietherapie
gelten, da diese niedrigschwellig, nämlich ohne Aufstellen eines Hilfeplanes geleistet werden
kann.7
9. Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX
Um Leistungsverzögerungen durch die vorhandenen Schnitstellen auszugleichen, wurde ein
stringentes Verfahren zur Zuständigkeitsklärung eingeführt.
§ 14 SGB IX enthält folgende Regelungen:
– Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger gestellt (erstangegangener Träger), hat dieser innerhalb von 2 Wochen festzustellen, ob er nach seinem spezifschen Leistungsrecht für die beantragte Leistung sachlich und örtlich zuständig
ist. Ist dies der Fall, hat er über den Antrag im Rahmen des für ihn geltenden Leistungsrechts zu entscheiden.
– Kommt er zum Ergebnis, dass er selbst nicht zuständig ist, hat er den Antrag unverzüglich
dem Rehabilitationsträger zuzuleiten, den er für zuständig hält.
– Nach § 14 SGB IX hat der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde – unabhängig
davon, an wen der Antrag gerichtet war – umfassend alle Vorschrifen, die Teilhabeleistungen zum Inhalt haben, daraufin zu überprüfen, ob dem Anliegen des Antragstellers
entsprochen werden kann. Dies gilt auch für solche Leistungen bzw. Anspruchsgrundlagen, für die er an sich materiell nicht zuständig ist.
– Die Weiterleitung an einen driten Rehabilitationsträger oder die Rückgabe an den Erstangegangenen ist nicht möglich. Eine nochmalige Weiterleitung ist (zur Vermeidung einer
Ablehnung) dann möglich, wenn auf Grund eines ofensichtlichen Bearbeitungsfehlers an
einen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde, dessen Leistungsrecht die in Betracht
kommende Leistung überhaupt nicht erfasst.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Zuständigkeit sorgfältig und zeitnah geprüf werden
muss und Schnitstellen zu anderen Rehabilitationsträgern gut defniert sein müssen.8
7
8
Kunkel, S. 8; IGEL-OF e.V., Argumentationshilfen zur Teilhabeassistenz, Ofenbach 2013, S. 15.
Orientierungshilfe zu den Sichnitstellen der Eingliederungshilfe naich dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen, BAGüS,
Münster 2009, S. 7.
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ANHANG
A. Beschreibung der seelischen Behinderung mit Hilfe der ICF
Die diagnostische Abklärung und Feststellung, ob eine (drohende) seelische Störung vorliegt, ist
nun ausschließlich nach der ICD 10 der WHO zu trefen.
F 0 Organische, einschließlich symptomatische psychische Störungen (seelische Störungen
als Folge von Krankheiten und Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen
Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen).
F 2 Schizophrenie, schizotype und wahnhafe Störungen (körperlich nicht begründbare
Psychosen)
F 3 Afektive Störungen (afektive Psychosen - im Kindesalter selten, treten überwiegend im Jugendalter auf)
– für diese Störungen ist typisch, dass sie wieder vollständig verschwinden können
F 6 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (insbes. dissoziale und emotional instabile
Krankheitsbilder, die in der Regel erst im Jugendalter vorkommen)
– Typisch: Missachtung aller sozialen Normen, Regeln und Verpfichtungen; geringe Frustrationstoleranz; Unfähigkeit, enge Beziehungen und Freundschafen einzugehen)
– alle Persönlichkeitsstörungen sind mit erheblichen Beeinträchtigungen psychosozialer
Funktionen verbunden
– damit sind diese Jugendlichen grundsätzlich von einer seelischen Behinderung bedroht
– vorrangiges Ziel der Eingliederungshilfe muss der Aufau stabiler Beziehungen im Alltag
sein
F 8 Entwicklungsstörungen (sämtliche Entwicklungsstörungen nun zu den potentiell anspruchsbegründenden psychischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII, sofern sie auch zu einer
Teilhabebeeinträchtigung führen), vgl. insbesondere:
– umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache (F 80) - führen in
der Regel nicht zu einer Teilhabebeeinträchtigung / Leistungen der Krankenkassen sind
vorrangig (z.B.Logopädie) – bei schweren Störungsbildern können dennoch ergänzende
Leistungen unter den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII möglich sein
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– umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F 81)
➔ hier ist vorrangig der Leistungsaufrag der Schule zu prüfen!
➔ nur bei Vorliegen einer seelischen Störung (als kausale Folge von ...) ist eine Teilhabebeeinträchtigung und damit ein Leistungsanspruch nach § 35a SGB VIII zu prüfen)
F 9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, vgl. insbesondere:
– Hyperkinetische Störungen (F 90) Aufmerksamkeitsdefzit und motorische Hyperaktivität
– Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (zuzüglich: massive Regelverstöße und dissoziales Verhalten)
– Störungen des Sozialverhaltens (F 91) - führen nicht selten zu intensiven Maßnahmen der
Teilhabe (aufgrund der meist vorliegenden erheblichen Teilhabebeeinträchtigung)
– Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F 93.0) - „Schulphobie“ - in der
Regel von einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung bedroht; dieses Störungsbild bedarf
of gleichzeitiger stationärer psychotherapeutischer Intervention
– Störung sozialer Funktionen (F 94) – of schwere Problemfälle, die eine jahrelange therapeutische Behandlung erfordern; multiple Beeinträchtigung der Teilhabe – hierzu gehören
die Bindungsstörungen (F 94.1 und F 94.2) – bei der Bindungsstörung mit Enthemmung in
der Regel abgestufe Hilfeplanung und multiprofessionelle Zusammenarbeit nötig.
Nach der ICF werden neun Bereiche der Teilhabe unterschieden:
– Beteiligung am persönlichen Unterhalt,
– Teilnahme an der Mobilität,
– Teilnahme am Informationsaustausch,
– Einbindung in soziale Beziehungen,
– Teilnahme am häuslichen Leben und an der Hilfe für andere,
– Beteiligung am Bildungs- und Ausbildungswesen,
– Beteiligung an Arbeit und Beschäfigung,
– Teilnahme am Wirtschafsleben und
– Einbindung in die Gemeinschaf, das soziale und staatsbürgerliche Leben.
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Die Orientierung an altersspezifschen Entwicklungsaufgaben und an der Vergleichsgruppe der
Altersgleichen in ähnlichen Lebenskontexten kann diesbezüglich hilfreich sein. Dies könnten beispielhaf sein:
– Entwicklungsaufgaben für Vorschulkinder:
• Beziehungsaufnahme zu Personen innerhalb und außerhalb der Familie
• Kindergartenbesuch (Interaktion und Einbindung in der Gruppe, Lernfähigkeit)
• Erlernen von Sprache
• Beherrschung der Motorik
• Eroberung seines altersspezifschen Lebensraumes und Umfeldes.
– Entwicklungsaufgaben für Schulkinder:
• Schulbesuch (Erwerb der elementaren Kulturtechniken – Lesen, Schreiben usw.)
• Anschluss an eine Gemeinschaf Gleichaltriger (soziale Entwicklung, soziale Kompetenz)
• Erweiterung des Spiel- und Aktionsradius (Ausdehnung des Lebensbereiches)
– Entwicklungsaufgaben für Jugendliche:
• Schulabschluss
• Beginn einer Ausbildung
• Eingehen von ersten Partnerbeziehungen
• schritweise Ablösung vom Elternhaus (unabhängig Werden von elterlicher Fürsorge)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von einer Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaf bei Kindern und Jugendlichen gesprochen werden kann, wenn sie
• bislang keine altersgemäße Selbständigkeit entwickeln konnten,
• merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Kontakte und Beteiligungschancen erleben
und/oder
• in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sind.
Durch das Vorliegen einer seelischen Störung kann es somit zu einer Ausgrenzung aus altersgemäßen sozialen Bezügen kommen. Erst wenn zu einer solchen seelischen Störung die Teilhabebeeinträchtigung hinzukommt, liegt eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII vor. 9
9
Moos, Marion/Müller, Heinz; Einführung und Arbeitshilfe zur Eingliederung naich § 35a SGB VIII, Mainz 2007.
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B. Eine Orientierungshilfe für die Jugendhilfe zum Umgang mit Lese-, Rechtschreib-,
Rechenstörungen und dem Aufmerksamkeitsdefzit-Hyperaktivitäts-Syndrom
(ADHS)
Stutgart/Karlsruhe 200310
Die Planung und Entscheidungsfndung ambulanter Eingliederungshilfen erfordert ein Zusammenspiel aller beteiligten Personen und Institutionen, insbesondere der Schule, den Kinder- und
Jugendpsychiatern, den Kinder- und Jugendärzten und den Gesundheitsämtern. Das Jugendamt
koordiniert diese Zusammenarbeit als steuernde fallverantwortliche Institution.
Zu beachten ist, dass das Jugendamt bei einigen ambulanten Eingliederungshilfen, z.B. bei umschriebenen Entwicklungsstörungen und Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störungen in der Regel nachrangiger Leistungsträger ist und nur unter ganz bestimmten Bedingungen als Leistungsträger in Betracht kommt. In erster Linie sind die Schulen für die sogenannten umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten zuständig. Diese sollten unter Einbezug der Eltern
und mit erforderlichen Fachkräfen versuchen, die Störungen zu beseitigen bzw. zu mildern.11
Was hier für umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten beschrieben wird, gilt
im übertragenen Sinne auch für ADHS.
Der Leitgedanke des SGB VIII ist das Recht eines jeden Kindes/Jugendlichen, unabhängig von der
individuellen Lebenslage, auf eine (gelingende) Erziehung und Entwicklung in einem positiven
Lebensumfeld. Dazu hat die Kinder- und Jugendhilfe die notwendigen Rahmenbedingungen zu
schafen. Die Verstän-digung über den individuellen Hilfebedarf und Möglichkeiten der Unterstützung für Eltern und Kind ist zentrale Zielsetzung des Hilfeplanungsprozesses, wie ihn § 36 SGB
VIII sowohl für die Hilfe zur Erziehung als auch für Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vorsieht.
Der Gesetzgeber weist in § 35a Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass neben der Gewährung von Eingliederungshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Möglichkeit der gleichzeitigen Gewährung von Hilfe zur Erziehung besteht.
10
11
htp://www.kvjs.de
Meysen, Tomas, Die Jugendhilfe als Ausfallbürge bei sichwerer Legasthenie und/oder Dyskalkulie, in: Jugendamt (JAmt), 2003 S.
53 – 62. Moos, Marion/Müller,Heinz, Einführung und Arbeitshilfe zur Eingliederung nach § 35a SGB VIII, Mainz 2007, S. 14.
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C. Aufgabenbeschreibung und Rollendefnition der Schulbegleitung
Die Schulbegleitung kümmert sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Formen des Unterrichts um eine Strukturierung der Unterrichtseinheiten, damit der junge Mensch dem schulischen
Alltag folgen kann. Hier stehen Planungsaufgaben, Erläuterungen für ein Verstehen des Unterrichts und ein Anleiten des jungen Menschen im Vordergrund. Die Vermitlung von Wissen durch
Unterrichten ist und bleibt Aufgabe der Lehrkraf im schulpädagogischen Kontext.12 Vor diesen
Überlegungen können in der Klasse nachfolgende verallgemeinerte – nicht vollständige – Aufgaben auf eine Schulbegleitung zukommen:
– Steigerung der Aufmerksamkeitsfähigkeiten,
– Wahrnehmung des Schutzaufrages,
– Stärkung eines positiven Sozialverhaltens / der Sozialkontakte / der Selbstkontrolle,
– Unterstützung während unstrukturierter Zeiten (z. B. Pausen, Unterrichtsausfälle)
– Disziplinierendes Einwirken,
– Sicherstellung des Verstehens von Aufgaben und Anforderungen,
– Stärkung der aktiven Mitwirkung im Unterricht,
– Unterstützung / Hilfestellung bei alleine nicht zu bewältigenden Aufgaben,
– Umgang mit Aggressionen,
– Bewältigung von Ängsten,
– Hilfestellungen in der Kommunikation mit Lehrkraf und Mitschülerinnen.
Trotz aller Unterschiede in den einzelnen Fällen lassen sich bestimmte Aufgabenmerkmale für
Schulbegleitungen verallgemeinern. Zu unterscheiden ist dabei zwischen drei Hauptbereichen,
welche die Anwendung unterschiedlicher Methoden notwendig machen. Diese gliedern sich in:
– Unterricht / Unterrichtsvorbereitung / Sportunterricht / Praktika,
– Freizeit / Pausen / Schulausfüge / Schulfeste,
– Aufgaben im regelhafen Austausch mit Eltern, Schule, Jugendamt, Maßnahmeträger und
– weiteren Kooperationspartnern (Betriebe, Beratungsstellen, Arbeitsagenturen,...).
Für die tatsächliche Begleitung eines jungen Menschen in den diversen Unterrichtsformen ist eine
pädagogische Ausbildung der Schulbegleitung im Regelfall nicht erforderlich. Hier geht es viel12
Vgl. die aktuelle Rechtsprechung dazu.
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mehr um eine teilnehmende Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen. Die Anwendung der
einzusetzenden Mitel, Methoden und ob im Einzelfall doch eine pädagogische Fachkraf notwendig wird, ist spezifsch vom Einzelfall und der jeweiligen Bedarfssituation abhängig und kann sehr
wechselhaf sein.13
Zusammenstellung der Aufgaben und Profle für eine Schulbegleitung 14
Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter unterstützt die Hilfeempfängerin/den Hilfeempfänger unter Berücksichtigung von Art und Schwere der seelischen Behinderung durch individuelle und bedarfsgerechte Begleitung bei der Bewältigung des Schulalltags.
Aufgabe der Schulbegleiterin/des Schulbegleiters ist es, der Schülerin/dem Schüler zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich dem Unterricht zu folgen und Arbeitsaufräge zu erfüllen.
Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter hat keine Lehrerfunktion. Eine (didaktische) Anpassung
von Unterrichtsinhalten oder Lehrmaterialien (z. B. Arbeitsbläter) an die Besonderheiten und
Einschränkungen des seelisch behinderten Kindes erfolgt in Absprache mit der zuständigen Lehrkraf.
Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter fungiert somit als Bindeglied zwischen der seelisch behinderten Schülerin/dem seelisch behinderten Schüler und der Lehrkraf. Die Schulbegleiterin/der
Schulbegleiter hat die Pficht, die Lehrkraf ständig über aktuelle Vorkommnisse, Entwicklungsschrite und Bedürfnisse der Schülerin/des Schülers zu informieren.
Außerdem ist die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern,
Schule und dem Hilfeanbieter. Durch ihre/seine Miteilungspficht gegenüber den Eltern, der
Schule und dem Hilfeanbieter nimmt die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter somit die wichtige
Aufgabe der „Vermitlung“ zwischen allen Beteiligten wahr.
Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter erstellt in Zusammenarbeit mit dem Hilfeanbieter einen
Entwicklungsbericht für das Jugendamt. Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter nimmt bei Bedarf
an den Hilfeplangesprächen des Jugendamts teil. Bei Problemen hat die Schulbegleiterin/der
Schulbegleiter die Pficht, die Schule, das Jugendamt als auch den Hilfeanbieter zu informieren.
Die Schulbegleiterin/der Schulbegleiter wirkt an der Erarbeitung einer Lösung zusammen mit
dem Jugendamt, der Schule und den Eltern konstruktiv mit.
13
14
Sichulbegleitung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, in: Miteilungsblat des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt, Nr. 3 – 4 Juni/Juli/August 2012, S. 1 - 15.
Michali, Monika/Backhaus, Gisela, Aufgabenbesichreibung Sichulbegleitung, Stadtjugendamt Erlangen, 2012.
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Überlegungen zur den Aufgaben der Schulbegleitung
Die im Folgenden beschriebenen Aufgaben stellen eine beispielhafe Aufzählung dar. Die im Einzelfall von der Schulbegleiterin/dem Schulbegleiter jeweils zu leistenden Aufgaben ergeben sich
aus dem individuellen Bedarf des Hilfeempfängers.
Unterrichtsvorbereitung (Gemeinsame Planung/Besprechung des Ablaufs und Angeleitetes Einrichten des Arbeitsplatzes)
– Unterricht (Begleitung und Unterstützung bei allen während der Unterrichtszeit anfallenden Tätigkeiten und in allen Unterrichtsformen (Frontalunterricht, Gruppenarbeit...)
– Pausen (Aufsicht, Schafung von Rückzugsmöglichkeiten, Hilfen zur Bewältigung der
Pausensituation, Kontakte unterstützen und begleiten)
– Schulische Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Wandertage, Klassenfahrten, Praktika)
– Elternarbeit (Regelmäßiger Austausch mit Eltern)
– Kooperation mit der Schule (Regelmäßiger Austausch mit den Lehrkräfen über die Entwicklung und den Förderbedarf der Schülerin/des Schülers, Unterstützung des LehrerSchüler-Kontakts
– Unterstützung im emotionalen Bereich
• Kontinuität und Regelmäßigkeit für das Kind gewährleisten, z. B. Verlässlichen Tagesablauf organisieren
• Hilfe zur Bewältigung von Ängsten und emotionalen Problemen
• Halt geben und bei Bedarf Kontrolle übernehmen (z. B. der Schülerin/dem Schüler
rechtzeitig aus Angst auslösenden Situationen heraushelfen)
• Anleitung zum angemessenen Umgang mit der eigenen Behinderung
• Anleitung zur Auseinandersetzung mit schwierigen Verhaltensmustern und zur Erweiterung des Verhaltensrepertoires
• Unterstützung beim Aufau von Selbstkontrolle
• Unabhängigkeitstraining und Eigenverantwortung aufauen
– Unterstützung im sozialen Bereich
• Unterstützung beim Aufau sozialer Beziehungen in der Klassengemeinschaf
• Gemeinsames Lernen und Austausch ermöglichen
• Einüben von angemessenen Verhaltensweisen im schulischen Miteinander
• Fördern von Regelakzeptanz
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– Struktur und Kompensation (Individuelle Unterstützung bezogen auf die Wahrnehmungsverarbeitung und in Bezug auf das Arbeitstempo der Schülerin/des Schülers)
• Individuelle Strukturierung des Schulalltags für die einzelne Schülerin/den einzelnen Schüler
• Förderangebote und Interventionsmöglichkeiten in Bezug auf die seelsche Behinderung einsetzen
• Laufende Kontrolle des Aufgabenverständnisses
• Gezielte Aufmerksamkeitslenkung als ständige, aktive Aufgabe
• Veränderung von Arbeitsaufgaben (Anzahl, Reihenfolge) auch im Rahmen anstehender Leistungstests in Absprache mit den Lehrkräfen
• Protokollieren des Unterrichts, um diesen für die Hausarbeit nachvollziehbar zu
machen15
15
Michali, Monika/Backhaus, Gisela, Aufgabenbesichreibung Sichulbegleitung, Stadtjugendamt Erlangen, 2012, in: Schulbegleitung
als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, in: Miteilungsblat des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt, Nr. 3 – 4 Juni/Juli/August 2012, S. 12-14.
Seite 15/15
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