8. Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII) ()

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D. Kinder- und Jugendhilfe
I. Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27-35 SGB VIII und 35a SGB VIII
8. Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35a SGB VIII)
Entwicklung
Tabelle 1: Entwicklung von Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII
(einschl. der Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 bis 2013; Aufsummierung der
zum 31.12 eines Jahres andauernden und innerhalb eines Jahres beendeten Leistungen)
Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII1
Jahr
Anzahl der Hilfen (absolut)
2008
2009
2010
2011
2012
2013
43.360
49.473
54.903
60.331
65.058
73.774
Inanspruchnahme pro 10.000 der
unter 21-Jährigen
26,1
30,3
34,2
38,1
41,5
47,2
1
Für die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII bestehen in den Bundesländern mitunter voneinander abweichende Abgrenzungsregelungen im Verhältnis zu Leistungen der Sozialhilfe, der Krankenkassen, aber auch
des Bildungswesens. Hiervon betroffen sind vor allem die Frühförderung, mitunter auch Regelungen für junge
Volljährige. Für die Darstellung der Zeitreihe werden – analog zu der Darstellung im Monitor Hilfen zur Erziehung (vgl. Fendrich/Pothmann/Tabel: Monitor Hilfen zur Erziehung 2012, Dortmund, S.34ff.) – alle Hilfen gem.
§ 35a SGB VIII ausgewiesen. Für den Ländervergleich in Error! Reference source not found. werden sowohl die Fallzahlen der unter 6-Jährigen (Frühförderung) als auch die der jungen Volljährigen nicht berücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle
Kinder- und Jugendhilfestatistik
Fachliche Erläuterungen
„Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“. Hierzu muss das Jugendamt auch eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme
einholen (§ 35a Abs.1 SGB VIII).
Eine besondere Herausforderung stellt es dar, die seelische Behinderung im jugendhilferechtlichen Sinn von
anderen Störungsbildern abzugrenzen, zum Beispiel gegenüber Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dykalkulie), deren Bearbeitung in den schulischen Zuständigkeitsbereich fällt, oder psychische Erkrankungen (neurotische Störungen), die als Krankheit gelten.
© Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015
Länderüberblick
Tabelle 2: Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII (Bundesländer; 2013;
Aufsummierung der zum 31.12 eines Jahres andauernden und innerhalb des Jahres beendeten Leistungen)
Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII1
Anzahl der Hilfen für die 6- bis
unter 18-Jährigen (absolut)
2.636
403
6.749
187
14.415
4.352
3.601
7.106
12.783
860
3.014
2.496
591
1.708
706
962
Inanspruchnahme pro 10.000
der 6- bis unter 18-Jährigen
79,6
22,2
72,0
27,7
70,1
63,3
80,0
56,0
88,8
84,6
91,0
105,1
39,9
45,7
35,4
48,7
Ostdeutschland (ohne Berlin)
Westdeutschland (einschl. Berlin)
6.463
56.106
55,9
71,4
Deutschland
62.569
69,4
Schleswig-Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
1
Für die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII bestehen in den Bundesländern mitunter voneinander abweichende Abgrenzungsregelungen im Verhältnis zu Leistungen der Sozialhilfe, der Krankenkassen, aber auch
des Bildungswesens. Hiervon betroffen sind vor allem die Frühförderung, mitunter aber auch die Regelung für
junge Volljährige. Vor diesem Hintergrund werden für den Ländervergleich sowohl die Fallzahlen der unter 6Jährigen (Frühförderung) als auch die der jungen Volljährigen nicht berücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, 2013; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und
Jugendhilfestatistik
© Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015
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