D. Kinder- und Jugendhilfe I. Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27-35 SGB VIII und 35a SGB VIII 8. Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen (§ 35a SGB VIII) Entwicklung Tabelle 1: Entwicklung von Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII (einschl. der Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 bis 2013; Aufsummierung der zum 31.12 eines Jahres andauernden und innerhalb eines Jahres beendeten Leistungen) Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII1 Jahr Anzahl der Hilfen (absolut) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 43.360 49.473 54.903 60.331 65.058 73.774 Inanspruchnahme pro 10.000 der unter 21-Jährigen 26,1 30,3 34,2 38,1 41,5 47,2 1 Für die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII bestehen in den Bundesländern mitunter voneinander abweichende Abgrenzungsregelungen im Verhältnis zu Leistungen der Sozialhilfe, der Krankenkassen, aber auch des Bildungswesens. Hiervon betroffen sind vor allem die Frühförderung, mitunter auch Regelungen für junge Volljährige. Für die Darstellung der Zeitreihe werden – analog zu der Darstellung im Monitor Hilfen zur Erziehung (vgl. Fendrich/Pothmann/Tabel: Monitor Hilfen zur Erziehung 2012, Dortmund, S.34ff.) – alle Hilfen gem. § 35a SGB VIII ausgewiesen. Für den Ländervergleich in Error! Reference source not found. werden sowohl die Fallzahlen der unter 6-Jährigen (Frühförderung) als auch die der jungen Volljährigen nicht berücksichtigt. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Fachliche Erläuterungen „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“. Hierzu muss das Jugendamt auch eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme einholen (§ 35a Abs.1 SGB VIII). Eine besondere Herausforderung stellt es dar, die seelische Behinderung im jugendhilferechtlichen Sinn von anderen Störungsbildern abzugrenzen, zum Beispiel gegenüber Teilleistungsstörungen (Legasthenie, Dykalkulie), deren Bearbeitung in den schulischen Zuständigkeitsbereich fällt, oder psychische Erkrankungen (neurotische Störungen), die als Krankheit gelten. © Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015 Länderüberblick Tabelle 2: Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII (Bundesländer; 2013; Aufsummierung der zum 31.12 eines Jahres andauernden und innerhalb des Jahres beendeten Leistungen) Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII1 Anzahl der Hilfen für die 6- bis unter 18-Jährigen (absolut) 2.636 403 6.749 187 14.415 4.352 3.601 7.106 12.783 860 3.014 2.496 591 1.708 706 962 Inanspruchnahme pro 10.000 der 6- bis unter 18-Jährigen 79,6 22,2 72,0 27,7 70,1 63,3 80,0 56,0 88,8 84,6 91,0 105,1 39,9 45,7 35,4 48,7 Ostdeutschland (ohne Berlin) Westdeutschland (einschl. Berlin) 6.463 56.106 55,9 71,4 Deutschland 62.569 69,4 Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 1 Für die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII bestehen in den Bundesländern mitunter voneinander abweichende Abgrenzungsregelungen im Verhältnis zu Leistungen der Sozialhilfe, der Krankenkassen, aber auch des Bildungswesens. Hiervon betroffen sind vor allem die Frühförderung, mitunter aber auch die Regelung für junge Volljährige. Vor diesem Hintergrund werden für den Ländervergleich sowohl die Fallzahlen der unter 6Jährigen (Frühförderung) als auch die der jungen Volljährigen nicht berücksichtigt. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige, 2013; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik © Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter/Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik an der Technischen Universität Dortmund, Mainz/Dortmund 2015