Kreisverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten

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Kreisverordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes
„Hohe Geest“
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 421
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit §§ 12 a und 15
Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. S. 162), und § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit § 19
LNatSchG verordnet der Landrat als untere Naturschutzbehörde:
§1
Einstweilige Sicherstellung
(1)
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet soll zum Landschaftsschutzgebiet „Hohe Geest“
erklärt werden. Um einer zu befürchtenden Gefährdung des beabsichtigten Schutzzwecks durch Veränderungen entgegenzuwirken, wird das Gebiet für einen Zeitraum
von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung einstweilig sichergestellt.
(2)
Das einstweilig sichergestellte Gebiet erfüllt zum Teil die Kriterien im Sinne von Artikel
4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Gebiete). Die diesbezüglich
geltenden Regelungen bleiben unberührt.
§2
Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet ist ca. 29.394 ha groß. Es wird im Wesentlichen wie folgt
begrenzt:
Teilfläche 1:
Im Osten in der Gemeinde Wrohm durch die Straße Neuenfähre, nördlich der Hausnummer 21 abknickend Richtung Südosten um das Flurstück 272, Flur 2, Gemarkung
(im Folgenden Gem.) Wrohm, herum und dann Richtung Süden an der Ostgrenze der
Flurstücke 79/11, 130/80, 72/1, 70/2 und 242, Flur 2, Gem. Wrohm, entlang, dann über
die Straße Neuenfähre und weiter Richtung Süden an der Ostgrenze des Flurstücks
126, Flur 3, Gem. Wrohm. Um das Flurstück 126, Flur 3, Gem. Wrohm, herum und
dann südwestlich der Flurstücke 124 und 123, Gem. Wrohm, bis zum Vorfluter 031203
des Sielverbands Dellstedt-Süderau. An dessen westlichem Ufer Richtung Süden bis
zur östlichen Ecke des Flurstücks 129, Flur 3, Gem. Wrohm. Dort nach Westen abknickend und entlang der südlichen Flurstücksgrenze nach Westen. Weiter südlich der
Flurstücke 40/3, 66/36, 35, 28 und 27, Flur 11, Gem. Wrohm, anschließend an der östlichen und südlichen Seite des Flurstücks 72/24, Flur 11, Gem. Wrohm, und weiter
Richtung Westen nördlich des Weges Altenfähre bis zum Siedlungspuffer Wrohm, diesen nördlich, westlich und südlich umfahrend. An der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 79, Flur 5, Gem. Wrohm, nach Süden abknickend und weiter entlang des Flurstücks 56, Flur 5, Gem. Wrohm. Weiter an der Ostseite der Flurstücke 23 und 24, Flur
13, und des Flurstücks 24/2, Flur 14, alle Gem. Osterrade, bis zum Dörpswischweg. An
dessen Westseite über den Randkanal bis zur Süderau. Südlich der Süderau Richtung
Westen um das Flurstück 3/1, Flur 6, Gem. Osterrade, herum, und weiter Richtung Os-
-2ten an der südlichen Grenze des Flurstücks 4/1, Flur 6, Gem. Osterrade, entlang, dann
Richtung Süden abknickend an der westlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 65 und
6, Flur 6, Gem. Osterrade, entlang. Weiter Richtung Süden entlang der östlichen Seite
des Flurstücks 17/1, Flur 6, Gem. Osterrade, dann abknickend Richtung Osten an der
Nordgrenze der Flurstücke 18, 23, 25/2, 26/1, 28/1 und 32, Flur 6, Gem. Osterrade,
entlang. Weiter Richtung Süden an der Ostgrenze der Flurstücke 32, 33, 35, Flur 6,
Gem. Osterrade entlang. Weiter Richtung Osten nördlich des Vorfluters 020600 des
Sielverbands Gieselau und südlich des Flurstücks 14, Flur 5, Gem. Osterrade. Weiter
um das Flurstück 5, Flur 6, Gem. Offenbüttel, herum und dann Richtung Süden an der
östlichen Seite des Flurstücks 8/2, Flur 6, Gem. Offenbüttel, und der westlichen Seite
der Flurstücke 35, 36/1 und 36/2, Flur 6, Gem. Offenbüttel, und von dort Richtung Westen zur südöstlichen Flurstücksecke des Flurstücks 39, Flur 6, Gem. Offenbüttel, und
an dessen Südseite entlang. Um das Flurstück 9/2, Flur 5, Gem. Offenbüttel, herum
und dann nördlich des Vorfluters 020500 des Sielverbands Gieselau bis zum Flurstück
18/2, Flur 5, Gem. Offenbüttel. Dort Richtung Süden / Osten entlang der Flurstücke 17
und 16/4, Flur 5, Gem. Offenbüttel. Von dort zur Nordspitze des Flurstücks 13, Flur 5,
Gem. Offenbüttel, dann Richtung Osten an der nördlichen Seite des Flurstücks 12, Flur
5, Gem. Offenbüttel. Von dort Richtung Nordost über das Flurstück 10, Flur 5, Gem.
Offenbüttel, und um das Flurstück 21/2, Flur 6, Gem. Offenbüttel, herum. Anschließend
Richtung Westen nördlich der Straße Dammsknöll bis zur Nordwestecke des Flurstücks 8/1, Flur 13, Gem. Offenbüttel. Anschließend an der westlichen Grenze der
Flurstücke 81 und 82, Flur 13, Gem. Offenbüttel, entlang, von dort abknickend nach
Westen zur Südspitze des Flurstücks 3, Flur 13, Gem. Offenbüttel. Im weiteren Verlauf
südlich der Flurstücke 2 und 1/4, Flur 13, Gem. Offenbüttel. Weiter nördlich des Flurstücks 54, Flur 14, Gem. Offenbüttel, dann östlich und südlich des Flurstücks 22, Flur
14, Gem. Offenbüttel, und dann weiter an der Ost- und Südseite der Flurstücke 20 und
19, Flur 14, Gem. Offenbüttel. Weiter westlich der Hauptstraße/L131 Richtung Süden
bis zum Nord-Ostsee-Kanal. Weiter am Nord-Ostsee-Kanal Richtung Süden bis Kanalkm 33, dort bildet dann die Kreisgrenze die Grenze des sichergestellten Gebiets bzw.
im Anschluss daran die Grenze der Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Gieselautal“ und
„Fallohfurt“ bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 18, Flur 7, Gem. Albersdorf. Der
Siedlungspuffer Albersdorf wird östlich, nördlich und westlich umrundet. Die Grenze
verläuft dann weiter gegen den Uhrzeigersinn entlang des Puffers um das ehemalige
Windeignungsgebiet Albersdorf an der BAB 23. Die Grenze bildet dann an der Nordund Ostseite des Flurstücks 93, Flur 10, Gem. Albersdorf, erneut das Landschaftsschutzgebiet „Gieselautal“. Die Grenze folgt dann der Kreisgrenze bis zur Kreuzung
Rosenhof/Meerstallweg/Weidehof in der Gemeinde Schafstedt und umfährt dann nördlich, westlich und südlich den Siedlungspuffer Schafstedt. Ab dem Flurstück 204, Flur
7, Gem. Schafstedt, bildet wieder die Kreisgrenze die Grenze des Sicherstellungsgebiets bzw. der Nord-Ostsee-Kanal. Der Siedlungspuffer Schafstedt/ Hohenhörn wird
nördlich passiert, die Grenze verläuft dann nördlich der K24/Luruperdamm Richtung
Westen, knickt vor dem Flurstück 18/1, Flur 13, der Gem. Schafstedt, nach Süden ab
und an der Südgrenze desselben nach Westen. Die Grenze verläuft dann an der Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 75, Flur 3, Gem. Eggstedt, von dort südlich der
Flurstücke 83, 82 und 101/2, Flur 3, Gem. Eggstedt, spart dann den Siedlungspuffer
Eggstedt aus und verläuft westlich der Straße Eggstedter Feld nach Süden. Die Grenze umschließt die Flurstücke 106, Flur 5, Gem. Eggstedt, und 8 und 7,Flur 2, Gem.
Großenrade. Sie verläuft von dort aus östlich des Vorfluters 0207 des Sielverbands
Helmscher Bach bis zum Flurstück 15, Flur 2, Gem. Großenrade, dann weiter östlich
des Grünborn-Wegs bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 40, Flur 4, Gem. Großenrade. Dort knickt die Grenze Richtung Westen ab und verläuft dann an der östlichen
und südlichen Seite des Flurstücks 16, Flur 4, Gem. Großenrade. Die Grenze verläuft
weiter an den Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 20 und 23, Flur 4, Gem. Großenrade. Die Grenze knickt südlich ab und verläuft westlich des Weges mit der Flurstücksnummer 6, Flur 5, Gem. Großenrade, weiter Richtung Süden und Westen entlang des
Flurstücks 20, Flur 6, Gem. Großenrade. Von dort weiter Richtung Süden auf der östlichen Seite entlang des Helmschen Baches, dann an der westlichen und weiter südlichen Grenze des Vorfluters 0141 des Sielverbands Helmscher Bach bis zum Flurstück
-32/1, Flur 5, Gem. Brickeln. Dort weiter Richtung Süden an dessen östlicher Grenze.
Weiter an der östlichen Grenze der Flurstücke 93, 92 und 90, Flur 5, Gem. Brickeln.
Die Grenze verläuft dann Richtung Osten nördlich der Flurstücke 88, 87, 84, 77, Flur 5,
Gem. Brickeln, sowie 10/1, Flur 3, Gem. Burg.
Im Süden verläuft die Grenze nördlich der Eisenbahnlinie Hamburg-Westerland Richtung Westen, umfährt dann östlich unter Ausschluss des LSG „Papenknüll“ den Siedlungspuffer Burg. Die Grenze verläuft weiter an der Nordgrenze des LSG „Klev von St.
Michaelisdonn bis Burg“, nördlich der Siedlungspuffer Buchholz und Kuden, südlich
und westlich des Flugplatzes Hopen und dann an der Ostgrenze des NSG „Kleve“ entlang.
Im Westen umfährt die Grenze nördlich des NSG „Kleve“ den Siedlungspuffer St. Michaelisdonn südlich, östlich und nördlich, verläuft dann wieder östlich der Bahnlinie
Hamburg-Westerland und im Anschluss daran Richtung Norden an der Ostgrenze des
LSG „Klev von Windbergen bis St. Michaelisdonn“ unter Aussparung des Siedlungspuffers Gudendorf. Dann nördlich davon westlich der L 138 und südlich der K 22 (Bahnhofstraße) in Windbergen. Anschließend wird der Siedlungspuffer Windbergen südlich
und östlich umgangen. Die Grenze verläuft dann westlich der Flurstücke 427, Flur 17,
und 46 und 45, Flur 12, alle Gem. Windbergen. Von dort Richtung Südosten abknickend südlich des Hehlsgrabens. Weiter nördlich der Flurstücke 131, 132 und 121, Flur
13, Gem. Windbergen. Um das Flurstück 121 herum und dann südlich des Weges
Schmalbeck weiter Richtung Osten. Von dort weiter nördlich des Flurstücks 93, Flur
13, Gem. Windbergen, zur Nordwestecke des Flurstücks 57, Flur 2, Gem. Frestedt.
Weiter an der Nordgrenze desselben sowie der Flurstücke 26, 28, 30, Flur 2, Gem.
Frestedt, und 28, 30, 32, 24, Flur 11, Gem. Süderhastedt, westlich und nördlich um das
Flurstück 18, Flur 12, Gem. Süderhastedt, und westlich der Flurstücke 1, Flur 12, und
63/1, Flur 7, Gem. Süderhastedt entlang. Weiter östlich abknickend südlich des Rothenweges und dann Richtung Norden abknickend westlich der Flurstücke 45, Flur 7,
und 6, Flur 7, Gem. Süderhastedt, dann Richtung Osten abknickend südlich des Stabsteendehlnwegs und dann nördlich des Klampwischwegs. Weiter Richtung Nordwest an
der Südgrenze des Flurstücks 52, Flur 8, Gem. Süderhastedt, dann Richtung Südwest
nördlich der Weddelbek, an der Südspitze des Flurstücks 202, Flur 4, Gem. Krumstedt,
nach Nordwest abknickend, weiter Richtung Westen nördlich des Perkrogweges. Weiter südlich und östlich des Flurstücks 65, Flur 5, Gem. Krumstedt, und dann weiter östlich der Flurstücke 60, 59 und 56, Flur 5, Gem. Krumstedt. Weiter Richtung Norden östlich / südöstlich des Ehlackerweges, südwestlich der L 327, nordwestlich der Spütjenau
bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 97/1, Flur 1, Gem. Farnewinkel. Anschließend südlich der Flurstücke 91/3, Flur 1, und 78, Flur 2, Gem. Farnewinkel. Dann Richtung Süden abknickend um das Flurstück 48/5, Flur 2, Gem. Farnewinkel, herum und
weiter Richtung Westen südlich der Flurstücke 49, 51, 52, 64, Flur 2, Gem. Farnewinkel, und der Flurstücke 48, 50, 51/1, 60, 62, 63, 64, 65 und 67, Flur 2, Gem. Wolmersdorf. Der Siedlungspuffer Wolmersdorf wird östlich umgangen, dann folgt die Grenze
dem Grenzweg auf der südlichen Seite, umgeht den Siedlungspuffer Nindorf südlich,
östlich und nördlich bis zum Wischdamm. Die Grenze verläuft dann Richtung Osten
südlich des Nedder Made Damms, an der nördlichen Grenze der Flurstücke 326 und
325, Flur 2, Gem. Nindorf, dann östlich des Vorfluters 0213 des Sielverbands Südermiele bis zur Nordwestecke des Flurstücks 35, Flur 6, Gem. Bargenstedt. Von dort zur
Südwestecke des Flurstücks 37/1, Flur 6, Gem. Bargenstedt, an der Westseite desselben Richtung Norden, weiter an Westseite der Flurstücke 40/1, 41, 42, Flur 6, Gem.
Bargenstedt, entlang. Südlich des Flurstücks 55, Flur 6, Gem. Bargenstedt, zur Nordwestecke des Flurstücks 62/1, Flur 6, Gem. Bargenstedt, an der Nordgrenze desselben
und der Flurstücke 62/5, 62/7, Flur 6, und 100, 101, 12, Flur 1, Gem. Bargenstedt,
dann südlich des Norderwiesendamms und weiter nördlich der Flurstücke 21, 25 und
26, Flur 1, Gem. Bargenstedt. Dann weiter südlich der Südermiele Richtung Osten und
westlich des Flurstücks 121/2, Flur 14, Gem. Sarzbüttel, Richtung Norden. Der Siedlungspuffer Sarzbüttel wird südlich unter Auslassung des LSG „Schanze bei Dellbrück“,
östlich und nördlich umgangen. Die Grenze verläuft dann nördlich/östlich des Moorwe-
-4ges, östlich des Moorgrabens und an der Westseite der Flurstücke 26 und 28, Flur 11,
Gem. Sarzbüttel. Dann weiter abknickend Richtung Westen um das Flurstück 196, Flur
12, Gem. Odderade, herum und an der westlichen Grenze der Flurstücke 187 und 273,
Flur 12, 1, Flur 12, 97, Flur 14, Gem. Odderade, entlang. Weiter nördlich der Flurstücke
96, 91, 86 und 78 der Flur 14, Gem. Odderade, dann nördlich abknickend an der westlichen Seite des Flurstücks 75, Flur 14, Gem. Odderade. Dann südlich und anschließend östlich des Vorfluters 0504 des Sielverbands Mieltal, westlich der Flurstücks 33,
32, 29, Flur 14, der Gem. Odderade, und 274 und 287, Flur 1, Gem. Westerwohld. Die
Grenze umfährt dann den Siedlungspuffer Nordhastedt unter Auslassung des LSG
„Mühlenteich Nordhastedt“ bis zur BAB 23. Die Grenze verläuft weiter westlich/nordwestlich des Flurstücks 647, Flur 2, Gem. Nordhastedt, dann südlich des
Nordhastedter Mühlenbachs bis zur Nordwestecke des Flurstücks 589, Flur 2, Gem.
Nordhastedt. Auf der Nordseite der Eisenbahnlinie Neumünster-Büsum Richtung Westen um das Flurstück 503, Flur 2, Gem. Nordhastedt, herum, dann Richtung Norden
abknickend westlich des Flurstücks 84, Flur 40, Gem. Heide, weiter Richtung Osten
nördlich des Süderdamms, dann nördlich abknickend an der westlichen Seite der Flurstücke 69, 68, 67 und 66, Flur 40, Gem. Heide. Richtung Osten nördlich des Norderdamms um das Flurstück 32, Flur 40, Gem. Heide, herum. Weiter an der Südgrenze
der Flurstücke 28, 29/1, 29/2, 30 und 31, Flur 40, Gem. Heide und südlich des Weges
(Flurstück 20, Flur 40, Gem. Heide). Weiter südlich des Sichternwegs und des Südermoorwegs sowie westlich des Landgrabenwegs bis zur Südostecke des Bundeswehrgeländes. Von dort wird der Siedlungspuffer Heide südlich und östlich umfahren. Die
Grenze verläuft dann östlich und nördlich des LSG „Ostroher/Süderholmer Moor“, umfährt den Siedlungspuffer Ostrohe nördlich und nordwestlich sowie den von Weddingstedt östlich. Die Grenze verläuft dann südlich der Dorfstraße und des Grünen
Wegs, knickt nach Nordost ab um das Flurstück 186, Flur 2, Gem. Weddingstedt, herum und verläuft dann nordöstlich der Flurstücke 185/1, 184/1, 240/182, 179/1, Flur 2,
und 109, 108, 99, Flur 3, Gem. Weddingstedt. Von dort Richtung Nordost abknickend
um das Flurstück 95, Flur 3, Gem. Weddingstedt, herum und entlang der Südgrenze
der Flurstücke 92/1, 91/1, 90/1 und 89/1, Flur 3, Gem. Weddingstedt, entlang. Von dort
Richtung Südost abknickend entlang der östichen Grenze der Flurstücke 60, 37 und
36, Flur 3, Gem. Weddingstedt, dann Richtung Osten an der nördlichen Grenze der
Flurstücke 278/242 und 179, Fur 3, Gem. Weddingstedt. Weiter Richtung Süden an der
Westseite des Wildermoorweges bis zum Flurstück 175, Flur 3, Gem. Weddingstedt.
Dort Richtung Südwesten abknickend und an der Ost-/Nordgrenze des Flurstückes
207/1 und der Nordost-/Südostgrenze des Flurstücks 209, beide Flur 3, Gem. Weddingstedt, entlang. Weiter Richtung Süden an der Ostseite der Flurstücke 425/191,
426/191, 190, 168/2, 169, 159/3, 160/2 und 162/4, Flur 2, Gem. Ostrohe, entlang. Die
Grenze verläuft dann südlich der L 150 bis vor dem Grundstück Aukrug 1, Süderheistedt, umrundet dann den Siedlungspuffer Süderheistedt - Norderheistedt südlich, östlich, nördlich und westlich bis nördlich des Westermoorswegs, verläuft auf dessen
Nordseite bis östlich des Grundstücks Westermoorsweg 2. Dort knickt die Grenze nach
Norden ab und folgt der westlichen Flurstücksseite der Flurstücke 11, 10, 8, 7, 6, 5, 4,
2, 1, Flur 1, Gem. Süderheistedt, und 32, Flur 1, Gem. Norderheistedt. Um das letztgenannte Flurstück herum Richtung Osten und an der nördlichen Grenze des Flurstücks
38, Flur 2, Gem. Norderheistedt, dann Richtung Norden abknickend an der Ostseite
des Weges Österweide bis zur Westecke des Flurstücks 20, Flur 2, Gem. Norderheistedt, dort Richtung Nordost abknickend und an der Nordseite der Flurstücke 17 und
16, Flur 2, Gem. Norderheistedt, entlang. Auf der Gemarkungsgrenze Richtung Südosten umrundet die Grenze des Sicherstellungsgebietes dann den Siedlungspuffer Süderheistedt, Ortsteil Hägen, südlich, östlich, nördlich und westlich bis zum Flurstück 18,
Flur 1, Gem. Hägen, umschließt dessen östlichen Teil und verläuft dann südlich und
östlich der Flurstücke 17 und 9 der Flur 1, Gem. Hägen, weiter südlich der Hägenerau
Richtung Osten, westlich des Flurstücks 22, Flur 3, Gem. Wiemerstedt, nach Nordwesten und dann nördlich des Klamphorster Weges erst nach Westen und dann nach Norden.
-5Im Norden umgeht die Grenze den Siedlungspuffer Wiemerstedt östlich und verläuft
auf der östlichen Seite des Moorwegs. Nach Nordosten abknickend verläuft die Grenze
auf der Nordseite der Flurstücke 75 und 77 sowie östlich des Flurstücks 79, Flur 1,
Gem. Wiemerstedt, anschließend Richtung Osten an der Südseite des Vorfluters
092400 des Sielverbands Broklandsautal bis zur Hauptstraße/K 76, Richtung Nordosten auf dessen Ostseite, umfährt den Siedlungspuffer Fedderingen südlich bis zum
Heideweg, auf dessen Südseite Richtung Süden, umfährt dann den Siedlungspuffer
Hennstedt und den Puffer um das ehemalige Windeignungsgebiet Hennstedt (Süd) bis
zur L 149. An deren Südseite verläuft die Grenze Richtung Osten bis einschließlich
Flurstück 16, Flur 10, Gem. Hennstedt, umrundet die Siedlungspuffer HennstedtGolfplatz/ Glüsing südlich, östlich und nördlich bis zur Gemeindegrenze zwischen Hollingstedt und Hennstedt. Die Grenze verläuft auf der nördlichen Seite des Flurstücks
122, Flur 8, Gem. Hollingstedt, Richtung Osten und westlich des Süderholzweges
Richtung Norden, läuft gegen den Uhrzeigersinn um das LSG „Wald bei Hollingstedt“
herum und verläuft westlich/nördlich der Flurstücke 113, 109, 96, 91, 90, 75, 74, Flur 3,
Gem. Hollingstedt. Die Grenze verläuft Richtung Norden östlich des Sandweges und
an der Nordgrenze der 66 und 67, Flur 2, Gem. Hollingstedt. Die Grenze knickt ab
Richtung Süden an der Flurstücksgrenze des letztgenannten Flurstücks und entlang
des Flurstücks 183, Flur 2, Gem. Hollingstedt, und verläuft weiter Richtung Westen
nördlich des Vorfluters 070700 des Sielverbands Delver Koog. An dessen Ende knickt
die Grenze südlich ab, läuft um das Flurstück 181, Flur 2, Gem. Hollingstedt, herum
und dann an der östlichen Grenze von Flurstück 180, Flur 2, Gem. Hollingstedt. Im
Weiteren südlich/westlich des Heedensweges und des Olemkamps, dann südöstlich
abknickend an der nördlichen Flurstücksseite der Flurstücke 9 und 7, Flur 4, Gem. Hollingstedt, und 109, Flur 9, Gem. Delve, sowie südlich des Hohenwiesenwegs. Die
Grenze umfährt den Siedlungspuffer Delve und das LSG „Südermoor bei Schwienhusen“ westlich und verläuft dann westlich des Hallithweges, umschließt die Flurstücke 1,
2, 3 und 4, Flur 2, Gem. Glüsing, und verläuft dann südlich des Ostermoorweges. Die
Grenze knickt südlich ab entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 6/1, 11/1 und
11/2, Flur 2, Gem. Glüsing. Von der Südspitze des letztgenannten Flurstücks verläuft
die Grenze zur Westecke des Flurstücks 36/1, Flur 1, Gem. Glüsing, weiter südlich des
vorgenannten Flurstücks und der Flurstücke 25, 15/2, 15/1,13, Flur 1, Gem. Schalkholz, und 69/1, 64 und 52, Flur 14, und 28, Flur 13, Gem. Pahlen. Dann westlich des
Flurstücks 4, Flur 12, Gem. Pahlen, südlich des Weges Krogstelle Richtung Osten. Die
Grenze umfährt den Siedlungspuffer Pahlen westlich und verläuft dann südlich der
Flurstücke 34, 41, 42, 43/1, 47, 48, 32, 62 und 61, Flur 6, Gem. Dörpling. Die Grenze
verläuft dann nördlich des Weges, der südlich parallel zur K45/Höchster Berg verläuft,
weiter südlich der Flurstücke 3/1, 2/1 und 1, Flur 10, Gem. Pahlen, und 31/1, 32/1, 33/1
und 34, Flur 3, Gem. Schalkholz, und umfährt gegen den Uhrzeigersinn den Siedlungspuffer Schalkholz bis zur Straße Oesterende. Das sichergestellte Gebiet schließt
das Grundstück Oesterende 48, Schalkholz, ein. Die Grenze läuft um die Flurstücke 7,
8 und 9, Flur 3, Gem. Hövede, herum und dann südlich des Schalkholzer Weges Richtung Osten. Weiter östlich der Flurstücke 35/2, 45/3, 48/3, 49/2, 51/2 und 52/2, Flur 2,
Gem. Hövede, und dann westlich der K46/ Dorfstraße Richtung Süden. Die Grenze bilden das LSG „Großes Moor/Kätner Moor“, der ehemalige Kleinbahndamm, das NSG
„Dellstedter Birkwildmoor“ und die K44. Der Siedlungspuffer Dellstedt wird westlich,
südlich und östlich umfahren, dann verläuft die Grenze südlich der Herkmenau und
nördlich der Straße Rethbucht. Die Grenze verläuft dann westlich der Flurstücke 5 und
4, nördlich des Flurstücks 15 und um das Flurstück 14 – dieses einschließend - herum
(alle Flur 6, Gem. Dellstedt). Die Grenze verläuft dann westlich des Flurstücks 19 und
nördlich des Flurstücks 24/1, Flur 6, Gem. Dellstedt, und südlich des Vorfluters 031402
des Sielverbands Dellstedt-Süderau Richtung Osten. Weiter östlich der Flurstücke
27/6, 28/3, Flur 10, Gem. Wrohm, und dann entlang der Grenze zwischen Flur 1 und
Flur 10 bzw. 2, Gem. Wrohm.
-6Teilfläche 2:
Im Norden durch den Siedlungspuffer Kleve, die Straßen Quellengrund und Unterm
Busch Weg sowie das LSG „Hennstedter Moor“.
Im Osten durch die Straßen Reetkrüger Weg und Busch, die Grenze umfährt dann den
Siedlungspuffer Hennstedt.
Im Süden bildet die K50 / Hennstedter Straße die Grenze, die dann den Siedlungspuffer Fedderingen nördlich umfährt. Anschließend verläuft die Grenze nördlich der Straßen „Nach Dammbrück“ und Zur Wurth, knickt dann südlich ab entlang der Flurstücke
7 und 5, Flur 6, Gem. Fedderingen. Die Grenze verläuft dann nördlich des Döbbelgrabens, des Vorfluters 092201 des Sielverbands Broklandsautals und nördlich des Flurstücks 10/4, Flur 6, Gem. Fedderingen.
Im Westen bildet die Broklandsau die Grenze, dann die nördliche Grenze der Flurstücke 14/1 und 15, Flur 1, Gem. Fedderingen.
Teilfläche 3:
Im Norden der Weg, der nördlich des Flurstücks 20, Flur 7, Gem. Pahlen, nach Osten
führt bis zum Flurstück 189, Flur 6, Gem. Pahlen, und dann weiter nördlich der Flurstücke 150 und 149, Flur 6, Gem. Pahlen.
Im Osten östlich der Flurstücke 149, Flur 6, Gem. Pahlen, und 60, 61, 55, 62, 63 und
53/2, Flur 1, Gem. Dörpling, westlich der Straße Hohenlieth, nördlich des Vorfluters
050300 des Sielverbands Tielenau, dann nach Süden abknickend an der östlichen
Grenze der Flurstücke 11, Flur 1, und 27, 29, 31, 56, Flur 2, alle Gem. Dörpling, und
133 und 142, Flur 2, Gem. Tielenauthal, dann die südliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 142, 209, Flur 2, Gem. Tielenauthal, dann Richtung Süden abknickend an der
östlichen Grenze der Flurstücke 114/1 und 122/1, Flur 3, Gem. Dörpling. Dann um das
Flurstück 202, Flur 2, Gem. Tielenauthal, herum.
Im Süden um die Flurstücke 42/1, 33/2, 28/2, 26/2 und 24/2 – diese einschließend –,
Flur 1, Gem. Tielenauthal, herum, dann südlich der Flurstücke 117/1, 101/2, 101/1, 99
und 98, Flur 3, Gem. Dörpling.
Im Westen bildet der Siedlungspuffer Dörpling die Grenze.
(2)
Das Gebiet liegt in den Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barkenholm, Barlt, Brickeln, Buchholz, Bunsoh,
Burg, Dellstedt, Delve, Dingen, Dörpling, Eggstedt, Fedderingen, Frestedt, Gaushorn,
Glüsing, Großenrade, Gudendorf, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Immenstedt, Kleve,
Krumstedt, Kuden, Linden, Nindorf, Norderheistedt, Nordhastedt, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Ostrohe, Pahlen, Quickborn, Sarzbüttel, Schafstedt, Schalkholz,
Schrum, St. Michaelisdonn, Süderdorf, Süderhastedt, Süderheistedt, Tellingstedt,
Tensbüttel-Röst, Weddingstedt, Welmbüttel, Wennbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt,
Windbergen, Wolmersdorf, Wrohm sowie der Stadt Heide.
Vom Grundsatz her ausgenommen sollen sein
a)
die Ortslagen der o.g. Gemeinden gem. §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches
(BauGB) einschließlich eines Siedlungspuffers von ca. 250 m,
b)
bebaute Bereiche außerhalb der Ortslagen der oben genannten Gemeinden gem.
§ 30 des BauGB einschließlich eines Puffers von ca. 250 m,
c)
die in der durch Runderlass des Ministerpräsidenten, Staatskanzlei –
Landesplanungsbehörde- „Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans
Schleswig-Holstein 2010 und Teilaufstellung der Regionalpläne (Sachthema
Windenergie für die Planungsräume I bis III) vom 23.06.2015 aufgehobenen Teilfortschreibung des Regionalplans Wind für den Planungsraum IV Kreise Dithmarschen und Steinburg 2012 dargestellten Windenergieeignungsgebiete einschließlich eines Puffers von ca. 800 m und
d)
der Geltungsbereich folgender bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen:
-7- Wiemerstedter Gehölz
- Wald bei Hollingstedt
- Steenkroger Moor
- Holzweg mit eichenbestandenen Knicks in Borgholz
- Mühlenteich Nordhastedt
- Wald bei Schrum mit Hügelgräbern
- Wald bei Schrum
- Höhe 75
- Schalenstein
- Alter Ochsenweg
- Fallohfurt
- Gieselautal
- Elendsmoor bei Schafstedt
- Schanze bei Dellbrück
- Landschaftliches Hochmoor
- Papenknüll
- Wodansberg
In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab
1 : 75.000 ist der sichergestellte Bereich rot schraffiert dargestellt.
(3)
Die genaue Grenze des Sicherstellungsgebietes ist in den Abgrenzungskarten Nummern 1 bis 22 im Maßstab 1 : 10.000 eingetragen; sie sind für den Geltungsbereich
dieser Verordnung maßgeblich und als Anlagen 2.1 bis 2.22 beigefügt.
(4)
Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landrat
des Kreises Dithmarschen als untere Naturschutzbehörde in Heide niedergelegt. Ausfertigungen dieser Karten werden bei den betroffenen Ämtern (Amt Burg-St. Michaelisdonn, KLG´n Eider, Amt KLG Heider Umland und Amt Mitteldithmarschen) und der
Stadt Heide aufbewahrt.
(5)
Die Verordnung und die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§3
Schutzzweck
(1)
Die hügeligen Altmoränen der Geest stellen den ältesten charakteristischen
Landschaftsraum des Kreises Dithmarschen dar.
Die engmaschige bäuerliche Knicklandschaft mit ihren artenreichen Wallhecken wird
begrenzt und unterbrochen durch weiträumige Niederungen mit Dauergrünland auf
Moorböden. Alte Bauernwälder, naturbelassene Autäler sowie kleinflächige Geesthochmoore und Sandheiden strukturieren das Bild dieser historischen Kulturlandschaft
in besonderem Maße.
Das Gebiet erfüllt die Besonderheiten im Sinne von § 26 BNatSchG und § 15
LNatSchG im besonderen Maße. Für die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft bedarf es insbesondere des Schutzes vor einer weiteren Überprägung mit technischen Bauwerken wie Windkraftanlagen und Masten, von denen eine visuelle Fernwirkung ausgeht.
(2)
Der Schutzzweck dieser Verordnung ist:
1.
der Erhalt des Landschaftsbildes wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung sowie
-82.
die Freihaltung dieses Landschaftsraumes von technischen Bauwerken, von denen eine visuelle Fernwirkung ausgeht (insbesondere Windkraftanlagen, Masten
und andere Anlagen mit vergleichbaren Auswirkungen).
§4
Verbote
(1)
In dem einstweilig sichergestellten Gebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturgenuss oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es verboten:
(2)
1.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder bestehende Anlagen dieser Art wesentlich zu
ändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen sowie
3.
oberirdische Leitungen zu verlegen oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen
wesentlich zu ändern.
Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§5
Zulässige Handlungen
(1)
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die gemeindliche Bauleitplanung (außer für Anlagen der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Windenergie) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
2.
die ordnungsgemäße und standortgerechte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (gute fachliche landwirtschaftliche Praxis) im Sinne des § 14 BNatSchG,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts im Sinne des § 14 BNatSchG
sowie des Landesfischereigesetzes,
5.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege,
Brücken und Plätze,
6.
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung einschl. Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen,
7.
die Errichtung von Anlagen in bzw. an Gewässern von max. 16 m Länge (Verrohrung),
8.
behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen zum Schutz,
zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur
und Landschaft einschl. Durchführung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmter aus Ersatzgeld finanzierter Naturschutzmaßnahmen,
9.
die Umwandlung von Dauergrünland, sofern die Erstellung des Ersatzgrünlandes
im Geltungsbereich der Verordnung erfolgt,
10. die Verlegung von unterirdischen Leitungen,
-911. Bohrungen im Zusammenhang mit dem Bau von Löschwasserbrunnen oder der
öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für die Nutzung von Geothermie bis
100 m Tiefe und
12. die Nutzung oder unwesentliche Änderung von genehmigten baulichen Anlagen.
(2)
Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
im Sinne § 2 Abs. 1 Landesbauordnung im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit folgenden
Einschränkungen:
a) § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen als Nebenanlagen zu landwirtschaftlichen Betrieben.
b) § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Der Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender oberirdischer Leitungen
≥ 110 kV ist nicht zulässig.
c) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
- Kiesabbauvorhaben sind nicht zulässig.
- Nicht zulässig sind Aufschüttungen / Abgrabungen mit einer betroffenen Fläche
von über 1.000 m² oder einer zu verbringenden Menge von mehr als 30 m³.
d) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen.
e) Nicht zulässig ist die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen mit
einer Höhe von über 10 m.
(3)
Sonstige Eingriffe im Sinne der §§ 14 ff BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG
bleiben unter Beachtung der Eingriffsregelung von den Verboten des § 4 unberührt.
§6
Ausnahmen, Befreiungen
(1)
(2)
Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sich dies mit dem
Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt. Eine Ausnahme kann insbesondere
zugelassen werden für:
1.
den Neu- oder Ausbau von Straßen, Wegen (insbesondere Radwegen, Wirtschaftswegen), Brücken und Plätzen
2.
den Ausbau von Gewässern
3.
die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen ab einer Höhe von
über 10 m
4.
die Erweiterung bestehender oder die Durchführung neuer Kiesabbauvorhaben
5.
die Vornahme von Aufschüttungen bzw. Abgrabungen mit einer betroffenen Fläche von über 1.000 m² oder einer zu verbringenden Menge von mehr als 30 m³
6.
die Umwandlung von Dauergrünland, sofern die Erstellung des Ersatzgrünlandes
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung erfolgt
7.
geringfügige Änderungen bereits genehmigter / gebauter oberirdischer Leitungen
≥ 110 kV
Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 nach Maßgabe des §
67 BNatSchG Befreiungen gewähren.
- 10 (3)
Ausnahmen und Befreiungen sind bei der untere Naturschutzbehörde schriftlich zu
beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten;
hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1)
(2)
Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 3 BNatSchG oder § 57 Abs. 2 Nr. 23 des LNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot nach § 4 zuwiderhandelt oder ohne
die erforderliche Ausnahme Handlungen nach § 6 Abs. 1 Nr.1-7 vornimmt,
2.
Auflagen, die mit einer Zulassung, Genehmigung oder Befreiung nach dieser Verordnung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf die Bußgeldvorschriften verweisen (§ 57 Abs. 2 Nr. 23
LNatSchG).
Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten Handlungen im einstweilig sichergestellten Gebiet vornimmt.
§8
Übergangsvorschrift
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht
werden.
Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist oder im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein entsprechender Stand erreicht ist (§ 10 Abs.
3 BImSchG), findet diese Verordnung keine Anwendung.
§9
Inkrafttreten
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Sie tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Heide, den 01.07.2016
Kreis Dithmarschen
Der Landrat
Untere Naturschutzbehörde
gez.
Dr. Jörn Klimant
LS
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